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2009 - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2009
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]


Urteil vom 28.01.2009 - XII ZR 119/07: BGB § 1578
Urteil vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08: BGB § 1570
Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08: BGB §§ 100, 556, 1577, 1578, 1578b, 1612b
Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08: BGB §§ 1572, 1578, 1578b
Urteil vom 17.06.2009 - XII ZR 102/08: BGB §§ 1570, 1578, 1578b
Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08: BGB §§ 1577, 1578, 1578b, 1581, 1612b
Urteil vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08: BGB §§ 1578, 1578b; ZPO § 559
Urteil vom 18.11.2009 - XII ZR 65/09: BGB §§ 1570, 1573, 1578, 1578b, 1609
Beschluß vom 03.12.2009 - IX ZB 139/07: BGB § 1570; InsO § 295
Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08: BGB §§ 1570, 1578, 1610, 1615l

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1. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - NJW 2009, 588).
2. In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht voraus, daß die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind.

Urteil vom 28.01.2009 - XII ZR 119/07: BGB § 1578

BGH, Urteil vom 28.01.2009 - XII ZR 119/07
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BGH, Urteil vom 28.01.2009 - XII ZR 119/07
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1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte, denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.
2. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
3. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegen stehen, daß der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2008, 1739, 1748 f).

Urteil vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08: BGB § 1570

BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XII ZR 74/08
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BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XII ZR 74/08
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1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2009, 770).
2. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, daß der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2009, 770, und FamRZ 2008, 1739, 1748 f).
3. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt einerseits voraus, daß die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.

Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08: BGB §§ 1570, 1578b

BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08
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BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08
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1. Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sogenannten Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergeldes gemäß § 1612b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612b Abs. 1 BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
3. Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Senatsurteil FamRZ 2000, 351 = FuR 2000, 252 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 36 = BGHF 11, 1328).
4. Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, daß der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578b BGB.

Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08: BGB §§ 1577, 1578, 1578b, 1612b, 100, 556

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08
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BGH, Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08
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1. Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4% seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.
2. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluß an BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 = FuR 2009, 203).

Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08: BGB §§ 1572, 1578, 1578b

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08
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BGH, Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08
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Nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2009, 1124 = FuR 2009, 447; 2009, 770, 772 = FuR 2009, 391, und FamRZ 2008, 1739, 1748 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13).

Urteil vom 17.06.2009 - XII ZR 102/08

BGH, Urteil vom 17.06.2009 - XII ZR 102/08
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BGH, Urteil vom 17.06.2009 - XII ZR 102/08
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1. Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2009, 1300).
2. Zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.

Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08: BGB §§ 1577, 1578, 1578b, 1581, 1612b

BGH, Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08
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BGH, Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08
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1. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemißt sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, daß es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muß, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.
2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
3. Nach § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, daß in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist, und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegen stehen.

Urteil vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08: BGB §§ 1578, 1578b; ZPO § 559

BGH, Urteil vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08
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1. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, und FamRZ 2009, 579).
2. Auf seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
3. Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluß der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluß an Senatsurteile FamRZ 2004, 1357, und FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt), und wurde dieser zuletzt im Jahre 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.

Urteil vom 18.11.2009 - XII ZR 65/09: BGB §§ 1570, 1573, 1578, 1578b, 1609

BGH, Urteil vom 18.11.2009 - XII ZR 65/09
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Ob und in welchem Umfange ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muß, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.

Beschluß vom 03.12.2009 - IX ZB 139/07: BGB § 1570; InsO § 295

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1. Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemißt sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13).
2. Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.

Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08: BGB §§ 1570, 1578, 1610, 1615l

BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08
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BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08
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