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OLG Celle, Urteil vom 27.03.2009 - 12 UF 203/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 27.03.2009
12 UF 203/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderungsklage; Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Abänderungsgrund; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Befristung des nachehelichen Unterhalts.

BGB § 1578b; ZPO § 323

1. Nicht jede Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt einen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO dar und ist dementsprechend auch geeignet, die Präklusionsfolgen nach § 323 Abs. 2 ZPO auszulösen; es muß sich vielmehr um einen grundlegenden Richtungswechsel handeln, dessen Bedeutung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht.
2. Da die Vorschrift des § 1578b BGB über die Befristung des Unterhalts als Einrede ausgestaltet ist, obliegt zwar grundsätzlich dem Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Unterhaltsgläubiger keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. Arbeitet der Unterhaltsgläubiger indessen nachehelich in dem bereits vor der Ehe ausgeübten Beruf, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Es ist dann Sache des Unterhaltsgläubigers, diese Vermutung zu erschüttern.

OLG Celle, Urteil vom 27. März 2009 - 12 UF 203/08

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 22.10.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadthagen (61 F 86/08) teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.03.2007 (12 UF 31/06) wird dahingehend abgeändert, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten bis zum 31.12.2012 befristet wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.795,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Abänderungsklage um nachehelichen Unterhalt.

1. Sie schlossen am 17. April 1986 miteinander die Ehe, aus welcher zwei 1986 bzw. 1991 geborene Kinder hervorgegangen sind. Zur Trennung kam es im Juli 2001; das Scheidungsurteil ist seit 8. Juli 2006 rechtskräftig. Die Beklagte war bei der Eheschließung 28 Jahre alt und in dem erlernten Beruf einer Gymnastiklehrerin an einer Klinik für ein Bruttoeinkommen von 2.163 DM vollzeiterwerbstätig. Mit der Geburt der ersten Tochter gab sie diese Tätigkeit auf und betreute bis 1995 Haushalt und Kinder. Von 1999 bis März 2002 absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Ergotherapeutin und arbeitet seitdem in diesem Beruf. Der Kläger arbeitete bei Eheschließung als Angestellter. Seit 1995 ist er verrentet und hat seitdem die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen. Die ältere Tochter unterhält mittlerweile einen eigenen Hausstand, die jüngere wohnt nach wie vor bei ihm. Nach den Feststellungen im Senatsurteil vom 16. März 2007 belaufen sich die um sämtliche abzugsfähigen Positionen bereinigten Einkünfte des Klägers auf monatlich 2.541,73 € und die der Beklagten auf fiktiv 902,36 €. Wesentliche Änderungen dieser wirtschaftlichen Verhältnisse werden in dem vorliegenden Verfahren nicht behauptet.

2. Der Kläger hat sein Klagebegehren, mit dem er auf einen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab 26. April 2008 anträgt, in erster Instanz mit dem Inkrafttreten des § 1578b BGB zum 1. Januar 2008 begründet. Die Beklagte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten und sei deswegen gehalten, nunmehr ausschließlich selbst für ihren Unterhaltsbedarf aufzukommen.

Das Amtsgericht hat die Klage ohne inhaltliche Prüfung der Befristungsvoraussetzungen mit der Erwägung abgewiesen, daß der Kläger mit der Geltendmachung der Befristungsgründe, namentlich des Fehlens ehebedingter Nachteile, gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. Bei Schluß der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren sei das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25), in welchem das Merkmal der langen Ehedauer als Hinderungsgrund für eine Befristung aufgegeben und statt dessen auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abgestellt worden sei, bereits veröffentlicht gewesen. Im Hinblick darauf sei der Kläger gehalten gewesen, derartige Gründe bereits im Ausgangsverfahren vorzutragen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, bereits deswegen nicht präkludiert zu sein, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus April 2006 aus damaliger Sicht noch nicht als grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche habe verstanden werden müssen. In diesem Sinne habe sich in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch der Senat geäußert. Daneben vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen zum Fehlen ehebedingter Nachteile der Beklagten. Er verweist auf deren Zweitausbildung und den Umstand, daß sie nunmehr deutlich mehr verdiene, als sie ohne die Ehe im ursprünglich ausgeübten Beruf einer Gymnastiklehrerin heute verdienen könnte.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, sehr wohl ehebedingte Nachteile erlitten zu haben. Ohne die Ehe und die Notwendigkeit der Kinderbetreuung wäre es ihr angesichts ihrer damaligen beruflichen Qualifikation möglich gewesen, beispielsweise ein Fitneßstudio zu eröffnen. In einem solchen Fall würde sie heute deutlich mehr verdienen als in dem Beruf der Ergotherapeutin.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Der Kläger kann eine Abänderung des Ausgangstitels gemäß § 323 Abs. 1 ZPO verlangen, weil die Gesetzesreform zum 1. Januar 2008 zu einer wesentlichen Veränderung der für seine Unterhaltsverpflichtung maßgeblichen rechtlichen Umstände geführt hat. Er ist mit dieser Einrede auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 1578b BGB sind dem Grunde nach erfüllt. Die Dauer der Befristung ist allerdings deutlich länger zu bemessen als mit der Berufung angetragen.

a) Der Kläger ist mit der Einrede gemäß § 1578b BGB nicht präkludiert.

Die Beklagte zitiert in der Berufungsinstanz zwar richtig mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die in der Tat darauf abstellen, daß die erweiterten Möglichkeiten der Befristung nicht Folge der Unterhaltsreform, sondern vielmehr der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes seien und deswegen bei Meidung der Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO in Ausgangsverfahren, die nach April 2006 abgeschlossen wurden, hätten geltend gemacht werden müssen (u.a. OLG Dresden NJW 2008, 3073; OLG Bremen NJW 2008, 3074; OLG Hamm FamRZ 2008, 1000; OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 783).

Diese Rechtsprechung kann indessen aus besonderen Umständen des Einzelfalles auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden. Nicht jede Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt einen Abänderungsgrund iSv § 323 Abs. 1 ZPO dar und ist dementsprechend auch geeignet, die Präklusionsfolgen nach § 323 Abs. 2 ZPO auszulösen; es muß sich um vielmehr um einen grundlegenden Richtungswechsel handeln, dessen Bedeutung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausweist (BGH FamRZ 2003, 848 = FuR 2003, 358 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 58; 2003, 1734 = FuR 2003, 568 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 9). Zudem muß diese Charakterisierung aus Sicht der Partei oder ihres Rechtsanwalts vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen sein.

Zumindest die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erfüllt. Der Senat hat in dem Zeitraum zwischen April 2006 und Ende 2007 sowohl im damaligen Verfahren zwischen den Parteien als auch zu vergleichbar gelagerten Sachverhalten wiederholt in mündlicher Verhandlung darauf hingewiesen, daß er in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus April 2006 noch keine grundlegende Änderung der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung sehe und die damals noch offene genaue Ausgestaltung der Unterhaltsreform abwarten wolle. Im Hinblick darauf hätte die Einrede der Befristung im Ausgangsverfahren zu keinem dem jetzigen Kläger günstigeren Ergebnis geführt, was ihm aufgrund der entsprechenden Senatsäußerung im Termin auch bewußt war. In dieser besonderen Situation, die den vorliegenden Sachverhalt von den oben angeführten. obergerichtlichen Entscheidungen wesentlich unterscheidet, kann es ihm nunmehr nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Befristungseinrede nicht bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat.

Aus demselben Grund hat der Senat auch keine Veranlassung gesehen, wegen dieser Frage entsprechend der Anregung der Beklagten die Revision zuzulassen. Es handelt sich wegen der Besonderheiten des Sachverhalts um eine Einzelfallwertung, die im wesentlichen von der rein tatrichterlichen Beurteilung abhängt, inwieweit der jetzige Kläger angesichts der ihm damals bekannten Senatshaltung im Ausgangsverfahren ex ante absehen konnte, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (aaO) Grundsatzcharakter hat.

b) Die Voraussetzungen einer Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB sind erfüllt.

Da die Vorschrift als Einrede ausgestaltet ist, obliegt zwar grundsätzlich dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. Arbeitet die Unterhaltsberechtigte indessen nachehelich in dem bereits vor der Ehe ausgeübten Beruf, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß keine ehebedingten Nachteile vorliegen; es ist dann Sache der Unterhaltsberechtigten, diese Vermutung zu erschüttern (BGH FamRZ 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32). Diese Rechtsprechung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Unterhaltsberechtigte - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - zwar nicht in demselben, wohl aber in einem besser dotierten Berufsfeld tätig ist. Sie hat vorehelich im Jahre 1986 als Gymnastiklehrerin brutto 2.163 DM verdient. Aus einer Vollzeittätigkeit als Ergotherapeutin hat ihr der Senat im Ausgangsurteil mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren ein Brutto von 2.333 €, also von mehr als das Doppelte, zugerechnet. Bei dieser Sachlage spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Ehe der Parteien das berufliche Fortkommen der Beklagten eher begünstigt als beeinträchtigt hat.

Demnach trägt hier die Beklagte die Darlegungslast für ihre Behauptung gleichwohl verbliebener ehebedingter Nachteile. Dieser Obliegenheit hat sie nicht genügt. Ihrer Spekulation, daß sie ohne die Ehe ein Fitneßstudio eröffnet hätte, fehlen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte. Sie hat vorehelich nicht im Fitneßbereich, sondern als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und war seinerzeit bereits 28 Jahre alt. Dafür, daß sie im Begriff war, sich in Richtung der Fitneßbranche zu orientieren, und dies ohne die Ehe auch umgesetzt hätte, ist nichts ersichtlich. Zudem erfordert die Eröffnung eines eigenen Studios mehr als nur die berufliche Qualifikation einer Gymnastiklehrerin, unter anderem nämlich erhebliches Startkapital, über welches die Beklagte weder damals noch später verfügte.

Ihr sonstiger Vortrag, die Existenz ehebedingter Nachteile werde bereits aus der wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute sowie daraus deutlich, daß sie die gemeinsamen Kinder betreut habe, überzeugt im Ergebnis nicht. Diesen Faktoren kommt allenfalls indizielle Bedeutung zu, und auch dies nur, wenn diese Risikofaktoren sich tatsächlich zu einem über das Ehezeitende hinaus wirkenden Nachteil im beruflichen Fortkommen verdichtet haben. Eben daran fehlt es jedoch aus den dargestellten Gründen.

c) Aus alledem folgt allerdings nicht, daß die Unterhaltsberechtigung der Beklagten unmittelbar mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform endet; geboten ist vielmehr eine umfassende Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.

Als deren Ergebnis erachtet der Senat eine Befristung auf fünf Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform, für angemessen. Dabei hat er zugunsten des Klägers insbesondere berücksichtigt, daß dieser seit 1995 die Hauptlast der Kindesbetreuung getragen hat. Die Bedeutung dieses Gesichtspunkts wird allerdings dadurch gemindert, daß die Kindesbetreuung für den Kläger nicht zu einer Doppelbelastung geführt hat, da er seinerzeit bereits nicht mehr erwerbstätig gewesen ist. Auch darf nicht übersehen werden, daß die Beklagte in der Zeit vor 1995 einen vergleichbaren Erziehungsanteil erbracht hat.

Zugunsten der Rechtsposition des Klägers ist weiter gewichtet worden, daß dieser seit der Trennung der Parteien im Jahre 2001 bereits erhebliche Unterhaltsleistungen an die Beklagte erbracht hat. Allerdings relativiert sich auch dieser Aspekt dadurch, daß er in wirtschaftlich auskömmlichen Verhältnissen lebt.

Zugunsten der Beklagten sind die lange Dauer der Ehe von immerhin 16 Jahren und ihre in Relation zu dem Kläger beengten wirtschaftlichen Verhältnisse in die Billigkeitsabwägung eingeflossen. Des weiteren hat es sich zu ihren Gunsten ausgewirkt, daß sie bei Inkrafttreten der Unterhaltsreform, also zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Vertrauen in ein lebenslanges Teilhaberecht am ehelichen Lebensstandard zerstört wurde, bereits 50 Jahre alt war und dementsprechend nur noch eingeschränkte Möglichkeiten hatte, den Wegfall der Unterhaltsleistungen durch eigene Anstrengungen zu kompensieren.

d) Eine zusätzliche Verlängerung der Befristung über den 31. Dezember 2012 hinaus hat der Senat schließlich auch nicht nach § 36 EGZPO für angemessen erachtet. Die nach § 1578b BGB gewährte Frist von fünf Jahren und die davon noch verbleibende Zeit geben der Beklagten hinreichenden Spielraum, ihren Lebenszuschnitt an die geänderten Verhältnisse anzupassen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

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