Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Celle, Urteil vom 28.03.2008 - 18 UF 120/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 28.03.2008
18 UF 120/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; zeitliche Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; keine ehebedingten Nachteile; Übergangsfrist (Schonfrist); Bruchteilsgemeinschaft an dem Kontoguthaben des anderen Ehegatten; konkludente Vereinbarung der Bruchteilsberechtigung eines Ehegatten; Zahlung erheblicher Beträge des nicht kontoberechtigten Ehegatten auf das Konto des Kontoinhabers.

BGB §§ 741, 742, 1374, 1573, 1578b, 1579

1. Zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts mit einer Übergangsfrist, wenn sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten nicht als ehebedingter Nachteil darstellt.
2. Ehegatten können - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
3. Fließen die Einkünfte des einen Ehegatten, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sämtlich auf die Konten des anderen Ehegatten, der über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, und ist nicht festzustellen, daß der Ehegatte die aus seinen Einkünften stammenden Beträge dem anderen in vollem Umfange zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, so ist davon auszugehen, daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.

OLG Celle, Urteil vom 28. März 2008 - 18 UF 120/07

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10.08.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cuxhaven (11 F 1259/03) im Ausspruch zum
(1) nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziff. II. des Urteilstenors) teilweise dahingehend geändert, daß der Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung bis einschließlich Februar 2008 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 247 € als Altersvorsorgeunterhalt und ab 01.03.2008 befristet bis zum 30.06.2010 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.647 € (1.269 € Elementarunterhalt und 378 € Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen hat, und
(2) Zugewinnausgleich (Ziff. III. des Urteilstenors) teilweise dahingehend geändert, daß der Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages der Antragsgegnerin verurteilt wird, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 9.454,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen, und der Antrag des Antragstellers auf Zugewinnausgleichszahlung zurückgewiesen wird.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien haben geheiratet. Ihre kinderlos gebliebene Ehe ist im vorliegenden Verbundverfahren geschieden worden. Der Scheidungsantrag ist am 26. Juli 2003 zugestellt worden. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um nachehelichen Unterhalt für die Antragsgegnerin und Zugewinnausgleichsansprüche, derer sich beide Parteien berühmen.

Die Antragsgegnerin hat nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich (550,77 € Altersvorsorgeunterhalt + 2.285,34 € Elementarunterhalt =) 2.836,11 € sowie einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 64.536,79 € nebst Zinsen verlangt. Der Antragsteller hat Zurückweisung der Anträge der Antragsgegnerin sowie seinerseits Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 63.352,72 € nebst Zinsen beantragt. Diesem Zahlungsantrag ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Durch Urteil vom 10. August 2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Cuxhaven die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, die Anträge der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und Zugewinnausgleichs abgewiesen und die Antragsgegnerin unter Abweisung des weitergehenden Antrages des Antragstellers verurteilt, an diesen einen Zugewinnausgleich in Höhe von 38.150,19 € nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Gründe und der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung betreffend die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich, hinsichtlich derer sie ihre erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Der Antragsteller ist ihr in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts sowie eines Zugewinnausgleichs verpflichtet.

1. Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich insgesamt 1.647 € verlangen. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Juni 2010 zeitlich zu begrenzen.

a) Mit Erfolg rügt die Antragsgegnerin, daß ihr das Familiengericht verwehrt hat, ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf der Grundlage des aktuellen Erwerbseinkommens des Antragstellers zu bemessen. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Zwar sind Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen, nicht geeignet, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen mit der Folge, daß ein auf dieser Entwicklung beruhender Mehrverdienst bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs außer Betracht zu bleiben hat. Eine außergewöhnliche Entwicklung der Einkommensverhältnisse in diesem Sinne ist vorliegend auf seiten des Antragstellers jedoch nicht festzustellen. Zum einen fand sein Wechsel in die Geschäftsführung der Firma F. bereits zum Mai 1999, also bereits vor der Trennung der Parteien, die frühestens im Herbst 1999 erfolgte, statt; zum anderen ist auch weder eine ungewöhnliche Einkommensteigerung noch eine inhaltlich von Normalverlauf abweichende berufliche Entwicklung dargestellt. Allein der Umstand, daß der Antragsteller zuvor Prokura bei der Firma F. im Vertriebsbereich hatte und nun als Geschäftsführer tätig ist, läßt ohne konkrete Angaben dazu, wie es zu dem Wechsel kam, und welche Veränderungen er in der Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse, der jeweiligen Aufgabenbereiche und der Vergütungen mit sich brachte, nicht feststellen, daß die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind und es sich nicht um eine übliche berufliche Veränderung handelte.

aa) Das Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers läßt sich auf der Grundlage der Verdienstbescheinigung für Dezember 2006, die auch die Parteien zur Berechnung der aktuellen Vergütung heranziehen, in Höhe von durchschnittlich rund 4.945 € darstellen. Dabei ist berücksichtigt, daß die im Gesamtsteuerbrutto enthaltene Jubiläumszuwendung aktuell nicht fließt, weshalb ein gekürztes Gesamtsteuerbrutto von 137.108,39 € zugrunde gelegt wird, von dem nach Abzug der hierauf entfallenden (fiktiven) Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung 78.381,66 €, mithin umgelegt monatlich 6.531,81 €, verbleiben. Dieser Betrag ist noch um den Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen und um die Pensionskassenbeiträge zu bereinigen. Dabei ist hinsichtlich letzterer dem Umstand Rechnung zu tragen, daß zum einen der Arbeitgeberanteil ausschließlich als zu versteuernder Posten im Steuerbrutto enthalten ist, er jedoch nicht Bestandteil des Gesamtbruttos und des daraus errechneten gesetzlichen Nettos ist, und zum anderen vom gesetzlichen Netto der Arbeitnehmeranteil abgeführt wird. Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens ist daher im Ergebnis das Steuerbrutto um den Wert beider Anteile zu bereinigen. Von dem verbleibenden Betrag sind schließlich 2/3 des bezogenen Aufwendungsersatzes sowie der »Aufwand Ausland«, der unstreitig einen Durchlaufposten darstellt, abzusetzen. Eine unterhaltsrechtliche Korrektur im Hinblick auf die im Steuerbrutto ebenfalls enthaltenden Positionen betreffend die private Nutzung des Firmenwagens ist im Ergebnis nicht angezeigt. Zwar fließt dem Antragsteller insoweit tatsächlich kein Geld zu; ihm ist aber ein geldwerter Vorteil zuzurechnen, der sich danach bemißt, welche Aufwendungen er durch die private Firmenwagennutzung erspart, und der unter Berücksichtigung auch der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und des Umfangs der vom Arbeitgeber getragenen Pkw-Kosten in entsprechender Höhe angemessen bemessen erscheint.

bb) Das Nettoeinkommen ist weiter um die vom Antragsteller zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie nicht durch Arbeitgeberzuschüsse gedeckt sind, zu bereinigen. Der Verdienstbescheinigung für Dezember 2006 sind monatliche Gesamtbeiträge in Höhe von 577,12 € und Arbeitgeberzuschüsse in Höhe von insgesamt 272,53 € zu entnehmen, so daß sich ein vom Antragsteller zu leistender Anteil von rund 305 € errechnet.

cc) Von dem verbleibenden Einkommen sind berufsbedingte Aufwendungen in der von der Antragsgegnerin unwidersprochen mit 150 € angesetzten Höhe abzusetzen.

dd) Schließlich ist dem Antragsteller auf das dann verbleibende Einkommen ein Erwerbstätigenbonus zu gewähren, den der Senat mit 1/7 angemessen bemessen erachtet.

ee) Weitere Abzüge rechtfertigen sich nicht. Soweit der Antragsteller abweichend von der letzten Unterhaltsberechnung der Antragsgegnerin Beiträge zu einer weiteren Versicherung mit monatlich 42,50 € abgesetzt wissen will, kann er mangels näherer Erläuterung oder Belegvorlage nicht durchdringen. Gleiches gilt hinsichtlich des Kindesunterhalts für die volljährige Tochter des Antragstellers, zu dem dieser trotz bestrittener Unterhaltsverpflichtung und bestrittener Zahlung weder konkret vorgetragen noch Belege beigebracht hat.

Auf seiten des Antragstellers ist danach ein bereinigtes Einkommen von monatlich rund 4.460 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

b) Auf seiten der Antragsgegnerin ist mit einem Betrag in Höhe von insgesamt rund 1.600 € zu rechnen, der sich aus (fiktiven) Erwerbseinkünften und einem Wohnvorteil zusammensetzt.

aa) Der Antragsgegnerin sind über die tatsächlich aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielten Gewinne, die sich in den dokumentierten Jahren 2005 und 2006 auf durchschnittlich lediglich 370 € beliefen, hinaus fiktive Erwerbseinkünfte zuzurechnen.

Ihre grundsätzlich nachehelich bestehende Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit sowie ihre uneingeschränkt gegebene Erwerbsfähigkeit nimmt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Entgegen ihrer Ansicht kommt sie ihrer Erwerbsobliegenheit durch ihre derzeitige Tätigkeit zudem nicht vollständig nach, und es ist unterhaltsrechtlich die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und die Aufnahme einer vollschichtigen abhängigen Erwerbstätigkeit zu verlangen. Auch wenn es ihr zwischenzeitlich gelungen ist, überhaupt Gewinne zu erwirtschaften, so ist gibt es doch keine Anhaltspunkte dafür, daß diese nach nun bereits mehr als 4½-jähriger Selbständigkeit in spürbaren Maße steigen werden, und sie daraus ein Einkommen erzielen wird, das aus einer vollschichtigen Tätigkeit zu erwarten ist. Die durchschnittlichen Gewinne erreichen noch nicht einmal die Beträge, die aus einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen eines 400 €-Jobs zu erzielen sind.

Der Senat geht davon aus, daß die Antragsgegnerin, die unstreitig keinerlei Anstrengungen unternommen hat, eine abhängige Beschäftigung zu finden, eine Vollzeitanstellung in einem ihrer Berufe hätte finden können. Allerdings ist angesichts des insgesamt niedrigen Lohnniveaus nicht damit zu rechnen, daß sie einen über 8 € brutto hinausgehenden Stundenlohn erzielen könnte, der zu einem Nettoverdienst von rund 990 € führte. Unter Berücksichtigung regelmäßig anfallender berufsbedingter Aufwendungen mit pauschal 5% und nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus (1/7) verbleibt ein bereinigtes Erwerbseinkommen in Höhe von rund 800 €, das der Antragsgegnerin zuzurechnen ist.

Die Zurechnung höherer Einkünfte rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis. Entgegen der Ansicht des Antragstellers können ihr die früher aus der Tätigkeit als Rezeptionistin erzielten höheren Einkünfte nicht fiktiv zugerechnet werden. Eine Fortschreibung dieser bis Anfang 2002 erzielten Einkünfte scheidet aus, da eine unterhaltsbezogen mutwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Antragsgegnerin (§ 1579 Nr. 4 BGB) nicht festzustellen ist. Außerdem könnte nicht unterstellt werden, daß sie ohne ihre Kündigung im Jahre 2002 auch etwa sechs Jahre später noch in diesem Arbeitsverhältnis tätig sein könnte.

bb) Neben dem Erwerbseinkommen ist der Antragsgegnerin für die alleinige Nutzung der im Miteigentum der Parteien stehenden unbelasteten Immobilie ein Wohnvorteil zuzurechnen, der nach Rechtskraft der Ehescheidung nach seinem objektiven Mietwert zu bemessen ist. Schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin, die einer möglichst ertragreichen Nutzung der Immobilie auch durch (Teil-)Fremdvermietung entgegen stünden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den objektiven Mietwert des Objekts schätzt der Senat dem amtsgerichtlichen Urteil folgend auf 800 €.

c) Auf der Grundlage der dargestellten Einkommensverhältnisse errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.647 €, wovon 1.269 € auf den Elementarunterhalt und 378 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen. Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, daß für die Ermittlung des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt der Antragsgegnerin nicht an den auf ihrer Seite unterhaltsrechtlich als Einkommen zugerechneten Wohnvorteil angeknüpft werden kann, denn der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des Elementarunterhalts liegt die Erwägung zugrunde, daß der Unterhaltsberechtigte bei Ausübung einer eigenen - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des Elementarunterhalts erzielen und daraus eine eigene Altersvorsorge erwerben könnte. Soweit der Berechtigte über Kapitalzinsen, Mieterträge oder Gebrauchsvorteile verfügt, die ihm unterhaltsrechtlich als Einkommen angerechnet werden, kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß solche Einkünfte nicht mit einem Erwerbseinkommen gleichzusetzen, sondern ihrer Art nach selbst als Altersvorsorge geeignet sind. Teile des laufenden Unterhaltsbedarfs, die durch derartige Einkünfte gedeckt werden, können daher nicht als Anknüpfung für einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt dienen. Rechnerisch ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß der Wohnvorteil auch in der ersten Stufe der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, in der der vorläufige Elementarunterhalt ermittelt wird, der Grundlage der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts ist (BGH FamRZ 2000, 351, 355 = FuR 2000, 252 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 36 = BGHF 11, 1328).

Unter Beachtung des Ausgeführten und des Halbteilungsgrundsatzes errechnet sich aus den dargestellten beiderseitigen Einkommen zunächst ein vorläufiger ungedeckter Elementarunterhaltsbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 1.430 €, aus dem sich unter Verwendung der aktuellen Bremer Tabelle der geschuldete Altersvorsorgunterhalt in Höhe von rund ([1.430 € + 33%] x 19,9% =) 378 € ermittelt. Bereinigt man nun zur Ermittlung des endgültigen Elementarunterhaltsanspruchs das Nettoeinkommen des Antragstellers - vor Abzug des Erwerbstätigenbonus - zusätzlich um den zu zahlenden Altersvorsorgeunterhalt, so ergibt sich auf seiner Seite ein bereinigtes Einkommen von 4.137 €. Bei unveränderter Einkommenssituation auf seiten der Antragsgegnerin errechnet sich der endgültig zu leistende Elementarunterhalt in Höhe von 1.269 €.

Auf diesen hat der Antragsteller nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bis einschließlich Februar 2008 monatlich 1.400 € gezahlt, so daß für diese Zeit - bei unterstellter Leistung in erster Linie auf den Elementarunterhalt - noch monatlich 247 € als Altersvorsorgunterhalt zu zahlen sind.

d) Der Antragsgegnerin kann der Unterhalt, der sich angesichts der Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergibt, jedoch gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB nur befristet bis einschließlich Juni 2010 zugesprochen werden. Nach der genannten Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Voraussetzungen, unter denen eine Befristung der Unterhaltsansprüche vorzunehmen ist, sind vorliegend gegeben.

Es ist davon auszugehen, daß sich die Einkommensdifferenz der Parteien, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, nicht als ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen würde. Die Ehe der Parteien hat etwa 9½ Jahre, das eheliche Zusammenleben bis zur Trennung im Sommer 1999 etwa 5½ Jahre gedauert. Die Antragsgegnerin hat seinerzeit ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Schneiderin aufgegeben und war während des ehelichen Zusammenlebens zunächst nicht erwerbstätig, sondern führte den Haushalt und übernahm - in zwischen den Parteien streitigem Umfange - Betreuungsleistungen für die Tochter des Antragstellers. Später absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Kosmetikerin, ging mit dieser Qualifikation zeitweise (bis Anfang 2002) einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Rezeptionistin nach und ist seit April 2003 als Kosmetikerin selbständig tätig. In ihren erlernten Beruf als Schneiderin ist sie nicht zurückgekehrt. Nach ihrem eigenen Vortrag gibt es im Schneiderhandwerk wegen der technischen Entwicklungen praktisch keine lukrativen Arbeitsstellen mehr. Daß die mehrjährige Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin von entscheidendem Einfluß auf ihre heutigen Chancen auf eine Anstellung mit auskömmlicher Vergütung hat, kann danach nicht unterstellt werden. Die geringen Möglichkeiten, als Schneiderin einen auskömmlichen Verdienst zu erlangen, sind nach eigener Einschätzung der Antragsgegnerin auf eine allgemeine Entwicklung zurückzuführen; dementsprechend hat sie sich auch bereits vor der Ehescheidung umorientiert und sich durch die Ausbildung zur Kosmetikerin anderweitig qualifiziert. Dazu, daß und inwieweit ihre berufliche Entwicklung ohne die Ehe für sie günstiger verlaufen wäre, ist nichts vorgetragen.

Nach alledem ist ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich eine Befristung bis einschließlich Juni 2010. Diese trägt auch dem Umstand Rechnung, daß sich die Antragsgegnerin auf den durch die Ehe erlangten höheren Lebensstandard eingerichtet hat, und ihr insoweit eine Übergangsfrist zuzubilligen ist, die mit etwa 2½ Jahren bemessen ist. Ferner ist eingeflossen, daß ihre Verdienstmöglichkeiten ihren angemessenen Lebensbedarf nicht wesentlich übersteigen, auch wenn man berücksichtigt, daß sie über Vermögenswerte in Form des Miteigentums an der von ihr bewohnten unbelasteten Immobilie verfügt.

2. Eine Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers ist nicht begründet; vielmehr übersteigt der von ihm erwirtschaftete Zugewinn denjenigen der Antragsgegnerin, so daß er ihr eine Zugewinnausgleichszahlung zu leisten hat. Sie beläuft sich auf 9.454,80 €.

a) Der Streit der Parteien zum Zugewinnausgleich beschränkt sich im Berufungsverfahren auf die Frage, wem der Parteien die bei Eheschließung vorhandenen Festgeldkontoguthaben bei der B.-Bank in Höhe von 90.000 DM und 100.000 DM zuzurechnen sind, die jede der Parteien für sich allein reklamiert. Der Senat vermag nicht festzustellen, daß die Gesamtbeträge am Tage der Eheschließung im Innenverhältnis einer der Parteien allein zustanden; vielmehr ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, daß zwischen den Parteien in Ansehung der Kontoforderungen eine Bruchteilsgemeinschaft mit gleicher Beteiligung beider, also in Höhe von 95.000 DM = 48.572,73 €, bestand.

Unstreitig befanden sich die Guthaben auf Konten, deren alleinige Inhaberin die Antragsgegnerin war. Dies führt vorliegend jedoch nicht zu der Annahme, daß sie auch im Verhältnis zum Antragsteller alleinige Berechtigte war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist der Inhaber eines Einzelkontos zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis; vielmehr steht ihm im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Fließen etwa die Einkünfte des einen Ehegatten, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sämtlich auf die Konten des anderen Ehegatten, der über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, und ist nicht festzustellen, daß der Ehegatte die aus seinen Einkünften stammenden Beträge dem anderen in vollem Umfange zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, so ist davon auszugehen, daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten (BGH FamRZ 2002, 1696, 1697 = FuR 2003, 40).

Vorliegend sind auch in Ansehung des Umstands, daß die Parteien bei Anlage des Geldes noch nicht verheiratet waren, vergleichbare Umstände gegeben. Die Parteien lebten vor der Eheschließung bereits geraume Zeit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und planten auch für die Zukunft ein Zusammenleben, wobei der Antragsgegner der wirtschaftlich stärkere Partner war. Unstreitig entstammten auch die bei Eheschließung der Parteien auf den genannten Festgeldkonten der Antragsgegnerin vorhandenen Guthaben aus Geldern, die der Antragsteller erlangt und der Antragsgegnerin übergeben hatte.

Daß der Antragsteller der Antragsgegnerin die Geldbeträge dabei in vollem Umfange zuwenden und daran künftig nicht mehr partizipieren wollte, was eine Zurechnung der Kontoguthaben in voller Höhe zum Vermögen der Antragsgegnerin rechtfertigen würde, hat diese schon nicht hinreichend dargelegt. So übergab ihr der Antragsteller ihrem Vortrag zufolge das Geld; sie legte es an, und der Antragsteller ließ sie gewähren. Daraus kann auf einen Willen des Antragstellers, sich zugunsten der Antragsgegnerin der nicht unerheblichen Geldbeträge vollständig zu begeben, nicht geschlossen werden.

Ebenso wenig läßt sich feststellen, daß hinsichtlich des Geldes ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder ein Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Antragsgegnerin bestand, was eine Zurechnung der Kontoguthaben in voller Höhe zum Vermögen des Antragstellers begründen könnte. Hierzu erforderlich wäre, daß die Parteien ausdrücklich oder konkludent, aber mit Rechtsbindungswillen, einen entsprechenden Vertrag geschlossen hätten, wozu es zumindest Absprachen dazu bedurfte, wie mit dem Geld verfahren werden sollte. Hierfür trägt der Antragsteller nichts Konkretes vor. Soweit er sich auf die Äußerungen der früheren Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin in den an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 2. Juni 2000 und vom 27. Juni 2000 beruft, vermag dies eine vollständige Zuordnung der Gelder zu seinem Vermögen auch nicht zu begründen. Im erstgenannten Schreiben heißt es unter anderem:

» Aufgrund Ihrer Angaben zu dem Vermögen, das Ihr Ehemann bei der Eheschließung gehabt hat, muß ich nach wie vor davon ausgehen, daß Ihr Ehemann keinen Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat. «

In dem zweiten Schreiben heißt es unter anderem:

» Nach Ihren Angaben verfügte Ihr Ehemann über ein Anfangsvermögen, das zumindest aus einem Kaufpreiserlös von 230.000 DM einem BMW, Wert 60.000 DM, und einem Erbanspruch von 35.000 DM zuzüglich 3 Lebensversicherungen, deren Wert uns nicht bekannt ist, verfügte. ... Sie haben mir gegenüber erklärt, daß Sie über kein Anfangsvermögen verfügten. «

Selbst wenn sich die Antragsgegnerin - wie vom Antragsteller behauptet - in entsprechender Weise ihrer damaligen Rechtsanwältin gegenüber geäußert haben sollte, ließe dies jedenfalls nicht den sicheren Schluß zu, daß das auf den Festgeldkonten der Antragsgegnerin vorhandene Guthaben bei Eheschließung im Innenverhältnis dem Antragsteller allein zuzuordnen war. Dies gilt um so mehr, als der Vortrag des Antragstellers widersprüchlich ist. So entspricht das Festgeldguthaben betragsmäßig nicht den vom Antragsteller noch erstinstanzlich für sich reklamierten Beträgen in Höhe von 220.000 DM und 30.000 DM. Außerdem sollen diese Beträge nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers vor der Eheschließung auf ein gemeinsames Termingeldkonto bei der B.-Bank eingezahlt worden sein. Daß sich die Vermögenswerte auf einem Festgeldkonto der Antragsgegnerin befunden haben, hat er selbst erstinstanzlich nicht vorgetragen; erst nach Vorlage der Kontounterlagen durch die Antragsgegnerin beruft er sich im Berufungsverfahren darauf, daß es sich bei diesen Guthaben um sein Geld handelt. In Anbetracht dieser Umstände hätte es ihm oblegen, den Widerspruch in seinem Vortrag näher zu erklären und den Gang des Geldes über die verschiedenen Konten nachvollziehbar darzulegen. Dies hat er jedoch nicht getan. Schließlich spricht auch die vom Antragsteller selbst vorgetragene, seinerzeit geplante und später auch realisierte Verwendung des Geldes für eine anteilige Zuordnung zum jeweiligen Vermögen der Parteien. So war nach den Angaben des Antragstellers bereits vor der Eheschließung geplant, das Geld für den Erwerb eines Hauses zu Miteigentum beider Parteien zu verwenden, was nach Scheitern eines ersten Kaufvertragsabschlusses später nach Eheschließung auch realisiert worden sei, so daß sich das Vermögen insoweit weiterhin hälftig auf beide Parteien verteilte.

b) Unter Berücksichtigung vorgenannter Ausführungen sowie der vom Amtsgericht festgestellten weiteren Vermögenswerte, die im Berufungsverfahren unstreitig sind, errechnet sich ein Anfangsvermögen des Antragstellers in Höhe von (1/2 Festgeldguthaben 48.572,73 € + Pkw BMW 13.800 € + Lebensversicherung 4.360,79 € + Lebensversicherung 844,27 € =) 67.577,79 €. Bei der Bewertung des Anfangsvermögens im Rahmen der Zugewinnbilanz ist der Kaufkraftschwund des Geldes zu berücksichtigen. Damit der zum Endvermögensstichtag erzielte reale Zugewinn berechnet werden kann, muß der Wert des Rechnungspostens Anfangsvermögen umgerechnet (indexiert) werden. Dies ergibt vorliegend bei Verwendung der allgemeinen Jahresverbraucherpreisindices einen für die Zugewinnbilanz relevanten Wert des Anfangsvermögens des Antragstellers in Höhe von 76.427,26 € (Index für das Jahr 1994: 92,4, Index für das Jahr 2003: 104,5). Sein Endvermögen ist in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe von 167.109,03 € unstreitig, so daß sich auf seiner Seite ein Zugewinn in Höhe von 90.681,77 € errechnet.

Auf seiten der Antragsgegnerin errechnet sich in gleicher Weise ein Anfangsvermögen in Höhe von (1/2 Festgeldguthaben 48.572,73 € + Kontoguthaben Nr. 1 2.190,55 € + Kontoguthaben Nr. 2 14,48 € =) 50.777,76 €, das nach Indexierung mit 57.427,26 € in die Bilanz einzustellen ist. Bei einem unstreitigen Endvermögen entsprechend den Ausführungen des Familiengerichts in Höhe von 129.199,44 € errechnet sich ein von der Antragsgegnerin erwirtschafteter Zugewinn in Höhe von 71.772,18 €. Dementsprechend hat der Antragsteller einen um (90.681,77 € ./. 71.772,18 € =) 18.909,59 € höheren Zugewinn erwirtschaftet und hat an die Antragsgegnerin einen Ausgleich in hälftiger Höhe, mithin 9.454,80 €, zu zahlen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.