Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Hamburg 2008 - 2011
Beschluß vom 13.05.2008 - 2 UF 19/07: BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36
______________________________________________________________________________________
1. § 1578b BGB gilt im Gegensatz zum früheren Recht für alle Unterhaltstatbestände, also auch für den Anspruch gemäß § 1572 BGB.
2. Durch den in der Übergangsvorschrift des Art. 36 EGZPO geregelten Vertrauensschutz soll eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage erreicht werden.
3. Für den Vertrauensschutz im Rahmen eines laufenden Verfahrens sind insbesondere die zeitliche Dauer der bestehenden Unterhaltsverpflichtung sowie die daraus resultierende Einstellung der persönlichen Lebensverhältnisse auf einen dauerhaften Bezug des geregelten Unterhalts maßgebend.
2. Durch den in der Übergangsvorschrift des Art. 36 EGZPO geregelten Vertrauensschutz soll eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage erreicht werden.
3. Für den Vertrauensschutz im Rahmen eines laufenden Verfahrens sind insbesondere die zeitliche Dauer der bestehenden Unterhaltsverpflichtung sowie die daraus resultierende Einstellung der persönlichen Lebensverhältnisse auf einen dauerhaften Bezug des geregelten Unterhalts maßgebend.
OLG Hamburg, Beschluß vom 13.05.2008 - 2 UF 19/07: BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36