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OLG Celle, Urteil vom 20.03.2008 - 17 UF 199/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2008
17 UF 199/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen; Begrenzung der Unterhaltsansprüche wegen Alters oder Krankheit nach der Unterhaltsreform.

BGB §§ 1571, 157, 1578b

1. Nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform unterliegt auch der - nach altem Recht geschützte - Unterhaltsanspruch wegen Alters oder Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB nunmehr im Grundsatz der Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) nach § 1578b BGB n.F.
2. Der Unterhaltsschuldner hat die für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Im Falle eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB genügt der Unterhaltsschuldner dieser Darlegungslast nicht allein durch den Hinweis darauf, daß die Erkrankung des geschiedenen Ehegatten auch ohne die Ehe mit dem Unterhaltsschuldner aufgetreten wäre; vielmehr hat der Unterhaltsschuldner, soll der Einwand der Begrenzung erhoben werden, konkret zur Situation während der Ehe, insbesondere zur vereinbarten Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten sowie zu den vorehelichen Verhältnissen vorzutragen: Nur dann läßt sich zuverlässig beurteilen, ob der Unterhaltsgläubiger tatsächlich keine Nachteile erlitten hat, die sich etwa aus der vereinbarten Rollenverteilung ergeben. (Red.)

OLG Celle, Urteil vom 20. März 2008 - 17 UF 199/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.09.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle (23 F 23021/07) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 17.08.2006 (23 F 23059/06) wird für den Zeitraum nach dem 15.02.2007 dahingehend abgeändert, daß der Beklagte der Klägerin folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen hat: Für den Zeitraum vom 15.02.2007 bis zum 31.05.2007 monatlich 457 €, für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 31.07.2007 monatlich 394 €, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich 379 €, für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2008 monatlich 291 € und für den Zeitraum seit 01.02.2008 monatlich 266 €.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage in wirtschaftlicher Hinsicht eine Heraufsetzung des Unterhalts von 213,32 € auf 457 € seit 1. September 2006 mit der Begründung, daß der Beklagte schon seit diesem Monat wieder vollschichtig arbeite. Dieses Begehren der Klägerin wird im Wege der Auslegung (§ 139 ZPO) in einen zulässigen Abänderungsantrag dergestalt umzudeuten sein, daß die Klägerin eine Abänderung des Unterhaltstitels nicht erst seit 1. März 2007, sondern tatsächlich bereits seit 1. September 2006 verlangt. Soweit sie dieses Begehren mit dem Verlangen auf Zahlung von Unterhaltsrückständen, d.h. solcher titulierter Beträge (auch aus der Zeit vor dem 1. September 2006) verbindet, die bislang im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. freiwilliger Zahlung nicht beigetrieben werden können, ist die Klage unzulässig. Was bis zum 1. September 2006 an Unterhalt geschuldet und nicht gezahlt war, kann mit Hilfe der bestehenden Titel vollstreckt werden. Ob der titulierte Unterhaltsanspruch in der Vergangenheit erfüllt worden ist, kann nicht Gegenstand eines Abänderungsverfahrens sein, da die Schaffung eines neuen Vollstreckungstitels insoweit zu einer unzulässigen Doppeltitulierung der in der Vergangenheit aufgelaufenen Unterhaltsrückstände führen würde.

II. Hinsichtlich des Abänderungszeitraums hat das Amtsgericht - indem es die von der Klägerin errechneten Unterhaltsrückstände bis einschließlich Februar 2007 vollständig zugesprochen hat - in der Sache zu Unrecht eine Abänderung des Titels bereits ab 1. September 2006 für zulässig gehalten. Allerdings geht auch der Beklagte in der Annahme fehl, daß die Abänderung des Unterhaltstitels frühestens ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 9. August 2007, erfolgen könne, denn gemäß § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO kann eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel bei einem Heraufsetzungsverlangen - anders als bei einem Herabsetzungsverlangen - beim nachehelichen Unterhalt bereits (taggenau) ab Verzug erfolgen (vgl. § 1585b Abs. 2 BGB). Als verzugsbegründend ist unter den hier obwaltenden Umständen der Zugang des am 13. Februar 2007 vom Amtsgericht abgegangenen Prozeßkostenhilfeantrages der Klägerin anzusehen. Den Zugang dieses Antrages beim erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nimmt der Senat (spätestens) für den 15. Februar 2007 an.

III. Für den Zeitraum nach dem 15. Februar 2007 ist die Abänderungsklage im übrigen zulässig und in der Sache auch teilweise begründet. Der Klägerin, die im Januar 2005 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat, steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand jedenfalls aber ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB), zu. Bei der Neubemessung des Unterhalts, die durch die nunmehr wieder aufgenommene Vollzeittätigkeit des Beklagten veranlaßt worden ist, hat sich der Senat von folgenden Maßstäben leiten lassen:

1. Einkommen des Beklagten

a) Im Jahre 2007 betrug das monatliche Grundgehalt des Beklagten durchgehend 3.434,74 € zuzüglich eines Familienzuschlags von 105,25 €. Seit August 2007 reduziert sich infolge der Wiederverheiratung des Beklagten der unterhaltsrelevante Familienzuschlag auf die Hälfte (52,62 €), weil er nunmehr nicht nur aufgrund der Unterhaltslast aus geschiedener Ehe, sondern auch aufgrund der neuen Ehe gewährt wird (BGH FamRZ 2007, 793). Ferner wurde im Jahre 2007 das Weihnachtsgeld in Höhe von 860 € gezahlt, welches ausweislich der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2007 mit einem Nettobetrag von 527,60 € (entspricht rund 43 € monatlich) ins Gewicht gefallen ist. Darüber hinaus gibt es für 2006 eine in 2007 ausgezahlte Steuererstattung in einer Höhe von 2.803,21 € (entspricht rund 233 € monatlich).

Bei der Bereinigung des Einkommens um die Steuerlast ist zu beachten, daß der Beklagte unterhaltsrechtlich grundsätzlich gehalten ist, die für das Jahr 2007 voraussichtlich entstehenden Steuervorteile bereits während des Veranlagungsjahres durch die Eintragung von Freibeträgen in Anspruch zu nehmen (BGH aaO; vgl. auch Ziffer 10.1.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle). Dies betrifft zum einen während des gesamten Jahres 2007 den Vorteil des begrenzten Realsplittings; hier wäre es dem Beklagten jedenfalls zumutbar gewesen, sich auf der Lohnsteuerkarte den titulierten und von ihm als Abänderungsbeklagten nicht angegriffenen monatlichen Betrag von 213,32 € als Freibetrag eintragen zu lassen. Ab August 2007 gilt dies zusätzlich für die (erheblichen) Werbungskosten. Bei der von dem Beklagten behaupteten und insoweit von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen einfachen Fahrtstrecke von 150 km an durchschnittlich vier Werktagen pro Woche würde ein entsprechender Freibetrag - nach geltender Rechtslage bezüglich der Kürzung der Pendlerpauschale - zumindest mit 624 € eingetragen werden können (130 km x 16 x 0,30 €).

Im Jahre 2008 hat sich infolge einer linearen Anpassung der Beamtenbezüge das Grundgehalt des Beklagten auf 3.537,78 € und der Familienzuschlag auf 108,44 € (davon die Hälfte: 54,22 €) erhöht. Dafür wird im Jahre 2008 in Niedersachsen kein Weihnachtsgeld mehr gezahlt. Eine im Jahre 2008 zufließende Steuererstattung für das Jahr 2007 ist voraussichtlich nicht mehr zu berücksichtigen, weil die wesentlichen Steuervorteile bereits durch die (fiktive) steuerliche Berechnung mit den Freibeträgen in das Jahr 2007 vorgezogen worden sind.

b) Hinsichtlich dieser Fahrtkosten war es dem Beklagten schon wegen des verfassungsrechtlich verbürgten (Art. 6 GG) Schutzes der neuen Ehe und ihres Lebensbereichs nicht verwehrt, seit 1. Juni 2007 seinen Wohnsitz dauerhaft am Wohnort der neuen Ehefrau zu nehmen, zumal für den Beklagten gegenüber der Klägerin keine verschärfte Erwerbsverpflichtung besteht. Allerdings setzt der Senat in ständiger Übung bei sehr weiten Fahrtstrecken zum Arbeitsort nur für die ersten 20 km den Kilometersatz von 0,30 € an, während es hinsichtlich der übersteigenden Strecke bei einem reduzierten Kilometersatz von 0,15 € verbleibt. Diese Praxis rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß bei Vielfahrern mit einer außergewöhnlich hohen jährlichen Fahrleistung beim durchgängigen Ansatz einer Kilometerpauschale von 0,30 € die mit der Fahrzeughaltung verbundenen festen Kosten in einer Weise abgegolten werden würden, die den tatsächlich zu betreibenden Aufwand deutlich übersteigt (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 128). Damit errechnen sich unter den obwaltenden Umständen unterhaltsrelevante Fahrtkosten in monatlicher Höhe von (16 x 2 x [20 km x 0,30 €] + [130 km x 0,15 €] =) 816 €.

c) Abzusetzen sind ferner Krankenversicherungsbeiträge in monatlicher Höhe von 553 € sowie - seit Februar 2008 - die nachgewiesenen Pfändungen der Sparkasse C. in monatlicher Höhe von 57 €.

2. Einkommen der Klägerin

Die Klägerin verfügt ausweislich der in der mündlichen Verhandlung mit dem Einverständnis der Prozeßbevollmächtigen der Klägerin in Augenschein genommenen Prozeßkostenhilfeunterlagen der Klägerin über eine Sozialversicherungsrente in Höhe von 548 € sowie über eine kirchliche Zusatzversorgung in Höhe von 324 €.

Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Renteneinkünfte der Klägerin in letzter Zeit durch den im Versorgungsausgleich erworbenen Zuschlag an Rentenanwartschaften noch einmal erhöht haben könnten. Dies erschließt sich insbesondere daraus, daß in den Zeiten des vorzeitigen Ruhestands des Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 eine Versorgungskürzung nach § 57 BeamtVG vorgenommen worden ist, was zwingend voraussetzt, daß dem Ausgleichsberechtigten (hier also der Klägerin) aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bereits eine Rente gewährt wurde (vgl. § 5 Abs. 1 VAHRG).

3. Unterhaltsbemessung

Damit ergibt sich für die Unterhaltsbemessung die folgende Übersicht:

Feb-Mai 2007 Jun-Juli 2007 Aug-Dez 2007 Jan

2008

ab Feb 2008
SteuerFB:
213
SteuerFB:
837
SteuerFB:
837
SteuerFB:
837
SteuerFB:
837
Grundbezug 3.434 3.434 3.434 3.537 3.537
Familienzuschlag 105 105 52 54 54
unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen 3.539 3.539 3.486 3.591 3.591
(fiktive) Lohnsteuer I/0 -692 -483 -466 -499 -499
(fiktiver) SolZ -38 -26 -25 -27 -27
Nettoeinkommen 2.809 3.030 2.995 3.065 3.065
Anteiliges Weihnachtsgeld 2007 43 43 43
Zwischensumme 2.852 3.073 3.038 3.065 3.065
Berufsbedingte Aufwendungen -143 -816 -816 -816 -816
Anteilige Steuererstattung 2007 233 233 233
Zwischensumme 2.942 2.490 2.455 2.249 2.249
Kredit Sparkasse -57
Kranken-/Pflegeversicherung -553 -553 -553 -553 -553
Zwischensumme 2.389 1.937 1.902 1.696 1.639
Anreizsiebtel -341 -277 -272 -242 -234
Prägend für Gatte 2.048 1.660 1.630 1.454 1.405
Renteneinkünfte der Klägerin 872 872 872 872 872
Quotenunterhalt 588 394 379 291 266
Für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2007 ergibt sich im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius, daß es bei dem angefochtenen Urteil verbleibt; im übrigen war die Entscheidung - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - abzuändern.

IV. 1. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit nach Januar 2008 auf den ursprünglich titulierten Betrag von 213,32 € aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1578b Abs. 1 BGB n.F. kommt nicht in Betracht.

Richtig ist zwar, daß nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform auch der - nach altem Recht geschützte - Unterhaltsanspruch wegen Alters oder Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB nunmehr im Grundsatz auch der Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) nach § 1578b BGB n.F. unterliegt. Der Unterhaltspflichtige hat indessen die für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1073c; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz [2007] Rdn. 170). Dieser Darlegungslast genügt der Beklagte nicht allein durch den Hinweis darauf, daß die Erkrankung der Klägerin auch ohne die Ehe mit dem Beklagten aufgetreten wäre; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige, soll der Einwand der Begrenzung erhoben werden, konkret zur Situation während der Ehe, insbesondere zur vereinbarten Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten sowie zu den vorehelichen Verhältnissen, vorzutragen: Nur dann läßt sich zuverlässig beurteilen, ob der Unterhaltsberechtigte tatsächlich keine Nachteile erlitten hat, die sich etwa aus der vereinbarten Rollenverteilung ergeben.

2. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet schon aus prozessualen Gründen aus. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist das Abänderungsbegehren der Klägerin, mit dem sie einen gegenüber dem Ursprungstitel höheren Unterhalt geltend macht. Diesen Abänderungsbegehren könnte der Beklagte - ohne selbst eine Abänderungswiderklage zu erheben - eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nur hinsichtlich des streitgegenständlichen Heraufsetzungsbetrages entgegen halten. Dies würde zu einer unzulässigen Aufspaltung des Unterhaltsanspruchs führen, da über die Befristung des Unterhaltsanspruchs nur einheitlich entschieden werden kann.

V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat sah keine Veranlassung zur Zulassung der Revision, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich scheint.

Der Streitwert übersteigt nicht 5.000 €.


OLG Celle, Urteil vom 20.03.2008 - 17 UF 199/07
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