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OLG Karlsruhe - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Karlsruhe 2008 - 2011




Urteil vom 24.01.2008 - 16 UF 223/06: BGB § 1578b
Beschluß vom 07.02.2008 - 2 WF 5/08: BGB § 1571
Urteil vom 15.05.2008 - 2 UF 149/05: BGB §§ 1577, 1578, 1578b
Urteil vom 15.05.2008 - 2 UF 219/06: BGB §§ 1578b, 1579
Urteil vom 27.06.2008 - 5 UF 13/08: BGB § 1578b
Urteil vom 30.06.2008 - 5 UF 36/06: BGB §§ 1570, 1578b, 1579
Urteil vom 30.09.2008 - 2 UF 5/02: BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36
Urteil vom 30.09.2008 - 2 UF 21/08: BGB §§ 1573, 1578b, 1579, 313
Urteil vom 17.02.2009 - 2 UF 102/08: BGB §§ 1570, 1578
Urteil vom 25.02.2009 - 2 UF 200/08: BGB § 1578b
Urteil vom 15.07.2009 - 18 UF 10/09: BGB §§ 313, 1578b; ZPO § 323
Urteil vom 12.11.2009 - 2 UF 95/09: BGB §§ 133, 157, 1579; ZPO § 323; EGZPO § 36
Urteil vom 08.04.2010 - 2 UF 147/09: BGB §§ 1571, 1578b
Urteil vom 21.02.2011 - 2 UF 21/10: BGB §§ 1578b, 1579

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Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen (Eheschließung: Ehemann ist Beamter im höheren Dienst, Ehefrau ist Marketingassistentin; die Ehegatten haben ein etwa gleich hohes Einkommen; Scheidung: Ehefrau ist Bürokraft bei 1.500 € monatlich netto; Aufstockungsunterhalt 405 € zuzüglich 101 € Altervorsorgeunterhalt).

Urteil vom 24.01.2008 - 16 UF 223/06: BGB § 1578b

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1. Es spricht viel dafür, daß bei geringfügiger Einkommensdifferenz auch kein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB besteht.
2. Zuzahlungen zu Arzneimitteln und die sogenannte Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf.

Beschluß vom 07.02.2008 - 2 WF 5/08: BGB § 1571

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1. Die Bewilligung einer Umschulung durch das Arbeitsamt stellt lediglich ein Indiz dafür dar, daß die Person von seiten des Arbeitsamtes nicht mehr zu vermitteln war, entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen.
2. Ob ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch unbillig im Sinne des § 1578b BGB ist, bedarf damit einer Einzelfallprüfung, wobei als Kriterien der Unbilligkeit die Wahrung der Belange vom Bedürftigen betreuter gemeinschaftlicher Kinder sowie ehebedingte Nachteile, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, zu prüfen sind: Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ist nur dann angemessen, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Bedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat, die nicht mehr ausgeglichen werden können, oder wenn sonstige Gründe, z.B. Alter oder Gesundheitszustand für eine dauerhafte Lebensgarantie sprechen.
3. Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aufgrund einer stets individuell veranlaßten Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalles ist auch bei länger als zwanzig Jahre andauernden Ehen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Urteil vom 15.05.2008 - 2 UF 149/05: BGB §§ 1577, 1578, 1578b

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1. Zur Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
2. Zur Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB.

Urteil vom 15.05.2008 - 2 UF 219/06: BGB §§ 1578b, 1579

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1. Steht die Unbilligkeit im Sinne des § 1578b BGB fest, besteht kein Ermessensspielraum; der Unterhaltsanspruch muß hinsichtlich Höhe und/oder Dauer begrenzt werden.
2. Hinsichtlich der Verknüpfung »durch die Ehe« genügt es, daß der Nachteil, nicht vollständig für den eigenen Unterhalt sorgen zu können, ganz überwiegend bzw. im wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenteilung während der Eheführung zurückzuführen ist.
3. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte, was durch eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs bewirkt werden kann.
4. Bei dieser Bewertung ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach der gesetzlichen Systematik als Ausnahme konzipiert ist, es also zunächst grundsätzlich der Billigkeit entspricht, bei Vorliegen eines Unterhaltstatbestands den vollen eheangemessenen Unterhalt gegebenenfalls auch auf Dauer zu zahlen.
5. Maßgebend für die Prüfung, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, ist die Ehe, wie sie von den Ehegatten in ihrer eigenen Verantwortung tatsächlich gelebt worden ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Gestaltung der Ehe gegen den ausdrücklich ausgesprochenen und nach der gemeinsamen ehelichen Verantwortung berechtigten Wunsch des unterhaltspflichtigen Ehegatten und damit in eigener Verantwortung des anderen Ehegatten erfolgte, können im Rahmen der Billigkeitsprüfung ehebedingte Nachteile unberücksichtigt bleiben, weil der Zusammenhang zur Ehe fehlt.
6. Im Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB wird nicht etwa eheliches Fehlverhalten aufgearbeitet. Dieses ist nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des § 1579 BGB von Bedeutung; in den sonstigen Fällen bleiben die Gründe für die eheliche Gestaltung ohne Belang.
7. Angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578b BGB bemißt sich nach der Lebensstellung des Unterhaltsgläubigers vor der Ehe oder derjenigen, die der Unterhaltsgläubiger ohne die Ehe hätte.
8. Es entspricht dem Wesen einer an der Billigkeit ausgerichteten Bemessung des nachehelichen Unterhalts, daß nicht nur die Voraussetzungen für eine Herabsetzung, sondern auch das Maß der Herabsetzung der Billigkeit entsprechen muß. Soweit die Billigkeit eine Herabsetzung nur in einem geringerem Maße gebietet als auf das Niveau des eigenen angemessenen Lebensbedarfs, muß sich die Herabsetzung auf dieses Maß beschränken und kann deshalb auch nur ein Niveau erreichen, welches zwischen dem eheangemessenen Bedarf und dem den eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensbedarf liegt.
9. Im Rahmen der Bewertung der ehebedingten Nachteile kann die Billigkeit gebieten, weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So kann etwa zu berücksichtigen sein, daß der Unterhaltsgläubiger sich mit einer Erwerbstätigkeit zufrieden geben muß, die nicht seiner Vorbildung und seiner während der Ausbildung angelegten Fähigkeiten entspricht. Diesem ehebedingten Nachteil kann bei einer als Hausfrauenehe ausgestalteten ehelichen Lebensgestaltung gegenüber stehen, daß der arbeitende Ehegatte seine beruflichen Ziele ohne die Belastung mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung verfolgen und sich damit seiner beruflichen Entwicklung in vollem Umfang widmen konnte. Ein Erfolg einer beruflichen Entwicklung in einer solchen Ehe ist deshalb im allgemeinen zumindest zum Teil auch darauf zurückzuführen, daß dem arbeitenden Ehegatten infolge der durch den anderen Ehegatten bewirkten Entlastung besondere berufliche Anstrengungen und damit auch ein besonderer beruflicher Erfolg ermöglicht werden, der ohne den Beitrag des anderen Ehegatten nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang möglich gewesen wäre.
10. In derartigen Fällen entspricht es grundsätzlich nicht den Beiträgen der Ehegatten und damit der Billigkeit, nach dem Scheitern der Ehe den einen Ehegatten nur auf den Ausgleich seiner finanziellen ehebedingten Nachteile zu verweisen, die sonstigen beruflichen Nachteile aber zu belassen, während der andere Ehegatte weiterhin von den durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ihm entstandenen beruflichen Vorteilen profitiert; vielmehr erfordert in derartigen Fällen die Billigkeit, den Unterhaltsanspruch maßvoll in einem Bereich zwischen dem eheangemessenen Bedarf und dem den eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensbedarf zu erhöhen.

Urteil vom 27.06.2008 - 5 UF 13/08: BGB § 1578b

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1. Vollzeitberufstätigkeit ist dem ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil nicht möglich, wenn eine Fremdbetreuung nicht dem Kindeswohle entspricht.
2. Bei Strafanzeigen des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner kommt es im Rahmen des Verwirkungseinwands entscheidend auf deren Veranlassung an. Bewußt wahrheitswidrige Strafanzeigen können zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts führen; der Tatbestand der Verwirkung ist jedoch nicht erfüllt, wenn die Vorwürfe zumindest teilweise berechtigt sein dürften, und der Unterhaltsgläubiger wegen des engen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Rechtsstreit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.
3. Im Rahmen des § 1579 Nr. 3 BGB sind nur solche Straftatbestände relevant, die ein schwerwiegendes, vorsätzliches Vergehen beinhalten. Die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) können - je nach der Dauer und der Intensität ihrer Begehung - die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB nur dann erfüllen, wenn diese mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsschuldners in der Öffentlichkeit verbunden sind. Hierbei genügt es nach allgemeiner Meinung, daß die Vermögensinteressen, zu dem auch die Einkommensverhältnisse aus einer beruflichen Tätigkeit zählen, schwerwiegend gefährdet werden.
4. Anschwärzen des Unterhaltsschuldners bei dessen Arbeitgeber erfüllt den Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB, wenn hierdurch der Arbeitsplatz des Unterhaltsverpflichteten gefährdet wird.
5. Eine über die immanente Begrenzung des § 1570 BGB hinausgehende Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kommt auch nach dem neuen Unterhaltsrecht nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Prognose über die weitere Entwicklung hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes möglich ist.

Urteil vom 30.06.2008 - 5 UF 36/06: BGB §§ 1570, 1578b, 1579

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1. Zur Begrenzung und Herabsetzung eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit.
2. Eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt in der Regel nicht in Betracht.

Urteil vom 30.09.2008 - 2 UF 5/02: BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36

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Zur Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Urteil vom 30.09.2008 - 2 UF 21/08: BGB §§ 1573, 1578b, 1579, 313

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1. Tilgungsaufwendungen für eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Wohnung können bei der Unterhaltsbemessung als angemessene Altersvorsorge berücksichtigt werden, auch wenn die Wohnung nicht selbst bewohnt wird, sondern als Kapitalanlage dient.
2. Elternbezogene Gründe sprechen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn die schlecht Deutsch sprechende, aus dem Ausland stammende und während der Ehe nicht berufstätige Ehefrau aufgrund dieser Umstände darauf vertrauen durfte, zunächst keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen.
3. Einer bislang nicht erwerbstätigen Ehefrau kann nach einer Übergangszeit trotz der Betreuung eines 11-jährigen Kindes nach dem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule eine Berufstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zugemutet werden.

Urteil vom 17.02.2009 - 2 UF 102/08: BGB §§ 1570, 1578

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Auch wenn auf seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muß ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemannes verlassen darf. Dies rechtfertigt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf vier Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Urteil vom 25.02.2009 - 2 UF 200/08: BGB § 1578b

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1. Der nachträglichen Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozeßvergleich ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 323 ZPO in Verbindung mit §§ 313, 1578b BGB steht nicht entgegen, daß der Vergleich (erst) im Jahre 2004 (also unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986) geschlossen wurde.
2. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte Nachteile nicht nachgewiesen, obwohl die Umstände einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren (gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB nicht entgegen (hier: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung auf acht Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil).

Urteil vom 15.07.2009 - 18 UF 10/09: BGB §§ 313, 1578b; ZPO § 323

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Enthält ein Unterhaltsvergleich eine Regelung, wonach »einer Partei das Recht vorbehalten ist, im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen«, so setzt eine Abänderung voraus, daß aus einem anderweitigen Grund eine Abänderung vorzunehmen ist. Der Vorbehalt allein rechtfertigt kein Abänderungsbegehren.

Urteil vom 12.11.2009 - 2 UF 95/09: BGB §§ 133, 157, 1579; ZPO § 323; EGZPO § 36

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1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, daß es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen.
2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Falle nicht entgegen, daß die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat.

Urteil vom 08.04.2010 - 2 UF 147/09: BGB §§ 1571, 1578b

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1. Der Unterhaltspflichtige muß auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozeß streitig ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat.
2. Zu den Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn die Partner nicht räumlich zusammenleben und keinen gemeinsamen Haushalt führen.
3. Zur Feststellung von ehebedingten Nachteilen im Rahmen von § 1578b BGB.

Urteil vom 21.02.2011 - 2 UF 21/10: BGB §§ 1578b, 1579

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