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OLG Celle, Urteil vom 13.03.2009 - 12 UF 156/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 13.03.2009
12 UF 156/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Anwendung der der sog. »Drittel-Methode« ist ab Verkündung des BGH-Urteils vom 30.07.2008 (FamRZ 2008, 1911 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69).

BGB § 1578

Die sogenannte »Drittel-Methode« ist ab Verkündung des BGH-Urteils vom 30. Juli 2008 (FamRZ 2008, 1911 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69) anzuwenden.

OLG Celle, Urteil vom 13. März 2009 - 12 UF 156/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 28.07.2008 (41 F 8/06) teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 09.08.2005 (41 F 6/05) wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 03.06.2008 hinaus dahingehend abgeändert, daß der Kläger ab 04.02.2006 verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
(1) für die Zeit vom 04.02.2006 bis zum 31.05.2006 monatlich 288,56 € (182,99 € Elementarunterhalt und 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt),
(2) für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 31.12.2006 monatlich 243,91 € (138,34 € Elementarunterhalt und 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt),
(3) für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 monatlich 276 € (170,43 € Elementarunterhalt und 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt),
(4) für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich 271,99 € (166,42 € Elementarunterhalt und 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt),
(5) für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008 monatlich 270,14 € (164,57 € Elementarunterhalt und 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt),
(6) für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 monatlich 260,77 € (155,20 € Elementarunterhalt und 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt), und
(7) ab 01.08.2008 monatlich 237,45 € (131,88 € Elementarunterhalt und 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt).
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind seit 3. Mai 1994 rechtskräftig geschieden. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 9. August 2005 (41 F 6/05) war der Kläger verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Unterhalt in Höhe von zuletzt 1.522,47 € (1.025,17 € Elementarunterhalt, 292,37 € Altersvorsorgeunterhalt und 204,93 € Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen.

Der Kläger, ein pensionierter Berufsschullehrer, begehrt mit der am 4. Februar 2006 zugestellten Abänderungsklage den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, weil die Beklagte seit Februar 2006 Altersrente bezieht. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hameln hat den von dem Kläger geschuldeten nachehelichen Unterhalt nach Zeiträumen gestaffelt auf Beträge zwischen 263,26 € und 218,61 € monatlich herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel, die Abänderungsklage teilweise abzuweisen, sodaß der Kläger verpflichtet bleibt, ihr höheren nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Sie rügt im wesentlichen, daß das Einkommen des Klägers nicht zutreffend ermittelt, bei diesem ein Vorteil aus dem Realsplitting zuzurechnen und bei ihr die Aufwendungen für die Pflegeversicherung abzusetzen seien. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Kläger in teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hameln vom 9. August 2005 (41 F 6/05) ab 4. Februar 2006 nur noch verpflichtet ist, an sie folgende nacheheliche Unterhaltsbeträge zu leisten:

a) für die Zeit vom 4. Februar bis 31. Mai 2006 monatlich 409,99 €, bestehend aus 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt und 304,42 € Elementarunterhalt,

b) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 monatlich 380,23 €, bestehend aus 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt und 274,66 € Elementarunterhalt,

c) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 monatlich 358,83 €, bestehend aus 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt und 253,26 € Elementarunterhalt,

d) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 monatlich 401,71 €, bestehend aus 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt und 296,14 € Elementarunterhalt,

e) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 monatlich 404,12 €, bestehend aus 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt und 298,55 € Elementarunterhalt, und

f) für die Zeit ab 1. Januar 2009 monatlich 409,99 €, bestehend aus 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt und 304,42 € Elementarunterhalt.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise begründet. Ihr steht für die Zeit bis einschließlich Juli 2008 höherer monatlicher Unterhalt zu, als vom Familiengericht ausgeurteilt. Für die Zeit ab August 2008 ist das Rechtsmittel unbegründet, weil seither der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten mit zu berücksichtigen ist.

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 2008 (FamRZ 2008, 1911 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69) hat sich die Rechtsprechung zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der »ehelichen Lebensverhältnisse« in § 1578 BGB dahin geändert, daß auch der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Gatten berücksichtigt wird. Bis zu der mit diesem Urteil erfolgten Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren die ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB dahin verstanden worden, daß bei der Ermittlung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten Unterhaltsansprüche, die nach der Ehescheidung entstanden sind, insbesondere die Ansprüche eines neuen Ehegatten, nicht berücksichtigt wurden. Maßgeblich waren die Verhältnisse, die bei Rechtskraft des Ehescheidungsurteils vorlagen (BGH FamRZ 1983, 152 = BGHF 3, 368; 1988, 817 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 27 = BGHF 6, 238; 1999, 367 = FuR 1999, 172 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 51 = BGHF 11, 612). Demzufolge blieb in den Vorverfahren der Parteien bei der Bemessung des Unterhalts der Beklagten ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers unberücksichtigt.

Der Senat folgt dieser geänderten Rechtsprechung, die allerdings erst ab Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 2008 auf das Unterhaltsverhältnis der Parteien angewandt werden kann. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst ab der Verkündung des maßgebenden Urteils des Bundesgerichtshofes anzuwenden ist (BGH FamRZ 2001, 1687 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 52 = BGHF 12, 1231; 2003, 518 = FuR 2003, 248 = BGB § 1577 Nr. 17; 2003, 848 = FuR 2003, 358 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 58; 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27). Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB sowie des bisherigen Verständnisses der »eheprägenden Verhältnisse« und führt zu einer neuen Rechtslage. Insbesondere das Vertrauen der Parteien in die bestehende Rechtslage gebietet es, die geänderte Rechtsprechung erst ab der Verkündung des maßgeblichen Urteils anzuwenden. Soweit andere Gerichte ohne Vertiefung der Problematik erwägen, die geänderte Rechtsprechung zu dem Begriff der »ehelichen Lebensverhältnisse« bereits für die Zeit vor der Verkündung des Urteils vom 30. Juli 2008 anzuwenden (OLG Bremen FamRZ 2009, 343; OLG Celle [10. FamS] FamRZ 2009, 348), vermag der Senat dem aus den dargestellten Gründen nicht zu folgen.

Bis zum 31. Juli 2008 gilt somit für die einzelnen Zeiträume folgendes:

1. Der Kläger ist wieder verheiratet und bezieht beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27) wird der Verheiratetenzuschlag sowohl aufgrund der Unterhaltspflicht aus der geschiedenen Ehe als auch aufgrund der bestehenden Ehe gewährt. Dies hat zur Folge, daß bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers der Familienzuschlag nur zur Hälfte berücksichtigt werden darf. Ausweislich der Bezügeabrechnung für Februar 2006 errechnet sich das Bruttoeinkommen des Klägers im Jahre 2006 dann wie folgt:

Grundbezug 4.914,37 € + ½ Familienzuschlag (½ von 105,28 = 52,64 € =) 4.967,01 €
./. Kürzung um 1,625% (Versorgungsanpassung) 80,71 €
verbleiben 4.886,30 €
75% Ruhegehalt 3.664,73 €
./. Kürzung Versorgungsausgleich 1.186,65 €
verbleiben brutto 2.478,08 €.

Da im Jahre 2006 an Beamte des Landes Niedersachsen keine Sonderzuwendung gezahlt worden ist, ist der vorgenannte Betrag für das gesamte Jahr 2006 anzusetzen.

Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten ist nicht die tatsächlich von dem Kläger nach Steuerklasse III entrichtete Lohnsteuer maßgebend. Da der Vorteil des steuerlichen Ehegattensplittings der bestehenden Ehe zugute kommen soll, ist zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts eine fiktive Steuerberechnung nach Steuerklasse I vorzunehmen (BGH FamRZ 2005, 1817 = FuR 2005, 555 = EzFamR EzFamR BGB § 1573 Nr. 24). Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.478,08 € aus Versorgungsbezügen waren im Jahre 2006 nach der besonderen Lohnsteuertabelle und Steuerklasse I monatliche Lohnsteuern von 336,33 € und ein Solidaritätszuschlag von 18,49 € zu entrichten. Nach Abzug dieser Steuern errechnet sich für den Kläger ein Einkommen von (2.478,08 € ./. 336,33 € ./. 18,49 € =) 2.123,26 €. Von diesem Betrag sind die tatsächlich von dem Kläger aufgewandten Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen. Im Jahre 2006 waren dies monatlich 198,64 €. Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 1.924,62 €.

Im Jahre 2006 erhöht sich das Einkommen des Klägers nicht um einen Vorteil aus dem steuerlichen Realsplitting. Soweit der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 eine Steuererstattung aufgrund des Realsplittings erhalten hat, ist unstreitig, daß insoweit ein Ausgleich zwischen den Parteien bereits erfolgt ist. Im Hinblick darauf, daß der Kläger die vorliegende Abänderungsklage mit dem Ziel, Wegfall der Unterhaltspflicht, erhoben hat und damit der gesamte Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt im Streit war, hatte der Kläger keine Obliegenheit, sich einen steuerlichen Freibetrag eintragen zu lassen. Eine solche Obliegenheit besteht nur, soweit der Unterhalt tatsächlich gezahlt wird oder die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt rechtskräftig tituliert ist (BGH FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27).

Die Beklagte braucht sich die von dem Kläger entrichteten Beiträge zu einer Lebensversicherung nicht entgegen halten zu lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, daß diese Belastung schon in dem abzuändernden Urteil berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus gibt es für den im Jahre 1939 geborenen Kläger, der bereits pensioniert ist, keine Notwendigkeit mehr, zusätzlich Altersvorsorge zu betreiben.

Im Jahre 2006 ist somit beim Kläger von einem prägenden Einkommen von 1.924,62 € auszugehen.

2. Ausweislich der Bezügeabrechnung für Dezember 2007 hat der Kläger in diesem Jahre eine Sonderzuwendung von 614 € brutto erhalten; im übrigen waren die Bezüge im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 unverändert. Damit erhöht sich das monatlich zu versteuernde Einkommen im Jahre 2007 um 51,17 € auf 2.529,25 €. Bei diesem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 2.529,25 € sind bei Steuerklasse I Lohnsteuern von monatlich 351,33 € und Solidaritätszuschlag von 19,32 € abzuführen; es verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.158,60 €, das bereinigt um 202,14 € für die Kranken- und Pflegeversicherung 1.956,46 € beträgt.

Im Jahre 2007 sind bei der Einkommensermittlung auf seiten des Klägers Einkünfte aus einer fiktiven Steuererstattung für 2006 in Höhe von 32,34 € monatlich einzustellen. Der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, den steuerlichen Vorteil aus dem Realsplitting geltend zu machen, wie sich dies aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 7. Juni 2007 ergibt. Der Kläger hat aber für den Monat Januar 2006 den vollen rechtskräftig titulierten Unterhalt von 1.785,43 € gezahlt. Hätte er diesen Unterhaltsbetrag im Rahmen der Einkommensteuerklärung geltend gemacht, würde sich die nachstehende Steuerberechnung ergeben (der Senat hat dabei im übrigen die Feststellungen des Finanzamtes in dem Steuerbescheid vom 7. Juni 2007 zugrunde gelegt): Zu versteuerndes Einkommen Kläger gemäß Steuerbescheid 27.387 € ./. Sonderausgaben Realsplitting 1.785,43 € ./. Sonderausgaben Versicherungen (½ des Betrages gemäß Bescheid entfällt auf Ehefrau) 2.673,50 € = zu versteuerndes Einkommen 22.928,07 €.

Steuern nach Grundtarif incl. SolZ 3.869,74 €. Bei einer fiktiven Versteuerung nach Klasse I hätte der Kläger im Jahre 2006 Steuern in Höhe von ([336,33 + 18,49] = 354,82 x 12 =) 4.257,84 € zahlen müssen. Da aber nur Steuern in Höhe von 3.869,74 € geschuldet waren, wäre es in 2007 zu einer Erstattung von (4.257,84 € ./. 3.869,74 € =) 388,10 € gekommen; dies entspricht monatlichen Einkünften von 32,34 €.

Zwar führt die Inanspruchnahme des Realsplittings durch den Kläger grundsätzlich dazu, daß die Beklagte den erhaltenen Unterhalt zu versteuern und der Kläger diesen Nachteil auszugleichen hat. Da aber das zu versteuernde Einkommen der Beklagten im Jahre 2006 ausweislich ihres Steuerbescheids lediglich 3.329 € betrug, wäre auch unter Berücksichtigung von zu versteuerndem Unterhalt von 1.785,43 € keine Einkommensteuer abzuführen gewesen. Der steuerliche Grundfreibetrag belief sich im Jahre 2006 auf 7.664 €.

Zusammen mit der Steuererstattung von 32,34 € ergibt sich auf seiten des Klägers im Jahre 2007 ein Einkommen von (1.956,46 € + 32,34 € =) 1.988,80 €.

3. Zum Januar 2008 sind die Versorgungsbezüge des Klägers erhöht worden. Da der Verheiratetenzuschlag nur zur Hälfte in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist, ist das Bruttogehalt des Klägers wie folgt zu errechnen:

Grundbezug 5.061,80 € + ½ Familienzuschlag (½ von 108,44 = 54,22 € =) 5.116,02 €, Kürzung um 2,167% (110,86 €), verbleiben 5.005,16 €, 75% Ruhegehalt 3.753,87 €, Kürzung Versorgungsausgleich 1.215,52 €, verbleiben 2.538,35 €. Dieser Betrag ist ab Januar 2008 fortlaufend anzusetzen. Sonderzuwendungen werden nicht gezahlt. Seit Januar 2008 sind die Versorgungsbezüge des Landes Niedersachsen nicht angepaßt worden.

Bei einem Bruttogehalt von 2.538,35 € sind bei Steuerklasse I/0 Lohnsteuern von 341,75 € und Solidaritätsbeitrag von 18,79 € zu entrichten; es verbleibt ein Einkommen von 2.177,81 €. Von Januar 2008 bis einschließlich Juni 2008 betrug der von dem Kläger zu entrichtende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 192,70 €; ab Juli 2008 sind monatlich 194,82 € zu zahlen.

Im Jahre 2008 ist das Einkommen des Klägers nicht durch einen fiktiven Realsplittingvorteil zu erhöhen. Zwar ist mit Ablauf der Frist zur Einlegung einer Anschlußberufung gegen das angefochtene Urteil am 10. November 2008 die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe der vom Familiengericht ausgesprochenen Beträge rechtskräftig geworden. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 2 EStG) kann das Realsplitting jedoch nur für die Veranlagungszeiträume geltend gemacht werden, in denen tatsächlich Unterhalt gezahlt worden ist. Im Jahre 2007 hat der Kläger jedoch keinen Unterhalt an die Beklagte gezahlt. Soweit die Beklagte Unterhaltsbeträge durch Pfändung beigetrieben hat, ist der zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben worden. Mit der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Rechtsgrund für die Pfändungen entfallen, und es ist ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch entstanden. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie mit ihren Unterhaltsansprüchen die Aufrechnung erklärt habe. Im übrigen dürfte bei einem im Verlaufe des November 2008 eingelegten Einspruch gegen den Steuerbescheid für das Jahr 2007 nicht mit einer Steuererstattung des Finanzamtes noch im Jahre 2008 zu rechnen gewesen sein. Dies ist von den Parteien auch nicht behauptet worden.

4. Für den Kläger ergeben sich somit insgesamt folgende bereinigte Einkünfte:

2006 2007 1/08 - 6/08 ab 7/08
Nettopension 2.123,26 2.158,60 2.177,81 2.177,81
+ Realsplittingvorteil 0,00 32,34 0,00 0,00
./. Kranken/Pflegeversicherung 198,64 202,14 192,70 194,82
bleiben 1.924,62 1.988,80 1.985,11 1.982,99
5. Auf seiten der Beklagten ist zunächst ihre Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Diese beträgt von Februar 2006 bis einschließlich Juni 2007 monatlich 1.368,58 €. Von Juli 2007 bis einschließlich Juni 2008 hat die Beklagte monatlich 1.375,91 € erhalten. Zum 1. Juli 2008 ist ihre Rente auf 1.391,10 € erhöht worden.

Die Parteien sind sich einig, daß der Beklagten eine fiktive Altersrente zuzurechnen ist, da sie es unterlassen hat, den von dem Kläger gezahlten Vorsorgeunterhalt bestimmungsgemäß zu verwenden. Im Berufungsverfahren ist unstreitig, daß die Beklagte in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere 4,9152 Entgeltpunkte erworben hätte, wenn sie den Vorsorgeunterhalt als freiwilligen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte.

Die Änderungen des Rentenwertes zum 1. Juli 2007 und zum 1. Juli 2008 sind bei dieser Zusatzrente wie folgt zu berücksichtigen:

Entgeltpunkte Rentenwert Zusatzrente
2/06 - 6/07 4,9152 26,13 128,43
7/07 - 6/08 4,9152 26,27 129,12
ab 7/08 4,9152 26,56 130,55
Weiter ist unstreitig, daß ab Juni 2006 der Beklagten eine fiktive Rente von 89,31 € zuzurechnen ist, weil sie sich ihre Anwartschaften aus einer Rentenversicherung bei der D. als einmalige Kapitalzahlung hat auszahlen lassen.
Soweit die Beklagte mit ihrer Rente den Zuschuß zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt bekommt, ist im Berufungsverfahren unstreitig, daß dieser Zuschuß von monatlich 99,36 € von den Krankenversicherungskosten in fortgeschriebener Höhe von 204,93 € abzusetzen ist. Es verbleibt insoweit ein Anspruch auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 105,57 € (204,93 - 99,36).

Bei der Einkommensermittlung auf seiten der Beklagten sind die von ihr an die Pflegeversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von monatlich 43,94 € abzusetzen. Zwar sind diese Versicherungsbeiträge in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigt worden, obwohl die Beklagte bereits damals diese Beiträge entrichtet hat. Im Abänderungsverfahren gilt die Präklusion des § 323 Abs. 2 ZPO nicht für den Abänderungsbeklagten. Soweit die Beklagte der begehrten Abänderung entgegen tritt, kann sie auch Umstände geltend machen, auf die sich der Abänderungskläger gemäß § 323 Abs. 2 ZPO nicht berufen kann. Die Beiträge für eine private Pflegeversicherung gehören zu den erforderlichen Vorsorgeaufwendungen; sie sind auch angemessen. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte seit Jahren nicht mehr Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war. Sie hat keine Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Versicherung zu versichern.
Für die Beklagte ergeben sich dann folgende Einkünfte:

2/06 - 5/06 6/06 - 6/07 7/07 - 6/08 ab 7/08
Altersrente 1.368,58 € 1.368,58 € 1.375,91 € 1.391,10 €
fiktive Rente I 128,43 € 128,43 € 129,12 € 130,55 €
fiktive Rente II 0,00 € 89,31 € 89,31 € 89,31 €
./. Pflegeversicherung 43,94 € 43,94 € 43,94 € 43,94 €
bleiben 1.453,07 € 1.542,38 € 1.550,40 € 1.567,02 €
6. Die Beklagte hat Anspruch auf Unterhalt in Höhe der Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkünfte. Auf seiten des Klägers ist jedoch vorab der von ihm geschuldete Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 105,57 € abzusetzen. Es ergibt sich dann folgende Unterhaltsberechnung:

Zeitraum 2/06 - 5/06 6/06 - 12/06 1/07 - 6/07
Einkünfte Kläger 1.924,62 € 1.924,62 € 1.988,80 €
./. Krankenvorsorgeunterhalt 105,57 € 105,57 € 105,57 €
bleiben 1.819,05 € 1.819,05 € 1.883,23 €
Einkünfte Beklagte 1.453,07 € 1.542,38 € 1.542,38 €
Differenz 365,98 € 276,67 € 340,85 €
½ = Elementarunterhalt 182,99 € 138,34 € 170,43 €

Zeitraum 7/07 - 12/07 1/08 - 6/08 ab 7/08
Einkünfte Kläger 1.988,80 € 1.985,11 € 1.982,99 €
./. Krankenvorsorgeunterhalt 105,57 € 105,57 € 105,57 €
bleiben 1.883,23 € 1.879,54 € 1.877,42 €
Einkünfte Beklagte 1.550,40 € 1.550,40 € 1.567,02 €
Differenz 332,83 € 329,14 € 310,40 €
½ = Elementarunterhalt 166,42 € 164,57 € 155,20 €
Der Kläger schuldet der Beklagten die vorstehend errechneten Beträge als monatlichen Elementarunterhalt; hinzu kommt der monatliche Krankenvorsorgeunterhalt von jeweils 105,57 €. In Höhe dieser Beträge hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg; soweit die Beklagte höheren Unterhalt verlangt, ist es als unbegründet zurückzuweisen.

IV. Für den Unterhaltszeitraum ab August 2008 hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Der Kläger schuldet ihr keinen höheren monatlichen Unterhalt als durch das angefochtene Urteil in Höhe von (131,88 € Elementarunterhalt + 105,57 € Krankenvorsorgeunterhalt =) 237,45 € tituliert worden ist.

Bei der Anwendung der Drittel-Methode ist auf die tatsächlichen Einkünfte abzustellen. Sowohl der Steuervorteil aus der neuen Ehe als auch der Verheiratetenzuschlag sind in voller Höhe bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2008, 1911 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69). Ausweislich der Verdienstabrechnung für Januar 2008 werden dem Kläger monatlich 2.444,80 € ausgezahlt. Für seine Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger monatlich 194,82 € aufzuwenden.

Die Ehefrau des Klägers bezieht eine Altersrente in Höhe von 1.016,77 €. Sie ist Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Aus dieser Wohnung hat die Ehefrau des Beklagten monatliche Einnahmen in Höhe von 67,14 €. Zur Einmittlung dieser Einnahmen ist zunächst die monatliche Miete von 270 € anzusetzen. Soweit geltend gemacht wird, die Wohnung habe nach einem Wechsel des Mieters vorübergehend leer gestanden, handelt es sich um einen Zeitraum vor August 2008, so daß sich dieser Leerstand hier nicht auswirkt. Im Jahre 2008 ist für die Wohnung ein Hausgeld in Höhe von 1.246,16 € zu entrichten gewesen. Der Einwand der Beklagten, Aufwendungen für die Instandhaltungsrücklage könnten keine Berücksichtigung finden, ist nicht begründet. Der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist verpflichtet, das von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Hausgeld einschließlich der Instandhaltungsrücklage zu entrichten. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Aufwendungen für die Erhaltung des Objekts, die zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2000, 351 = FuR 2000, 252 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 36 = BGHF 11, 1328). Zur Finanzierung der Wohnung sind im Jahre 2008 Zinsen in Höhe von 1.008,79 € aufgewandt worden. Abzusetzen ist weiter die Grundsteuer in Höhe von monatlich 14,95 €. Aus den vorgenannten Zahlen errechnen sich monatliche Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 67,14 €.

Zusätzlich ist bei der Ehefrau des Klägers ein monatlicher Wohnvorteil in Höhe von 300 € monatlich anzusetzen. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des von ihr und dem Kläger bewohnten Hausgrundstücks. Es handelt sich um ein 1972/73 errichtetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 75/76 m². Wegen unzureichender Geschoßhöhe zählen die Flächen im Dachgeschoß nicht zur vermietbaren Wohnfläche, wenn sie auch tatsächlich von dem Kläger und seiner Ehefrau genutzt wird. Bei einem erzielbaren Mietzins von 4 €/m², auf den sich die Parteien in der Verhandlung vor dem Senat verständigt haben, schätzt der Senat den Mietwert des Hauses nach § 287 ZPO auf 300 € monatlich.

Für die Ehefrau des Klägers ergeben sich somit monatliche Einkünfte von insgesamt (1.016,77 € + 67,14 € + 300 € =) 1.383,91 €.

Der Kläger und seine Ehefrau haben aufgrund des Steuerbescheids für 2007 im Jahre 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 1.506,60 € leisten müssen. Diese Last in Höhe eines monatlichen Betrages von 125,55 € ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Für die Beklagte ist für die Zeit ab August 2008 das oben (III. Nr. 5) ermittelte bereinigte Einkommen von 1.567,02 € anzusetzen.

Aus den vorstehenden Einkünften errechnet sich aufgrund der Drittel-Methode für die Beklagte ein monatlicher Unterhaltsanspruch von insgesamt 195,15 €. Zur Ermittlung dieses Betrages sind von den Einkünften des Klägers in Höhe von 2.444,80 € seine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung (194,82 €), der der Beklagten für ihre Krankenversicherung geschuldete Betrag von 105,57 € und die Steuernachzahlung von 125,55 € absetzen (ob die Steuernachzahlung bei dem Kläger oder bei seiner Ehefrau angesetzt wird, ist rechnerisch ohne Belang). Es verbleiben 2.018.86 €. Aus diesem Einkommen und den Einkünften der Ehefrau des Klägers von 1.383,91 € sowie den Einkünften der Beklagten von monatlich 1.567,02 € errechnet sich ein Gesamtbetrag von 4.969,79 €. Ein Drittel hiervon (1.656,60 €) stellt den Bedarf der Beklagten dar. Nach Abzug der Einkünfte der Beklagten (1.567,02 €) verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von 89,58 €. Zusammen mit dem Krankenvorsorgeunterhalt von 105,57 € errechnet sich ein monatlicher Gesamtanspruch der Beklagten von 195,15 €. Diese Summe ist niedriger als der Betrag, der mit dem angefochtenen Urteil der Beklagten zugesprochen worden ist; daher hat es ab August 2008 bei dem durch das angefochtene Urteil zuerkannten Betrag von monatlich (131,88 € Elementarunterhalt + 105,57 € Krankensvorsorgeunterhalt =) 237,45 € zu verbleiben.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten, die ihr nicht nachgelassen waren, geben dem Senat keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

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