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2008 - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2008
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]




Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06: BGB §§ 1578 Abs. 1, 1570
Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06: BGB § 1361
Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06: BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1579
Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07: BGB §§ 1571, 1573, 1578, 1578b
Urteil vom 09.07.2008 - XII ZR 6/07: BGB §§ 138, 242, 1578, 1578b, 1579, 1408
Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05: BGB §§ 1615l, 1570, 1610
Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06: BGB §§ 1578, 1578b, 1581, 1609
Urteil vom 17.09.2008 - XII ZR 72/06: BGB §§ 1603, 1610
Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 62/07: BGB § 1578
Urteil vom 19.11.2008 - XII ZR 129/06: BGB §§ 1361, 1570, 1581, 1603, 1609
Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 67/07: BGB § 1610
Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 131/07: BGB §§ 1572, 1573, 1578b
Urteil vom 17.12.2008 - XII ZR 9/07: BGB §§ 1572, 1578

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1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt, oder ob die Veränderung auf seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
2. Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
3. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.

Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06: BGB §§ 1578, 1570

BGH, Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06
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BGH, Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06
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Anmerkung

In einem Grundsatzurteil vom 06.02.2008 (FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHZ bestimmt) hat sich der Bundesgerichtshof erstmals zur Anwendung der sog. Kinderbetreuungsnorm im nachehelichen Unterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB n.F.) befaßt. In Randnummer 30 dieser Entscheidung hat er ausgeführt:

» Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 wird das Berufungsgericht allerdings die Änderung des § 1570 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl 2007 I S. 3189; vgl. insoweit Borth FamRZ 2008 2, 5 ff, Meier FamRZ 2008, 101, 102 ff; Weinreich/Klein Familienrecht 3. Aufl. § 1570 Rdn. 8 ff; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 57 ff; Klein Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 45 ff) zu berücksichtigen haben. Danach kann der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt ohne weitere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes beanspruchen (§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder aus elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen verlängert werden (zum Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 245, 260 ff = FamRZ 2006, 1362, 1366 f). Für die Umstände, die eine solche Verlängerung rechtfertigen können, ist allerdings die Beklagte zu 1) darlegungs- und beweispflichtig. «

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1. Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müßte. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist, oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwertes nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil FamRZ 2007, 879).
2. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert, und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrages der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile FamRZ 2007, 879, und FamRZ 2005, 1159).

Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06: BGB § 1361

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1. Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, daß der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils FamRZ 1997, 483).
2. Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfange von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils FamRZ 2008, 134).

Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06: BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1579

BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06
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BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06
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Anmerkung

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.04.2008 befaßt sich insbesondere mit Fragen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts sowie mit Unehrlichkeit bei der Ermittlung des Unterhalts.

Die Parteien hatten 1989 geheiratet. In ihrem Haushalt lebten ein 1983 geborenes Pflegekind aus der ersten Ehe des Ehemannes, zwei 1984 bzw. 1988 geborene Kinder der Ehefrau und ein 1989 geborenes gemeinsames Kind. Seit November 2005 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden.

Das Oberlandesgericht hat der geschiedenen Ehefrau auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte des Ehemannes, seines Vorteils aus mietfreiem Wohnen im eigenen Hause und seiner Unterhaltspflicht für die jüngste Tochter einerseits sowie eigener fiktiver Erwerbseinkünfte aus einer Vollzeittätigkeit und weiterer Zinseinkünfte aus den im Zugewinnausgleich erhaltenen 66.500 € andererseits einen Unterhaltsanspruch in zeitlich gestufter Höhe, zuletzt in Höhe von rund 240 €, zugesprochen. Den Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt hat es wegen Verwirkung für die Dauer von einem Jahr um monatlich 100 € gekürzt. Nach Abschluß eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt im September 2003, dem eigene Einkünfte in Höhe von 800 €/monatlich zugrunde gelegt waren, hatte die Ehefrau erst im Dezember 2004 offenbart, daß sie bereits seit Dezember 2003 ein höheres eigenes Monatseinkommen von 1.184 € erzielte. Im übrigen hat es die vom Ehemann angestrebte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts abgelehnt, weil solches nach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf. Wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildung aber eingeschränkt gewesen; Gehaltseinbußen könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Schließlich habe die Ehefrau während der Ehezeit auch nur geringe eigene Rentenanwartschaften erworben.

Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Ehefrau, mit der sie unter anderem die einjährige Kürzung ihres nachehelichen Unterhalts angegriffen hatte, zurückgewiesen. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, daß die Ehefrau dem Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschluß des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage sei, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten, lägen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müßten deswegen gegebenenfalls konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil sei vorliegend auch nicht darin zu erblicken, daß die Ehefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei: Danach sei der Nachteil bei der Altersversorgung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht werde deswegen erneut entscheiden müssen, ob und ab wann der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt und die Ehefrau darauf verwiesen ist, von ihren eigenen Einkünften zu leben.

Rechtsanwältin Marion Klein, Fachanwältin für Familienrecht, Regensburg
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1. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB.
2. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang; ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50).

Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07: BGB §§ 1571, 1573, 1578, 1578b

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1. Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluß des Vertrags bewußt in Kauf nehmen, daß die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
2. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluß im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.

Urteil vom 09.07.008 - XII ZR 6/07: BGB §§ 138, 242, 1408, 1570, 1578, 1578b, 1579

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1. Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615l Abs. 2 und 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.
2. Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.
3. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.

Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05: BGB §§ 1615l, 1610, 1570

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1. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
2. Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).
3. Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe von BGHZ 163, 84, 90 f = FamRZ 2005, 1817, 1819 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24).
4. Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe von BGHZ 171, 206, 223 f = FamRZ 2007, 793, 797 f = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27).
5. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06: BGB §§ 1578, 1578b, 1581, 1609; BBesG § 40

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Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.

Urteil vom 17.09.2008 - XII ZR 72/06: BGB §§ 1603, 1610

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1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2008, 968, 971 f = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67, und FamRZ 2008, 1911).
2. Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2005, 1159, 1161 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64, und FamRZ 2001, 1140, 1143 = FuR 2001, 314 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 51).

Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 62/07: BGB § 1578

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1. Ein von dem Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und läßt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
2. Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
3. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muß ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Urteil vom 19.11.2008 - XII ZR 129/06: BGB §§ 1361, 1570, 1581, 1603, 1609, 1615l; SGB II §§ 7, 33; SGB V § 47

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Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile FamRZ 2007, 882, 886 = FuR 2007, 270, und FamRZ 2008, 1152, 1154 = FuR 2008, 350). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07: BGB § 1610

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1. Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 1993, 789 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 5 = BGHF 8, 747).
2. Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578b Abs. 2 BGB.

Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 131/07: BGB §§ 1572, 1573, 1578b

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1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.
2. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.
3. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.

Urteil vom 17.12.2008 - XII ZR 9/07: BGB § 1578

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