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OLG Celle, Beschluß vom 06.10.2008 - 12 UF 101/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Beschluß vom 06.10.2008
12 UF 101/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen und Begrenzung.

BGB §§ 1570, 1578

1. Die Betreuungsunterhalt begehrende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, also diejenigen Umstände, die ihrer vollzeitigen Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung entgegen stehen.
2. Die Anforderungen an diesen Vortrag werden jedoch von dem allgemein bekannten Erfahrungsgrundsatz beeinflußt, daß minderjährige Kinder einen erheblichen Betreuungsaufwand erfordern, der erst mit zunehmenden Alter sukzessive abnimmt, und als Folge erst dann die frei werdende Zeit eine reziproke Ausweitung der Erwerbstätigkeit erlaubt.
3. Soweit diese Erfahrung reicht, bedarf es keiner zusätzlichen Ausführung im Einzelfall mehr; es ist dann vielmehr an dem Unterhaltsschuldner, den bestehenden Anschein der Unzumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu erschüttern.
4. Diese Lebenserfahrung hat in allgemein anerkannten und in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte niedergelegten Altersphasenmodellen ihren Niederschlag gefunden; diese tragen zugleich den Erfordernissen der Praxis und dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung.
5. Die Gesetzesreform zum 1. Januar 2008 hat weder etwas an der Lebenswirklichkeit des altersabhängigen Betreuungsbedarfs noch an den daraus abgeleiteten Erfahrungsgrundsätzen geändert; lediglich die daran zu knüpfenden, rechtlichen Erwägungen sind nunmehr an den veränderten Wertmaßstäben der gesetzlichen Regelung, insbesondere an der Betonung der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten, auszurichten und gemeinsam mit den Umständen des Einzelfalles in eine Gesamtabwägung einzustellen.
6. Die Einstellung pauschaler, am Kindesalter orientierter Wertungen stellt auch keinen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar, der mit Urteil vom 16. Juli 2008 (FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13) ausdrücklich ausgeführt hat, auch nach § 1570 BGB n.F. biete sich eine pauschalierende Beurteilung der Erwerbsobliegenheit anhand des Alters des betreuten Kindes an, weil stets zu beachten sei, ob dem betreuenden Elternteil auch neben der (auch ganztägigen) Fremdbetreuung des Kindes ein Betreuungs- und Erziehungsanteil verbleibe, der in Verbindung mit Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen und damit unzumutbaren Belastung führen würde.
7. Der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB ist nur dann zu befristen, wenn aufgrund einer hinreichend sicheren Prognosegrundlage festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Betreuungsbedarf des Kindes soweit abgesunken sein wird, daß dem das Kind betreuenden Elternteil eine Vollzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

OLG Celle, Beschluß vom 6. Oktober 2008 - 12 UF 101/08

Tenor

1. Dem Antragsteller wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrages ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. in B. zur Verteidigung gegen die Anschlußberufung der Antragsgegnerin bewilligt.
2. Der Antragsgegnerin wird zur Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers und für ihre eigene Anschlußberufung ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in S. bewilligt.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.128,80 € (Berufung des Antragstellers: 7.524 €, Anschlußberufung der Antragsgegnerin: 604,80 €) festgesetzt.

Gründe

Dem Antragsteller konnte die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe lediglich als sog. notwendige Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Anschlußberufung der Antragsgegnerin bewilligt werden. Sein weitergehender Antrag war zurückzuweisen, weil seine Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB: Diese ist wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes der Parteien außerstande, vollständig selbst für ihren eheangemessenen Unterhalt zu sorgen. Der Anspruch besteht wenigstens in der erstinstanzlich zuerkannten Höhe und ist derzeit auch nicht zu befristen.

1. Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadthagen (61 F 2050/07) der Antragsgegnerin lediglich ein fiktives Erwerbseinkommen aus einer Halbtagstätigkeit zugerechnet. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist jener im Hinblick auf die Betreuung des erst 11-jährigen gemeinsamen Sohnes der Parteien nicht zuzumuten.

a) Der Senat tritt dabei zunächst den in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen darin bei, daß der Unterhalt begehrenden Partei die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen obliegt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß grundsätzlich die Antragsgegnerin diejenigen Umstände darzutun hat, die ihrer vollzeitigen Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung entgegen stehen.

Die Anforderungen an ihren Vortrag werden jedoch davon beeinflußt, daß der allgemeinbekannte Erfahrungsgrundsatz existiert, daß minderjährige Kinder einen erheblichen Betreuungsaufwand erfordern, der erst mit zunehmenden Alter sukzessive abnimmt und als Folge der dann frei werdenden Zeit eine reziproke Ausweitung der Erwerbstätigkeit erlaubt. Soweit diese Erfahrung reicht, bedarf es keiner zusätzlichen Ausführung im Einzelfall mehr; es ist dann vielmehr an dem Unterhaltspflichtigen, den bestehenden Anschein der Unzumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu erschüttern.

Diese Lebenserfahrung, auf die das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht Bezug nimmt, hat in der bisherigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats ihren Niederschlag in allgemein anerkannten und in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte niedergelegten Altersphasenmodellen gefunden. Diese tragen zugleich den Erfordernissen der Praxis und dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung. Die Gesetzesreform zum 1. Januar 2008 hat weder etwas an der Lebenswirklichkeit des altersabhängigen Betreuungsbedarfs noch an den daraus abgeleiteten Erfahrungsgrundsätzen geändert; lediglich die daran zu knüpfenden rechtlichen Erwägungen sind nunmehr an den veränderten Wertmaßstäben der gesetzlichen Regelung, insbesondere an der Betonung der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten, auszurichten und gemeinsam mit den Umständen des Einzelfalles in eine Gesamtabwägung einzustellen. Entgegen der Auffassung der Berufung bedeutet die Einstellung pauschaler, am Kindesalter orientierter Wertungen auch keinen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli 2008 (FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13) vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß sich auch nach § 1570 BGB n.F. eine pauschalierende Beurteilung der Erwerbsobliegenheit anhand des Alters des betreuten Kindes anbiete, weil stets zu beachten sei, ob dem betreuenden Elternteil auch neben der (auch ganztägigen) Fremdbetreuung des Kindes ein Betreuungs- und Erziehungsanteil verbleibe, der in Verbindung mit Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen und damit unzumutbaren Belastung führen würde. Dieser Ansicht tritt der Senat ausdrücklich bei.

b) Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, daß allein das Alter des von der Antragsgegnerin betreuten gemeinsamen Kindes der Parteien von erst 11 Jahren einen noch erheblichen Betreuungsaufwand indiziert, der weiteren Vortrag zu diesem Punkt zunächst entbehrlich macht. Kinder in diesem Alter erfordern nach aller Erfahrung noch erheblichen Aufwand der Eltern in Form von allgemeiner Zuwendung und Hilfe bei allen kindlichen Problemen, Unterstützung in schulischen Belangen, Organisation von Sozialkontakten, Verfügbarkeit als Spiel- und Gesprächspartner. Daneben fallen zeitaufwendige Verrichtungen wie Einkaufen, Arztbesuche, Elternabende, Zubereitung der Mahlzeiten, Versorgung der Wäsche, Reinigung des Haushalts, Transporte des Kindes zu Freunden und Sport etc. an. Der Gesamtaufwand mag mit zunehmendem Alter der Kinder geringer werden und etwa mit Vollendung des 15. Lebensjahres vollständig an unterhaltsrechtlicher Bedeutung verlieren. Bei einem 11-jährigen Kind ist er aber erfahrungsgemäß noch so groß, daß die kumulative Belastung der Antragsgegnerin durch Kindesbetreuung und Vollzeiterwerbstätigkeit bereits in zeitlicher Hinsicht ein Ausmaß erreichen würde, jedenfalls 40 Wochenarbeitsstunden bei weitem überstiege. Eine derartige Belastung ist jedoch weder zumutbar noch mit den Belangen des Kindes, welches auch einmal einen ausgeruhten und entspannten Elternteil benötigt, zu vereinbaren; zudem widerspräche es auch dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Betreuungsleistung und Barunterhalt. Während nämlich der barunterhaltspflichtige Antragsteller seinen Anteil an der Versorgung des Kindes bereits mit einer im täglichen Regelfall nur 8-stündigen Erwerbstätigkeit erwirtschaften könnte, würde der Antragsgegnerin ohne sachliche Rechtfertigung eine weit höhere Belastung zugemutet.

Im Ergebnis hält der Senat deswegen daran fest, daß eine Pauschalbeurteilung anhand des Kindesalters einer uneingeschränkten Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin auch nach neuem Recht entgegen steht, und die vom Amtsgericht vorgenommene Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens aus lediglich halbschichtiger Erwerbstätigkeit jedenfalls den Antragsteller nicht unangemessen benachteiligt.

c) Es ist dem Antragsteller nicht gelungen, den erfahrungsgeprägten Anschein der altersentsprechend noch erheblichen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes zu erschüttern. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zwar eingeräumt, daß der Sohn S. für sein Alter bereits sehr selbständig sei und über den Nachmittag wohl auch allein zurecht käme. Selbst wenn aber diese Einschätzung zutreffen sollte, wären damit allenfalls die gegen eine Vollzeiterwerbstätigkeit sprechenden, kindbezogenen Gründe ausgeräumt. Die dargestellten, elternbezogenen Aspekte blieben hiervon hingegen unberührt, da der zuvor beschriebene Betreuungsaufwand nicht entfiele, sondern lediglich in die Abendstunden verschoben würde. An der unzumutbaren Belastung der Antragsgegnerin würde sich also im Ergebnis nichts ändern.

d) Auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung. Die Ehe der Parteien währte immerhin über 16 Jahre und kann nicht mehr als kurz eingeordnet werden. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren davon geprägt, daß die Antragsgegnerin mit der Geburt des gemeinsamen Kindes ihre Erwerbstätigkeit - abgesehen von sporadischer, geringfügiger Beschäftigung - aufgegeben und sich auf die Kindesbetreuung konzentriert hat. Hierdurch ist ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der auch nachehelich schutzwürdig ist. Soweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, die Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei nicht vereinbart gewesen, entbehrt sein Vortrag der erforderlichen Substanz. Zumindest hat er nicht dargetan, wann und in welcher Form er diesem über lange Jahre tatsächlich gelebten Familienmodell Widerstand geleistet haben will.

Schließlich darf in der Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Antragsgegnerin während des laufenden Verfahrens schwer an Krebs erkrankt ist, und ihr in 2008 eine Niere operativ entfernt werden mußte. Der Grad ihrer Erwerbsminderung ist mit 60% festgestellt worden. Auch ohne die zusätzliche Belastung durch die Kindesbetreuung dürfte unter diesen Umständen eine Vollzeiterwerbstätigkeit unzumutbar sein. Die Antragsgegnerin genügt ihrer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit, wenn sie sich trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung neben der Kindesbetreuung ein fiktives Erwerbseinkommen aus Halbtagstätigkeit zurechnen läßt. Soweit der Antragsteller vortragen läßt, die Erkrankung behindere die Antragsgegnerin weder in ihrer Erwerbsfähigkeit noch in ihren Chancen auf dem Arbeitsmarkt, und die sozialrechtliche Bewertung der Schwerbehinderung sei übersetzt, ist der Vortrag substanzlos und angesichts seines offenbaren Widerspruchs zu aller Lebenserfahrung unbeachtlich.

2. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin aus § 1570 BGB ist auch nicht zu befristen. Hierzu bedürfte es einer hinreichend sicheren Prognosegrundlage, zu welchem Zeitpunkt der Betreuungsbedarf des Kindes soweit gesunken sein wird, daß der Antragsgegnerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Daran fehlt es derzeit: Weder die schulische noch die persönliche Entwicklung des Kindes ist - gerade auch vor dem Hintergrund der erst beginnenden Pubertät - absehbar. Ebenso wenig kann derzeit ausgeschlossen werden, daß die Erkrankung der Antragsgegnerin zukünftig zu Einschränkungen ihrer Belastbarkeit führt, die sich auf die Beurteilung ihrer Erwerbsobliegenheit auswirken.

3. Auf der Grundlage all dieser Erwägungen berechnet sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im wesentlichen entsprechend der Berechnung in dem angefochtenen Urteil. Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht die Ratenzahlungen an die K.-Bank nicht anerkannt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierzu auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Lediglich ergänzend sei daher darauf hingewiesen, daß auch der Vortrag zum Stand der umgeschuldeten Verbindlichkeiten im Laufe des Verfahrens gewechselt hat und nicht belegt worden ist.

Veränderungen gegenüber der Rechnung des Amtsgerichts ergeben sich lediglich in drei Positionen: Zum ersten entfällt die vom Amtsgericht berücksichtigte Belastung des Antragstellers durch Steuervorauszahlungen, nachdem das Finanzamt auf diese Leistungen verzichtet hat. Zum zweiten ist nunmehr die im Jahre 2008 geflossene Steuererstattung für 2007 zu berücksichtigten. Zum dritten schließlich verweist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anschlußberufung zu Recht darauf, daß die verbrauchsunabhängigen Grundstücksnebenkosten das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragstellers nicht mindern. Derartige Kosten sind umlagefähig und werden in der Praxis auch regelmäßig auf den Mieter umgelegt. Ein zur Miete wohnender Unterhaltsschuldner müßte diese Kosten also aus seinem Selbstbehalt tragen. Nichts anderes kann dann aber nach ständiger Senatsrechtsprechung für den im eigenen Hause lebenden Unterhaltsschuldner gelten, da ein sachlicher Grund für seine vergleichsweise Privilegierung nicht ersichtlich ist.

Rechnerisch stellt sich der Unterhaltsanspruch demnach wie folgt dar:

Unstreitiges Nettoeinkommen des Antragstellers 2.875,22 €
./. berufsbedingte Fahrtkosten (ÖNV) -169,90 €
./. Gewerkschaftsbeitrag -39,99 €
./. Darlehensrate SEB (1) -405,00 €
./. Darlehensrate SEB (2) -275,00 €
./. Einkommensteuernachzahlung für 2006 -60,61 €
+ Steuererstattung für 2007 270,59 €
= 2.195,31 €
./. UK nach einfacher Höherstufung abzüglich ½ Kindergeld -294,00 €
= 1.901,31 €
./. Erwerbstätigenbonus -271,62 €
+ Wohnvorteil 400,00 €
= bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers 2.029,70 €.
Fiktives Nettoeinkommen der Antragsgegnerin (8 € brutto/Stunde, halbtags) 560,83 €
./. Pauschale Werbungskosten -28,04 €
./. Erwerbstätigenbonus -76,11 €
= bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin 456,68 €
Einkommensdifferenz 1.573,02 €, somit Anspruch gerundet 786,51 €.

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