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OLG Celle, Urteil vom 02.10.2008 - 17 UF 97/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2008
17 UF 97/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; nachehelicher Krankheitsunterhalt; voller Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch bei Rentenbezug wegen Erwerbsminderung; Betreuung von zwei 16½-jährigen Zwillingskindern neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit; Betreuungsbonus; Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt.

BGB §§ 1570, 1572, 1578, 1578b

1. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, geht sein Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB auch dann auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht.
2. Die Betreuung von zwei 16½-jährigen Zwillingskindern neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit rechtfertigt grundsätzlich keinen Betreuungsbonus mehr für den Unterhaltspflichtigen.
3. Zur Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt, wenn der Berechtigte eine - mit den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten aufgebesserte - gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht.

OLG Celle, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 17 UF 97/08

Tenor

1. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das am 21.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg (37 F 233/07) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 834,55 € vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2010 und in Höhe von monatlich 200 € vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/7 und dem Beklagten zu 6/7 auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert erster Instanz übersteigt nicht 10.000 €, der Streitwert in der Berufungsinstanz nicht 13.000 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Klägerin (im folgenden: Ehefrau) und der Beklagte (im folgenden: Ehemann) haben im November 1984 die Ehe geschlossen. Sie trennten sich im September 2002; die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte im August 2005. Der Scheidungsausspruch ist seit 22. Juni 2007 rechtskräftig. Aus der Ehe sind drei Kinder, der im Jahre 1983 geborene Sohn S. und die im Jahre 1991 geborenen Zwillingstöchter Ma. und Mo. hervorgegangen. Der volljährige Sohn S. absolviert eine Lehre und hat einen eigenen Hausstand; die beiden noch minderjährigen Töchter leben seit Ende 2005 beim Ehemann.

Der Ehemann ist Arzt in eigener Praxis, die Ehefrau gelernte Sozialpädagogin. Ausweislich ihrer Auskünfte zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren hat sie nach Beendigung ihrer Berufsausbildung zwischen den Jahren 1980 und 1988 - unterbrochen durch die erste Schwangerschaft - in ihrem erlernten Beruf in einer psychiatrischen Klinik in K. gearbeitet; danach übte sie (abgesehen von einer kurzfristigen Tätigkeit für einen Herbergsverein im Jahre 1990) keine weiteren Tätigkeiten in ihrem Ausbildungsberuf mehr aus, sondern war zwischen 1992 und 2003 als Bürokraft in der Praxis des Ehemannes mit monatlichen Bruttoeinkünften in gerade sozialversicherungspflichtiger Höhe geringfügig beschäftigt.

Das um Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Verbindlichkeiten bereinigte Nettoeinkommen des Ehemannes hat das Amtsgericht mit insgesamt monatlich 4.596 € festgestellt, was weder von der Berufung des Ehemannes noch von der Berufung der Ehefrau angegriffen wird. Die Ehefrau, die wegen Depressionen zeitweise stationär behandelt worden ist, ist psychisch krank und steht seit Mai 2007 unter rechtlicher Betreuung für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten. Sie bezieht seit 2002 eine Sozialversicherungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung und seit 2004 eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Diese Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung betrug zunächst etwa netto 744 €; in dem hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum für den nachehelichen Unterhalt seit Juli 2007 hat die Rente sich durch die von dem Ehemann im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf netto 1.312 € erhöht.

Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau war im Scheidungsverbundverfahren rechnerisch mit rund 61.000 € unstreitig geworden. In diesem Verfahren stritten die Parteien am Ende nur noch darum, ob und in welcher Höhe frühere Geldleistungen des Ehemannes nach der Trennung als Vorauszahlungen auf den Zugewinnausgleich anzusehen waren. Unstreitig war dies bei einem Gesamtbetrag von rund 30.000 €, den der Ehemann der Ehefrau zwischen Januar 2003 und Juli 2006 in insgesamt zehn Teilzahlungen zur Verfügung gestellt hatte. Vor dem Amtsgericht verglichen sich die Parteien dahingehend, daß auch Leistungen in Höhe von weiteren rund 8.000 € als Vorauszahlungen auf den Zugewinnausgleich anzurechnen waren, so daß für die Ehefrau ein restlicher Anspruch von rund 23.000 € verblieb. Diesen Betrag stellte der Ehemann nach der Scheidung zur Verfügung; nach Abzug der Anwaltskosten erhielt die Ehefrau davon etwa 18.000 € ausgezahlt.

Das Amtsgericht hat das Einkommen des Ehemannes um den jeweiligen Tabellenbetrag des Kindesunterhalts für die beiden Zwillingstöchter nach der Düsseldorfer Tabelle und anschließend um einen Erwerbstätigenbonus bereinigt. Von den Renteneinkünften der Ehefrau hat es die von ihr gezahlten Lebensversicherungsbeiträge in einer auf angemessene sekundäre Altersvorsorge begrenzten Höhe (59 €) abgezogen sowie fiktive Zinseinkünfte in Höhe von 30 € (entspricht 2% von 18.000 €) zugerechnet. Der vom Amtsgericht ermittelte Unterhaltsbedarf der Ehefrau betrug nach dieser Berechnung mindestens 834,55 € und lag damit über dem erstinstanzlichen Antrag der Ehefrau (756 €). Den beantragten Unterhalt hat das Amtsgericht zugesprochen und bis zum 31. Oktober 2010 befristet.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Ehemann möchte die vollständige Klageabweisung erreichen, und die Ehefrau (teilweise klageerweiternd) seit Juli 2007 einen unbefristeten Unterhalt in Höhe von monatlich 834,55 € zugesprochen erhalten.

Entscheidungsgründe

1. Die wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch gegen die Klageerweiterung durch die Ehefrau nichts zu erinnern. Zwar käme ohne die Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen und dort erfolglos gebliebenen Klageanspruchs in zweiter Instanz keine Klageerweiterung in Betracht, weil dies eine zulässige Berufung voraussetzt (BGH NJW-RR 1995, 839). Da die Ehefrau mit ihrer Berufung auch die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene Befristung ihres Unterhaltsanspruchs bekämpft und ihr allein die darin liegende Beschwer das Rechtsmittel eröffnet, ist ihre Berufung von vornherein zulässig und damit auch einer Klageerweiterung zugänglich.

2. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beruht auf § 1572 BGB.

a) Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine Sozialversicherungsrente wegen vollständiger Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, sind im Bewilligungsverfahren die medizinischen Voraussetzungen einer vollständigen Erwerbsminderung - nämlich die krankheits- oder behinderungsbedingte Unfähigkeit, mindestens drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein - festgestellt worden. Diesen Feststellungen kommt auch für die unterhaltsrechtliche Beurteilung der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit eine Indizwirkung zu; die zeitliche Befristung der Rente steht dieser Annahme nicht entgegen, da derzeit keine Prognose gestellt werden kann, ob und in welchem Umfange die Ehefrau wieder erwerbstätig sein kann (vgl. OLG München FamRZ 1992, 682, 683 zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht).

Soweit der Ehemann darauf abstellt, daß die Ehefrau im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen eine geringfügige sozialversicherungsfreie Tätigkeit aufnehmen könnte, hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das im Betreuungsverfahren erstellte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen S. mit überzeugender Begründung darauf abgestellt, daß die Ehefrau mit dem dort festgestellten psychischen Krankheitsbild zu einer geregelten und nachhaltigen Erwerbstätigkeit derzeit schlechthin nicht in der Lage sein dürfte, jedenfalls aber für sie eine reale Chance auf den Zugang zu Arbeitsplätzen - gleich welcher Art - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nicht besteht. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.

b) Ist der Unterhaltsberechtigte (wie hier die Ehefrau) vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, besteht nur der Anspruch aus § 1572 BGB, der zunächst auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) geht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Berechtigte eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bezieht (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 102), zumal das nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Unterhaltsrecht - im Hinblick auf die seinerzeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) nur für den Aufstockungsunterhalt bestehenden Befristungsmöglichkeit - bestehende Bedürfnis nach einer tatbestandsmäßigen Differenzierung des vollen Unterhalts in einen auf einen Krankheitsunterhalt beruhenden und einen auf Aufstockungsunterhalt beruhenden Teil nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht mehr gegeben ist.

3. Auch bei der Unterhaltsbemessung kann dem Amtsgericht weitgehend gefolgt werden. Soweit hier geringfügige Korrekturen angebracht werden müssen, wirken sie sich unter den obwaltenden Umständen zumindest im Gesamtergebnis nicht zu Lasten des Ehemannes aus. Im einzelnen:

a) Einkommen der Ehefrau

aa) Unzutreffend ist die auch im Berufungsverfahren vertretene Auffassung des Ehemannes, daß die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Erhöhung der Erwerbsminderungsrente der Ehefrau im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sei. Richtig ist zwar, daß der Bundesgerichtshof in früherer Zeit solche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf dem Erwerb von Anwartschaften im Versorgungsausgleich beruhten, nicht als eheprägend angesehen und im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt hat (BGH FamRZ 1988, 1156 f = EzFamR ZPO § 767 Nr. 4 = BGHF 6, 383). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aber im Zusammenhang mit dem Paradigmenwechsel in seiner Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode ausdrücklich aufgegeben (BGH FamRZ 2002, 88, 91 = FuR 2002, 26 = EzFamR BGB § 1374 Nr. 13). Dies ist auch konsequent, denn im Sinne der Surrogatrechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften als Surrogat für das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Erwerbseinkommen des Ausgleichspflichtigen angesehen werden (Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 308), oder anders gewendet: Durch den Versorgungsausgleich wird lediglich schon vorher vorhandenes Versorgungsvermögen umgeschichtet; die ehelichen Lebensverhältnisse sind regelmäßig schon durch dieses Vermögen und die Aussicht auf dessen gemeinsamen Verbrauch im Alter mitgeprägt worden.

bb) Das Amtsgericht hat ferner auch die Zinseinkünfte aus dem Zugewinnausgleich zu Recht als prägende Einkünfte im Rahmen der Differenzmethode berücksichtigt (vgl. auch BGH FamRZ 2007, 1532, 1537 = FuR 2007, 484 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 51). Auch die Ansicht des Amtsgerichts, daß nur der nach dem Vergleich aus dem Jahre 2007 tatsächlich zugeflossenen (Rest-)Betrag in Höhe von rund 18.000 € für die Erzielung von Kapitalerträgen zur Verfügung stehen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Zurechnung fiktiver Zinseinkünfte aus einem nicht mehr vorhandenen Kapitalvermögen setzt nach den Maßstäben des § 1579 Nr. 4 BGB voraus, daß sich der Unterhaltsberechtigte seines Vermögens mutwillig entäußert hat; für das im Zugewinnausgleich erworbene Vermögen gelten keine anderen Grundsätze (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1454, 1457). Zwar hat die Ehefrau im einzelnen - bis auf eine Ausnahme (2.000 € für eine privatärztliche Psychotherapie im Juli 2006) - nicht konkret dargelegt, wofür die Vorausempfänge für den Zugewinnausgleich im einzelnen verbraucht worden sind. Allerdings ergibt sich gerade aus dem im Betreuungsgutachten geschilderten Befund, daß die Ehefrau in manischen Phasen ihrer psychischen Erkrankung die Tragweite von finanziellen Entscheidungen nicht zu überblicken vermag, und daß gerade aus diesem Grunde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt worden ist. In dieses Bild fügt sich etwa der Umstand, daß die Ehefrau die für ihre Verhältnisse zu teuere und durch den Trennungsunterhalt allein nicht zu finanzierende Wohnung auch nach dem Auszug der beiden Zwillingstöchter nicht aufgeben wollte. Soweit solcherart wirtschaftliche Fehlentscheidungen indessen (auch) auf der krankheitsbedingt eingeschränkten Steuerungsfähigkeit in finanziellen Belangen beruhen, fehlt es an einer unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit oder Mutwilligkeit. Der Senat verschließt sich dabei keineswegs dem Einwand des Ehemannes, daß die unterhaltsrechtliche Hinnahme des Vermögensverbrauchs durch die Ehefrau für ihn im Ergebnis auf eine Sanktion für die vorzeitige Hingabe von Vorauszahlungen auf den Zugewinnausgleich hinausläuft; andererseits ist aber auch zu bedenken, daß die als Vorausempfang auf den Zugewinnausgleich deklarierten Zahlungen im Zeitraum zwischen Januar 2003 und Juli 2004 ganz überwiegend in mehrmonatigen Abständen in kleineren Raten von 2.000 € bis 3.000 € gezahlt worden sind, so daß es auch für den Ehemann mit Händen zu greifen war, daß hier jeweils eine kurzfristige Liquiditätsschwierigkeit der Ehefrau zu beheben und eine verzinsliche Anlage der zur Verfügung gestellten Summen kaum zu erwarten war.

Mit Recht wendet sich die Berufung des Ehemannes allerdings gegen die Höhe des vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Rechnungszinses, den man auch bei kurzfristiger Anlage auf Tagesgeld- oder Laufzeitkonten schon im Jahre 2007 mit durchschnittlich 4,25% annehmen kann. Damit erscheinen für die Ehefrau monatliche Zinseinkünfte von etwa 65 € realistischerweise erzielbar.

cc) Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht in der Beurteilung, daß die von der Ehefrau gezahlten Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 102 € nicht in voller Höhe, sondern nur in einer auf angemessene ergänzende Altersvorsorge beschränkten Höhe von 59 € abgezogen werden können. Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt, daß der im Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente stehenden und bei Rechtskraft der Scheidung 52-jährigen Ehefrau der Aufbau eines Altersvorsorgevermögens entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht schon unter Hinweis auf ihren derzeitigen Rentenbezug verwehrt werden kann, und daß die - zum 65. Lebensjahr der Ehefrau im Jahre 2020 ablaufende - kapitalbildende Lebensversicherung hierfür grundsätzlich geeignet ist. Da die Ehefrau aufgrund ihrer derzeitigen Erwerbsunfähigkeit allerdings keine weiteren Versorgungsanwartschaften durch Beitragsentrichtung in die primären Versorgungssysteme erwerben und die Prognose einer Änderung dieser Verhältnisse derzeit nicht angestellt werden kann, handelt es sich bei den Einzahlungen in die Lebensversicherung für sie um das Surrogat für die primäre Altersvorsorge und nicht nur um die Bildung eines sekundären Vorsorgevermögens. Altersvorsorgeunterhalt macht die Ehefrau nicht geltend, so daß der Abzug der monatlichen Lebensversicherungsbeiträge in relativ bescheidener Höhe von 102 € jedenfalls gerechtfertigt ist.

b) Einkommen des Ehemannes

aa) Mit Recht hat es das Amtsgericht abgelehnt, Unterhaltsleistungen an den volljährigen und nicht privilegierten Sohn S. vom Einkommen des Ehemannes in Abzug zu bringen. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, daß - trotz des unterhaltsrechtlichen Vorrangs für den Ehegatten - ein Vorwegabzug der Unterhaltslasten für ein in Ausbildung oder Studium befindliches volljähriges Kind vorzunehmen ist, wenn diese Unterhaltslasten voraussichtlich auch die ehelichen Lebensverhältnisse bei Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt hätten, und durch den Vorwegabzug kein Mißverhältnis zum Bedarf des bevorrechtigten Ehegatten zu besorgen ist. Der Vorwegabzug ist aber grundsätzlich nur in dem Umfange gerechtfertigt, in dem das volljährige Kind tatsächlich einen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen hat. Dies hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung verneint, weil S. seinen Bedarf als volljähriges Kind mit eigenem Hausstand in Höhe von 640 € durch das gesetzliche Kindergeld und die um ausbildungsbedingten Mehrbedarf bereinigte Ausbildungsvergütung selbst deckt. Wenn der Ehemann darüber hinaus rechtlich nicht geschuldete Leistungen an S. erbringt, muß sich die Ehefrau im Hinblick auf ihren unterhaltsrechtlichen Vorrang darauf nur einlassen, wenn diese freiwilligen Zuwendungen auf einem gemeinsamen Entschluß der Eheleute beruhen. Soweit sich der Ehemann insoweit pauschal auf eine Vereinbarung der Parteien beruft, ist sein diesbezügliches Vorbringen ohne Substanz. Dies gilt insbesondere für eine von dem Ehemann genannte Anrechnungsvereinbarung, wonach von dem Ehemann monatlich 300 € an S. zu zahlen seien. Der von dem Ehemann genannte Betrag von 300 € spielt im übrigen nach Aktenlage nur in der außergerichtlichen Korrespondenz aus dem Jahre 2004 eine Rolle, die mithin zu einem Zeitpunkt geführt wurde, als S. noch keine Ausbildung aufgenommen und dementsprechend noch keine Eigeneinkünfte erzielt hat.

bb) Das Einkommen des Ehemannes ist um den - nach seinen Einkommensverhältnissen - bemessenen Unterhaltsbedarf für die minderjährigen Zwillingstöchter zu bereinigen.

Es ist davon auszugehen, daß der Ehemann seinen beiden minderjährigen Kindern gegenüber allein barunterhaltspflichtig ist. Die Ehefrau könnte mit ihren eigenen Einkünften aus der Erwerbsminderungsrente ersichtlich den Unterhaltsbedarf der Zwillinge ohne eine Gefährdung ihres eigenen angemessenen Selbstbehalts (1.100 €) nicht aufbringen, während dem Ehemann dies unschwer möglich ist. Der Ehemann als betreuender Elternteil ist damit als anderer leistungsfähiger Verwandter iSv § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB anzusehen, womit die verschärfte Haftung (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) der Ehefrau für den Kindesunterhalt entfällt.

Grundsätzlich kann es zwar in Betracht kommen, den nicht betreuenden Elternteil auch im Rahmen seiner einfachen Leistungspflicht (§ 1603 Abs. 1 BGB) nach Billigkeit teilweise zum Barkindesunterhalt heranzuziehen, soweit er über Einkünfte über dem angemessenen Selbstbehalt verfügt (Wendl/Klinkhammer, aaO § 2 Rdn. 274a). Wenn im vorliegenden Fall allerdings die Renteneinkünfte der Ehefrau in monatlicher Höhe von 1.312 € und die monatlichen Zinseinkünfte von 65 € um die Lebensversicherungsbeiträge in monatlicher Höhe von 102 € bereinigt, verbleiben der Ehefrau noch 1.275 €, wovon sie unter Berücksichtigung ihres angemessenen Selbstbehalts zwar 175 € für Unterhaltszwecke einsetzen könnte. Dem stehen auf der Seite des Ehemannes indessen mit monatlich 4.596 € deutlich mehr als dreimal höhere bereinigte Einkünfte gegenüber, so daß es bei diesen Verhältnissen vertretbar erscheint, die Barunterhaltspflicht der Ehefrau vollständig entfallen zu lassen. Auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes an die Ehefrau kommt es bei dieser Beurteilung nicht an, weil diese nicht zu den für den Kindesunterhalt relevanten Einkünften gehören, wenn der Unterhaltsbedarf (wie hier) bereits unter Vorwegabzug des vollen Kindesunterhalts bemessen worden ist (OLG Hamm FamRZ 1992, 91, 92; Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 479).

Daraus folgt, daß der Ehemann gegenüber den minderjährigen Töchtern der Parteien allein barunterhaltspflichtig ist, und sich danach die Lebensstellung der Zwillinge allein von seinem Einkommen ableitet. Dem hat das Amtsgericht Rechnung getragen, indem es den Unterhaltsbedarf der Zwillinge nach der 13. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2007 bzw. nach 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2008 - dort jeweils nach der dritten Altersstufe - bemessen hat. Allerdings hat das Amtsgericht für den Zeitraum seit 1. Januar 2008 übersehen, daß auf den Tabellenunterhalt für ein minderjähriges Kind wegen der durch die Unterhaltsreform geänderten Rechtslage gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB zwingend die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes bedarfsdeckend anzurechnen ist; dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis aber nur zugunsten des Ehemannes aus.

Weitere Abzüge vom Einkommen im Hinblick auf die von dem Ehemann neben dem Barunterhalt zusätzlich erbrachten Betreuungsleistungen für die Zwillinge kommt nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei unterhaltsrechtlich ganz allgemein um die Frage, ob und gegebenenfalls welcher Teil des von dem Unterhaltspflichtigen erwirtschafteten Einkommens entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten anrechnungsfrei belassen werden kann; dies läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht pauschal und schematisch - und insbesondere nicht durch den vom Ehemann erstrebten (doppelten) Abzug des Tabellenunterhalts - beurteilen (BGH FamRZ 2005, 442, 444 = FuR 2005, 174 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 13; 2005, 1154, 1156 = FuR 2005, 364 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 65; FA-FamR/Gerhardt, aaO 6. Kap. Rdn. 80). Dabei kann es einerseits in Betracht kommen, die - hier nicht entstandenen - konkreten Kosten der Kinderbetreuung abzusetzen oder einen nach den Umständen des Einzelfalles bemessenen Betreuungsbonus zu gewähren, mit dem der konkret nicht meßbare Mehraufwand durch die Doppelbelastung einer Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung abgegolten werden kann. Ein Betreuungsbonus liegt unter den obwaltenden Umständen aber schon deshalb fern, weil die Zwillinge bei Beginn des Unterhaltszeitraumes bereits 161/2 Jahre alt gewesen sind, und nach allgemeiner und durch den Ehemann nicht durch belastbares Vorbringen widerlegter Lebenserfahrung die Betreuung von zwei Kindern kurz vor dem Heranwachsen in die Volljährigkeit im Hinblick auf die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit keine besonderen Erschwernisse mehr mit sich bringt.

3. Damit ergibt sich für die Unterbemessung die folgende Übersicht:

07/-12/2007seit 01/2008 
Ehemann: Einkommen4.596 €4.596 € 
./. Unterhaltsbedarf Ma.-576€-478 € 
./. Unterhaltsbedarf G.-576€-478 € 
Zwischensumme 3.444 €3.640 € 
./. Anreizsiebtel -492 €-520 € 
Prägend für Gatte 2.952 €3.120 € 
Ehefrau: Rente 1.312 €1.312 € 
Zinseinkünfte Kapital65 €65 € 
./. Lebensversicherung-102 €-102 € 
Prägend für Gatte1.275 €1.275 € 
Quotenunterhalt 839 €923 € 
Daraus wird ersichtlich, daß die von der Ehefrau im Wege der Klageerweiterung verlangten 834,55 € jedenfalls gerechtfertigt sind.

4. Der Ehefrau war indessen der volle Unterhalt in Höhe von monatlich 834,55 € nur für eine Übergangszeit von drei Jahren und im Anschluß daran für weitere vier Jahre ein Unterhalt in herabgesetzter Höhe von monatlich 200 € zuzubilligen; ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch steht der Ehefrau nicht zu.

Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe für den Berechtigten Erwerbsnachteile eingetreten sind; solche Nachteile können sich vor allem - aber nicht ausschließlich - aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

a) Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) konnte schon nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB (a.F.) vom vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen niedrigeren, angemessenen Bedarf herabgesetzt werden (OLG München OLGR 2003, 139 f; 2004, 448). Auch daran hat das Unterhaltsrechtsreformgesetz mit der Einführung des § 1578b BGB angeknüpft; eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte fortgesetzte Teilhabe des Berechtigten am ehelichen Lebensstandard soll nach einer Übergangszeit in der Regel entfallen (BT-Dr. 16/1830 S. 18). Der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen für seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr sorgen kann, ist zwar einer von verschiedenen denkbaren Gesichtspunkten, nach denen im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung die Länge der Übergangsfrist zu bestimmen ist, an deren Ende sich der Unterhaltsberechtigte auf einen Lebensstandard ohne Unterhaltszahlungen nach den ehelichen Lebensverhältnissen einrichten muß; eine fortdauernde Teilhabe am ehelichen Lebensstandard kann dadurch entgegen der von der Ehefrau mit ihrer Berufung verfolgten Ziele aber nicht gerechtfertigt werden.

Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß sich die Dauer der Übergangsfrist nicht schematisch an der Ehedauer orientieren kann; gleichwohl hat die Ehedauer für den Umfang der nachwirkenden unterhaltsrechtlichen Verantwortung der Ehegatten füreinander Bedeutung. Sie bietet einen kalendermäßig greifbaren und daher ansatzweise konkreten Maßstab für die Bemessung des Umstellungszeitraums, der sich damit meistens als Bruchteil der Ehezeit darstellen wird. Als weitere Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung einer Übergangsfrist werden daneben insbesondere das Alter des Unterhaltsberechtigten, die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, die Länge des Zeitraums, in dem bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird sowie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse in Betracht kommen (Senatsbeschluß NJW 2008, 2449, 2450). Nach diesen Billigkeitsmaßstäben hat der Senat im hier vorliegenden Fall das Folgende erwogen:

Gegen eine zeitnahe Beendigung des Umstellungszeitraums sprechen insbesondere das relativ hohe Alter der Ehefrau bei Rechtskraft der Scheidung und der Umstand, daß diese nach Beendigung des Umstellungszeitraums ihren Lebensstandard schon aus gesundheitlichen Gründen durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr heben kann. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, daß die Aufgabe des Ausbildungsberufes spätestens im Jahre 1990 und die Übernahme der Kinderbetreuung einer einvernehmlichen Aufgabenteilung der Parteien in der Ehe entsprach, und die darauf gegründete Erwartung der Ehefrau, auf der Grundlage dieser Rollenverteilung dauerhaft nach den ehelichen Lebensverhältnissen versorgt zu sein, einen gewissen, auch über die Scheidung hinaus wirkenden Vertrauensschutz genießt. Schließlich ist im vorliegenden Fall von erheblicher Bedeutung, daß die ehelichen Lebensverhältnisse durch die überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse des Ehemannes als Arzt geprägt worden sind, und infolgedessen der Verzicht auf die Teilhabe an diesem (hohen) Lebensstandard nach Wegfall des vollen Unterhalts für die Ehefrau einen erheblichen Einschnitt in ihre Lebensführung bedeuten wird.

Demgegenüber wird allem der Umstand, daß der Ehemann über den Ablauf des Trennungsjahres hinaus deutlich mehr als drei Jahre Trennungsunterhalt gezahlt hat, bei der Billigkeitsabwägung gewichtig gegen eine Ausweitung der Anpassungszeit auszuwerten sein.

Setzt man die genannten Kriterien zur Dauer der Ehezeit in Beziehung, die von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages etwa 21 Jahre gewährt hat, erscheint es dem Senat unter Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen, den Anpassungszeitraum, in dem ein voller Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu zahlen ist, auf rund drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zu bemessen, mithin bis zum 30. Juni 2010.

b) Das Amtsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange und für welchen Zeitraum im Anschluß an die Übergangsfrist noch ein herabgesetzter Unterhalt geschuldet ist.

aa) Nach einer verbreiteten Auffassung in Schrifttum und Literatur wird eine über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehende Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts dann in Betracht gezogen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit den Eigeneinkünften voraussichtlich nicht einmal seinen eigenen eheangemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.000 € nachhaltig decken könnte und es deshalb angesichts der Ehedauer und der sonstigen Umstände des Einzelfalles - insbesondere des Alters des Unterhaltsberechtigten - geboten erscheint, das Einkommen des Unterhaltsberechtigten dauerhaft zumindest auf den eheangemessenen Selbstbehalt aufzustocken (vgl. dazu OLG Bremen OLGR 2008, 442, 443 mwN; vgl. auch Senatsbeschluß FamRZ 2008, 1956). Eine solche Sachverhaltskonstellation liegt hier nicht vor, da der eheangemessene Unterhalt durch die Renteneinkünfte der Ehefrau sichergestellt werden kann.

bb) Nach Ablauf der Übergangsfrist ist der Unterhaltsanspruch in erster Linie auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile gerichtet, d.h. die Fortdauer der Unterhaltszahlungen soll dann gewährleisten, daß der Berechtigte nicht schlechter gestellt wird, als er ohne die Ehe und die dort gewählte Aufgabenverteilung stehen würde (BT-Dr. aaO S. 18).

Solche unmittelbaren ehebedingten Nachteile sind hier allerdings nicht feststellbar. Die Ehefrau stand schon am Ende der Ehezeit im Bezug einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Der Bundesgerichtshof hat zum neuen Unterhaltsrecht mehrfach betont, daß die rentenrechtlichen Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit beide Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig in gleichem Umfange belasten und deshalb keine ehebedingten Nachteile iSv § 1578b BGB begründen können (BGH FamRZ 2008, 1325, 1329 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; 2008, 1508, 1510). Im vorliegenden Fall dürfte sogar die Konstellation vorliegen, daß sich die Ehe auf die derzeitige Versorgungssituation der Ehefrau günstig ausgewirkt hat, weil sie nunmehr unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich von dem Ehemann erworbenen Anwartschaften voraussichtlich über eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente verfügt, als wenn für sie beim Eintritt des Rentenfalles diejenigen (fiktiven) Rentenanrechte berücksichtigt worden wären, die sie ohne die Ehe bei einer durchgehenden vollschichtigen Erwerbstätigkeit im Ausbildungsberuf kraft eigener Beitragszahlung hätte erwerben können.

cc) Allerdings erschöpft sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung der Ehegatten füreinander nicht in der Kompensation ehebedingter Nachteile (BT-Dr. aaO S. 18).

Unter der Geltung des alten Rechts wurde der Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB in besonderem Maße als Ausdruck der durch die Ehe begründeten nachehelichen Mitverantwortung der Ehegatten füreinander angesehen, aufgrund deren der sozial Stärkere für die Bedürfnislage des sozial Schwächeren einzustehen hat; es gehöre typischerweise zum Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der daraus folgenden nachehelichen Solidarität, daß schicksalhafte Entwicklungen auch über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus grundsätzlich gemeinsam getragen werden müßten (BGH FamRZ 1994, 566 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 6 = BGHF 9, 105). In der Begründung zum Unterhaltsrechtsreformgesetz wird dieser Gedanke nochmals aufgegriffen und der auf einer schicksalhaften Erkrankung des Ehegatten beruhende Anspruch auf Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB als Ausdruck nachehelicher Solidarität besonders hervorgehoben (BT-Dr. aaO S. 19). Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beurteilung, daß durch das Unterhaltsreformgesetz erstmals die Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt geschaffen worden ist, und nach dem Willen des Gesetzgebers damit der fortwirkenden nachehelichen Verantwortung nicht mehr die gleiche Schutzfunktion für den sozial schwächeren Ehegatten zukommt, wie dies unter der Geltung des alten Rechts der Fall gewesen ist. Auch die Gesetzesbegründung geht davon aus, daß in diesen Fällen im Spannungsverhältnis zwischen der fortwirkenden Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden, wobei der Dauer der Ehe nur ein einzelnes - wenn auch besonders herausgehobenes - Abwägungskriterium darstellt (BT-Dr. aaO S. 19).

Im Rahmen dieser Abwägung wird zugunsten der Ehefrau auch zu berücksichtigen sein, daß sie - ließe man die krankheitsbedingte Erwerbsminderung und den Eintritt in den Rentenbezug außer Betracht - durchaus ehebedingte Nachteile erlitten hätte, die ansonsten von dem Ehemann im Anschluß an die Übergangsfrist hätten ersetzt werden müssen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Frankfurt ZFE 2008, 430). Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß die Ehefrau bei einer lückenlosen Fortsetzung ihrer vorehelich begonnen Erwerbsbiographie eine Tätigkeit als Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin ausüben und ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.670 € erzielen könnte. Ein solches Einkommensniveau hätte die Ehefrau im Falle der Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am Ende der Ehe nach der Einschätzung des Senats nicht mehr erreichen können. Wäre die Ehefrau nicht psychisch erkrankt, hätte sie voraussichtlich die Betreuung der beiden Zwillingstöchter weiter übernommen, so daß ihr unter der Geltung des alten Altersphasenmodells frühestens im Jahre 2006 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit hätte angesonnen werden können. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau aber schon 51 Jahre alt und hatte eine mindestens 16 Jahre währende Berufspause hinter sich. Es erscheint dem Senat unwahrscheinlich, daß die Ehefrau unter diesen Umständen eine reale Chance auf Zugang zu einer Entlohnung gehabt hätte, die sich an der Vergütung für einen langjährig im Öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer orientiert; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, daß die Ehefrau auch auf ausbildungsfremde Tätigkeiten angewiesen wäre, und das dort zu erwartende Einkommen nicht einmal ihre derzeitigen tatsächlichen Renteneinkünfte in Höhe von 1.312 € überstiegen hätte.

Es kann indessen nicht der Billigkeit entsprechen, der Ehefrau einen im Anschluß an die Übergangsfrist zu zahlenden Unterhalt nur deshalb zu versagen, weil sich ehebedingte Nachteile infolge einer während der Ehe eingetretenen Erkrankung des Ehegatten nicht realisiert haben, und die tatsächlichen Renteneinkünfte der Ehefrau ihren eheangemessenen Unterhalt decken, denn es ändert sich trotz des Rentenbezugs nichts daran, daß die Ehefrau nicht die Einkünfte zur Verfügung hat, die sie als Erwerbsfähige ohne die Ehe und die von ihr übernommenen ehelichen Aufgaben gehabt hätte. Es ist dem Ehemann nach dem Prinzip der fortwirkenden Verantwortung grundsätzlich zuzumuten, die Ehefrau auch nach der Übergangszeit durch Unterhaltszahlungen so zu stellen, wie sie ohne die Ehe im Falle einer ununterbrochenen Berufstätigkeit stehen würde. Nimmt man das zwischen den Parteien nicht streitige (fiktive) Einkommen von 1.670 € als Ausgangspunkt und bereinigt dieses Einkommen um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, stünden der Ehefrau in diesem Falle etwa 1.585 € zur Verfügung. Dem stehen tatsächliche Renteneinkünfte in Höhe von 1.312 € sowie Kapitalerträge in Höhe von 65 € gegenüber, so daß die Einkommensdifferenz rund 200 € beträgt.

Ob es allein angesichts einer langen Ehedauer und des fortgeschrittenen Lebensalters geboten ist, den solcherart herabgesetzten Unterhalt keiner zeitlichen Beschränkung zu unterwerfen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn im vorliegenden Fall kann es nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Ehefrau die von ihr vorausempfangenen Leistungen auf den Zugewinnausgleich in einer Höhe von mehr als 30.000 € verbraucht hat, ohne daß der Ehemann ihr dies bei der Unterhaltsbemessung entgegen halten könnte. Auch wenn die Ehefrau beim Verbrauch dieses Kapitals nicht unterhaltsbezogen mutwillig gehandelt hat, erscheint es jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB geboten, die Ehefrau die Folgen des Kapitalverbrauchs mittragen zu lassen, zumal die zu erwartenden Zinseinkünfte aus dem verbrauchten Kapital zur Auffüllung des Differenzbetrages fast ausgereicht hätten. Der Senat hat es danach für angemessen erachtet, den im Anschluß an die Übergangszeit im Juni 2010 zu zahlenden herabgesetzten Unterhalt auf vier Jahre bis zum Juni 2014 zu befristen. Zwar wird der Ehemann während dieses Zeitraum voraussichtlich in den Ruhestand gehen; daß seine Altersversorgung dann die Zahlung eines Differenzunterhalts in Höhe von 200 € ausschließen wird, erscheint dem Senat allerdings eher fernliegend und muß gegebenenfalls im Abänderungsverfahren geklärt werden.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat sah keine Veranlassung zur Zulassung der Revision. Zwar ist zur Frage der Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Revision zugelassen worden; der Senat geht indessen davon aus, daß die Frage, ob das Gericht von der nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB unzweifelhaft gegebenen Befristungsmöglichkeit Gebrauch macht, grundsätzlich auf einer konkreten und fallbezogenen Billigkeitsabwägung beruht, und die Auswahl, die Würdigung und die Gewichtung der für die Entscheidung herangezogenen Abwägungskriterien in der Regel auf den Einzelfall beschränkt bleibt.

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