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OLG München - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG München 2008 - 2011




Urteil vom 26.02.2008 - 4 UF 235/07: BGB §§ 1581, 1578b; 1. EheRG; EheG § 60
Beschluß vom 28.04.2008 - 12 UF 1860/07: BGB §§ 1572, 1578b
Urteil vom 30.04.2008 - 12 UF 1860/07: BGB §§ 1572, 1578b
Beschluß vom 02.06.2008 - 16 UF 624/08: BGB §§ 1573, 1578b
Urteil vom 04.06.2008 - 12 UF 1125/07: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 18.02.2009 - 12 UF 1277/08: BGB §§ 1572, 1573, 1578b
Beschluß vom 20.10.2009 - 2 UF 1291/09: BGB §§ 1371, 1570

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1. Nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421) richtete sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden war, auch künftig nach dem bisherigen Recht. Unterhaltsvereinbarungen blieben unberührt (Art. 12 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts).
2. Gleiches gilt für die Neueinführung der Begrenzungsvorschriften für den Unterhalt nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und andere Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl I 301; Art. 6 Nr. 1 der Übergangsvorschriften) für Ehen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind.
3. Daran hat sich auch nach der Neueinführung des § 1578b BGB nichts geändert (§ 36 Nr. 7 EGZPO).

Urteil vom 26.02.2008 - 4 UF 235/07 BGB §§ 1581, 1578b; 1. EheRG; EheG § 60

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Zur Befristung eines nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit, wenn keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.

Beschluß vom 28.04.2008 - 12 UF 1860/07: BGB §§ 1572, 1578b

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Zur Befristung eines nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit, wenn keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.

Urteil vom 30.04.2008 - 12 UF 1860/07: BGB §§ 1572, 1578b

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Hatten die Eheleute bis zur Trennung nur ca. 7½ Jahre zusammengelebt, wurde ihre kinderlose Ehe nach 9-jähriger Dauer geschieden, sind ehebedingte Nachteile auf seiten der teilschichtig berufstätigen Ehefrau nicht ersichtlich, und weiß die geschiedene Ehefrau seit der Trennung, daß sie künftig für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen muß, dann erscheint eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf drei Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrages gerechtfertigt.

Beschluß vom 02.06.2008 - 16 UF 624/08: BGB §§ 1573, 1578b

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1. Die Grundregel, wonach der Unterhaltsschuldner die ihm entstehenden Kosten des Umgangsrechts allein zu tragen hat, ohne daß er sie unterhaltsmindernd gelten machen kann, erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können. Daher sind Kosten des Umgangsrechts nur dann zu berücksichtigen, wenn der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen und umgangsberechtigten Elternteils tangiert wird, und wenn ihm kein anteiliges Kindergeld zusteht: Nur in diesen Fällen kommt eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht.
2. Mit der Trennung der Eltern eines Kindes wird die Mehrbelastung des dieses Kind betreuenden Elternteils regelmäßig nicht wie vormals durch den anderen Elternteil aufgefangen, sondern der betreuende Elternteil ist nunmehr grundsätzlich auf sich allein angewiesen, was sogar die Fortsetzung einer bisherigen Erwerbstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen kann.
3. Für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die 3-Jahres-Frist (§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB n.F.) hinaus reicht einfache Billigkeit aus. Die vom Gesetz angebotenen Abwägungskriterien (Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung) machen zwar deutlich, daß kindbezogene Billigkeitskriterien im Vordergrund stehen; allerdings kann nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber mit dieser Einteilung des Betreuungsunterhalts in einen Basis- und einen Billigkeitsunterhalt trotz der 3-Jahres-Garantie ein Regel-Ausnahmeverhältnis geschaffen hat. Regelmäßig wird der Betreuungsunterhalt für drei Jahre gewährt.
4. Der geschiedene Ehegatte kann Betreuungsunterhalt ohne weitere Begründung grundsätzlich nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes beanspruchen. Zwar kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder aus elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen verlängert werden; für die Umstände, die eine solche Verlängerung rechtfertigen können, ist allerdings der Kinder betreuende Elternteil darlegungs- und beweispflichtig.
5. Keinesfalls kann nach dem Motto »von Null auf 100« bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von der Mutter eines 6-jährigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden.
6. Die neue Unterhaltsregelung soll die Abkehr von dem bisher praktizierten Altersphasenmodell bewerkstelligen; daher verbietet sich nach dem neuen Recht eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Alterphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen worden ist.
7. Dennoch müssen die besonderen Anforderungen und Bedürfnisse der Kinder in bestimmten Altersphasen berücksichtigt werden. Auch bei bestehenden Betreuungsmöglichkeiten wird man eine Vollzeiterwerbstätigkeit regelmäßig von dem betreuenden Elternteil nicht verlangen können, solange ein Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besucht. Damit die Belastung nicht unzumutbar wird, und nicht eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung entsteht, wird man regelmäßig nur eine Teilbeschäftigung verlangen können, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen sein dürfte.
8. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann im Regelfall nicht zeitlich begrenzt werden: Eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse ist für einen fernliegenden Zeitraum gerade im Hinblick auf die Entwicklung eines minderjährigen Kindes in Bezug auf dessen Betreuungsbedürftigkeit nicht möglich; insoweit tritt das Gebot der Prognose der künftigen Entwicklung hinter diesem Gesichtspunkt zurück.
9. Im Rahmen der zeitlichen Begrenzung des Betreuungsunterhalts über § 1578b BGB sind vor allem die Belange eines vom Unterhaltsgläubiger betreuten Kindes zu wahren. Auch wenn die Betreuung gemeinsamer Kinder einer Beschränkung des Anspruchs nicht grundsätzlich entgegen steht, scheidet eine solche bei einem Anspruch nach § 1570 BGB in der Regel aus, da eine durch Kinderbetreuung eingeschränkte wirtschaftliche Eigenständigkeit dem Anspruch immanent ist.

Urteil vom 04.06.2008 - 12 UF 1125/07: BGB §§ 1570, 1578b

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1. Aufstockungsunterhalt kann nicht gemäß §§ 1573, 1578b BGB befristet werden, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess bereits § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht hätte. Hat der Abänderungskläger diesen Einwand der Befristung im Vorprozeß nicht vorgebracht, dann ist er insoweit gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
2. Im Rahmen der Befristung von Unterhalt nach § 1572 BGB hat das Gericht zwischen den ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsgläubigers, der Dauer der Ehe, des Zeitraums, für den bereits Unterhalt gezahlt worden ist, und dem Vertrauensschutz des Unterhaltsgläubigers abzuwägen.
3. Im Rahmen des Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hat das Gericht zu prognostizieren, wann der Unterhaltsgläubiger nach dem sich aus § 1569 BGB abzuleitenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit keinen Unterhalt mehr benötigt. Sollte diese Prognose unzutreffend sein, so wird das vom Gesetzgeber als gewollt hingenommen, weil er in § 1578b BGB den Krankenunterhalt nicht ausgenommen hat und den Unterhaltsgläubiger für diesen Fall auf Sozialleistungen des Staates verweist.

Urteil vom 18.02.2009 - 12 UF 1277/08: BGB §§ 1572, 1573, 1578b

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1. Die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Regelungen zur Erwerbsobliegenheit sind zumindest nach Ablauf eines Trennungsjahres auch für den Trennungsunterhalt heranzuziehen, wobei die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Trennungszelt tendenziell großzügiger zu beurteilen ist, insbesondere mit Rücksicht auf das Vertrauen in den Fortbestand der ursprünglich gemeinsamen Planung, so daß eine Erwerbsobliegenheit auf jeden Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn sie nach den Regeln über den nachehelichen Unterhalt im Hinblick auf Alter und Zahl der Kinder nicht in Betracht kommt.
2. Hinsichtlich der vorrangigen kindbezogenen Gründe ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, so daß eine Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit besteht, soweit diese mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
3. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Das beschränkt sich nicht auf einen rein zeitlichen Aspekt, sondern erstreckt sich auch auf den Umfang der möglichen Betreuung; insbesondere ist anhand der individuellen Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfange die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist und in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden kann.
4. Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Diese Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung. Insbesondere darf die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil einer Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elterteils führen, die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte.
5. Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall abhängig von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszustand unterschiedlich sein kann.

Beschluß vom 20.10.2009 - 2 UF 1291/09: BGB §§ 1371, 1570

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