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Oberlandesgericht Frankfurt - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Frankfurt 2008 - 2011




Urteil vom 30.04.2008 - 5 UF 67/07: BGB §§ 1361, 1609, 1612b
Urteil vom 11.07.2008 - 3 UF 241/06: BGB §§ 1573, 1578, 1578b; ZPO § 323
Urteil vom 13.08.2008 - 5 UF 185/07: BGB §§ 1572, 1573, 1578b
Urteil vom 19.08.2008 - 3 UF 347/06: BGB §§ 1572, 1578b, 1579
Urteil vom 13.11.2008 - 3 UF 10/08: BGB §§ 1572, 1578b, 1579
Beschluß vom 09.12.2008 - 5 WF 229/08: BGB § 1570; ZPO § 114
Beschluß vom 26.01.2009 - 2 UF 253/08: BGB § 1578b; EGZPO § 36
Urteil vom 03.03.2009 - 3 UF 275/08: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 04.06.2009 - 2 UF 328/08: BGB §§ 1602, 1607, 1610, 1615l; MuSchG §§ 3, 6
Urteil vom 04.11.2009 - 2 UF 43/09: BGB § 1578b
Urteil vom 17.02.2010 - 5 UF 45/09: BGB § 1570

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1. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach bloßem Abzug des Zahlbetrages des Kindesunterhalts führt im Nichtmangelfall dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz bedarfsdeckenden Unterhalts im Ergebnis 110 € vom Kindergeld, das nur im Mangelfall für das Kind dessen Einkommen ist (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II), behalten darf, während dem Unterhaltsverpflichteten faktisch nur 44 € davon verbleiben.
2. Im Mangelfall für den Ehegatten, d.h. wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der auch das Kind bzw. die Kinder erzieht, nicht einmal die ihm an sich zustehende Quote des um den auskömmlichen Kindesunterhalt bereinigten Einkommens des Verpflichteten erhalten kann, ist es demgegenüber auch vom Ergebnis her richtig, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wenigstens die Differenz zwischen dem nach Abzug des Zahlbetrages verbleibenden Einkommen des Verpflichteten und seinem gegenüber dem Ehegatten erhöhten Selbstbehalt von derzeit 1.000 € zuzusprechen, weil hier von einer ungerechten Verteilung des Kindergeldes nicht mehr ausgegangen werden kann.

Urteil vom 30.04.2008 - 5 UF 67/07: BGB §§ 1361, 1609, 1612b

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1. War zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsentscheidung (hier: im Jahre 1999) bereits eine Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573, 1578 BGB möglich, und haben Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts durch die Neuregelung in § 1578b BGB keine neue Rechtsqualität erfahren, dann kann die Klagepartei heute mit einer Befristung oder Begrenzung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert sein.
2. Dies gilt dann nicht, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986 = FuR 2001, 306 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 53 = BGHF 12, 1105) zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt, und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (im Anschluß an BGH FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27).

Urteil vom 11.07.2008 - 3 UF 241/06: BGB §§ 1573, 1578, 1578b; ZPO § 323

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1. Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren.
2. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen, und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp acht Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat.
3. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge (von bis zu 4%) weiterhin in Betracht kommen (vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff, 966 = FuR 2008, 283).

Urteil vom 13.08.2008 - 5 UF 185/07: BGB §§ 1572, 1573, 1578b

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1. Zur Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts nach 23-jähriger Ehe und zwei Kindern.
2. Zur Frage ehebedingter Nachteile.
3. Zur Verwirkung von Unterhalt.

Urteil vom 19.08.2008 - 3 UF 347/06: BGB §§ 1572, 1578b, 1579

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1. Arbeitet der nachehelichen Unterhalt begehrende Ehegatte halbschichtig, kann dahingestellt bleiben, ob er gesundheitlich in der Lage wäre, vollschichtig zu arbeiten, wenn sich, unterstellte man ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit, noch immer ein Unterhaltsanspruch, der den ausgeurteilten Betrag überschreitet, ergäbe.
2. Hat eine Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung 28 Jahre gedauert, sind aus der Beziehung vier Kinder hervorgegangen, war der Unterhaltsgläubiger wegen Kinderbetreuung etwa 20 Jahre nicht berufstätig, und ist er zudem zumindest zwischenzeitlich erheblich psychisch erkrankt, dann kommt eine Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht in Betracht.

Urteil vom 13.11.2008 - 3 UF 10/08: BGB §§ 1572, 1573, 1578b

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1. Die Prüfung der Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
2. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzbegehrens Prozeßkostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde.
3. Bislang offene schwierige Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.
4. Angesichts der Neuregelung des § 1570 BGB ist noch immer fraglich, wie nach den Kriterien gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der Unterhaltsanspruch nach Grund und Höhe zu bemessen ist, insbesondere, ab wann und in welchem Umfange eine Erwerbsobliegenheit einsetzt.
5. Auch wenn das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Altersphasenmodell nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, bleibt doch zu klären, welche Übergangszeiten nach dem neuen Recht einem betreuenden Elternteil zuzubilligen sind.
6. Diese Fragestellung verschärft sich, wenn die Trennung der Ehegatten in der Zeit vor dem 31. Dezember 2007 erfolgte, und in der Vergangenheit Dispositionen in der Annahme eines Fortbestands des Altersphasenmodells getroffen wurden.
7. Der Begriff der Teilzeittätigkeit steht nicht synonym zu einer Halbtagsstelle.

Beschluß vom 09.12.2009 - 5 WF 229/08: BGB § 1570; ZPO § 114

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Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1578b BGB, der in einem Prozeßvergleich vom 2. März 2005 unbefristet festgesetzt wurde.

Beschluß vom 26.01.2009 - 2 UF 253/08: BGB § 1578b; EGZPO § 36

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1. Zwischen der jedenfalls seit 2006 deutlich geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften 2008 ist keine inhaltliche Änderung zur Begrenzung von Aufstockungsunterhalt gegeben.
2. Nach der neuen Rechtslage und der sich schon vorher entwickelnden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt allein die Annahme einer langen Ehedauer nicht dazu, daß eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche ausgeschlossen wäre.
3. Die Dauer der Ehe ist aber gleichwohl von Bedeutung, da sich der nach der Scheidung für den Ehegatten, der sich ganz der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat, ergebende (berufliche) Nachteil in aller Regel mit zunehmender Dauer der Ehe erhöht.
4. Eine Differenz der Einkommen der Ehegatten muß sich als ehebedingter Nachteil darstellen, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt.

Urteil vom 03.03.2009 - 3 UF 275/08: BGB §§ 1570, 1578b

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1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Abs. 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat, und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß §§ 1615l Abs. 3, 1607 BGB handelt.
2. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615l Abs. 1 BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muß.
3. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615l Abs. 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte.
4. Die Frage, wie lange Eltern einer nichtehelichen Mutter auf eine Ersatzhaftung in Anspruch genommen werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des in § 1602 BGB normierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des volljährigen Kindes zu entscheiden. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, welchen Ausbildungsstand die Unterhaltsberechtigte hat, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen, und welchen Beitrag der Vater des nichtehelichen Kindes zu dessen Betreuung leisten kann.

Urteil vom 04.06.2009 - 2 UF 328/08: BGB §§ 1602, 1607, 1610, 1615l; MuSchG §§ 3, 6

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Liegen ehebedingte Nachteile vor, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf herabgesetzten Unterhalts nicht vorzunehmen. Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, daß eine gesicherte, beamtengleiche Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wurde, die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarere Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist.

Urteil vom 04.11.2009 - 2 UF 43/09: BGB § 1578b

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Die vom Bundesgerichtshof (FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391; 2009, 1124 = FuR 2009, 447) bei Betreuung von Kindern nach vollendetem dritten Lebensjahr geforderte Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht, kann zur Benachteiligung solcher Kinder führen, die als Folge der Trennung der Eltern einer besonderen Zuwendung bedürfen.

Urteil vom 17.02.2010 - 5 UF 45/09: BGB § 1570

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