Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Celle, Urteil vom 01.02.2008 - 21 UF 195/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 01.02.2008
21 UF 195/07



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit, einheitlicher notwendiger Selbstbehalt bei Erwerbslosen und Erwerbstätigen; Rang der Unterhaltsgläubiger nach dem ab 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht.

BGB §§ 1603 Abs. 2, 1609

Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts (§ 1603 Abs. 2 BGB) ist eine Differenzierung zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nicht gerechtfertigt. Der Senat geht künftig von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 900 € aus.

OLG Celle, Urteil vom 1. Februar 2008 - 21 UF 195/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.08.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Elze (8 F 143/07) geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit seit Juli 2007 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 158,75 € für die am 10.11.1994 geborene J.-M. und 135,08 € für die am 06.10.1999 geborene R., ferner monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 173,08 €, zahlbar jeweils monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, sowie rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 in Höhe von insgesamt 115 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Das Amtsgericht - Familiengericht - Elze hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien J.-M. (geboren am 10. November 1994) und R. (geboren am 6. Oktober 1999) in Höhe von jeweils monatlich 202,95 € bzw. 172,69 € seit Juli 2007 sowie zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Klägerin in Höhe von noch 765 € für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 und jeweils monatlich 221,27 € seit Juli 2007 verurteilt. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der Unterhaltsbeträge und begehrt eine Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Beträge von 158,75 € für J.-M. und 135,08 € für R. sowie eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts auf noch 115 € für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 bzw. jeweils monatlich 173,08 € für die Zeit seit Juli 2007. Zur Begründung führt der Beklagte aus, das Amtsgericht sei für gewisse Zeiträume zu seinen Ungunsten von zu hohen Einkünften ausgegangen und habe den notwendigen Selbstbehalt zu Unrecht von 890 € bzw. 900 € auf 770 € herabgesetzt.

Im übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gemäß §§ 1601, 1602 BGB für die Zeit seit Juli 2007 in Höhe von jeweils monatlich 158,75 € für die am 10. November 1994 geborene J.-M. und 135,08 € für die am 6. Oktober 1999 geborene R.; daneben hat sie Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt noch 115 € für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 sowie in Höhe von jeweils monatlich 173,08 € für die Zeit seit Juli 2007.

Es ergibt sich folgende Beurteilung und Berechnung:

1. 2006

Im relevanten Zeitraum des Jahres 2006, nämlich von August bis Dezember, ist das Amtsgericht von unstreitigen Einkünften des Beklagten aus dem Bezug von Krankengeld in Höhe von monatlich rund 1.704 € ausgegangen. Soweit das Amtsgericht zu der Einschätzung gelangt, die Parteien hätten sich bei Einbeziehung der im Sommer an den Beklagten geflossenen Sonderzahlung seines früheren Arbeitgebers in Höhe von 250 € auf einen um monatlich 15 € erhöhten Unterhaltsbetrag geeinigt - also 865 € statt 850 € - mit der Folge, daß der Beklagte neben der Zahlung des zwischen den Parteien vereinbarten Unterhaltsbetrages (Trennungs- und Kindesunterhalt) in Höhe von monatlich 850 € - den er unstreitig gezahlt hat, weitere 15 € monatlich, mithin (5 x 15 € =) 75 € zu zahlen hat, folgt der Senat dem nicht. Bereits bei den vereinbarten monatlichen Zahlungen in Höhe von 850 € wird der notwendige Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 890 € nicht gewahrt. Insoweit ist nicht davon auszugehen, daß die Parteien eine weitere Unterschreitung des Selbstbehalts gewollt hätten.

2. 2007

a) Januar 2007

Im Januar 2007 beläuft sich das Einkommen des Beklagten aus dem Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld auf insgesamt rund 1.603 €. Nach Abzug des von der Klägerin begehrten Kindesunterhalts in Höhe von 209,23 € für die am 10. November 1994 geborene J.-M. und 177,82 € für die am 6. Oktober 1999 geborene R., der sich unterhalb der Zahlbeträge (316 € bzw. 257 €) der an sich einschlägigen 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bewegt, verbleibt ein Betrag von 1.215,95 €. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ist der Tabellenunterhalt nach der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 332 € und 282 € zu berücksichtigen, so daß noch ein Betrag von (1.603 € ./. 332 € ./. 282 € =) 989 € verbleibt.

Auf seiten der Klägerin ist von monatlichen Einkünften aus ihrer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 240 € auszugehen, von denen nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus von 1/7 noch 195 € verbleiben. Hinzu kommt der Vorteil mietfreien Wohnens, den das Amtsgericht - von den Parteien nicht angegriffen - mit 400 € bemessen hat. Abzüglich der Finanzierungslasten von monatlich rund 205 € sowie der Kosten für Gebäudeversicherung (monatlich 14 €) und Grundsteuer bzw. Niederschlagswasser (monatlich 31 €) ergibt sich ein Einkommen von rund 345 €.

Aufgrund der Einkommensdifferenz von (989 € ./. 345 € =) 644 € läßt sich ein Unterhaltsbedarf von 1/2, mithin 322 €, darstellen. Da der Beklagte im Januar 2007 unstreitig 749 € gezahlt hat, während sich seine Unterhaltspflicht auf (209,23 € + 177,82 € + 322 € =) 709,05 € beläuft, besteht kein Rückstand.

b) Februar bis Mai 2007

Im Zeitraum von Februar bis Mai 2007 verfügte der Beklagte über monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von rund 1.367 €. Nach Abzug des von der Klägerin begehrten Kindesunterhalts in Höhe von 209,23 € für J.-M. und 177,82 € für R., der sich unterhalb der Zahlbeträge (312 € bzw. 257 €) der an sich einschlägigen 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bewegt, verbleibt ein Betrag von 979,95 €. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ist der Tabellenunterhalt nach der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 312 € und 265 € zu berücksichtigen, so daß noch ein Betrag von (1.367 € ./. 312 € ./. 265 € =) 790 € verbleibt. Aufgrund der Einkommensdifferenz von (790 € ./. 345 € =) 445 € läßt sich ein Unterhaltsbedarf von 1/2, mithin rund 223 €, darstellen.

Anders als das Amtsgericht - welches im Hinblick darauf, daß die Klägerin die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder betreut, auf seiten des Beklagten grundsätzlich zutreffend vom notwendigen Selbstbehalt ausgeht (vgl. Ziff. 21.4 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle [Stand: 01.07.2005]), diesen jedoch unter Hinweis auf dessen Erwerbslosigkeit auf 770 € herabgesetzt hat (vgl. Ziff. 21.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle) - geht der Senat von einem ungekürzten notwendigen Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 890 € aus, so daß für den Trennungsunterhalt der Klägerin nach Abzug des begehrten Kindesunterhalts in Höhe von 209,23 € für J.-M. und 177,82 € für R. nur noch ein Betrag von 89,95 € zur Verfügung steht.

Im Hinblick auf den notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) ist eine Differenzierung zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nach Auffassung des Senats - unter Aufgabe der früheren ständigen Rechtsprechung - nicht gerechtfertigt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht endet die finanzielle Leistungsfähigkeit dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Die Frage, ob diese Beurteilung anhand der in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte aufgestellten Selbstbehaltsbeträge oder nach den sozialhilferechtlichen Regelsätzen, die den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ausmachen, vorzunehmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht dahinstehen lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1685, 1686). Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1984, 1000 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 2 = BGHF 4, 235; 1989, 272, 273 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 14 = BGHF 6, 593) umfaßt der notwendige Selbstbehalt iSv § 1603 Abs. 2 BGB die Mittel, die einer Person auch in einfachsten Lebensverhältnissen für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, wobei dieser Wert üblicherweise mit einem Betrag angesetzt wird, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liegt (vgl. BGH FamRZ 1993, 43, 44 = FuR 1993, 51 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 38 = BGHF 8, 444). In Anbetracht dessen sehen die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte eine - vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH FamRZ 2003, 363, 366 = FuR 2003, 75) nicht beanstandete - Differenzierung der Beträge für den notwendigen Selbstbehalt vor (vgl. die Übersicht bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 52).

Davon ausgehend, daß dem Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen ein Betrag verbleiben muß, den er für seinen Lebensbedarf benötigt, hat eine bedarfsorientierte Bestimmung des Selbstbehalts zu erfolgen. In diesem Fall kann sich die Höhe der Einkünfte, auf die eine Person für den Lebensbedarf notwendig angewiesen ist, nicht danach unterscheiden, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Insoweit ist für den Senat nicht ersichtlich, daß eine erwerbslose Person - zumal eine solche, die sich aufgrund ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit auf Stellensuche befindet und nicht unerhebliche Bewerbungskosten hat - günstiger lebt als ein Erwerbstätiger. Regelmäßig werden die mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich durch den Abzug der konkret oder pauschaliert bemessenen Aufwendungen berücksichtigt (vgl. Ziff. 10.2, 10.2.1 und 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle), und haben deshalb auf den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Lebensbedarf keinen Einfluß.

Der Unterschiedsbetrag beider Selbstbehalte beim Kindesunterhalt ist damit unterhaltsrechtlich als Arbeitsanreiz oder als Erwerbstätigenbonus für nicht quantifizierbare Mehrkosten zu qualifizieren. Dem steht jedoch entgegen, daß nach § 1603 Abs. 2 BGB alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt einzusetzen sind, und deshalb im Rahmen des notwendigen Selbstbehalts für einen Erwerbstätigenbonus kein Raum ist. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, künftig ohne Unterscheidung zwischen Erwerbstätigen und nicht Erwerbstätigen von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 890 € (bis Juni 2007) bzw. 900 € (seit Juli 2007) auszugehen.

Die gesamte Unterhaltspflicht des Beklagten beläuft sich damit auf monatlich (209,23 € + 177,82 € + 89,95 € =) 477 €. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte im Zeitraum von Februar bis Mai unstreitig monatlich 458 € gezahlt hat, verbleibt ein Rückstand in Höhe von monatlich 19 €, mithin insgesamt 76 €. Da sich der Beklagte indes nur gegen die Verurteilung zur Zahlung eines höheren Rückstands als 115 € wendet, bleibt es bei diesem Betrag (§ 308 Abs. 1 ZPO ).

c) Juni bis November 2007

Gemäß Bescheid der D. R. BH. vom 1. November 2007 erhält der Beklagte mit Wirkung vom 1. Juni 2007 befristet bis zum 30. November 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 895,54 €. Der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 belief sich auf 5.368,47 €. Da die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit A. - die Bewilligungsentscheidung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 8. November 2007 für die Zeit seit 1. Juni 2007 aufgehoben und einen Erstattungsbetrag in Höhe von 4.741,59 € geltend gemacht hat, verblieb dem Beklagten von der Rentennachzahlung lediglich ein Betrag von 626,88 €, mithin bezogen auf den oben genannten Zeitraum monatlich rund 104 €. Damit verfügte der Beklagte im Zeitraum von Juni bis November 2007 über monatliche Einkünfte von (896 € + 104 € =) 1.000 €. Unter Beachtung des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 890 € (bis Juni 2007) bzw. 900 € (seit Juli 2007) verbleibt für Unterhaltszwecke nur noch ein Betrag von 110 € (Juni 2007) bzw. 100 € (seit Juli 2007). Da der Beklagte auch im Juni unstreitig 458 € gezahlt hat - so daß insoweit keinesfalls ein Rückstand besteht - und sich mit der Berufung für die Zeit seit Juli 2007 lediglich gegen höhere Unterhaltszahlungen als monatlich 158,75 € für J.-M., 135,08 € für R. sowie 173,08 € für die Klägerin wendet, verbleibt es insoweit bei diesen Beträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO ).

d) Seit Dezember 2007

Seit Dezember 2007 bezieht der Beklagte lediglich noch Renteneinkünfte in Höhe von monatlich rund 896 €, so daß er im Hinblick auf den notwendigen Selbstbehalt von 900 € nicht mehr leistungsfähig ist. Da er sich mit der Berufung jedoch lediglich gegen höhere Unterhaltszahlungen als monatlich 158,75 € für J.-M., 135,08 € für R. sowie 173,08 € für die Klägerin wendet, verbleibt es bei diesen Beträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO ).

Soweit das Amtsgericht jeweils eine Mangelfallberechnung durchgeführt hat, besteht hierfür, da sämtliche Unterhaltsberechtigte in einem Haushalt leben, nach der »Ein-Topf-Theorie« kein Raum. Nach der seit Januar 2008 geltenden Rechtslage gehen die Ansprüche auf Kindesunterhalt ohnehin vor (§ 1609 BGB n.F.).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands der Berufungsinstanz wird auf [UK: ({202,95 € ./. 158,75 € = 44,20 €} x 12) + ({172,69 € ./. 135,08 € = 37,61 €} x 12); UE: ({221,27 € ./. 173,08 € =} 48,19 € x 12) + (765 € ./. 115 €) =] 2.210 € festgesetzt.

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.