Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Oberlandesgericht Köln - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Köln 2008 - 2011




Urteil vom 26.02.2008 - 4 UF 120/07: BGB §§ 1602, 1603, 1606, 1610, 1612
Beschluß vom 05.03.2008 - II-4 WF 33/08: BGB §§ 1612a, 1612b; GKG § 42
Urteil vom 27.05.2008 - 4 UF 159/07: BGB §§ 1361, 1569, 1570, 1578b, 1579
Urteil vom 10.06.2008 - 4 UF 252/07: BGB §§ 1578, 1578b
Beschluß vom 28.08.2008 - 4 UF 101/08: BGB §§ 1570, 1578, 1578b, 1579
Beschluß vom 23.09.2008 - 4 UF 23/08: BGB § 1578b; ZPO §§ 323, 522
Urteil vom 04.11.2008 - 4 UF 60/08: BGB §§ 1572, 1578, 1578b
Beschluß vom 29.12.2008 - II-14 WF 204/08: BGB §§ 1570 ff, 1578b
Urteil vom 13.01.2009 - 4 UF 54/08: BGB §§ 1569, 1573, 1578, 1578b
Beschluß vom 23.01.2009 - II-21 WF 14/09: BGB §§ 1571, 1578b; ZPO §§ 114 ff
Urteil vom 26.05.2009 - II-25 UF 162/08: BGB § 1570
Urteil vom 07.07.2009 - 4 UF 168/08: BGB § 1578b; EGZPO § 36
Urteil vom 01.09.2009 - II-4 UF 31/09: BGB § 1578b
Beschluß vom 02.10.2009 - 4 WF 110/09: BGB §§ 138, 242, 1570; ZPO § 114
Beschluß vom 28.10.2009 - II-27 WF 220/09: BGB §§ 1573, 1578b
Beschluß vom 29.03.2010 - 27 WF 41/10: BGB § 1570; ZPO §§ 114, 127, 567; FamGKG § 51
Beschluß vom 23.08.2010 - II-4 UF 81/10: BGB § 1578b

___________________________________________________________________________________________________

1. Hat der Unterhaltspflichtige aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, daß er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann, so kann er sich seinem unterhaltsberechtigten Kind gegenüber nicht darauf berufen, daß er ganz erhebliche überobligationsmäßige Überstunden geleistet hat, die bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.
2. Nach Auffassung des Senats erscheint es dann aber auch gerechtfertigt, daß der Unterhaltspflichtige Schulden, die er zur Finanzierung seines erhöhten Bedarfs aufgenommen hat, einkommensmindernd absetzen kann.

Urteil vom 26.02.2008 - 4 UF 120/07: BGB §§ 1602, 1603, 1606, 1610, 1612

________________________________________________________________________________________________

Nach überwiegender Meinung, der auch der Senat folgt, sind streitwertmäßig in Fällen der Geltendmachung dynamisierten Kindesunterhalts von den Tabellenbeträgen die gesetzlich nach § 1612b BGB in Anrechnung zu bringenden Kindergeldbeträge abzu-ziehen, d.h. der Gegenstandswert richtet sich nach den sogenannten Zahlbeträgen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 42 GKG Rdn. 15; ferner Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 653 Rdn. 7).

Beschluß vom 05.03.2008 - II-4 WF 33/08: BGB §§ 1612a, 1612b; GKG § 42

________________________________________________________________________________________________

Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Köln hat eine sehr frühzeitige vollschichtige Erwerbstätigkeit trotz Betreuung zweier Kinder im Alter von 8 und 11 Jahren angenommen, wobei allerdings auch eine Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen Verschweigens von eigenem Einkommen sowie aufgrund sozio-ökonomischer Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen war.

Urteil vom 27.05.2008 - 4 UF 159/07: BGB §§ 1361, 1569, 1570, 1578b, 1579

________________________________________________________________________________________________

1. Ein Unterhaltsschuldner kann Kreditraten nicht mehr einkommensmindernd geltend machen, wenn sie bereits einkommensmindernd berücksichtigt worden sind, und er Kreditraten nur deshalb noch abzuzahlen hat, weil er seine Schulden bisher nicht kontinuierlich getilgt hat.
2. Kosten für die Anschaffung bzw. Unterhaltung eines Pkw können nur insoweit einkommensmindernd geltend gemacht werden, als sie berufsbedingt sind. Die sonstigen Kfz-Kosten sind solche des täglichen Bedarfs, die nach der Trennung der Parteien dem Unterhaltsgläubiger nicht mehr entgegen gehalten werden können, auch wenn sie während des Bestands der Ehe angefallen waren, denn nunmehr kann das Kfz nicht mehr als Familienfahrzeug genutzt werden.
3. Bei einer Ehedauer von über 25 Jahren kommt eine Befristung bzw. Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.

Urteil vom 10.06.2008 - 4 UF 252/07: BGB §§ 1578, 1578b

_______________________________________________________________________________________________

1. Ein geschiedener Ehegatte muß auch nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts nicht sofort nach der Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes vollschichtig berufstätig sein, auch wenn entsprechende Möglichkeiten der Kinderbetreuung vorhanden sind; vielmehr ist von einem stufenweisen Übergang in die Vollerwerbstätigkeit auszugehen, wobei unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen und/oder elternbezogenen Gründen in Betracht kommt.
2. Im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist bezüglich des bereits während der Ehe bestehenden Engagements der zu betreuenden Kinder in sportlicher und musikalischer Hinsicht zu berücksichtigen, ob die dabei geforderte zeitliche, physische und psychische Beanspruchung des betreuenden Ehegatten eine weitergehende Erwerbstätigkeit als tatsächlich ausgeübt zuläßt.

Beschluß vom 28.08.2008 - 4 UF 101/08: BGB §§ 1570, 1578, 1578b, 1579

________________________________________________________________________________________________

Eine unsorgfältige frühere Prozeßführung kann nicht über § 323 Abs. 1 ZPO mit der Abänderungsklage in einem Folgeprozeß beseitigt werden. Notwendige Folge eines früheren unvollständigen Prozeßvortrags, wonach nicht ausreichend substantiiert zu unterhaltsrelevanten Schulden vorgetragen worden ist und insbesondere Belege fehlten, daß solche Belastungen tatsächlich entstanden waren, ist, daß der Abänderungskläger nach wie vor mit deren Geltendmachung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

Beschluß vom 23.09.2008 - 4 UF 23/08: BGB § 1578b; ZPO §§ 323, 522

________________________________________________________________________________________________

Bei unsicherer Zukunftsprognose (hier: zu Beginn einer Krebstherapie kaum sichere Prognose über die Heilungs- und Wiedereingliederungschancen in das Berufsleben oder die Dauer der Behandlungszeit und den Umfang der zu erwartenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) scheidet die Befristung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit regelmäßig aus.

Urteil vom 04.11.2008 - 4 UF 60/08: BGB §§ 1572, 1578, 1578b

_________________________________________________________________________________________________

Dem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Übergangszeit von sechs bis zwölf Monaten zuzubilligen, um sich auf die geänderte Rechtslage nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einzustellen und neben der Betreuung zweier Kinder im Alter von 15 und 12 Jahren eine Vollzeitarbeitsstelle zu finden.

Beschluß vom 29.12.2008 - II-14 WF 204/08: BGB §§ 1570 ff, 1578b

_______________________________________________________________________________________________

1. Aufstockungsunterhalt ist nicht herabzusetzen oder zu befristen, wenn der/die Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile insoweit erlitten hat, daß sie ehebedingt kein höheres, in etwa dem des/der Unterhaltsverpflichteten entsprechendes Einkommen mehr erzielen kann.
2. Die den Unterhalt begrenzenden Möglichkeiten sind als Ausnahmetatbestände konzipiert, so daß der/die Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Umstände trägt, die zu einer Unterhaltsbegrenzung führen können. Erst wenn dieser solche Umstände vorgetragen hat, obliegt es der/dem Unterhaltsberechtigten, solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH FamRZ 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32).
3. Trägt der/die Unterhaltsberechtigte substantiiert und detailliert vor, daß sie/er, wenn sie/er nicht durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes daran gehindert gewesen wäre, weitere Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt, was der/die Unterhaltsverpflichtete bestätigt hat, und am sogenannten Aufbau Ost teilgenommen hätte, in dessen Verlauf sie die schon vorher angestrebte Verbeamtung hätte erreichen und eine laufbahnübergreifende Beförderung hätte erzielen können mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 13, nach der auch der/die Unterhaltsverpflichtete besoldet wird, so reicht das grundsätzlich für die Annahme eines ehebedingten Nachteils aus. Den sicheren Beweis, daß dies tatsächlich auch eingetreten wäre, kann sie/er naturgemäß nicht führen. Ausreichend für den Nachweis ist insoweit eine genügend sichere Prognose aufgrund der konkreten bewiesenen oder zugestandenen Umstände des Einzelfalles.

Urteil vom 13.01.2009 - 4 UF 54/08: BGB §§ 1569, 1573, 1578, 1578b

_______________________________________________________________________________________________

1. Kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebensbedarf im Hinblick auf ihr Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, so kommt eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlens ehebedingter Nachteile nicht in Betracht.
2. Eine Entscheidung über die Frage der Befristung ist bei klaren tatsächlichen Verhältnissen auch im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren möglich.

Beschluß vom 23.01.2009 - II-21 WF 14/09: BGB §§ 1571, 1578b; ZPO §§ 114 ff

________________________________________________________________________________________________

Zu der Leistung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1, 2 BGB bei einem Kind im Alter von sechs Jahren.

Urteil vom 26.05.2009 - II-25 UF 162/08: BGB § 1570

________________________________________________________________________________________________

1. Zu der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.
2. Der Gesetzgeber strebt mit dem UÄndG 2007 eine weitgehende Anpassung alter Unterhaltstitel an das neue Recht im Rahmen einer am Einzelfall orientierten Regelung unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nach Maßgabe des § 36 Nrn. 1 bis 3 EGZPO an. Zu beurteilen ist, ob die Abänderung demjenigen Teil, der schlechter gestellt wird, zugemutet werden kann, wobei zu beachten ist, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Übergang auf das neue Recht ausgeht.
3. Da es im Rahmen des nachehelichen Unterhalts entscheidend darauf ankommt, ob ehebedingte Nachteile feststellbar sind, kann bei Verneinung solcher in eine weitergehende Billigkeitsprüfung nur ganz begrenzt - so etwa beim »Krankheitsunterhalt« - eingetreten werden.

Urteil vom 07.07.2009 - 4 UF 168/08: BGB § 1578b; EGZPO § 36

_________________________________________________________________________________________________

1. Hat die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe ihren gut besoldeten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung wegen ihres Alters keine realistischen Chancen, eine ähnlich hoch dotierte Stelle zu finden, so stellt die Aufgabe der Stelle einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft auszugleichen ist.
2. Die spekulative Behauptung, der Berechtigten wäre wegen ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist nicht geeignet, um den dargelegten Nachteil zu entkräften.

Urteil vom 01.09.2009 - II-4 UF 31/09: BGB § 1578b

_______________________________________________________________________________________________

1. Bei Eheverträgen ist im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, wobei eine Gesamtwürdigung erforderlich ist, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluß abstellt.
2. Zu dem Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt. Haben Parteien die Zahlung von Betreuungsunterhalt, dessen Höhe sich an den Lebenshaltungskosten orientiert, bis zum Alter der Kinder von knapp 14 und 12 Jahren vereinbart, wurde die wesentliche Betreuungszeit der Kinder abgedeckt.
3. Der Unterhaltsanspruch wegen Alters und Krankheit unterliegt nicht einem grundsätzlichen Ausschluß der vertraglichen Disposition.
4. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen nach denselben Kriterien wie ein Verzicht auf Altersunterhalt geprüft werden, da der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen ist.

Beschluß vom 02.10.2009 - 4 WF 110/09: BGB §§ 138, 242, 1570; ZPO § 114

_______________________________________________________________________________________________

Kann im Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr von einer engen Verflechtung der Lebensverhältnisse ausgegangen werden (hier: aufgrund des kurzen Zusammenlebens von weniger als vier Jahren und des Getrenntlebens von mehr als anderthalb Jahren), und sind ehebedingte Nachteile für den Unterhaltsgläubiger nicht ersichtlich (hier: da sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte durch die 4-jährige Übernahme der Haushaltsführung und Kindererziehung während der Ehe nicht verringert haben), entspricht es der Billigkeit, seinen Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ohne Übergangsfrist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.

Beschluß vom 28.10.2009 - II-27 WF 220/09: BGB §§ 1573, 1578b

________________________________________________________________________________________________

1. Wenn und soweit die Zahlung von nachehelichem Unterhalt auf den Zeitraum von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung befristet wird, liegt zwar eine entsprechende Beschwer des Unterhaltsgläubigers bei entsprechender Entscheidung in der Hauptsache vor, was aber für die Bemessung des Streitwertes keine Rolle spielt, da sich der Streitwert und die danach zu berechnenden Kosten nach den Unterhaltsbeträgen für den Zeitraum von zwölf Monaten bestimmen, so dass insofern kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfebewilligung besteht.
2. Es besteht auch nach dem reformierten Unterhaltrecht keine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt noch während der Minderjährigkeit des zu betreuenden Kindes; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Unterhaltsanspruch uneingeschränkt zu titulieren und dem Unterhaltsschuldner dann, wenn sich die Umstände entsprechend verändert haben, die Abänderungsmöglichkeit zu eröffnen.

Beschluß vom 29.03.2010 - 27 WF 41/10: BGB § 1570; ZPO §§ 114, 127, 567; FamGKG § 51; GKG § 42

________________________________________________________________________________________________

1. Ein Ausschluß der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, für die derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft.
2. War bei Abschluß einer Scheidungsfolgenvereinbarung die spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Befristung auch bei langandauernder Ehe nicht absehbar, und entsprach eine vereinbarte unbefristete Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt der damaligen Rechtspraxis, wonach bei einer langandauernden Ehe eine Befristung nicht aufgenommen wurde, dann gereicht es dem Unterhaltsschuldner nicht zum Nachteil, daß er nicht bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 zum Anlaß genommen hat, eine Abänderung des titulierten Unterhalts zu begehren, sondern erst Ende 2008 eine Abänderungsklage eingereicht hat.

Beschluß vom 23.08.2010 - II-4 UF 81/10: BGB § 1578b

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.