Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Naumburg 2008 - 2011
Urteil vom 15.01.2008 - 8 UF 141/07: BGB §§ 1571, 1578b
Beschluß vom 17.03.2009 - 4 WF 6/09: BGB § 1578b; ZPO § 114
Beschluß vom 17.03.2009 - 4 WF 6/09: BGB § 1578b; ZPO § 114
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1. Ist der Unterhaltsberechtigte schon Bezieher einer Altersrente, kommt statt des Aufstockungsanspruchs nur noch der Altersunterhalt in Betracht.
2. Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung entfällt, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind, da nicht mehr erwartet werden kann, daß der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen.
2. Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung entfällt, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind, da nicht mehr erwartet werden kann, daß der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen.
Urteil vom 15.01.2008 - 8 UF 141/07: BGB §§ 1571, 1578b
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Die Frage der zeitlichen Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, zumal dieser Aspekt für die Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keine Bedeutung hat.
Beschluß vom 17.03.2009 - 4 WF 6/09: BGB § 1578b; ZPO § 114