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Oberlandesgericht Koblenz - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Koblenz 2008 - 2011




Urteil vom 05.03.2008 - 9 UF 577/07: BGB §§ 1582, 1578b, 1609
Urteil vom 11.06.2008 - 9 UF 31/08: BGB §§ 1573, 1578, 1578b
Urteil vom 30.06.2008 - 11 UF 531/08: BGB §§ 1609, 1612b
Urteil vom 10.09.2008 - 9 UF 238/08: BGB §§ 1572, 1578b
Urteil vom 18.12.2008 - 7 UF 377/08: BGB §§ 1571, 1578b
Urteil vom 23.12.2008 - 11 UF 519/08: BGB §§ 1360, 1607, 1609, 1613
Urteil vom 25.02.2009 - 13 UF 594/08: BGB §§ 1572, 1578b, 1579 Nr. 5
Urteil vom 18.03.2009 - 9 UF 596/08: BGB §§ 1615l, 1570
Urteil vom 19.05.2009 - 11 UF 762/08: BGB §§ 1571, 1586b, 1967; EGZPO § 36 Nr. 1
Urteil vom 30.09.2009 - 9 UF 230/09: BGB § 1578b; ZPO § 323
Urteil vom 16.03.2010 - 11 UF 532/09: BGB §§ 1570, 1576, 1578b
Urteil vom 04.11.2010 - 5 U 549/10: BGB §§ 242, 313, 516, 812

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Bei der Ermittlung des Bedarfs einer geschiedenen Ehefrau sind auch nachträgliche Entwicklungen - wie etwa die erneute Heirat des Unterhaltsschuldners - zu berücksichtigen; daher kann sich nach der Unterhaltsreform 2008 das Hinzutreten vorrangiger und gleichrangiger unterhaltsberechtigter Personen bereits auf den Bedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten auswirken.

Urteil vom 05.03.2008 - 9 UF 577/07: BGB §§ 1582, 1578b, 1609

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1. Die Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind auch bei einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal zu begrenzen; vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.
2. Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB kann erst entschieden werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nachhaltig gesichert ist. Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.

Urteil vom 11.06.2008 - 9 UF 31/08: BGB §§ 1573, 1578, 1578b

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Schuldet der Unterhaltspflichtige einem volljährigen und einem minderjährigen Kind Unterhalt, so ist zur Bestimmung des Unterhalts des volljährigen Kindes der Zahl- und nicht der Tabellenunterhalt des vorrangigen minderjährigen Kindes abzusetzen.

Urteil vom 30.06.2008 - 11 UF 531/08: BGB §§ 1609, 1612b

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Ein rein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens einer Krankheit zu der Ehe reicht jedenfalls bei einer Ehedauer von sechs Jahren einer kinderlos gebliebenen Ehe nicht aus, um ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu begründen.

Urteil vom 10.09.2008 - 9 UF 238/08: BGB §§ 1572, 1578b

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1. Auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB kann der Höhe nach begrenzt werden; dies gilt jedenfalls, wenn es sich bei der Ehe um eine sogenannte »Altersehe« handelt.
2. Der »angemessene Lebensbedarf« im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB ist mindestens mit dem angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.100 € anzusetzen.

Urteil vom 18.12.2008 - 7 UF 377/08: BGB §§ 1571, 1578b

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1. In dem Unterhaltsbedarf eines volljährigen studierenden Kindes von 640 € abzüglich des Kindergeldes von 154 €, mithin 486 € (Nr. 13.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz [KoL, Stand: 01.01.2008]) sind zu entrichtende Studiengebühren nicht enthalten. Es handelt sich dabei um Mehrbedarf.
2. Die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 S. 1 BGB tritt auch dann ein, wenn der gleichrangig barunterhaltspflichtige Elternteil nur fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat.
3. Begehrt ein nicht privilegiertes volljähriges Kind Unterhalt, ist der anteilige Familienunterhalt des jetzigen Ehegatten des Schuldners grundsätzlich unter Vorwegabzug des Unterhalts des volljährigen Kindes zu berechnen, da die Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind die ehelichen Verhältnisse prägt. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit kein Unterhalt gezahlt wurde. Allerdings muß der Vorrang des jetzigen Ehegatten gewahrt bleiben.

Urteil vom 23.12.2008 - 11 UF 519/08: BGB §§ 1360, 1607, 1609, 1613

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Ohne ehebedingte Nachteile kann ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB nach einer 1979 geschlossenen Ehe, die 1992 geschieden wurde, und in der die Ehefrau zwei 1981 und 1983 geborene Kinder betreute, bis Februar 2011 befristet werden.

Urteil vom 25.02.2009 - 13 UF 594/08: BGB §§ 1572, 1578b, 1579

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1. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme besteht, daß die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB vorliegen.
2. Wegen der Anknüpfung an das frühere Einkommen der Mutter kann der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB den Anspruch der verheirateten Mutter auf Zahlung von Betreuungsunterhalt übersteigen.

Urteil vom 18.03.2009 - 9 UF 596/08: BGB §§ 1615l, 1570

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1. Treffen der Erblasser und sein Ehegatte für den Fall der Scheidung eine unselbständige Unterhaltsvereinbarung (hier: Altersunterhalt), so geht mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über (§ 1586b Abs. 1 BGB).
2. Haben der Erblasser und sein Ehegatte einen unbefristeten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vereinbart, ist § 36 Nr. 1 EGZPO mögliche Grundlage für ein Verlangen des Erben nach Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs.
3. Hat der Erblasser sich gegenüber seinem Ehegatten für einen Zeitraum einer langen Ehe und einer langen Trennungszeit (hier: 50-jährige Ehedauer und Trennungszeit von mehr als 20 Jahren) solidarisch gezeigt und Unterhalt gezahlt und dieses Verhalten auch nach der Scheidung fortgesetzt, kann eine zeitliche Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen und im Hinblick auf ein hohes Alter des Ehegatten unbillig sein. Dies kann bei Fehlen ehebedingter Nachteile in der Erwerbsbiographie dann gelten, wenn der Ehegatte sich in vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Erblasser begeben hat, und diese wirtschaftliche Abhängigkeit während der Ehe und auch noch nach der Trennung über einen langen Zeitraum so gelebt wurde.

Urteil vom 19.05.2009 - 11 UF 762/08: BGB §§ 1571, 1586b, 1967; EGZPO § 36 Nr. 1

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1. Wird die Berufung im Erstverfahren zurückgenommen, ist im Abänderungsverfahren im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO der Schluß der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsrücknahme nach der mündlichen Verhandlung erfolgt.
2. Im Abänderungsverfahren kann der Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu befristen, auch dann noch zulässig erhoben werden, wenn die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006, 1008 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) stattgefunden hat.

Urteil vom 30.09.2009 - 9 UF 230/09: BGB § 1578b; ZPO § 323

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1. Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden.

Urteil vom 16.03.2010 - 11 UF 532/09: BGB §§ 1570, 1576, 1578b

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Im Rahmen von Geldzuwendungen von Eltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe ihres Kindes besteht keine Identität der Streitgegenstände »Darlehen« einerseits und »Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung« andererseits.

Urteil vom 04.11.2010 - 5 U 549/10: BGB §§ 242, 313, 516, 812

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