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Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht 2008 - 2011 [UÄndG] - FD-Platzhalter-kantig

Rechtsprechung zum Unterhalts-Änderungsgesetz 2009 [UÄndG] - (2008 - 2011)






Insbesondere zu folgenden Brennpunkten des Unterhalts-Änderungsgesetzes sind seinerzeit eine Fülle obergerichtlicher Entscheidungen ergangen:

§ 1578 BGB: Veränderung des Maßstabs für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts: Der bisherige (eheliche) Lebensstandard ist kein Maßstab mehr für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts, sondern der nacheheliche Unterhalt ist regelmäßig nur mehr auf Ausgleich ehebedingter Nachteie ausgerichtet, und

Neuordnung der Erwerbsobliegenheiten, insbesondere des Unterhalts wegen Kinderbetreuung (§ 1570 und § 1615l BGB - Betreuungsunterhalt): Anforderungen an Berufstätigkeit neben bzw. nach Beendigung der Kinderbetreuung?

§ 1578b BGB - Begrenzung (Herabsetzung und/oder Befristung) des nachehelichen Unterhalts: Geschiedene Ehegatten sollen nach einer Übergangszeit nurmehr herabgesetzten oder auch keinen Unterhalt mehr erhalten, und im Regelfall soll der nacheheliche Unterhalt befristet werden.


 



Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Änderungen und Konsequenzen des neuen Unterhaltsrechts sind weitgehend unbekannt

Im März 2009 führte TNS Emnid im Auftrag der Bertelsmann Stiftung eine repräsentative Umfrage zum Thema »Neues Unterhaltsrecht« durch. Befragt wurden insgesamt 1.560 Personen aus Haushalten, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Von der Gesamtgruppe gehören 792 Personen der Gruppe der Betroffenen an: Geschiedene und getrennt lebende Paare mit Kindern, die jünger als 25 Jahre sind, Alleinerziehende und Patchwork-Familien. Weitere 768 Personen gehören der Gruppe der potentiell Betroffenen an: Verheiratete und unverheiratete Paare mit Kindern unter 25 Jahren.

Diese Umfrage hat zeigt, daß das neue Unterhaltsrecht in der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt ist: Nur 17% der befragten Mütter und Väter mit Kindern kennen die Details der neuen Gesetzgebung. Selbst in der Gruppe der Betroffenen - also Zahler bzw. Empfänger von Unterhalt - kennt nur jeder Dritte das Gesetz genauer. Offenbar haben sich auch die wenigsten Eltern bisher mit den kurz- und langfristigen finanziellen Folgen sowie den Auswirkungen auf den Lebensstandard oder den Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich und der gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt.

Mit ihrer repräsentativen Umfrage ermittelt die Bertelsmann Stiftung erstmals, inwieweit Männer und Frauen in Deutschland über das neue Unterhaltsrecht informiert sind, und wie sie das Gesetz einschätzen. Darüber hinaus liefert sie erste Aussagen darüber, wie die Ziele der Reform - insbesondere die Stärkung des Kindeswohls und der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten sowie die Vereinfachung des Unterhaltsrechts - von den unterschiedlich betroffenen Bevölkerungsgruppen bewertet werden. Über diese Kernpunkte des neuen Unterhaltsrechts informiert, beurteilten es 40% aller Befragten positiv, weitere 40% waren teilweise zufrieden, und 13% äußerten sich ablehnend. Entscheidend ist allerdings auch die jeweils betroffene Perspektive, je nachdem, ob der Befragte das neue Gesetz »vom grünen Tisch« aus bewertet oder als Betroffener die Konsequenzen selbst verspürt.

77% der Befragten befürworteten, dass das neue Unterhaltsrecht Kindern Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen des früheren Ehegatten einräumt. Während fast die Hälfte der Väter die neuen Regelungen gut findet, sagt dies aber nur jede dritte Mutter. Die Unterhaltszahler bewerten es zu 52% positiv, 36% stimmen mit einem »teils, teils« ab, und 8% finden die Neuregelung nicht gut. Von den Unterhaltsempfängern beurteilt dagegen nur jeder Dritte das neue Unterhaltsrecht positiv, 48% der Befragten sagen »teils, teils« und 17% finden es unzureichend.

Die Mehrheit der Befragten begrüßt die verschärfte Eigenverantwortung nach einer Scheidung: 64% finden es gut, dass durch das neue Recht der betreuende Elternteil bestärkt wird, verantwortlich für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Der eheliche Lebensstandard geschiedener Ehegatten ist heute nicht mehr langfristig garantiert: Zum einen muß der betreuende Elternteil in der Regel heute trotz Kinderbetreuung wieder früher erwerbstätig werden, und zum anderen wird ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, wenn und soweit er überhaupt besteht, in aller Regel begrenzt. Dies soll den Unterhaltsschuldner finanziell entlasten und ihn in die Lage versetzen, daß er nunmehr eine »Zweitfamilie« mit Kindern gründen kann. Allerdings wollen sich nach dem Ergebnis der Umfrage gerade einmal 15% aller befragten Väter auf eine zweite Familie einlassen.

Die Praxis sieht nach dieser Umfrage jedoch anders aus: 80% der verheirateten Frauen mit Kindern gaben an, sich nicht mehr darauf zu verlassen, dass der Partner im Falle einer Scheidung für sie Unterhalt zahlt. Seit In-Kraft-Treten des neuen Unterhaltsrechts haben bislang 17% der befragten Frauen und 10% der befragten Männer ergänzend eine Erwerbsarbeit aufgenommen. Von den erwerbslosen oder teilzeitbeschäftigten Müttern ist der Umfrage zufolge lediglich ein knappes Drittel motiviert, sich beruflich stärker zu engagieren.

Angesichts der Notwendigkeit von allein erziehenden Müttern und Vätern, sich möglicherweise früher als bisher wieder um eine Erwerbsarbeit kümmern zu müssen, sahen 30% der Befragten die Gefahr, dass dadurch die Kinder vernachlässigt werden; jeder Vierte fand es darüber hinaus unzumutbar, gleichzeitig Kinder zu betreuen und erwerbstätig zu sein.

Trotz mehrheitlich positiver Bewertung gestärkter Eigenverantwortung ist die Bereitschaft zur Veränderung traditioneller Rollenmuster und Lebensentwürfe im eigenen Leben gering ausgeprägt: Nur ein Drittel der befragten Paare will die traditionellen Rollen überwinden und in einer modernen Partnerschaft leben. Die Unterhaltsreform motiviert 37% der Mütter und 29% der Väter, sich mit dem Partner sowohl Kindererziehung als auch Erwerbsarbeit partnerschaftlich zu teilen.

Quelle: Bertelsmann Stiftung

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