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OLG Thüringen - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Thüringen 2008 - 2011




Beschluß vom 24.07.2008 - 1 UF 167/08: BGB §§ 1570, 1578b
Beschluß vom 26.05.2009 - 1 WF 105/09: ZPO § 323
Beschluß vom 08.06.2009 - 1 UF 424/08: BGB §§ 1361, 1577
Urteil vom 27.08.2009 - 1 UF 123/09: BGB §§ 1573, 1577, 1578
Urteil vom 19.11.2009 - 1 UF 58/09: BGB §§ 1570, 1573, 1578b
Beschluß vom 28.01.2010 - 1 UF 150/09: BGB §§ 139, 242, 1408, 1570, 1571, 1572, 1573, 1576

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1. Die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB verlangt keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit.
2. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindregarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können.
3. Nach Inkrafttreten des UÄndG ist dem betreuenden Elternteil eine Überlegungsfrist zuzubilligen.
4. Voraussetzungen der Befristung des Betreuungsunterhalt nach § 1578b BGB.

Beschluß vom 24.07.2008 - 1 UF 167/08: BGB §§ 1570, 1578b

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1. Maßgeblich für die Präklusion ist, wann die Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit.
2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe etwa kann, muß aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden.

Beschluß vom 26.05.2009 - 1 WF 105/09
: ZPO § 323

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1. Nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß das Einkommen aus Vollzeittätigkeit eines Ehegatten, der ein sieben Jahre altes Kind betreut, überobligatorisch ist.
2. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosen abzugsfähig, die zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich sind und in angemessenem Rahmen geltend gemacht werden.

Beschluß vom 08.06.2009 - 1 UF 424/08: BGB §§ 1361, 1577

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1. Entspricht die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehat, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten, und ist auch die Bezahlung angemessen, so ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit besteht, daß er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können.
2. Wer eine zumutbare Nutzung durch Vermietung unterläßt, dem ist danach der durchschnittlich erzielbare Ertrag (Mietzins) als fiktives Einkommen zuzurechnen.
3. Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den eheangemessenen Bedarf ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe sind nicht ansatzweise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, drei Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.

Urteil vom 27.08.2009 - 1 UF 123/09: BGB §§ 1573, 1577, 1578b

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Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe sind nicht ansatzweise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist, und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.

Urteil vom 19.11.2009 - 1 UF 58/09: BGB §§ 1570, 1573, 1578b

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1. Aus dem vereinbarten weitgehenden Ausschluß des Betreuungsunterhalts ergibt sich keine unzumutbare Lastenverteilung, wenn der Ehefrau auch dann kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, wenn sie den Ehevertrag nicht abgeschlossen hätte.
2. Hinsichtlich der Ausübungskontrolle begegnet der weitgehende Ausschluß des Betreuungsunterhalts ebenfalls keinen Bedenken, wenn er dem von den Eheleuten angestrebten und gelebten Ehetyp entsprach, und die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile erlitten hat.
3. Die Nichtigkeit kann gemäß § 139 BGB nicht aus einer Bestimmung hergeleitet werden, die bei der Vertragsdurchführung bedeutungslos geblieben ist.

Beschluß vom 28.01.2010 - 1 UF 150/09: BGB §§ 139, 242, 1408, 1570, 1571, 1572, 1573, 1576

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