Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Kammergericht Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-kantig

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
Kammergericht 2008 - 2011




Urteil vom 25.04.2008 - 18 UF 160/07: BGB § 1570
Urteil vom 06.06.2008 - 18 UF 215/07: BGB §§ 242, 1605, 1606, 1615l
Beschluß vom 11.07.2008 - 13 WF 58/08: BGB §§ 1582, 1609; ZPO § 323; EGZPO § 36
Urteil vom 31.07.2008 - 16 UF 189/07: BGB § 1603
Beschluß vom 18.08.2008 - 13 WF 111/08: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 27.11.2008 - 16 UF 131/08: BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36
Urteil vom 08.01.2009 - 16 UF 149/08: BGB § 1570
Urteil vom 07.07.2009 - 13 UF 65/08: BGB §§ 242, 313, 1573, 1578b
Urteil vom 02.07.2010 - 13 UF 17/10: BGB § 1578b

__________________________________________________________________________________________________

Die Befristung des Betreuungsunterhalts ist in aller Regel mit dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität nicht zu vereinbaren, wonach die wirtschaftlichen Grundlagen der Betreuungssituation so zu sichern sind, daß der betreuende Elternteil seine eigene Elternverantwortung zuverlässig wahrnehmen und dem Kind für seine Entwicklung eine stabile Betreuungs- und Lebenssituation bieten kann.

Urteil vom 25. April 2008 - 18 UF 160/07: BGB § 1570

_________________________________________________________________________________________________

1. Zwischen nicht verheirateten Eltern eines volljährigen Kindes besteht eine besondere Rechtsbeziehung, da sie aufgrund ihrer gleichrangigen Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für die Unterhaltsansprüche ihres Kindes anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften.
2. Wird ein Elternteil auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen, ist er nur dann zur Berechnung seines Haftungsanteils in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das besondere Rechtsverhältnis begründet daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen entsprechenden Auskunftsanspruch (im Anschluß an BGH NJW 1988, 1906).
3. Neben dem Auskunftsanspruch besteht gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB auch Anspruch auf Vorlage von Belegen sowie auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben nach § 1605 Abs. 1 S. 3 BGB.
4. Für den allgemeinen Auskunftsanspruch gelten gemäß § 242 BGB dieselben Grenzen wie für die gesetzlich geregelten Auskunftsansprüche im Familienrecht. Danach besteht eine Auskunftspflicht entsprechend § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB nur, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (im Anschluß an BGH NJW 1982, 2771).

Urteil vom 6. Juni 2008 - 18 UF 215/07: BGB §§ 242, 1605, 1606, 1615l

________________________________________________________________________________________________

Keine Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren über Gleichrangigkeit aufgrund langer Ehe (hier: 21 und 12 Jahre). Auch bei langer Ehedauer und langjähriger Unterhaltszahlung kann Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 EGZPO grundsätzlich zumutbar sein.

Beschluß vom 11. Juli 2008 - 13 WF 58/08: BGB §§ 1582, 1609; ZPO § 323; EGZPO § 36

________________________________________________________________________________________________

Auch in einer verschärften Mangellage - der Regelunterhalt minderjähriger Kinder kann nicht geleistet werden - ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, über seine primäre Altersvorsorge hinaus zusätzliche (sekundäre) Altersvorsorge in Form einer betrieblichen Direktversicherung zu betreiben.

Urteil vom 31. Juli 2008 - 16 UF 189/07: BGB § 1603

________________________________________________________________________________________________

Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 Abs. 1 und 2 BGB n.F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.

Beschluß vom 18. August 2008 - 13 WF 111/08: BGB §§ 1570, 1578b

________________________________________________________________________________________________

Die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Urteils, durch das der geschiedene Ehegatte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen einer bei Rechtskraft der Ehescheidung vorhandenen Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des begünstigten Ehegatten unmöglich macht, verpflichtet worden ist, mit dem Ziel der zeitlichen Begrenzung kommt nicht in Betracht, solange und soweit der berechtigte Ehegatte seine Obliegenheit erfüllt, alles zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Erforderlich zu unternehmen.

Urteil vom 27.11.2008 - 16 UF 131/08: BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36

________________________________________________________________________________________________

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen 8-jährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Urteil vom 08.01.2009 - 16 UF 149/08: BGB § 1570

__________________________________________________________________________________________________

Keine Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen ehebedingter Nachteile aufgrund Aufgabe der Berufsausbildung nach Eheschließung und Betreuung dreier Kinder.

Urteil vom 07.07.2009 - 13 UF 65/08: BGB §§ 242, 313, 1573, 1578b

___________________________________________________________________________________________________

Keine ehebedingten Nachteile der Ehefrau bei durchgehender freiberuflicher journalistischer Tätigkeit während und nach der Ehe (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB).

Urteil vom 02.07.2010 - 13 UF 17/10: BGB § 1578b

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.