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OLG Celle, Urteil vom 12.08.2008 - 10 UF 77/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 12.08.2008
10 UF 77/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuung gemeinsamer Kinder im grundschulpflichtigen Alter; beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit; Verbalangebot des geschiedenen Ehegatten auf nunmehrige Kinderbetreuung; mangelhafte Umgangskontakte.

BGB § 1570

Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der - bereits gut halbschichtig ausgeübten - Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.

OLG Celle, Urteil vom 12. August 2008 - 10 UF 77/08

Tenor

1. Die Berufung des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Unterhalt (III. des Urteilstenors) im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 07.03.2008 (601 F 1618/05) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Berufungsstreitwert: Gebührenstufe bis 7.000 €.

Tatbestand

Die Parteien haben sich nach ihrer Heirat am 31. August 1995 und der Geburt zweier Töchter (geboren am 14. Juli 1999 und am 16. September 2000), die im Haushalt der Mutter (Ehefrau und Antragsgegnerin) verblieben sind und seit geraumer Zeit Umgang mit dem Vater (Ehemann und Antragsteller) lediglich einmal wöchentlich für wenige Stunden und stets in Begleitung der Mutter haben, im Mai 2005 getrennt. Die Ehe ist durch das vorliegend nur zum Unterhalt angefochtene Verbundurteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, geschieden worden; Rechtskraft der Scheidung ist mit Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover hat der zwischenzeitlich wieder gut halbschichtig berufstätigen Ehefrau Unterhalt in Höhe von monatlich 501,92 € zugesprochen; diesen will der Ehemann auf monatlich 215 € herabgesetzt und bis Ende 2012 befristet sehen. Er begründet sein Begehren, dem er im übrigen selbst weitgehend die amtsgerichtlich ermittelten Werte unterlegt, wie folgt: Der Wohnwert des gemeinsamen, von ihm mit seiner neuen Lebensgefährtin bewohnten Reihenendhauses - reine Wohnfläche 104 m², dazu komplett ausgebauter Dachboden und Kellerräume sowie Gartenfläche - sei statt mit 800 € »angesichts des Baujahres 1985 und der Ausstattung« nur mit 600 € zu bewerten. Die Ehefrau könne ungeachtet der beiden Kinder, die nach den gegenwärtigen Sommerferien die zweite bzw. dritte Grundschulklasse besuchen werden, und deren Betreuung während der wochentäglichen Nachmittage, an denen er stets arbeitsfrei habe, er ausdrücklich zu übernehmen anbiete, vollschichtig arbeiten und daraus mindestens ein relevantes Einkommen von 1.390 € erzielen. Mangels ehebedingter Nachteile sei der Unterhalt auf dieser Grundlage zudem zu befristen; den zusätzlichen Belastungen durch die Kinderbetreuung sei durch einen Unterhalt in der nicht angefochtenen Höhe bis 2012 hinreichend Rechnung getragen.

Die Ehefrau tritt der Berufung unter substantiierter Darlegung zur fehlenden Betreuungsmöglichkeit der Kinder während der Nachmittage entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die amtsgerichtliche Verurteilung des Antragstellers erweist sich auch auf der Grundlage der vom Senat angeforderten aktuellen Einkommensbelege als jedenfalls nicht zu dessen Nachteil unrichtig.

1. Der Antragsteller verfügt aktuell über ein für den nachehelichen Unterhalt maßgebliches Monatseinkommen von rund 2.027 €. Aus den vorgelegten Gehaltsmitteilungen seines Hauptarbeitgebers von Juni 2007 bis Mai 2008 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.714,95 € (Auszahlungssumme 20.179,23 € entsprechend monatsdurchschnittlich 1.681,60 € zuzüglich Vermögenswirksame Leistungen ohne Arbeitgeberanteil von 33,35 €); aus einer Nebentätigkeit erhält er monatlich weitere 300 €, zusammen also 2.014,95 € bzw. nach Abzug der Pauschale für berufsbedingten Aufwand 1.914,20 €. Hinzuzusetzen ist die - entsprechend der Vorjahreswerte zu erwartende - Steuererstattung von umgerechnet 34,33 €, so daß sich 1.948,54 € ergeben. Davon abzusetzen ist der unstreitige Zahlbetrag des Kindesunterhalts von 588 €, so daß 1.360,54 € bzw. nach Abzug des Erwerbstätigenbonus 1.166,18 € verbleiben. Hinzuzusetzen sind unstreitige Zinseinkünfte in Höhe von 150 € sowie der Wohnvorteil, den der Senat mit dem Amtsgericht mit 800 € bemißt (§ 287 ZPO); nach der auf zahlreichen vergleichbaren Verfahren beruhenden Erfahrung des Senats, der auch durch Recherchen von Mietgesuchen und Angeboten im Internet gestützt wird, ist für ein Reihenendhaus der hier vorliegenden Art und Größe in dem betroffenen Stadtteil H. jedenfalls von einem Mietwert von 800 € auszugehen. Demgegenüber sind auch vom Ehemann weder substantiierte Einwände noch Gesichtspunkte dargelegt worden, die eine förmliche Begutachtung erforderlich machen könnten. Unter Berücksichtigung der wiederum unstreitigen Hauskosten von 89 € ergeben sich insgesamt 2.027,18 €.

Demgegenüber beläuft sich das (tatsächliche) maßgebliche monatliche Einkommen der Ehefrau auf 932,48 €: Von dem unstreitigen Nettoeinkommen gemäß den aktuellen Einkommensbelegen mit 1.145,15 € verbleiben nach pauschaliertem Abzug für berufsbedingten Aufwand (57,26 €) 1.087,89 € und nach Abzug des Erwerbstätigenbonus 923,48 €; bei den von ihr geltend gemachten weiteren Kosten für die Kinderbetreuung während der Arbeitszeiten der Antragsgegnerin handelt es sich nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eigenen Bedarf der Kinder (vgl. BGH FamRZ 2008, 1152).

Auf dieser Grundlage ergeben sich eine Einkommensdifferenz von 1.094,70 € und ein rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau von 547,35 €, der über die amtsgerichtliche Verurteilung hinausginge; insofern kommt es auch nicht weiter entscheidend darauf an, daß sich durch die zusätzlich zu bedenkende Möglichkeit der Inanspruchnahme des begrenzten steuerlichen Realsplittings noch eine zusätzliche Einkommenserhöhung seitens des Antragstellers darstellen läßt.

2. Der Antragsgegnerin ist auch nicht ein höheres fiktives Einkommen zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem seit Januar 2008 geänderten § 1570 BGB wird ein Elternteil, der allein zwei Kinder im grundschulpflichtigen Alter betreut, mit einer - wie im Streitfall: gut - halbschichtigen Berufstätigkeit regelmäßig der ihm obliegenden Erwerbsobliegenheit genügen. Zudem hat die Antragsgegnerin auch plausibel dargetan, daß sie - gerade auch im Interesse der Kinder - eine persönliche nachmittägliche Betreuung nicht zuletzt bei den zu erledigenden Hausaufgaben für erforderlich hält, und alternative Betreuungsmöglichkeiten nicht bestünden. Soweit der Antragsteller dem - abgesehen von einem bloßen »Bestreiten« - im wesentlichen damit entgegenzutreten sucht, selbst die nachmittägliche Betreuung der beiden Kinder übernehmen zu wollen, kann er damit unter den Umständen des Streitfalles, in denen nämlich seit geraumer Zeit und aktuell fortdauernd nicht einmal ein unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Kindern erfolgt, nicht einmal eine beachtliche Betreuungsalternative aufzeigen. Soweit nicht regelmäßig ein unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Kindern stattfindet, und sich dies als eine verläßliche Betreuung der Kinder erwiesen und bewährt hat, kommt es auf die rein hypothetische Möglichkeit zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt für die aktuell zu treffende Entscheidung nicht weiter an; insofern bedarf es auch nicht des weiteren Eingehens auf von der Mutter vorgetragene erhebliche Vorbehalte beider Kinder gegenüber dem Vater.

3. Besteht nach dem Vorgesagten gegenwärtig für die Antragsgegnerin keine Verpflichtung zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit, und hat sie jedenfalls einen Betreuungsunterhaltsanspruch entsprechend der amtsgerichtlichen Verurteilung, so können derzeit die Voraussetzungen für eine etwaige spätere Befristung dieses Anspruches nicht mit der hinreichenden Sicherheit beurteilt werden: Weder ist jetzt bereits die Dauer eines Betreuungserfordernisses durch die Mutter in einem deren vollschichtiger Erwerbstätigkeit entgegen stehenden Umfange absehbar, noch können ihre sich in der Folge ergebenden Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten und damit zugleich der endgültige Eintritt sowie der etwaige Umfang ehe- und betreuungsbedingter Nachteile heute bereits festgestellt werden. Daher kann der Antragsteller auch mit seinem - selbst allein auf die Annahme einer bereits heute bestehenden vollschichtigen Arbeitsverpflichtung und -möglichkeit gestützten - Befristungsbegehren keinen Erfolg haben.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 712, 713 ZPO.


OLG Celle, Urteil vom 12.08.2008 - 10 UF 77/08
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