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OLG Nürnberg - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-kantig

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Nürnberg 2008 - 2011






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Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden.

Urteil vom 28.01.2008 - 10 UF 1205/07: BGB §§ 1572, 1578b

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Zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1578b BGB).

Urteil vom 20.02.2008 - 7 UF 1371/07: BGB § 1578b

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1. Auch wenn hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht mehr das bisherige, von der Rechtsprechung nach altem Recht entwickelte Altersphasenmodell zum Tragen kommt, und nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr stärker auf den Einzelfall und tatsächlich bestehende, zumutbare und verläßliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt werden soll, ist - nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit - im Regelfall eine gewisse schematisierende Betrachtungsweise angemessen und geboten, von der aufgrund besonderer Umstände allerdings jederzeit abgewichen werden kann.
2. Danach wird im allgemeinen dem betreuenden Elternteil nicht sogleich nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes eine über den Umfang einer Geringverdienertätigkeit hinausgehende Beschäftigung anzusinnen sein; als zeitliche Zäsur, ab der gewöhnlich eine Halbtagstätigkeit zu erwarten ist, ist der Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse für angemessen anzusehen.
3. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit wird im Regelfall auch nach dem 01.01.2008 nicht vor dem 15. Lebensjahr des betreuten Kindes anzunehmen sein.
4. Auch wenn die Höhe des nachehelichen Unterhalts für die Vergangenheit im Streit ist, bislang auch keine diesbezüglichen Zahlungen geleistet worden sind, und derzeit noch nicht rechtskräftig darüber befunden ist, ist bei der in zweiter Instanz zu treffenden Entscheidung auch weiterhin der Vorteil aufgrund Realsplittings dann berücksichtigungsfähig, wenn und soweit das Oberlandesgericht bestandskräftig entscheidet und der Unterhaltsschuldner die sodann verbindlich zu zahlenden Unterhaltsbeträge auch für zurückliegende Monate noch im laufenden Jahr als Sonderausgaben geltend machen kann; es ist dann geboten, die erreichbare Steuerersparnis nunmehr durch Eintragung eines noch zu ermittelnden Freibetrages umzulegen.
5. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann ganz oder teilweise zu versagen sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Umgang des unterhaltspflichtigen Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind fortgesetzt und massiv vereitelt; allerdings muß es sich um ein schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten handeln, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen.

Urteil vom 19.05.2008 - 10 UF 768/07: BGB §§ 1570, 1578, 1579, 1634; EStG § 10

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1. § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt nur dann, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist geändert haben.
2. Zur Zumutbarkeit von Beitragszahlungen beim Ausgleich einer Betriebsrente.
3. Zur Darlegung der Erwerbsbemühungen des arbeitslosen Unterhaltsberechtigten.
4. Zur Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Urteil vom 06.08.2008 - 7 UF 244/08: BGB §§ 1577, 1578b

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Behauptet der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil, das gemeinsame Kind leide an Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Problemen und befinde sich deswegen in psychotherapeutischer Behandlung, ist durch ein jugendpsychologisches Gutachten zu klären, inwieweit diese Auffälligkeiten der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit des betreuenden Elternteils und einer Drittbetreuung des Kindes entgegen stehen.

Beschluß vom 07.10.2008 - 10 UF 913/08: BGB §§ 1570, 1581

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Geht es um die Abänderung eines rechtskräftigen Titels, und hat der Unterhaltsgläubiger auch unter Berücksichtigung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten, und würde deshalb eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Billigkeit entsprechen, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zusätzlich zu prüfen, ob eine solche Veränderung dem Unterhaltsgläubiger unter Berücksichtigung seines Vertrauens zumutbar ist.

Urteil vom 17.12.2008 - 7 UF 1230/08: BGB §§ 1569 ff, 1573, 1578b; EGZPO § 36

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Zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts einer 14 Jahre dauernden, kinderlosen Ehe bei vorehelich infolge jeweiliger Berufsausbildung unterschiedlichem Lebensstandard beider Ehegatten.

Urteil vom 05.02.2009 - 10 UF 1342/08: BGB § 1578b

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Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch § 36 EGZPO sichergestellt werden, daß dem Unterhaltsgläubiger eine Abänderung des Titels über den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Das Vertrauen des Unterhaltsgläubigers, der sich in Anbetracht eines titulierten Unterhaltsanspruchs bzw. einer nicht titulierten - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Unterhaltsvereinbarung auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat und nun mit einem Abänderungsverlangen konfrontiert wird, ist grundsätzlich als schutzwürdig bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen.

Beschluß vom 08.06.2009 - 11 UF 1665/08: BGB § 1578b

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1. Eine über die tatsächliche Erwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Erzielung von Einkommen, das ihm bei der Bemessung des Unterhalt fiktiv zugerechnet wird, kann nur dann angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren oder anderen Erwerbstätigkeit dem Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet.
2. Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfange es dem Unterhaltsschuldner unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der Bedarfslage des Unterhaltsgläubigers andererseits zugemutet werden kann, neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit eine Nebentätigkeit auszuüben.

Urteil vom 28.07.2009 - 9 UF 215/09: BGB § 1603

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Zum Unterhaltsanspruch einer Studentin gemäß § 1615l BGB nach Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes.

Urteil vom 13.08.2009 - 10 UF 360/09: BGB § 1615l

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Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist zu befristen, wenn auch unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, der Kindererziehung sowie etwaiger ehebedingter Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit des Unterhaltsgläubigers, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, ein weitergehender Unterhaltsanspruch dem Grundsatz der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB widerspräche.

Urteil vom 20.10.2009 - 9 UF 157/09: BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1569

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Auch im Rahmen des § 1615l BGB kommt eine Befristung der Unterhaltspflicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht in Betracht.

Beschluß vom 20.10.2009 - 10 UF 1139/09: BGB § 1615l

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Auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB ist die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB nicht entsprechend anwendbar.

Urteil vom 26.08.2010 - 10 UF 702/10: BGB §§ 1615l, 1570, 1579

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Zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen.

Urteil vom 10.03.2011 - 10 UF 1762/10: BGB §§ 1572, 1578b


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Die Familliensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg haben zu Beginn des Jahres 2008 ein sog. modifiziertes Altersphasenmodell entwickelt:

Neues Altersphasenmodell 2008

Auch wenn eine tatsächlich bestehende, verlässliche und auch zumutbare Möglichkeit der Kinderbetreuung vorhanden ist, die mit dem Kindeswohl in Einklang steht, braucht der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, solange das Kind noch nicht drei Jahre alt ist.

Von der Vollendung des 3. Lebensjahres an bis zum Eintritt in die 2. Klasse kann eine geringfügige Tätigkeit (400 € - Job) erwartet werden.

Danach ist die Erwerbstätigkeit über eine halbschichtige bis zu einer vollschichtigen Tätigkeit ab dem 15. Lebensjahr auszuweiten.

Bei mehr als zwei Kindern besteht keine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils solange mindestens zwei Kinder noch nicht in der 2. Klasse sind. Anschließend kann eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden.

Darlegungs- und Beweislast

Der Unterhaltsbegehrende hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden wurde. Es gelten folgende Darlegungserleichterungen:

Ausreichend ist zunächst der Vortrag z.B. bei der Wohnortgemeinde nachgefragt zu haben, ob eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht und dass dies verneint wurde. Erst wenn diese Behauptung substantiiert bestritten worden ist, besteht weitere Vortragspflicht.

Grundsätzlich können auch private Betreuungsmöglichkeiten zumutbar sein, also Betriebskindergärten, Tagesmütter und ähnliches.

Erwerbsobliegenheit

Im ersten Jahr Trennung besteht keine Erwerbsobliegenheit oder Verpflichtung zur Ausweitung einer bereits aufgenommenen Tätigkeit. Mit Verfestigung der Trennung und Einreichen des Scheidungsantrages gleichen sich die Erwerbsobliegenheiten an (BGH FamRZ 1990, 283, 285). Nach dem Trennungsjahr besteht in der Regel Erwerbsobliegenheit wie beim nachehelichen Unterhalt.

Aktuelles

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