Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Bremen - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Bremen 2008 - 2011




Beschluß vom 20.02.2008 - 4 WF 175/07: BGB §§ 1615l, 1610
Beschluß vom 10.04.2008 - 4 UF 6/08: BGB §§ 1578b, 1573
Beschluß vom 24.06.2008 - 4 WF 68/08: BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36
Beschluß vom 12.09.2008 - 5 WF 62/08: BGB §§ 1578b, 1573
Beschluß vom 08.10.2008 - 4 WF 74/08: BGB §§ 1572, 1578b, 1609
Beschluß vom 01.12.2008 - 4 WF 142/08: BGB §§ 1361, 1578b
Beschluß vom 19.12.2008 - 4 WF 145/08: BGB §§ 1570, 1578; ZPO § 114
Beschluß vom 05.03.2009 - 4 UF 116/08: BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36
Beschluß vom 15.05.2009 - 4 WF 50/09: BGB §§ 1356, 1360, 1361, 1578, 1609
Beschluß vom 06.08.2009 - 4 UF 19/09: BGB §§ 1573, 1578b
Beschluß vom 10.05.2010 - 4 WF 43/10: BGB § 1615l

__________________________________________________________________________________________________

1. Zum Bedarf der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter, die kurz vor der Geburt das zweite juristische Staatsexamen abgelegt, dann 1 1/4 Jahre mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat und von ihm unterhalten worden ist.
2. Auch nach der Neufassung des § 1615l Abs. 2 BGB ist der Betreuungsunterhalt nur zeitlich befristet bis zum 3. Geburtstag des Kindes zuzusprechen, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung schon festgestellt werden kann, daß nach Ablauf der 3-Jahresfrist die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt gegeben sein werden.
3. Die über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt begehrende Mutter muß Umstände, die einer Ausweitung der ausgeübten Teilzeittätigkeit entgegen stehen, darlegen und gegebenenfalls beweisen; ihr können Erleichterungen bei der Darlegung und Beweisführung zuzubilligen sein.

Beschluß vom 20.02.2008 - 4 WF 175/07: BGB §§ 1615l, 1610

________________________________________________________________________________________________

1. Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann auch bei einer Ehedauer von 27 Jahren gemäß § 1578b Abs. 1 BGB n.F. der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf zu begrenzen sein, wenn dem Unterhalt Begehrenden ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind.
2. Der angemessene Bedarf im Sinne von § 1578b Abs. 1 BGB n.F. orientiert sich grundsätzlich an dem Einkommen des Unterhalt Begehrenden vor der Ehe oder dem Einkommen, das er ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt in der Regel aber nicht in Betracht.

Beschluß vom 10.04.2008 - 4 UF 6/08: BGB §§ 1578b, 1573

________________________________________________________________________________________________

Eine bestehende Unterhaltsregelung kann an das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage nicht angepaßt werden, wenn die Regelung zeitlich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) getroffen worden ist, und das Abänderungsbegehren auf mangelnde ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf seine Berufsausübung gestützt wird.

Beschluß vom 24.06.2008 - 4 WF 68/08: BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36

_______________________________________________________________________________________________

1. § 1578b Abs. 2 BGB läßt eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu.
2. Auch bei einer Trennungszeit von rund 2½ Jahren mit korrespondierender Unterhaltsverpflichtung ist eine sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich.
3. Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin findet, daß er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH FamRZ 2008, 1508, 1511).

Beschluß vom 12.09.2008 - 5 WF 62/08: BGB §§ 1578b, 1573 Abs. 2

________________________________________________________________________________________________

Schuldet der Unterhaltsverpflichtete sowohl seinem geschiedenen als auch seinem neuen Ehegatten Unterhalt, bemißt sich der den beiden Ehegatten zustehende Bedarf aus einem Drittel des sich aus dem (um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Einkommen des Pflichtigen und der Berechtigten ergebenden Gesamteinkommens (wie BGH FamRZ 2008, 1911).

Beschluß vom 08.10.2008 - 5 WF 74/08: BGB §§ 1572, 1578b, 1609

________________________________________________________________________________________________

1. § 1578b BGB ist nicht auf den Trennungsunterhalt anzuwenden.
2. Ob in Einzelfällen (zum Beispiel bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung gemeinsamer Kinder, mangelnder Verflechtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse usw.) eine analoge Anwendung von § 1578b BGB auf den Trennungsunterhalt in Betracht kommen kann, bleibt offen.

Beschluß vom 01.12.2008 - 4 WF 142/08: BGB §§ 1361, 1578b

__________________________________________________________________________________________________

Unterhaltsberechnung bei Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern, einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau unter Zugrundelegung der sogenannten Drittelmethode.

Beschluß vom 19.12.2008 - 4 WF 145/08: BGB §§ 1570, 1578; ZPO § 114

________________________________________________________________________________________________

Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt kann herabgesetzt und/oder befristet werden, wenn dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, entstanden sind. Dies gilt dann nicht, wenn sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere die nacheheliche Solidarität, einer Begrenzung entgegen stehen.

Beschluß vom 05.03.2009 - 4 UF 116/08: BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36

_______________________________________________________________________________________________

Es bestehen Bedenken dagegen, in Fällen des Zusammentreffens des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten mit dem eines mit dem Unterhaltspflichtigen in intakter Ehe zusammenlebenden Ehegatten diesem bei der Bedarfsbemessung im Wege der Drittelmethode ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er aufgrund der mit dem Unterhaltspflichtigen vereinbarten Rollenverteilung in der Ehe eine Erwerbstätigkeit nicht oder in geringerem Umfang ausübt, als es ihm im Falle des Getrenntlebens obläge.

Beschluß vom 15.05.2009 - 4 UF 50/09: BGB §§ 1356, 1360, 1361, 1578, 1609

________________________________________________________________________________________________

Hat ein fast 54 Jahre alter unterhaltsberechtigter Ehegatte, der während der fast 31 Jahre langen Ehezeit zwei aus der Ehe hervorgegangene Kinder betreut hat, ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erlitten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (hier: keine Möglichkeit mehr, in den vor der Eheschließung in Polen erlernten Beruf der Bankkauffrau zurückzukehren), kann es an den Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung seines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt fehlen.

Beschluß vom 06.08.2009 - 4 UF 19/09: BGB §§ 1573, 1578b

_________________________________________________________________________________________________

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die einen Billigkeitsbetreuungsunterhalt gemäß § 1615l Abs. 2 S. 2 und 4 BGB nicht verlangen kann, weil das Kind in einer Tageseinrichtung betreut wird, und sie ihren Bedarf im Prinzip durch eigene Erwerbstätigkeit decken könnte, hat einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nur unter den Voraussetzungen des § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB, also wenn die Krankheit schwangerschafts- oder entbindungsbedingt ist.

Beschluß vom 10.05.2010 - 4 WF 43/10: BGB § 1615l

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.