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OLG Zweibrücken - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Zweibrücken 2008 - 2011




Urteil vom 17.01.2008 - 6 UF 132/06: BGB §§ 1569, 1573, 1578b
Urteil vom 01.02.2008 - 2 UF 170/07: BGB §§ 1361, 1570
Urteil vom 08.02.2008 - 2 UF 35/07: BGB §§ 1572, 1578, 1578b
Urteil vom 08.02.2008 - 2 UF 138/07: BGB §§ 1573, 1578b, 1612b
Urteil vom 07.03.2008 - 2 UF 113/07: BGB §§ 1573, 1578b
Urteil vom 14.03.2008 - 2 UF 197/07: BGB §§ 1573, 1578b
Urteil vom 30.05.2008 - 2 UF 233/07: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 03.09.2008 - 2 UF 99/08: BGB §§ 1570, 1578b
Beschluß vom 09.10.2008 - 5 WF 107/08: BGB §§ 1573, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1
Urteil vom 29.10.2009 - 6 UF 9/09: BGB §§ 1572, 1578b
Urteil vom 08.01.2010 - 2 UF 138/09: BGB §§ 133, 157, 313; ZPO §§ 517, 519; FGG-RG Art. 111

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1. Es kann einer geschiedenen Ehefrau zugemutet werden, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das sie ohne die Ehe durch eigene Erwerbstätigkeit hätte und jetzt auch erzielt, sofern nicht die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Verhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt.
2. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Beruht die nacheheliche Einkommensdifferenz darauf, daß die Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es danach dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte, wobei die Begrenzung nicht voraussetzt, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist.
3. Für die nach dem 1. Januar 2008 fällig werdenden Unterhaltsleistungen gilt aufgrund des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes § 1578b Abs. 2 BGB; die Änderung führt jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Voraussetzungen, sondern bestätigt vielmehr die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 1573 Abs. 2 BGB.

Urteil vom 17.01.2008 - 6 UF 132/06: BGB §§ 1569, 1573, 1578b

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Zur Frage des Umfangs der Erwerbspflicht eines seit längerer Zeit getrennt lebenden Ehegatten, der ein 10-jähriges Kind betreut.

Urteil vom 01.02.2008 - 2 UF 170/07: BGB §§ 1361, 1570

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1. Die Befristung eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt ist dann unbillig, wenn die Parteien rund 34 Jahre miteinander verheiratet waren, die Unterhaltsgläubigerin ihren erlernten Beruf aufgegeben hat, um gemeinsame Kinder zu betreuen und in der Firma ihres Ehegatten mitzuarbeiten, eigene Geschäftsanteile unentgeltlich auf ihren Ehegatten übertragen hat und zudem infolge der durch die Trennung beeinflussen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen.
2. Eine fiktive Zurechnung von Jahresüberschüssen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines Gesellschafters kommt dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung, Überschüsse aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr in der Gesellschaft zu belassen, aus wirtschaftlicher Sicht zur Erhaltung des Handlungsspielraums der Gesellschaft geboten war.

Urteil vom 08.02.2008 - 2 UF 35/07: BGB §§ 1572, 1578, 1578b

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1. Kann eine gelernte Friseurin nach Scheidung ihrer 21-jährigen Ehe bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren und kann sie dabei ein vergleichbares Einkommen erzielen, wie vor ihrer Heirat, so erscheint es dann, wenn keine Kindesbelange berührt sind gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen.
2. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist für den Kindesunterhalt als Abzugsposition der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen.

Urteil vom 08.02.2008 - 2 UF 138/07: BGB §§ 1573, 1578b, 1612b

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Bei einer 62 Jahre alten Ehefrau, die sich während der 33-jährigen Ehe der Parteien unter Aufgabe ihres erlernten Berufes der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat und die eine Erwerbstätigkeit nicht mehr wird finden können, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 1 und 2 BGB nicht gerechtfertigt.

Urteil vom 07.03.2008 - 2 UF 113/07: BGB §§ 1573, 1578b

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Bei einer geschiedenen Ehefrau, die entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien ihren Beruf seit annähernd 30 Jahren aufgegeben und aufgrund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung keine reale Beschäftigungschance für eine angemessene Erwerbstätigkeit mehr hat, ist eine Befristung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt.

Urteil vom 14.03.2008 - 2 UF 197/07: BGB §§ 1573, 1578b

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1. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches wegen Betreuung eines Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.
2. Zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines dreijährigen Kindes.

Urteil vom 30.05.2008 - 2 UF 233/07: BGB §§ 1570, 1578b

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1. Ein sieben bzw. acht Jahre altes Kind benötigt altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung und kann deshalb nicht für Zeiträume von einer bis mehreren Stunden unbeaufsichtigt bleiben. Selbst bei der Möglichkeit einer Fremdbetreuung im Hort in der Zeit zwischen 8 und 16 Uhr kann deshalb von der betreuenden Mutter regelmäßig keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.
2. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.

Urteil vom 03.09.2008 - 2 UF 99/08: BGB §§ 1570, 1578b

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Bei Abänderung eines Prozeßvergleichs wegen Änderung der Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, welche Rechtslage die Parteien ihrer Einigung zugrunde gelegt haben. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ihnen vor Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 12. April 2006, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften in der FamRZ diese bekannt gewesen ist.

Beschluß vom 09.10.2008 - 5 WF 107/08: BGB §§ 1573, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1

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Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung; Abwägung bei rund 23 Jahre währender Hausfrauenehe mit drei gemeinsamen Kindern und Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau wegen Erblindung während der Ehe, wobei im Zeitpunkt der Scheidung alle Kinder wirtschaftlich selbständig sind, und die Ehefrau 42 Jahre alt ist.

Urteil vom 29.10.2009 - 6 UF 9/09: BGB §§ 1572, 1578b

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1. Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach altem Recht eingeleitet und entschieden worden, so richtet sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach altem Recht.
2. Zur Auslegung eines im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung errichteten Unterhaltstitels für ein zwischenzeitlich volljährig gewordenes behindertes Kind.

Urteil vom 08.01.2010 - 2 UF 138/09: BGB §§ 133, 157, 313; ZPO §§ 517, 519; FGG-RG Art. 111

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