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OLG Schleswig - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Schleswig 2008 - 2011




Urteil vom 22.12.2008 - 13 UF 100/08: BGB § 1578b
Urteil vom 19.01.2009 - 15 UF 124/08: BGB §§ 1570, 313; EGZPO § 36
Beschluß vom 26.01.2009 - 15 UF 76/08: BGB §§ 1571, 1578b, 1585b, 1580, 1605
Urteil vom 04.03.2009 - 15 UF 86/08: BGB §§ 1573, 1578b
Urteil vom 25.11.2009 - 10 UF 37/09: BGB §§ 1573, 1578b; EGZPO § 36
Beschluß vom 27.11.2009 - 10 WF 140/09: BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36 Nr. 1
Urteil vom 24.11.2010 - 10 UF 89/10: BGB §§ 1571, 1578b

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1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Die Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so daß eine sichere Prognose möglich ist.

Urteil vom 22.12.2008 - 13 UF 100/08: BGB § 1578b

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Ein zukünftiger, bei Abschluß einer Unterhaltsvereinbarung nicht ohne weiteres erkennbarer oder voraussehbarer Umstand, der eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, kann auch in der Neufassung von § 1570 BGB liegen, die eine wesentlich schärfere Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau normiert.

Urteil vom 19.01.2009 - 15 UF 124/08: BGB §§ 1570, 313; EGZPO § 36

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1. Keine ehebedingten Nachteile aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
2. Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach §§ 1571, 1578b BGB auch im Falle einer Scheidung nach langer Ehedauer.
3. Schadensersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verschweigens einer Rente (§ 1585b Abs. 3 BGB).

Beschluß vom 26.01.2009 - 15 UF 76/08: BGB §§ 1571, 1578b, 1585b, 1580, 1605

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1. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, liegt bei einer Erwerbspflichtigen, die durch ihre bisherige Teilzeitarbeit schon eine relativ gesicherte Position erworben hat (hier: Grundschullehrerin), nicht vor, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt.
2. Die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB sind nicht gegeben, wenn die Berechtigte weiterhin ehebedingte Nachteile hat, und es ungewiß ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird.

Urteil vom 04.03.2009 - 15 UF 86/08: BGB §§ 1573, 1578b

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1. Hat die Ehefrau wegen der Ehe ihre qualifizierte Berufstätigkeit aufgegeben, und war während der Ehe zunächst überhaupt nicht und danach nur teilweise als ungelernte Arbeiterin beschäftigt, liegen fortwirkende ehebedingte Nachteile in der Erwerbsbiografie vor, die bei der Prüfung einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB zu berücksichtigen sind.
2. Weitere Kritierien für die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sind die Betreuung gemeinsamer Kinder, das Alter des Unterhaltsgläubigers und seine altersentsprechenden Möglichkeiten zur Wiedereingliederung in das Berufsleben bzw. zur Ausweitung einer Berufstätigkeit sowie die Ehedauer (hier: 32 Jahre).
3. Bei der gemäß § 1578b BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung kommt auch dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität eine erhebliche Bedeutung zu.

Urteil vom 25.11.2009 - 10 UF 37/09: BGB §§ 1573, 1578b; EGZPO § 36

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Eine Herabsetzung und Befristung des bislang (nach altem Recht) zeitlich unbegrenzt titulierten Aufstockungsunterhalts kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung desto eher in Betracht, je geringer die ehebedingten Nachteile sind.

Beschluß vom 27.11.2009 - 10 WF 140/09: BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36 Nr. 1

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1. Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität und des Vertrauensschutzes des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann dazu führen, daß trotz des Fehlens ehebedingter Nachteile die Befristung seines Altersunterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB nicht der Billigkeit entspricht. Es ist dann allerdings die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB zu prüfen.
2. Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität kann dazu führen, daß die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht bis zur Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs erfolgt. Es kann insoweit der Billigkeit entsprechen, daß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten insgesamt ein Betrag in Höhe von monatlich 1.000 € verbleibt.

Urteil vom 24.11.2010 - 10 UF 89/10: BGB §§ 1571, 1578b

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