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OLG Celle, Beschluß vom 21.09.2009 - 10 UF 119/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Beschluß vom 21.09.2009
10 UF 119/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit/Gebrechen; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit nach der Reform des Unterhaltsrechts; Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile.

BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1

1. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit/Gebrechen kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Hinblick auf seine verminderte Erwerbsfähigkeit keine Gelegenheit mehr hat, entsprechende Dispositionen zu treffen, um sich auf die durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften zum 1. Januar 2008 geänderte Rechtslage einzustellen.
2. Der Unterhaltsgläubiger muß beweisen, daß nach der Scheidung ehebedingte Nachteile bestehen; insoweit tritt eine Beweislastumkehr ein. Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Beweislastumkehr auf den Fall anzuwenden ist, daß der Unterhaltsgläubiger bei der Scheidung in demselben Beruf arbeitet, den er bereits bei der Eheschließung ausgeübt hat.

OLG Celle, Beschluß vom 21. September 2009 - 10 UF 119/09

Tenor

1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren mit den bisher angekündigten Anträgen und für eine beabsichtige Berufungserweiterung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.-N. aus S. bewilligt, soweit sie eine Änderung des angefochtenen Urteils dahingehend begehrt, daß das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 29.11.2004 (611 F 2286/04) dahingehend abgeändert wird, daß der Beklagte verpflichtet wird, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 343 € für Januar bis Juni 2008, monatlich 325 € von Juli bis Dezember 2008, monatlich 376 € von Januar bis Juni 2009 und monatlich 366 € ab Juli 2009 zu zahlen.
2. Im übrigen wird der Antrag der Klägerin, ihr für die beabsichtigte Berufungserweiterung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

Gründe

I. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 13. Mai 2009 (611 F 3154/07) verwiesen.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie eine Änderung des angefochtenen Urteils dahingehend begehrt, daß der Beklagte ihr in Abänderung des Anerkenntnisurteils vom 29. November 2004 ab 1. April 2008 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 51 € schuldet; gleichzeitig begehrt sie Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufungserweiterung, mit der sie eine Abänderung des Anerkenntnisurteils vom 29. November 2004 dahingehend erreichen möchte, daß der Beklagte ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 638 € von Januar bis Juni 2008, 618 € von Juli bis Dezember 2008 und 615 € ab Januar 2009 schuldet.

Die Klägerin rügt, es sei auf seiten des Beklagten von einem um berufsbedingte Aufwendungen bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 2.856,72 DM auszugehen. Davon sei Unterhalt für D. nach der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes, bis Juni 2008 folglich 310 €, ab Juli 2008 361 € und ab Januar 2009 371 €, abzusetzen. Hinzuzurechnen sei das Einkommen der Ehefrau in Höhe von 866,98 €, die Renteneinkünfte der Klägerin in Höhe von 520,30 €, das um 5% bereinigte fiktive Einkommen der Klägerin von 380 €, so daß von einem Gesamteinkommen bis Juni 2008 von 4.314 € und einem Bedarf der Klägerin (1/3 davon) von 1.438 €, einem Gesamteinkommen von Juli bis Dezember 2008 in Höhe von 4.267,30 € und einem Bedarf der Klägerin von 1.422,43 € sowie einem Gesamteinkommen ab Januar 2009 in Höhe von 4.257,30 € und einem Bedarf der Klägerin von 1.419,10 € auszugehen sei, den sie in Höhe des begehrten Unterhalts nicht selbst decken könne.

Es sei bis zur Volljährigkeit des Sohnes S. am 20. April 2007 davon auszugehen, daß die Klägerin Betreuungsleistungen habe erbringen müssen, so daß aus nachehelicher Solidarität und unter Berücksichtigung des langzeitigen Herausfalls aus dem Erwerbsleben hier weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehe.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Amtsgericht festgestellt, daß der nacheheliche Unterhaltsanspruch ab 26. März 2008 entfallen sei. Das sei schon deshalb richtig, weil eine Verpflichtung des Beklagten, über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhalt leisten zu müssen, gemäß § 1578b BGB schlichtweg unbillig wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte seit der Trennung der Parteien im August 1991 der Klägerin Unterhalt zahle; das seien bereits zwei Jahre mehr, als die Ehe der Parteien gedauert habe.

Dieser Unterhalt sei durch Anerkenntnisurteil vom 29. November 2004 auf einen sog. Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB herabgesetzt worden, weil die - fiktiv unterstellten - Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zur Absicherung des vollen Unterhalts nicht ausgereicht hätten. Der seinerzeit ausgeurteilte Unterhalt sei nunmehr aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1578b BGB ab dem ausgeurteilten Zeitpunkt zu versagen aufgrund des neuen Unterhaltsrechts und der neuen Rechtsprechung, die entscheidend unter anderem darauf abstelle, daß die unterhaltsberechtigte Ehefrau - wie vorliegend - keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Die Klägerin habe vor der Ehe keine Ausbildung durchlaufen bzw. abgeschlossen, sondern schon als ungelernte Kraft (Packerin) gearbeitet. Als ungelernte Kraft würde sie auch heute kein höheres Einkommen erzielen können als die jeweiligen Einkünfte, die sie zur Zeit aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente zuzüglich der nunmehr in der Berufungsinstanz zugestandenen Einkünfte aus einer fiktiven geringfügigen Beschäftigung, also in Höhe von über 900 € monatlich, tatsächlich erziele.

Auch die Tatsache, daß die Klägerin nunmehr erkrankt sei und infolge dessen (teilweise) erwerbsunfähig geworden sei, rechtfertige nicht die Annahme ehebedingter Nachteile iSd § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB. Ehebedingte Nachteile würden seitens der Klägerin auch im gesamten Verfahren nicht weiter vorgetragen, weil es solche nicht gebe.

Soweit das Familiengericht einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB bejaht habe, könne dies zumindest nicht dahin führen, daß aus einem Aufstockungsunterhaltsanspruch, der zum Zeitpunkt des Wegfalls der Erziehungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes im April 2004 allenfalls übrig geblieben sei, ein voller Krankenunterhaltsanspruch werde, denn habe der Unterhaltsberechtigte zum Einsatzzeitpunkt des Anschlußunterhalts nur einen Anspruch auf Teilunterhalt, z.B. wie vorliegend aus § 1573 Abs. 2 BGB, so entstehe der Anschlußunterhaltsanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit auch nur als Anspruch auf Teilunterhalt. Darüber hinaus sei jedoch auch fraglich, ob überhaupt ein Krankenunterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB bestehe, da kein Einsatzzeitpunkt des § 1572 BGB vorliege. Hierzu werde von der Klägerin auch nichts vorgetragen.

II. Der Klägerin konnte für die beabsichtigte Berufungserweiterung Prozeßkostenhilfe lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur in diesem Umfange hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Ausweislich der zur Akte gereichten Verdienstbescheinigungen stellen sich die für den Ehegattenunterhalt relevanten Einkommensverhältnisse des Beklagten wie folgt dar:

Jan. - Juni 2008 Juli - Dez. 2008 Jan. - Juli 2009
Gesamtbrutto 54.662,30 € 27.708,93 €
./. Lohnsteuer -7.538,42 € -2.763,14 €
+ Lohnsteuerjahresausgleich 0,42 € 0,00 €
./. Kirchensteuer -538,68 € -170,03 €
+ KiSt-Jahresausgleich -7,32 € 0,00 €
./. Solidaritätszuschlag -329,21 € -59,75 €
+ Soli-Jahresausgleich 4,49 € 0,00 €
./. Rentenversicherung -5.195,13 € -2.473,81 €
./. Arbeitslosenversicherung -861,51 € -348,05 €
./. KV AN -6.242,40 € -3.965,30 €
+ KV-Zuschuß AG 2.926,80 € 2.127,56 € (1.635,05 + 492,55)
+ PV-Zuschuß AG 394,20 € 281,95 €
./. VwL AG -480,00 € -280,00 €
./. P. An (ca 1,8%) -817,00 € -387,60 €
./. P. AG (ca 5,42%) -2.640,00 € 1.162,80 €
+ ESt-Erstattung 1.162,51 € 634,41 € Anteilig 7/12
verbleiben 34.501,05 € 21.467,97 €
monatlich 2.875,09 € 2.875,09 € 3.066,85 €
./. 5% berufsbezogener Aufwand -143,75 € -143,75 € -153,34 €
verbleiben 2.731,33 € 2.731,33 € 2.913,51 €
./. UK D. geb. 1996 -310,00 € -361,00 € -371,00 €
verbleiben 2.421,33 € 2.370,33 € 2.542,51 €
6/7 davon 2.075,43 € 2.031,71 € 2.179,29 €

Für das Jahr 2008 mußte der Senat die Zahlungen an die Pensionskasse, die ausweislich der Verdienstbescheinigung für Dezember bei rund 1,8% und 5,42% des »P. Brutto«(Einkommens) liegen, schätzen, weil sich aus der Verdienstbescheinigung für Dezember insoweit keine Jahresbeträge ergeben. Für das Jahr 2009 konnte der Senat hingegen die ausweislich der Verdienstbescheinigungen vorgelegten tatsächlichen Zahlungen berücksichtigen.

Das ausgezahlte Einkommen der Ehefrau des Beklagten - welches vorliegend unterhaltsrechtlich relevant ist - hat in der Zeit von Januar bis Juli 2009 insgesamt 5.542,91 € betragen, somit monatsdurchschnittlich 791,84 €. Abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen und eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 644,79 €. Dieses Einkommen legt der Senat mangels substantiierten abweichenden Sachvortrags der Parteien auch für das Jahr 2008 zugrunde, weil sich aus der zur Akte gereichten Verdienstbescheinigung für Dezember 2008 nicht alle Jahreswerte der zu berücksichtigenden Abzüge ergeben.

Der Klägerin sind neben ihren Renteneinkünften nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts erzielbare Erwerbseinkünfte in Höhe von 400 € abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen zuzurechnen. Bei der Bedarfsberechnung sind die Erwerbseinkünfte der Klägerin unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus lediglich zu 6/7 in die Berechnung einzustellen, so daß sich folgende unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte der Klägerin errechnen:


bis 6/08 bis 12/08 bis 6/09 ab 7/09
fiktives Erwerbseinkommen ./. 5% 380,00 € 380,00 € 380,00 € 380,00 €
6/7 davon 325,71 € 325,71 € 325,71 € 325,71 €
Rente 520,30 € 524,60 € 522,26 € 536,63 €
unterhaltsrechtlich
relevant
846,01 € 850,31 € 847,97 € 862,34 €

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Dreiteilungsmethode ist somit auf die sich aus dem Tenor ergebenden (gerundeten) Beträge begrenzt, wie sich aus nachfolgender Berechnung ergibt:

01-06/08 07-12/08 01-06/09 ab 07/09
Einkommen Beklagter 2.075,43 € 2.031,71 € 2.179,29 € 2.179,29 €
Einkommen Ehefrau 644,79 € 644,79 € 644,79 € 644,79 €
Einkommen Klägerin 846,01 € 850,31 € 847,97 € 862,34 €
Summe 3.566,23 € 3.526,82 € 3.672,06 € 3.686,43 €
1/3 davon 1.188,74 € 1.175,61 € 1.224,02 € 1.228,81 €
Einkommen Klägerin -846,01 € -850,31 € -847,97 € -862,34 €
Bedarf Klägerin 342,73 € 325,29 € 376,04 € 366,46 €

Die Klägerin hat auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 4 BGB schlüssig dargetan. Denn die abzuändernde Entscheidung vom 29. November 2004 geht von einer vollschichtigen Erwerbsverpflichtung aus und rechnet der Klägerin Einkünfte aus fiktiver vollschichtiger Erwerbstätigkeit zu, wie sich aus der Klagebegründung vom 10. Mai 2004 in dem Verfahren 611 F 2286/04 (AmtsG Hannover) ergibt, auf die die Klägerin - lediglich mit abweichenden Abänderungszeitpunkt - das Anerkenntnis erklärt hat, welches zu dem Anerkenntnisurteil geführt hat, dessen Abänderung die Parteien begehren. Ein anschließender Anspruch auf Krankheitsunterhalt entstand ab dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin durch den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit geringere Einkünfte erzielte, als sie vorher durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit erzielen konnte. Allerdings erhält die Klägerin seit dem Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente, die ihren Unterhaltsbedarf in ähnlicher Höhe deckt wie vorher die (fiktiven) Einkünfte aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit.

Vorliegend kommt (derzeit) weder eine Befristung noch eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB in Betracht.

Zweifelhaft erscheint, ob der Beklagte derart hinreichend substantiiert dargetan hat, daß die Klägerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, daß sich die Beweislast umkehrt und die Klägerin das Vorhandensein ehebedingter Nachteile beweisen müßte. Dafür könnte immerhin der unbestrittene Vortrag des Beklagten sprechen, daß die Klägerin ihre Berufsausbildung bereits vor der Eheschließung (und ersten Schwangerschaft) abgebrochen und als ungelernte Packerin gearbeitet hat. Ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beweislastumkehr für den Fall, daß der Unterhaltsberechtigte bei Scheidung in demselben Beruf arbeitet wie bei Eheschließung, allerdings uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, erscheint nicht unzweifelhaft, denn die Klägerin ist in einem Alter schwanger geworden und hat anschließend die Ehe mit dem Beklagten geschlossen, in dem nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, daß ein einmal eingeschlagener Berufsweg als ungelernte Kraft auf Dauer beibehalten wird. Die Klägerin war bei Beginn der Schwangerschaft mit der ältesten Tochter der Parteien nicht einmal 22 Jahre alt. Es erscheint nicht völlig fernliegend, daß die Klägerin ohne Eheschließung noch zu einem späteren Zeitpunkt die abgebrochene Ausbildung wieder aufgenommen oder eine andere qualifizierte Berufsausbildung begonnen hätte. Immerhin hat ausweislich des in den Akten des Scheidungsverfahrens befindlichen Versicherungsverlaufs auch der Beklagte im Jahr der Eheschließung noch über deutlich geringere Einkünfte verfügt als zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten hat, denn nach § 1578b BGB kommt eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nur dann in Betracht, wenn eine weitere Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen für den Unterhaltsverpflichteten eine unbillige Härte bedeutet. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Einerseits verfügt die Klägerin mit dem Unterhalt des Beklagten und den ihr fiktiv zugerechneten Einkünften zusammen nur über Einkünfte, die geringfügig über einem angemessenen Lebensbedarf liegen. Andererseits hat die Klägerin im Hinblick auf ihre verminderte Erwerbsfähigkeit keine Gelegenheit mehr, entsprechende Dispositionen zu treffen, um sich auf die zum 1. Januar 2008 geänderte Rechtslage einzustellen. Schließlich kann auch der Vortrag des Beklagten zur Dauer der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn einerseits müßte der Beklagte bei einem Vergleich des Unterhaltszeitraums mit der Ehezeit zu letzterer auch die Kindererziehungszeit hinzurechnen und käme somit zu dem Ergebnis, daß er nach Wegfall des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Klägerin im Jahre 2004 lediglich für einen Zeitraum Unterhalt gezahlt hat, der einen Bruchteil der Ehe- und Kindererziehungszeit ausmacht. Andererseits konnte die Klägerin aufgrund der abzuändernden Entscheidung im Jahre 2004 und der seinerzeit gültigen Rechtslage bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung des nachehelichen Unterhalts im April 2006 jedenfalls bis kurz vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit darauf vertrauen, einen an den fortgeschriebenen ehelichen Verhältnissen orientierten Unterhaltsanspruch zu behalten. Schließlich zielt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs insbesondere auf Ehepaare, die nach der Scheidung noch in der ersten Hälfte ihres Berufslebens stehen (vgl. BGH FamRZ 2007, 2049 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30).

III. Der Senat schlägt den Parteien daher folgenden Vergleich vor, dessen Zustandekommen bei rechtzeitiger Einverständniserklärung der Parteien durch Beschluß gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden könnte:

1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin in Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 29. November 2004 (611 F 2286/04) nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 343 € für Januar bis Juni 2008, monatlich 325 € für Juli bis Dezember 2008, monatlich 376 € für Januar bis Juni 2009 und monatlich 366 € ab Juli 2009. Für die Zeit bis Dezember 2007 bleibt es bei der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 2/5 die Klägerin und zu 3/5 der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

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