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OLG Celle, Urteil vom 18.05.2010 - 10 UF 9/10 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2010
10 UF 9/10



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; sekundäre Darlegungslast für ehebedingte Nachteile und deren Widerlegung.

BGB § 1578b

Die geschiedene Ehefrau, die nach der Trennung der Eheleute zum neben der Alleinbetreuung der gemeinsamen Kinder frühestmöglichen Zeitpunkt ein zeitnah vor der Eheschließung konkret vorbereitetes (hier: Lehramts-) Studium aufgenommen und innerhalb der maßgeblichen Regelstudienzeit erfolgreich (hier: mit »sehr gut«) abgeschlossen hat, erfüllt ihre sekundäre Darlegungslast dafür, ohne Eheschließung und Familiengründung heute eine diesem tatsächlichen Studienerfolg entsprechende Tätigkeit (hier: verbeamtete Gymnasiallehrerin) auszuüben, auch wenn sie das zweite Staatsexamen später tatsächlich nicht bestanden hat; die Anforderungen an die auf dieser Grundlage dem unterhaltspflichtigen Ehemann obliegende Widerlegung solcher ehebedingter Nachteile werden durch ein bei Eheschließung und Geburt der gemeinsamen Kinder erreichtes Alter der Ehefrau von 29 Jahren nicht herabgesetzt.

OLG Celle, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 UF 9/10

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 03.12.2009 (608 F 2113/09) geändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Berufungsstreitwert: Gebührenstufe bis 12.000 €.

Tatbestand

Die Parteien hatten im Mai 1987 geheiratet; ihre Ehe, aus der am 27. Mai 1987 zwei - nach der Trennung allein von der Beklagten betreute - Kinder hervorgegangen sind, ist mit Urteil vom 16. November 1995 geschieden worden. Mit Senatsurteil vom 11. Juli 1996 ist der Kläger, der nach ehezeitlicher Aufgabe seiner früheren Tätigkeit als Kapitän neben dem Bezug einer befristeten Rente von der gemeinsam mit der Beklagten begonnenen Anschaffung, Nutzung und Veräußerung von Immobilien lebte, zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von - umgerechnet - 923,90 € verurteilt worden. Ein erstes, hilfsweise bereits auf Herabsetzung und Befristung der Unterhaltsverpflichtung gerichtetes Abänderungsbegehren des Klägers ist durch Senatsurteil vom 4. Dezember 2007, auf das ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen worden.

Die 1957 geborene Beklagte ist im französischsprachigen Teil Belgiens aufgewachsen und hat dort das Abitur abgelegt; ein dort zunächst aufgenommenes Medizinstudium hat sie nach wenigen Semestern aufgegeben. Anschließend kam sie anläßlich ihrer ersten Ehe nach Deutschland und war zunächst nur in geringfügigem Umfange beschäftigt; nach dem Tode ihres ersten Ehemannes betrieb sie selbständig ein Wollgeschäft weiter und absolvierte daneben mit dem Ziel eines von ihr beabsichtigten Lehramtsstudiums (Spanisch bzw. Französisch und Geschichte) an der Universität B. Sprachkurse. 1984 legte sie erfolgreich die für ein solches Studium erforderliche Mittelstufenprüfung ab. Nachdem sie alsbald den Kläger kennengelernt hatte, verlegten die Parteien noch vor ihrer Heirat und der Schwangerschaft der Beklagten ihren Wohnsitz nach Belgien, wo die Beklagte wesentlich in die beginnende Immobilientätigkeit des Klägers einbezogen war; die Beklagte hat sich im folgenden neben ihrer fortgesetzten geschäftlichen Mitwirkung um die Betreuung der Kinder gekümmert. Nach der Scheidung hat die Beklagte beim Alter der Zwillinge von 9 Jahren ihr Studium für das Lehramt aufgenommen und unterhalb der Regelstudienzeit für Alleinerziehende mit »sehr gut« abgeschlossen. Das Referendariat hat sie dann allerdings - auch vor dem Hintergrund damals aufgetretener persönlicher Probleme - nicht erfolgreich abgeschlossen; eine Verbeamtung wäre zu diesem Zeitpunkt für sie jedoch ohnehin aus Altergründen nicht mehr möglich gewesen. Sie ist seitdem bei einem Freien Gymnasium - im schwankenden Umfang des dort jeweiligen Bedarfs - beschäftigt und erzielt Einkünfte von mittlerweile gut 1.500 €; daneben hat sie an einer Immobilie ein unentgeltliches Wohnrecht über gut 100 m².

In dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger unter Berufung auf § 1578b Abs. 1 BGB die Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung ab Anfang Mai 2009, die das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover mit Urteil vom 3. Dezember 2009, auf das ergänzend Bezug genommen wird, ab Rechtshängigkeit (9. Mai 2009) ausgesprochen hat; dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß ehebedingte Nachteile von der Beklagten nicht nachgewiesen werden könnten.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt; sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zu ehebedingten Nachteilen und macht geltend, daß sie aus einer Tätigkeit als verbeamteter oder zumindest im öffentlichen Schuldienst angestellter Gymnasiallehrerin, die sie bei einer nur durch Eheschließung und Familiengründung verhinderten zeitnahen Aufnahme des vorbereiteten Studiums mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht hätte, ein um mehr als den titulierten Unterhaltsbetrag höheres Einkommen erzielen würde. Im übrigen beruft sie sich auf die Präkludierung des Klägers mit seinem Herabsetzungs- und Befristungsbegehren durch das Senatsurteil von 2007.

Der Kläger, der auch im Berufungsrechtszug der Behauptung der Beklagten von einem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Nettoeinkommen seinerseits in der Größenordnung von 10.000 € bis 13.000 € nicht substantiiert entgegentritt, selbst keine substantiierte Unterhaltsberechnung vornimmt und auch den Auflagen im Rahmen der Ladungsverfügung zur Vorlage von einkommensrelevanten Unterlagen nur teilweise nachgekommen ist, tritt der Berufung entgegen; er vertritt die Auffassung, daß seitens der Beklagten schon aufgrund ihres bei Eheschließung erreichten Alters von 29 Jahren nicht davon ausgegangen werden könnte, daß sie noch die Stellung einer beamteten Gymnasiallehrerin hätte erreichen können.

Der Senat hat im Termin, zu dem die Parteien persönlich anwesend waren, die Beklagte ergänzend persönlich angehört und befragt.

Entscheidungsgründe

Auf das vorliegende, im April 2009 eingeleitete Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die Vorschriften des vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2010, 192 = FuR 2010, 160).

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg und führt in Änderung des amtsgerichtlichen Urteils zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.

1. Dabei kommt es nicht einmal wesentlich darauf an, ob und wieweit der Kläger mit seinem Befristungs- und Herabsetzungsbegehren durch die - nach Veröffentlichung der maßgebenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Änderung seiner diesbezüglichen Rechtsprechung und nach den unzweideutigen Urteilsgründen jeweils auch ausdrücklich erfolgte - Abweisung gleichartiger Hilfsanträge im Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 betroffen ist, denn die Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung des titulierten nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten gemäß § 1578b BGB sind schon in keinem Fall gegeben; die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, daß und warum sie fortwirkende ehebedingte Nachteile erlitten hat, ohne daß der danach beweisbelastete Kläger dies widerlegt hätte.

Insofern bedarf es auch keiner Erwägungen dazu, ob ohne einen - im Streitfall zudem ungeachtet konkreter Auflagen im Rahmen der Ladungsverfügung unterbliebenen - substantiierten Vortrag des Unterhaltspflichtigen zu seinem aktuellen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen überhaupt eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts erfolgen kann, da es sich um eine Frage der Billigkeit handelt, die nur auf der Grundlage umfassender Abwägung getroffen werden kann.

2. Nach der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2010 (FamRZ 2010, 875 = FuR 2010, 398) bereits in den Leitsätzen erfolgten Klarstellung zur maßgeblichen Darlegungs- und Beweislast im Streit um die Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, auf die der Senat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ist der Unterhaltspflichtige für die zur Stützung seines Herabsetzungs- oder Befristungsbegehrens erforderlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet, und trifft den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der ehebedingten Nachteile eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er seinerseits darzulegen hat, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Derart vorgetragene ehebedingte Nachteile müssen dann vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

3. Die Beklagte hat im Streitfall substantiiert und - nicht zuletzt im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung - für den Senat plausibel und überzeugend dargetan, nach dem Tode ihres ersten Ehemannes den konkreten Plan eines Studiums für das höhere Lehramt verfolgt zu haben; dieses Vorhaben hat in ihrer - neben der erforderlichen Berufstätigkeit erfolgten - Teilnahme an entsprechenden Sprachkursen an der Universität B. und dem erfolgreichen Ablegen der für sie insofern erforderlichen Mittelschulprüfung im Jahre 1984 auch äußerlich greifbaren Ausdruck gefunden. Es liegt auf der Hand, daß sie angesichts des anschließenden Kennenlernens des Klägers, der Verlegung des Wohnsitzes in eine gemeinsam erworbene und betriebene Immobilie in B., ihrer Mitwirkung an der neuen geschäftlichen Tätigkeit des Klägers sowie ihrer Schwangerschaft und der Heirat ihre Studienpläne nicht unmittelbar weiter verfolgt. Ernsthaftigkeit wie Realisierbarkeit ihrer diesbezüglichen Vorstellung werden jedoch dadurch deutlich, daß sie schon bald nach der Trennung der Parteien und neben der alleinigen Betreuung der damals 9-jährigen gemeinsamen Zwillinge tatsächlich das Studium aufnahm und - unterhalb der Regelstudienzeit für Alleinerziehende - mit der Note »sehr gut« abschloß. Daß sie nach dem anschließend von November 2004 bis September 2006 im Beamtenstatus absolvierten Referendariat - im Alter von nunmehr fast 49 Jahren und vor dem Hintergrund besonderer persönlicher Umstände - nicht erfolgreich die zweite Staatsprüfung abschließen konnte, läßt insbesondere angesichts der Tatsache, daß sie seitdem tatsächlich erfolgreich an einem Gymnasium in freier Trägerschaft als Lehrerin tätig ist, auch nicht den sicheren Schluß zu, daß ihr etwa ohne Ehe und Familie und damit rund 15 Jahre früher dieser Abschluß ebenfalls nicht gelungen wäre. Ebenso wenig spricht die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Tatsache, daß die Beklagte bei der Eheschließung 29 Jahre alt war, durchgreifend gegen die von der Beklagten plausibel dargelegte eigene Entwicklung zu einer beamteten Gymnasiallehrerin.

4. Diesen von der Beklagten substantiiert dargelegten ehebedingten Nachteilen ist der Kläger, auf dessen einzige konkreten Einwände - das Alter der Beklagten bei Eheschließung und der bis dahin fehlende Beginn des Lehramtsstudiums - bereits zuvor eingegangen worden ist, schon nicht substantiiert entgegengetreten; jedenfalls aber hat er für die Grundlagen seiner abweichenden Beurteilung keinen Beweis angetreten.

Soweit der Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Mai 2010 - erstmals - meint, der Senat hätte bereits vor dem Verhandlungstermin auf seine - allerdings in völliger Übereinstimmung mit der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehende und im übrigen auch bereits mit der Berufungsbegründung der Beklagten geltend gemachte - Rechtsauffassung zur Darlegungs- und Beweislast hinweisen müssen, kommt es darauf in keinem Fall an: Der Kläger hat weder in dem von ihm persönlich wahrgenommenen Verhandlungstermin noch im Rahmen des besagten Schriftsatzes irgendwelchen entsprechenden Vortrag oder Beweisantritt »nachgeliefert« oder auch nur solchen angekündigt, so daß weder eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung von weiterem Vortrag als hinsichtlich seiner Verspätung entschuldigt noch gar eine »vorsorglich« beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten ist.

5. Da der Kläger - auch - im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert zu seinem aktuellen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen vorgetragen hat (und den diesbezüglichen Auflagen aus der Ladungsverfügung nur unvollständig nachgekommen ist), kann der Senat - wie auch bereits in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen - ungeachtet des unstreitigen Wegfalls der befristeten Rente des Klägers und der Steigerung der Einkünfte der Beklagten nicht feststellen, daß sich zwischenzeitlich insofern eine wesentliche Veränderung ergeben hätte, die eine - als minus zum Klageantrag zu prüfende - Verringerung des titulierten Unterhalts begründen könnte.

6. Für eine vom Kläger im Verhandlungstermin angeregte Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen nicht vor, da die vom Senat zugrundegelegte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast vom Bundesgerichtshof erst gerade mit Urteil vom 24. März 2010 (aaO) klarstellend zusammengefaßt worden ist. Soweit der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Mai 2010 zudem offenbar eine die Revisionszulassung gebietende Divergenz zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. August 2009 (2 UF 24/09 - n.v.) befürchtet, besteht eine solche tatsächlich nicht. In dem genannten Urteil, das zudem gerade keine Befristung und lediglich eine Herabsetzung des Unterhalts ausspricht, geht das Oberlandesgericht Braunschweig für den dortigen Streitfall davon aus, daß das Vorliegen ehebedingter Nachteile im Hinblick auf eine weitergehende Ausbildung durch die Ehefrau schon in Ermangelung jedweder konkreter Anhaltspunkte für eine dahingehende frühere Absicht oder die dafür hinreichende Qualifikation der Ehefrau bereits nicht plausibel dargelegt worden ist. Eine derartige Situation ist jedoch im vorliegenden Streitfall gerade nicht gegeben.

7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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