Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Oberlandesgericht Hamm - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Hamm 2008 - 2011




Urteil vom 24.01.2008 - 2 UF 166/07: BGB §§ 1361, 1612b
Beschluß vom 05.02.2008 - 1 WF 22/08: BGB §§ 1574, 1578, 1578b; EGZPO Art. 36
Urteil vom 28.02.2008 - 1 UF 207/07: BGB §§ 1570, 1615l
Urteil vom 06.03.2008 - 2 UF 117/07: BGB §§ 1570, 1582, 1609, 313; ZPO § 323
Urteil vom 12.03.2008 - 8 UF 148/07: BGB §§ 1569, 1570, 1578, 1581, 1582, 1609
Urteil vom 14.03.2008 - 13 UF 148/07: BGB §§ 1579 Nr. 7, 1609
Urteil vom 20.05.2008 - 1 UF 208/07: BGB §§ 1578, 1578b, 313; ZPO § 323
Urteil vom 27.06.2008 - 13 UF 272/07: BGB §§ 1572, 1578, 1578b
Urteil vom 01.09.2008 - 8 UF 42/08: BGB §§ 1570, 1573, 1578b
Urteil vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08: BGB §§ 1570, 1578, 1581; ZPO § 629a
Urteil vom 21.11.2008 - II-7 UF 83/08: BGB §§ 1573, 1578b
Urteil vom 25.11.2008 - 3 UF 59/08: BGB § 1570
Urteil vom 23.01.2009 - 13 UF 88/08: BGB §§ 1570, 1574, 1575
Urteil vom 12.03.2009 - II-2 UF 179/08: BGB §§ 1573, 1578b, 1609; EGZPO § 36
Beschluß vom 28.04.2009 - 2 WF 1/09: BGB § 1609; ZPO §§ 114, 323
Urteil vom 14.05.2009 - II-6 UF 225/08: BGB §§ 1361, 1603, 1615l; EGBGB Art. 18
Urteil vom 18.06.2009 - 2 UF 6/09: BGB §§ 1572, 1578b
Urteil vom 03.07.2009 - II-7 UF 300/08: BGB § 1570
Urteil vom 26.08.2009 - II-5 UF 25/09: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 18.12.2009 - II-5 UF 118/09: BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1603
Urteil vom 11.01.2010 - 4 UF 107/09: BGB §§ 1572, 1578b; SGB VI § 43
Urteil vom 01.02.2010 - 4 UF 151/09: BGB §§ 1572, 1578, 1578b
Urteil vom 03.03.2010 - II-5 UF 145/09: BGB §§ 1570, 1573, 1574
Urteil vom 26.03.2010 - II-7 UF 118/09: BGB §§ 1578, 1578b
Urteil vom 11.05.2010 - II-2 UF 64/08: BGB §§ 1572, 1578, 1578b
Urteil vom 27.05.2010 - II-3 UF 234/09: BGB §§ 1601 ff, 1602, 1610, 134, 138, 1614

______________________________________________________________________________________

Bei der Bestimmung der Höhe des bedarfsprägenden Einkommens im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung ist der Kindesunterhalt mit dem Zahlbetrag vom Einkommen in Abzug zu bringen. Bei einem minderjährigen Kind, das von einem Elternteil betreut wird, ist hierzu gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung von dem Tabellenbetrag das hälftige Kindergeld abzusetzen.

Urteil vom 24.01.2008 - 2 UF 166/07: BGB §§ 1361, 1612b

_____________________________________________________________________________________

1. Führt eine Billigkeitsprüfung nach § 1578b BGB zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs, so ist im Rahmen einer weiteren Zumutbarkeitsprüfung zu ermitteln, ob und ab wann dem Unterhaltsgläubiger der gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zumutbar ist.
2. Für bis zum 31. Dezember 2007 fällig gewordene Unterhaltsansprüche ist weiterhin das bisherige Recht maßgebend (Art. 36 Nr. 7 EGZPO).

Beschluß vom 05.02.2008 - 1 WF 22/08: BGB §§ 1574, 1578, 1578b; EGZPO Art. 36

____________________________________________________________________________________

1. Der Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Betreuungsunterhalt aus kind- oder elternbezogenen Gründen kann auch über den in § 1615l BGB angeführten Zeitraum von drei Jahren hinaus bestehen.
a) Hat die Mutter des nichtehelichen Kindes mit dessen Vater zusammen gelebt, und hat dieser sie bis zur Trennung unterhalten, so ist ihr eine Übergangszeit einzuräumen, damit sie eine Betreuung für das Kind zu suchen und selbst eine Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhalts aufnehmen kann. Auch dem Kind ist eine Übergangszeit einzuräumen, damit es sich auf eine ganztätige Betreuung in der Schule einrichten kann.
b) Elternbezogene Gründe können etwa dann vorliegen, wenn das Kind in Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens gezeugt oder ein sonstiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, etwa durch ein längeres eheähnliches Zusammenleben. In diesem Sinne ist der Mutter nach der Trennung aus Gründen des Vertrauensschutzes eine großzügige Orientierungsphase zur Anpassung an die neuen Lebensumstände zuzubilligen. Diese ist zwar nicht mit einem Jahr oder mehr zu bemessen, wie dies nach der Trennung von Eheleuten üblich ist, kann aber auch nicht allein an dem für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erforderlichen Zeitaufwand ausgerichtet werden.
2. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Gibt es keine der Geburt vorausgegangene dauerhaft angelegte Erwerbstätigkeit, so kann nur der notwendige Eigenbedarf als Maßstab für die Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Eine Teilhabe an der Lebensstellung des nichtehelichen Vaters kommt hingegen auch dann nicht in Betracht, wenn Mutter und Vater schon vor der Geburt des Kindes in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Dabei ist, wenn die Unterhaltsgläubigerin nur in geringem Umfange erwerbstätig war, der Mittelwert zwischen dem notwendigen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und für Erwerbstätige zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen ist der Vorsorgebedarf für Krankheit/Pflegebedürftigkeit.
3. Der Vater des nichtehelichen Kindes schuldet dessen Mutter Krankheitsunterhalt nur dann, wenn die Krankheit durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursacht ist. Darüber hinaus hat die Mutter das Risiko krankheitsbedingter Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit selbst zu tragen.

Urteil vom 28.02.2008 - 1 UF 207/07: BGB §§ 1570, 1615l

____________________________________________________________________________________

1. Für die Anpassung des Bedarfs eines im Ausland lebenden Kindes an die in Deutschland herrschenden Verhältnisse können sowohl die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums als auch die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Werte zur Verbrauchergeldparität als Anhaltspunkt dienen. Welcher Anpassungsmethode der Vorzug zu geben ist, läßt sich nicht für alle Fälle einheitlich beantworten, sondern ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig (Fortführung von Senat FamRZ 2006, 124).
2. Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersphasenmodell, wonach bei der Betreuung von Kindern unter acht Jahren eine Erwerbstätigkeit des geschiedenen betreuenden Elternteils regelmäßig nicht erwartet werden konnte, läßt sich nach der Änderung der Vorschrift des § 1570 BG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung nicht mehr aufrecht erhalten. Hat das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet, obliegt es für die Zeit ab 1. Januar 2008 grundsätzlich dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten, diejenigen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen.
3. Führt die Änderung des § 1570 BGB dazu, daß dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten – abweichend von der bisherigen Rechtslage – ab 1. Januar 2008 fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, ist bei der Bemessung der Höhe des erzielbaren Einkommens der in § 36 Nr. 1 EGZPO normierte Vertrauensschutz zu berücksichtigen, der in der Regel dazu führt, daß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine stufenweise Ausweitung seiner bisherigen Erwerbsbemühungen ermöglicht werden muß.
4. Bei der Ermittlung des auf der zweiten Rangstufe des § 1609 Nr. 2 BGB zu verteilenden bereinigten Einkommens des Unterhaltsschuldners ist der nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigende Kindesunterhalt nicht mit dem Tabellenbetrag, sondern mit dem Zahlbetrag vom anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners vorweg abzuziehen.
5. Das Maß des von der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB zu beanspruchenden Betreuungsunterhalts bemißt sich nach ihren Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes. Stand der betreuenden Mutter in diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann zu, und mußte sie sich im Verhältnis zu diesem bedarfsmindernd fiktive Einkünfte zurechnen lassen, sind ihre Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes nicht allein durch den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, sondern auch durch die Höhe des ihr zuzurechnenden fiktiven Einkommens geprägt, wenn sie infolge der Geburt des nichtehelichen Kindes nach der Scheidung von ihrem Ehemann an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Urteil vom 06.03.2008 - 2 UF 117/07: BGB §§ 1570, 1582, 1609, 313; ZPO § 323

____________________________________________________________________________________

1. Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen das Hinzutreten eines vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nach Rechtskraft der Scheidung als eheprägend zu behandeln ist, verbleibt es - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - dabei, daß eine positive Einkommensentwicklung infolge eines Karrieresprungs nur unter den bisherigen einschränkenden Voraussetzungen als eheprägend angesehen werden kann.
2. Auch wenn die geschiedene und die neue Ehefrau gemäß § 1609 Nr. 2 BGB ab 1. Januar 2008 unterhaltsrechtlich gleichrangig sind, ist der steuerliche Splittingvorteil infolge der Wiederverheiratung weiterhin dem Unterhaltsschuldner für die neue Ehe zu belassen.
3. Richtet sich der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau somit unter mehreren Gesichtspunkten nach einem fiktiv niedrigeren unterhaltsrelevanten Einkommen, so können auch Bereinigungspositionen nur insoweit vom unterhaltsrelevanten Einkommen in Abzug gebracht werden, als es dem Verhältnis des unterhaltsrelevanten Einkommens zum höheren tatsächlichen Einkommen entspricht. Nichts anderes gilt für den Kindesunterhalt.
4. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts für die Zeit ab 1. Januar 2008 kann es jedenfalls zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses im Einzelfall geboten sein, nicht den Tabellenbetrag, sondern nur den Zahlbetrag des Kindesunterhalts vorweg in Abzug zu bringen.

Urteil vom 12.03.2008 - 8 UF 148/07: BGB §§ 1569, 1570, 1578, 1581, 1582, 1609

___________________________________________________________________________________

Soweit im Rahmen einer Mangelverteilung der steuerliche Vorteil des Unterhaltsschuldners und seines Ehegatten aus dem Ehegattensplitting von den nach § 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigten Kindern aufgebraucht würde, ist eine Korrektur dieses Ergebnisses vorzunehmen, die gewährleistet, daß der Steuervorteil dem Ehegatten des Unterhaltsschuldners, der über kein existenzsicherndes Einkommen verfügt, mindestens in dem Umfang zugute kommt, wie dies bei einem Gleichrang mit den Kindern der Fall wäre.

Urteil vom 14.03.2008 - 13 UF 148/07: BGB §§ 1579, 1609

____________________________________________________________________________________

1. Haben sich die einer im Scheidungsverfahren getroffenen Vereinbarung betreffend den nachehelichen Unterhalt zugrunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert, dann kann (auch) eine solche Vereinbarung nach Maßgabe des § 313 BGB an die aktuellen Gegebenheiten angepaßt werden.
2. Bezweckt eine Abfindungszahlung, dem Arbeitnehmer einen Teil des Verlustes auszugleichen, den er wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente an Rentenkürzung hinnehmen muß, dann ist diese Abfindung zuzüglich anfallender Zinsen auf die zu erwartende Dauer des künftigen Rentenbezugs zu verteilen.
3. Veräußert der Unterhaltsschuldner eine Immobilie nur deshalb, weil er sich aus Gründen der Bequemlichkeit oder zur Erlangung flüssiger Mittel für andere Zwecke dieser Immobilie entledigen will, dann muß er sich gegebenenfalls so behandeln lassen, als sei er nach wie vor Eigentümer dieser Immobilie.
4. Ob und in welchem Umfange Unterhaltsansprüche beschränkt werden können, hängt im wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaße durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
5. Von entscheidender Bedeutung kann sein, daß der Unterhaltsberechtigte aufgrund eines gemeinschaftlich getroffenen Entschlusses anläßlich der Geburt des gemeinsamen Kindes aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und dadurch ehebedingte Nachteile erlitten hat.

Urteil vom 20.05.2008 - 1 UF 208/07: BGB §§ 1578, 1578b, 313; ZPO § 323

____________________________________________________________________________________

1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
2. § 1578b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.

Urteil vom 27.06.2008 - 13 UF 272/07: BGB §§ 1572, 1578, 1578b

____________________________________________________________________________________

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist nicht zu befristen, wenn diese ehebedingte Nachteile dadurch erlitten hat, daß sie zum Zeitpunkt der Eheschließung im 22. Lebensjahr ihre berufliche Qualifizierung noch nicht abgeschlossen hatte, und davon auszugehen ist, daß nach Erlangung der Mittleren Reife die Erwerbstätigkeit sich auf geringfügige Beschäftigungen oder Niedriglohntätigkeiten beschränkt hätte.

Urteil vom 01.09.2008 - 8 UF 42/08: BGB §§ 1570, 1573, 1578b

_____________________________________________________________________________________

1. Der Hauptrechtsmittelführer kann sein - auf eine Scheidungsfolgesache beschränktes - Rechtsmittel gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung des Familiengerichts nach Ablauf der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist nicht mehr auf den Scheidungsausspruch erweitern. Das gilt auch für den Fall einer Anschließung an eine eigenständige - ebenfalls auf die Folgesache beschränkte - Berufung des Rechtsmittelgegners.
2. Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, daß dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
3. Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregelung) zu bemessen. Er ist zu bereinigen um den steuerlichen Nachteil, der dem Nutzungsberechtigten dadurch entsteht, daß er das Firmenfahrzeug als Sachbezug zu versteuern hat.
4. Eine zeitliche Befristung des Ehegattenunterhalts gemäß § 1578b Abs. 2 BGB scheidet in der Regel aus, solange ein Anspruch des Berechtigten auf Zahlung von Unterhalt wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB besteht, und (noch) keine sichere Prognose getroffen werden kann, ab wann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt.

Urteil vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08: BGB §§ 1570, 1578, 1581; ZPO § 629a

_____________________________________________________________________________________

1. Im Rahmen des § 1578b BGB ist zu prüfen, ob eine Einkommensdifferenz, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, auf ehebedingten Nachteilen durch die Gestaltung der Ehe beruht, oder auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau der Eheleute mit den daraus resultierenden unterschiedlichen Erwerbsmöglichkeiten.
2. Ehebedingte Nachteile betreffend den Vermögenserwerb und die Altersversorgung werden regelmäßig durch die Rechtsinstitute des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs ausgeglichen. Werden beide Ausgleichsverfahren durchgeführt, kann sich kein Ehegatte darauf berufen, ihm seien insoweit Nachteile entstanden.
3. Jede Ehe von langer Dauer führt regelmäßig zu einer zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute wie auch zu einem Vertrauen auf eine gemeinsame Zukunft und Versorgung im Alter. Trotz langer Ehedauer kann der nacheheliche Unterhalt begrenzt werden, wenn der geschiedene Ehegatten beruflich vollständig auf dem Arbeitsmarkt integriert und dauerhaft in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen.

Urteil vom 21.11.2008 - II-7 UF 83/08: BGB §§ 1573, 1578b

____________________________________________________________________________________

Unter »Belange des Kindes« sind solche in der Person des Kindes liegende, konkret festzustellende Gründe zu verstehen, soweit diese eine weitere persönliche Betreuung durch einen Elternteil erfordern; hierzu zählen etwa Krankheit, Schulschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten oder seelische Belastungen aufgrund der Trennung.

Urteil vom 25.11.2008 - 3 UF 59/08: BGB § 1570

____________________________________________________________________________________

1. Im Rahmen der Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts sind die Unterhaltsansprüche von Kindern unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abzusetzen.
2. Ist das Vorbringen des Unterhaltsschuldners zu seinem Einkommen nicht plausibel, kann der Bedarf des Unterhaltsgläubigers nach dem während der Ehe betriebenen Aufwand zu bemessen sein.

Urteil vom 23.01.2009 - 13 UF 88/08: BGB §§ 1570, 1574, 1575

____________________________________________________________________________________

1. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB scheidet als Anschlußtatbestand aus, wenn und soweit eine Erkrankung zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem bereits eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB eingetreten ist, weil in diesem Fall die Erkrankung allein der Risikosphäre des Unterhaltsberechtigten zuzuordnen ist.
2. Ein neuer Ehegatte ist bei der Unterhaltsbemessung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bezüglich seiner Erwerbsobliegenheiten nicht anders zu behandeln als ein geschiedener Ehegatte, für den der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt.
3. Nicht nur eine bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehört, wird durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, wobei die geschiedene Ehe und die neue Ehe gleichwertig und gleichrangig sind.
4. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es geboten, das durch die Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs des neuen Ehegatten bereits auf der Bedarfsebene und die Dreiteilungsmethode gewonnene Ergebnis auf eine angemessene und ausgewogene Verteilung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Ehegatten untereinander unter Berücksichtigung der mit den Unterhaltsansprüchen verbundenen Belastungen für den Unterhaltsschuldner zu überprüfen und gegebenenfalls wertend zu korrigieren.
5. Zur Herbeiführung angemessener und ausgewogener Ergebnisse ist bei vergleichender Betrachtung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem neuen Ehegatten, der tatsächlich über kein Erwerbseinkommen verfügt, diesem nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eigenverantwortung ein Erwerbseinkommen zuzurechnen.
6. Haben sich die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen nicht verändert, und stammt der Vortitel aus einer Zeit, in der die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573 BGB wirksam geworden und publiziert worden ist, beseitigt § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGZPO nicht die Bindungswirkungen des Vortitels.

Urteil vom 12.03.2009 - II-2 UF 179/08: BGB §§ 1573, 1578b, 1609; EGZPO § 36

____________________________________________________________________________________

1. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sind Unterhaltsansprüche nicht nur für die zweite Ehefrau des Unterhaltsschuldners, sondern auch für ein Kind, das er adoptiert hat, zu berücksichtigen.
2. Zur Ermittlung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die sogenannte »Dreiteilungs-Methode« abzustellen.

Beschluß vom 28.04.2009 - 2 WF 1/09: BGB § 1609; ZPO §§ 114, 323

____________________________________________________________________________________

1. Überstunden eines Unterhaltsschuldners werden zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit in vollem Umfange als Einkommen berücksichtigt, wenn der Unterhaltsschuldner ursprünglich diesen Arbeitsplatz mitsamt der Überstunden gewählt hatte, damit es der Familie besser gehe, die Überstunden sind demnach eheprägend sind, und wenn die Ableistung von Überstunden darüber hinaus üblich und erforderlich, also nicht freiwillig bzw. überobligatorisch ist.
2. Soll eine für Berufstätigkeit im Ausland gezahlte Härtezulage einen konkreten Mehrbedarf des Unterhaltsschuldners (hier: höhere Lebensmittelkosten, häufiger Wäschewechsel und dadurch entstehende Reinigungskosten wegen klimatischer Bedingungen) ausgleichen, wird sie nur hälftig zum unterhaltsrelevanten Einkommen gerechnet.
3. Auf den Unterhaltsanspruch eines im Ausland lebenden deutschen Kindes ist deutsches Recht anwendbar. Auf den Unterhaltsanspruch seiner ausländischen nichtehelichen Mutter ist deutsches Recht anwendbar, wenn die Berechtigte nach dem gemäß Art 18 Abs. 1 S. 1 oder 2 EGBGB anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten kann (hier: nach chinesischem Recht kann eine nichteheliche Mutter vom Kindesvater keinen Unterhalt verlangen).

Urteil vom 14.05.2009 - II-6 UF 225/08: BGB §§ 1361, 1603, 1615l; EGBGB Art. 18

____________________________________________________________________________________

1. Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluß einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.
2. Im Falle einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.

Urteil vom 18.06.2009 - 2 UF 6/09: BGB §§ 1572, 1578b

____________________________________________________________________________________

Betreut und erzieht eine unterhaltsberechtigte Ehefrau zwei gemeinsame Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren, leidet ein Kind unter gesundheitlichen Beschwerden, und wird in der am Ort einzigen vorhandenen und in Anspruch genommenen Einrichtung für nachschulische Betreuung keine qualifizierte Hausaufgabenhilfe angeboten, dann erfüllt die Ehefrau ihre gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bestehende Erwerbsobliegenheit mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden.

Urteil vom 03.07.2009 - II-7 UF 300/08: BGB § 1570

____________________________________________________________________________________

1. Ist ein Ehevertrag wegen Einschränkung des Betreuungsunterhalts auf der Basis des damals geltenden »Altersphasenmodells« für nichtig angesehen worden, dann kann ein Abänderungsbegehren nicht auf die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz veränderten Kriterien zum Betreuungsunterhalt gestützt werden, weil es für die Frage der Nichtigkeit auf die Rechtslage sowie die Vorstellungen und Absichten der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt.
2. Auch bei 14 und 11 Jahre alten Kindern ist keine über einen halbschichtigen Umfang hinausgehende Berufstätigkeit geschuldet, wenn die betreuende Mutter als Flugbegleiterin in »Monatsteilzeit« arbeitet (ein Monat vollschichtig, ein Monat überhaupt nicht), und wenn für eine unregelmäßige und mehrtägige Betreuung über Nacht keine kindgerechten Einrichtungen zur Verfügung stehen.
3. Das Angebot des barunterhaltspflichtigen Vaters, die Kindesbetreuung während der beruflichen Ortsabwesenheit der Mutter zu übernehmen, widerspricht dem Kindeswohl, wenn die Kinder durch die »Dreiteilung« zwischen den Haushalten von Mutter, Vater und Großeltern wechseln müßten und dadurch ihren Lebensmittelpunkt verlieren würden.
4. Ein Abzug fiktiver Betreuungskosten wegen unentgeltlicher Betreuung der Kinder durch die Eltern der Mutter verstößt nicht gegen das Besserstellungsverbot, da bei intakter Ehe die Großeltern ihre unentgeltliche Leistung gegenüber beiden Eheleuten als unbenannte Zuwendung erbracht hätten, während nach Trennung/Scheidung davon auszugehen ist, daß sie ihre Leistung nur noch ihrer Tochter zuwenden wollen.
5. Sind im Ausgangstitel fiktive Kosten der Kindesbetreuung angesetzt worden, kommt deren Reduzierung in Betracht, soweit die Berufstätigkeit unter Berücksichtigung des neuen Unterhaltsrechts nicht mehr als teilweise überobligatorisch angesehen werden kann.
6. Eine Beschränkung des - neben dem Betreuungsunterhalt bestehenden - Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1578b BGB scheidet aus, sofern eine verläßliche Prognose der beruflichen Perspektive des Elternteils erst nach Wegfall der Kindesbetreuung getroffen werden kann.

Urteil vom 26.08.2009 - II-5 UF 25/09: BGB §§ 1570, 1578b

___________________________________________________________________________________

1. Bei einem Einsatz eines deutschen Soldaten in einem Krisen- oder Kriegsgebiet (hier: Afghanistan) überwiegen die mit einem solchen Einsatz verbundenen Gefahren für Leib und Leben in einem solchen Maße, daß dem unterhaltspflichtigen Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich zu verbleiben hat, und eine Anrechnung nur unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen erfolgen kann, die mangels anderweitiger Erkenntnisse - ähnlich wie Spesen und Auslösen - in der Regel mit 1/3 zu bemessen ist. Die für den »friedlichen« Einsatz entwickelten Grundsätze sind auf diesen Fall nicht übertragbar.
2. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm kann berufsbedingter Aufwand nicht pauschal mit 5%, sondern nur in konkret angefallener Höhe berücksichtigt werden. Dagegen kann ein fiktiv zuzurechnendes Einkommen auch um fiktive Werbungskosten von pauschal 5% gekürzt werden (wie BGH FamRZ 2009, 314, 317 = FuR 2009, 162 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 62).
3. War eine kinderlose Ehe durch eine mehr als halbschichtige Tätigkeit der Ehefrau geprägt, kann sich die Ehefrau hinsichtlich der Aufnahme einer ihr obliegenden Erwerbstätigkeit nicht auf eine Schonfrist für das Trennungsjahr berufen.
4. Einer Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB entgegen stehende ehebedingte Nachteile können sich auch daraus ergeben, daß die Ehefrau während der gemeinsamen Ehezeit mit ihrem Ehemann aufgrund dessen örtlicher Versetzung als Berufssoldat mehrmals umgezogen ist, deshalb ihre bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgegeben hat und sich jeweils eine neue Stelle suchen mußte.

Urteil vom 18.12.2009 - II-5 UF 118/09: BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1603

_____________________________________________________________________________________

Der nacheheliche Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 2 BGB kann gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden, wenn der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI durch eine Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Betreuung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes hätte erworben werden können.

Urteil vom 11.01.2010 - 4 UF 107/09: BGB §§ 1572, 1578b; SGB VI § 43

___________________________________________________________________________________

1. Im Rahmen der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners der Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis erfolgt oder freiwillig erfüllt wird; nur dann besteht eine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem begrenzten Realsplitting.
2. Das Zusammenleben des Unterhaltsschuldners in einer häuslichen Gemeinschaft mit einer neuen Partnerin kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles (bei Leistungsfähigkeit der Partnerin) seine Leistungsfähigkeit steigern. Im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist dieser geldwerte Vorteil aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

Urteil vom 01.02.2010 - 4 UF 151/09: BGB §§ 1572, 1578, 1578b

____________________________________________________________________________________

Feststellung einer fehlenden realen Chance auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin für eine sogenannte Berufsrückkehrerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarkts sowie der persönlichen Voraussetzungen wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildungs- und Erwerbsbiographie trotz unzureichend dargelegter Erwerbsbemühungen.

Urteil vom 03.03.2010 - II-5 UF 145/09: BGB §§ 1570, 1573, 1574

_____________________________________________________________________________________

Keine Unterhaltsbefristung bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen in Form einer niedrigeren Altersrente (Abweichung von BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401).

Urteil vom 26.03.2010 - II-7 UF 118/09: BGB §§ 1578, 1578b

___________________________________________________________________________________

1. Im Rahmen einer Selbstbeteiligung vom Unterhaltsschuldner aufgewandte Krankheitskosten vermindern sein unterhaltsrelevantes Einkommen, wenn und soweit er im Anspruchszeitraum tatsächliche Leistungen hierauf erbracht hat.
2. Die Höchstgrenze für eine angemessene primäre Altersvorsorge eines selbständig tätigen Unterhaltsschuldners (in der Regel 20% seines Bruttoeinkommens) bemißt sich nach seinem Gesamteinkommen unter Einschluß seiner Erwerbseinkünfte und seiner sonstigen Einkünfte (etwa aus Vermietung und Verpachtung). Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Teil seiner Altersvorsorge bereits auf andere Weise (zum Beispiel durch Mieteinnahmen) gedeckt sein kann.
3. Lebt der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Ehepartner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, tritt dadurch in der Regel eine Ersparnis bei den allgemeinen Kosten für die Lebenshaltung ein, die nicht erst im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit, sondern bereits bei der Bedarfsermittlung nach der Dreiteilungsmethode zu berücksichtigen ist und zu einer Modifikation des Verhältnisses der den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Anteile führen kann.
4. Dafür, daß sich beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit nicht ehebedingt ist, ein ehebedingter Nachteil daraus ergibt, daß ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat, besteht keine tatsächliche Vermutung; es ist daher in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob seine Erwerbsminderungsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre.
5. Auch ohne Vorliegen ehebedingter Nachteile kann es das nach den individuellen Verhältnissen in der Ehe zu beurteilende Maß an nachehelicher Solidarität gebieten, den in der Ehe angelegten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners zumindest teilweise für einen gewissen Zeitraum aufrecht zu erhalten, um ihm eine Umstellung auf die geänderten Lebensverhältnisse nach der Trennung und Scheidung der Eheleute in angemessener Weise zu ermöglichen.

Urteil vom 11.05.2010 - II-2 UF 64/08: BGB §§ 1572, 1578, 1578b

____________________________________________________________________________________

1. Zu der Bemessung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils erheblich über der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle liegt (derzeit über 5.100 € monatlich).
2. Zur Unwirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt, die eine Begrenzung der Höhe nach enthält, wenn der gesetzlich geschuldete Kindesunterhalt deutlich über dem vereinbarten Unterhalt liegt.

Urteil vom 27.05.2010 - II-3 UF 234/09: BGB §§ 1601 ff, 1602, 1610, 134, 138, 1614

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.