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OLG Celle, Urteil vom 11.03.2010 - 17 UF 154/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 11.03.2010
17 UF 154/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheit der Ehefrau eines Zahnarztes; Bedarfsermittlung nach dem Dreiteilungsgrundsatz; Haushaltsersparnis des Unterhaltsschuldners durch das Zusammenleben mit einem neuen Ehegatten; Beurteilung ehebedingter Nachteile bei Abbruch eines Studiums.

BGB §§ 1570, 1574, 1578, 1578b

1. Die 44-jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat; das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.
2. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe mitgebracht, und wird ihr im Rahmen der Dreiteilungsmethode ein Einkommen aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH FamRZ 2010, 111 = FuR 2010, 164), so sind diese Einkünfte jedenfalls um den Betrag zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde.
3. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, daß der Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal um 10% erhöht wird.
4. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin, die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium abgebrochen hat.

OLG Celle, Urteil vom 11. März 2010 - 17 UF 154/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 09.09.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg (37 F 344/08) teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
(1) Das am 21. Juli 2004 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg wird zu Ziffer 2. (nachehelicher Unterhalt) für den Zeitraum seit 01.01.2009 dahingehend abgeändert, daß der Kläger der Beklagten einen Nachscheidungsunterhalt nur noch wie folgt zu zahlen hat: Monatlich 967 € (773 € Elementarunterhalt und 194 € Altersvorsorgeunterhalt) vom 01.01.2009 bis 31.05.2009, monatlich 915 € (733 € Elementarunterhalt und 182 € Altersvorsorgeunterhalt) vom 01.06.2009 bis 30.06.2009, monatlich 940 € (752 € Elementarunterhalt und 188 € Altersvorsorgeunterhalt) vom 01.07.2009 bis 31.12.2009, und monatlich 874 € (700 € Elementarunterhalt und 174 € Altersvorsorgeunterhalt) seit 01.01.2010.
(2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abänderung einer im Juli 2004 ergangenen Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt.

Der 53-jährige Kläger und die 46-jährige Ehefrau haben im Mai 1987 geheiratet. Sie lebten seit März 2000 voneinander getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte im März 2001; die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 21. Juli 2004 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, der jetzt 15-jährige C. (geboren November 1994) und der jetzt 12-jährige K. (geboren Juni 1997) hervorgegangen. K. besucht seit Sommer 2009 in die siebte Klasse des Gymnasiums in B.; C. die neunte Klasse des Gymnasiums in Sch.

Im Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete der Kläger nach seinem Studium der Zahnmedizin als Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr in der Nähe von Bremerhaven. Die Beklagte studierte in Osnabrück im 6. Fachsemester Geschichte und Theologie auf Lehramt für Gymnasien. Nach der Eheschließung gab die Beklagte - die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig - ihr Studium auf und zog zum Kläger nach Bremerhaven. Nach Ende der Bundeswehrzeit des Klägers 1989/1990 zogen die Parteien dann zurück in die Nähe von Osnabrück. Dort baute der Kläger nach kurzer Tätigkeit als angestellter Zahnarzt seit 1991 seine eigene Praxis auf; zwischen 1991 und der Geburt des ersten Kindes 1994 arbeitete die Beklagte dort als Empfangskraft. Danach ist die Beklagte nicht wieder erwerbstätig gewesen.

Im Scheidungsverbund wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen monatlichen Elementarunterhalt von 1.227 €, einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 364 € und einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 296 € zu zahlen, mithin insgesamt 1.887 €. Mit seiner am 25. Oktober 2008 zugestellten Abänderungsklage begehrt der Ehemann sofortige Abänderung auf Null. Er stützt die Abänderungsklage im wesentlichen darauf, daß die Beklagte vollschichtig arbeiten könne und keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Sie habe gegen seinen Willen aus freien Stücken das Studium aufgegeben. Im übrigen sei er seit dem Jahre 2007 in zweiter Ehe verheiratet; seine zweite Ehefrau habe aus erster Ehe drei Kinder in die Ehe gebracht und sei nur teilschichtig berufstätig.

Die Beklagte verteidigt den Unterhaltstitel. Sie habe aus kindbezogenen Gründen noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, weil K. wegen allergischer Asthma-Bronchiale in den Sommermonaten zwingend mit dem Pkw zur Schule gebracht werden müsse. K. müsse auch zu solchen, von der Schule angeordneten Gruppenarbeiten bei anderen Mitschülern gefahren werden, die teilweise in abgelegenen dörflichen Gebieten ohne Busverbindung wohnten. Sie habe ehebedingte Nachteile erlitten, weil der Kläger auf einen Studienabbruch gedrängt habe, damit sie für die Haushaltsführung und die Betreuung künftiger Kinder zur Verfügung stehe. Die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit sei für sie keine angemessene Erwerbstätigkeit, sondern sie könne allenfalls auf die Fortsetzung ihres Studiums verwiesen werden. Dies sei in Lüneburg frühestens im zum Wintersemester 2009/2010 möglich gewesen; zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte aber schon infolge einer im Frühjahr 2009 diagnostizierten Krebserkrankung arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Lüneburg hat den Ausgangstitel unter Zurückweisung der weitergehenden Klage zugunsten des Klägers abgeändert und den nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Klage am 25. Oktober 2008 herabgesetzt, und zwar zuletzt auf einen Elementarunterhalt in Höhe von 639 € sowie auf einen Altersvorsorgeunterhalt von 155 €. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger macht in der zweiten Instanz insbesondere geltend, daß die Beklagte ihre Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt wegen fortgesetzter Umgangsverweigerung verwirkt habe.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen der Parteien gegen das angefochtene Urteil sind statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten einen geringen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts hält den Angriffen der beiderseitigen Rechtsmittel sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung - mit den Modifikationen, die sich zwangsläufig aus der nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 2010, 111 ff = FuR 2010, 164) zur Anwendung der Dreiteilungsmethode ergeben - in weiten Teilen stand.

1. Unterhaltstatbestand

a) Der Beklagten steht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 Abs. 1 und 2 BGB) jedenfalls bis zum Sommer 2009 zu.

aa) Dies ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2008 bereits aus § 36 Nr. 1 EGZPO. Diese Vorschrift bestimmt insbesondere, daß in solchen Fällen, in denen über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 u.a. eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, diejenigen Umstände, die vor diesem Titel entstanden und durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz erheblich geworden sind, nur dann und insoweit zu berücksichtigen sind, als eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß diese Übergangsvorschrift insbesondere dann anzuwenden ist, wenn sich für einen kinderbetreuenden Elternteil, für den unter der Geltung des alten Altersphasenmodells bis zum 31. Dezember 2007 keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit bestand, nach den Maßstäben der Neufassung von § 1570 BGB eine Vorverlagerung der Erwerbsobliegenheit ergeben würde. In solchen Fällen ist dem kinderbetreuenden Elternteil eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen und seine beruflichen Dispositionen und die Betreuungssituation auf die veränderten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einzurichten (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 - 17 UF 210/08 - NJW 2010, 79, 80; OLG Schleswig OLGR 2009, 259 f; OLG Thüringen FamRZ 2008, 2203, 2205; OLG Köln FF 2009, 80 f).

Diese Überlegungsfrist kann unter den obwaltenden Umständen allerdings knapp bemessen werden, weil das Vertrauen der Beklagten darin, im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zum Kläger weiterhin keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, nach Auffassung des Senats aus zwei Gründen nur einen begrenzten Schutz genießen kann. Im vorliegenden Fall hat das jüngere Kind K. bereits im Sommer 2007 die Grundschule verlassen, so daß sich die Beklagte bereits vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform grundsätzlich darauf einrichten mußte, durch Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des eigenen Unterhalts beitragen zu müssen. Zudem war der nunmehr angegriffene Unterhaltstitel bereits mehr als vier Jahre alt, so daß es auf der Hand liegen mußte, daß sich der Kläger an den Verhältnissen, die seinerzeit im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder zu einer Verneinung der Erwerbsobliegenheit führten, nicht dauerhaft festhalten lassen würde. Insoweit liegen die Verhältnisse in wesentlichen Aspekten anders als in dem mit Senatsurteil vom 6. August 2009 (aaO S. 80) entschiedenen Fall, so daß der Senat hier davon ausgeht, daß eine kurze Übergangsfrist bis zum Jahresende 2008 angemessen ist, innerhalb derer sich an der Erwerbsobliegenheit der Beklagten zunächst nichts ändert.

bb) Für den Zeitraum seit 1. Januar 2009 beurteilt sich die Frage nach dem Fortbestehen eines Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB grundsätzlich nach den derzeit gültigen Regelungen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht danach dem betreuenden Elternteil nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang möglich (BGH FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391 Tz. 22, und FamRZ 2009, 1124 = FuR 2009, 447 Tz. 26). Der Betreuungselternteil trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen tatsächlichen Umstände, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts begründen sollen.

Kindbezogene Gründe stehen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter den obwaltenden Umständen nicht entgegen. Aus kindbezogenen Gründen ist dem berechtigten Elternteil eine Erwerbstätigkeit erst dann nicht zumutbar, wenn die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht sichergestellt werden könnte, und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den Regelfall davon auszugehen, daß ein Kind jedenfalls noch einer nachschulischen Betreuung - sei es durch den Elternteil, sei es durch eine kindgerechte Einrichtung oder einen geeigneten Dritten - bedarf, solange es noch nicht in die siebte Klasse auf einer weiterführenden Schule versetzt worden ist (Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 80).

Es erscheint dem Senat zweifelhaft, daß eine derartige nachschulische Fremdbetreuung für den 11-jährigen K. - gegebenenfalls in der eigenen Wohnung - nicht darstellbar wäre. Insbesondere die vorgelegte Bescheinigung der im gleichen Haus mit der Beklagten wohnenden Großeltern, zu einer vorübergehenden Betreuung und Beaufsichtigung ihres Enkels nicht in der Lage zu sein, wird sich mit der sozialen Realität kaum in Einklang bringen lassen. Zudem stellen die Familienangehörigen nicht die einzige Fremdbetreuungsmöglichkeit dar, und obliegt es grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, der eine Ausweitung seines Betreuungsunterhaltsanspruchs aus kindbezogenen Gründen begehrt, im einzelnen seine Bemühungen darzulegen, die er zur Erlangung einer Tagespflegestelle tatsächlich veranstaltet hat (Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 81)
Auch die Asthma-Erkrankung von K. rechtfertigt für sich genommen keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß K. wegen einer hochgradigen Allergie gegen bestimmte Gräser und Pollen während der pollenfluggefährdeten Zeit in den Frühjahrs- und Sommermonaten mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gefahren und dort wieder abgeholt werden müsse, steht dies der vom Amtsgericht für zumutbar gehaltenen Erwerbstätigkeit von 25 Wochenstunden nicht entgegen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat K. täglich sechs Schulstunden zu absolvieren und ist während dieser Zeit und der Dauer des anschließend in der Schule eingenommenen Mittagessens verläßlich betreut. Schon aus diesem Grunde stehen kindbezogene Gründe einer täglichen Erwerbstätigkeit von fünf Stunden nicht entgegen. Aber auch darüber hinaus hält es der Senat für unwahrscheinlich, daß K. sich während der Pollenflugzeit generell und unter keinen Umständen im Freien aufhalten dürfe, und die Beklagte deshalb täglich für den Rücktransport von der Schule zur Verfügung stehen müsse. Eine derartige hochgradige Einschränkung der Bewegungsfreiheit läßt sich selbst den beigefügten ärztlichen Attesten nicht entnehmen. Die Pollenflugbelastung ist für Allergiker auch in den Frühjahrs- und Sommermonaten sehr unterschiedlich; an vielen, insbesondere regnerischen Tagen wird sie deutlich weniger ins Gewicht fallen und einem Aufenthalt im Freien für die überschaubare Dauer des Schulwegs nicht ernsthaft entgegen stehen.

Es kommt darauf aber nicht einmal entscheidend an, weil jedenfalls elternbezogene Gründe für eine Ausweitung der Tätigkeit über die Amtsgericht für zumutbar gehaltene Wochenarbeitszeit von 25 Stunden sprechen. Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf. Es liegt auf der Hand, daß die Betreuung von zwei Schulkindern im Alter von 11 und 15 Jahren auf Schulen an unterschiedlichen Orten, von denen sich eines noch nicht in der siebten Klasse einer weiterführenden Schule befindet, einen erhöhten tatsächlichen Organisations- und Betreuungsaufwand erfordert, zumal eines der Kinder wegen der nachgewiesenen allergischen Erkrankung wenigstens an einzelnen Tagen mit erhöhter Pollenfluggefahr einer besonderen Rücksichtnahme bedarf. Zudem ist die Ehe jedenfalls seit 1994 bis Trennung und Scheidung einvernehmlich als reine Hausfrauenehe geführt worden, so daß auch ehebezogene Vertrauensschutzgründe einer vorzeitigen Aufnahme vollschichtiger Erwerbstätigkeit entgegen stehen.
b) Der für den Zeitraum seit 1. Januar 2009 in Frage kommende Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB reicht aber nur soweit, wie die Beklagte durch die Kinderbetreuung (teilweise) an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

aa) Darüber hinaus kommt seit 1. Januar 2009 ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit aus § 1573 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Ein auf diesen Tatbestand gestützter Teilanspruch würde voraussetzen, daß die Beklagte für diesen Zeitraum trotz ausreichender Bemühungen eine iSd § 1574 Abs. 2 BGB eheangemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermochte. So liegt der Fall hier nicht.

(1) Die Angemessenheit der Erwerbstätigkeit bemißt sich nach den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Kriterien des § 1574 Abs. 2 BGB. Diese sind die Ausbildung, die Fähigkeiten, das Lebensalter, der Gesundheitszustand und - insoweit durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz neu eingefügt - die frühere Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten. Eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit wird dabei regelmäßig als angemessen anzusehen sein (vgl. zum alten Rechtszustand bereits BGH FamRZ 2005, 23, 24 f = FuR 2004, 543 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 44; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1453, 1454; vgl. nunmehr OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 120, 121; Reinken, FPR 2005, 502, 504; Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1574 BGB Rdn. 4a). Mit Recht hat das Amtsgericht bei seiner Abwägung daher maßgeblich darauf abgestellt, daß die Beklagte nach dem Abbruch ihres Studiums zwischen 1991 und 1994 als ungelernte Empfangskraft in der Zahnarztpraxis des Klägers erwerbstätig gewesen ist, und ihr deshalb auch auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten ähnlicher Art grundsätzlich zuzumuten ist. Auch der Umstand, daß die Beklagte das Abitur abgelegt hat, steht einer Verweisung auf den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte nicht generell entgegen (OLG Saarbrücken aaO). Schließlich sprechen auch das Alter der Beklagten von seinerzeit 44 Jahren und ihr Gesundheitszustand - soweit es den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Januar 2009 betrifft - nicht gegen die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit.

(2) Die ehelichen Lebensverhältnisse, die nach der alten Rechtslage als weiteres gleichberechtigtes Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit aufgeführt waren, sind durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz bewußt in ihrer Bedeutung herabgesetzt und zu einem reinen Billigkeitskriterium heruntergestuft worden (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 141; Reinken, FPR 2005 aaO; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1297). Durch die Einbeziehung der ehelichen Lebensverhältnisse im Rahmen eines Billigkeitskorrektivs soll weiterhin in gewissen Grenzen ein unangemessener sozialer Abstieg des Unterhaltsberechtigten verhindert werden (vgl. Büte, aaO § 1574 BGB Rdn. 7).

Allerdings steht die Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse auch unter dem vorrangig zu beachtenden Gebot der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (Wendl/Pauling, aaO; Dose, aaO). Da sich unter der Geltung des neuen Rechts eine dauerhafte und unbeschränkte Lebensstandardgarantie nicht mehr rechtfertigen läßt, verliert der Gedanke der Bewahrung einer durch die ehelichen Lebensverhältnisse vermittelten sozialen Stellung mit zunehmender Zeitdauer seit Rechtskraft der Scheidung an unterhaltsrechtlicher Bedeutung. Zudem ist zu beachten, daß sich auch die an sich guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch die Übernahme neuer Unterhaltspflichten in der zweiten Ehe relativiert haben. Der Senat hält es deshalb fünf Jahre nach der Scheidung der Parteien nicht mehr für unangemessen, die Beklagte etwa auf un- oder angelernte Beschäftigungen als Verkaufshilfe, Call-Center-Agent und auf einfache kaufmännische Tätigkeiten in Büros oder Praxen zu verweisen.

(3) Da eine Fortsetzung des Studiums zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht erforderlich ist, ist die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet (§ 1574 Abs. 3 BGB), aber auch nicht berechtigt (§ 1575 BGB), sich erneut an einer Hochschule ausbilden zu lassen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob eine angesichts des Zeitablaufes dem vollständigen Neubeginn gleichzusetzende (Wieder-) Aufnahme des Lehramtsstudiums im Alter von 45 Jahren überhaupt geeignet ist, den Unterhalt der Beklagten in absehbarer Zeit nachhaltig zu sichern, was die Beklagte scheinbar selbst bezweifelt.

bb) Hinreichende ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat die Beklagte offensichtlich nicht dargetan, so daß ihr insoweit ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist. Soweit der Kläger diese (fiktiven) Einkünfte durch Unterhaltszahlungen noch weiter aufstocken muß, beruht dieser Teilanspruch auf § 1573 Abs. 2 BGB.

c) Seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2009 beruht der Anspruch ausschließlich auf § 1572 BGB; der Einsatzzeitpunkt für einen Anschlußunterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 2 BGB ist (noch) gewahrt, da die Beklagte im Frühsommer 2009 bei Feststellung der Krebserkrankung nach Maßgabe der obigen Ausführungen noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kläger gehabt hatte. Die Beklagte ist an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit seither nicht mehr durch die Betreuung der Kinder, sondern vollständig durch die mit Attesten belegte Krebserkrankung gehindert. Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB geht bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den vollen Unterhalt, so daß daneben auch für einen Teilanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB kein Raum mehr ist (BGH FamRZ 2009, 406 = FuR 2009, 203 Tz. 20 ff; Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 - 17 UF 97/08 - NJW 2009, 521).

2. Bedarfsermittlung nach Dreiteilung

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69) ausgehend von den (erzielbaren) Einkünften der Parteien ermittelt, indem es neben den Parteien auch die jetzige Ehefrau des Klägers in die Berechnung einbezogen und den Bedarf nach einem Drittel der zusammengerechneten Einkünfte bemessen hat. Soweit das Amtsgericht für die Ehefrau des Klägers (lediglich) die tatsächlich erzielten Einkünfte aus ihrer an 20 Wochenstunden ausgeübten Teilzeitbeschäftigung in die Berechnung eingestellt hat, steht dies mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht mehr in Einklang.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Hinblick auf die - auch hier vorliegende - Unterhaltskonkurrenz von geschiedenem und neuem Ehegatten ausgesprochen, daß für die Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der Ehegatten die Rollenverteilung der zweiten, noch bestehenden Ehe im Fall des Zusammentreffens mit Ansprüchen auf Geschiedenenunterhalt nicht ausschlaggebend sein darf. Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung schon auf der Ebene der Bedarfsermittlung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt, der sich bei Anwendung der §§ 1570 ff BGB zu seinen Gunsten ergäbe (BGH FamRZ 2010, 111 = FuR 2010, 164 Tz. 46 ff). Nach diesen Maßstäben werden der Ehefrau des Klägers fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen sein, da sich ihr hypothetischer Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gegen den Kläger nur auf § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt stützen könnte.

Die Betreuungsinteressen der erstehelichen Kinder der Ehefrau des Klägers könnten unter den obwaltenden Umständen gegenüber dem Kläger keine Reduzierung der Erwerbsobliegenheit rechtfertigen. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil es sich nicht um gemeinschaftliche Kinder der Eheleute handelt. Im Hinblick auf die Betreuung von Stiefkindern wäre allenfalls an einen Anspruch auf Billigkeitsunterhalt gemäß § 1576 BGB zu denken. Allerdings reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB eben grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt; auch die Tatsache, daß die erstehelichen Kinder der Ehefrau des Klägers während der Ehe mit Einwilligung des Klägers in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt für sich genommen nicht. Vielmehr müssen weitere gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH FamRZ 1983, 800, 802 = BGHF 3, 1047; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 802 f).

Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal die minderjährigen Kinder der Ehefrau des Klägers zu Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums ohnehin bereits das zwölfte bzw. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatten. Ein sich aufgrund schulischer oder gesundheitlicher Defizite (ADHS) des jüngeren Kindes F. ergebender besonderer Betreuungsbedarf ist erkennbar nicht in der erst im Jahre 2007 geschlossenen Ehe mit dem Kläger angelegt gewesen und kann daher ebenfalls nicht für einen (hypothetischen) Anspruch auf Billigkeitsunterhalt gegen den Kläger ausgewertet werden.

2. Ermittlung der Einkünfte nach Steuern

a) Einkommen des Klägers

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens auf Seiten des Klägers ist das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend vom steuerrechtlichen Durchschnittsgewinn seiner Zahnarztpraxis in den Jahren 2005 bis 2007 ausgegangen, den es richtig mit 99.565 € ermittelt hat. Ansparabschreibungen können außer Betracht bleiben, da sie im Beurteilungszeitraum in gleicher Höhe gebildet und aufgelöst worden. Unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten sind auch sonst nur geringe Modifikationen vorzunehmen:

aa) Das Einkommen des Klägers ist nicht um den Verlust für den Abgang des im Jahre 2006 veräußerten Opel Astra (4.434 €) zu erhöhen. Diesem Abgang steht auf der Ertragsseite ein Veräußerungserlös von 2.654 € gegenüber. Wenn durch die Veräußerung eines Gegenstands des betrieblichen Anlagevermögens ein den Buchwert übersteigender Erlös erzielt wird (Aufdeckung stiller Reserven), ist dies auch unterhaltsrechtlich beachtlich, weil die tatsächlich eingetretene Wertminderung des Gegenstands mit der pauschalierten Wertminderung, die in der Vergangenheit bei der Unterhaltsfestsetzung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten über die entsprechende Absetzung für Abnutzung (AfA) in Ansatz gebracht worden ist, nicht übereinstimmt und deshalb zu seinen Gunsten korrigiert werden muß (Wendl/Kemper, aaO § 1 Rdn. 221). Es ist nicht einzusehen, warum im umgekehrten Fall, in dem (wie hier) die Veräußerung eines teilweise abgeschriebenen Gegenstands zur Aufdeckung eines Überbewertung führt, grundsätzlich anders verfahren werden sollte. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert ist hier auch nicht so groß, daß man den Verlustvorgang billigerweise der Vermögenssphäre des Klägers zuordnen könnte.

bb) Richtig ist der Einwand der Beklagten, daß in dem abzuändernden Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 21. Juli 2004 Abschreibungen auf das Anlagevermögen der Zahnarztpraxis nur pauschal mit dem hälftigen Betrag als unterhaltsrechtlich relevant angesehen worden sind. Dies entspricht nicht dem - auch vom Senat angewendeten - Erfahrungssatz, wonach im Regelfall der Ansatz der linearen steuerrechtlichen AfA in die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens übernommen werden kann, weil die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen regelmäßig den tatsächlichen Wertverzehr von Anlagegütern wiedergeben (vgl. BGH FamRZ 2003, 741, 743 = FuR 2003, 261 = EzFamR BGB § 1601 Nr. 7).
Das mit dem Abänderungsverfahren befaßte Gericht ist hier an die Beurteilung der Abschreibungen durch das Erstgericht aber schon deshalb nicht gebunden, weil die Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung nur solche Gegenstände des Anlagevermögens erfassen kann, deren Wertverzehr durch das Erstgericht bereits eine - von den steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten abweichende - unterhaltsrechtliche Beurteilung erfahren hat. Wie sich aus den mit den Gewinnermittlungen vorgelegten Unterlagen zur Entwicklung des Anlagevermögens in den Jahren 2005 bis 2007 ergibt, handelt es sich bei den in diesen Jahren abgeschriebenen Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens (Praxisausstattung und Kraftfahrzeuge) ausschließlich um solche Gegenstände, die im Jahre 2000 oder später angeschafft worden sind. Da die Ausgangsentscheidung auf der Grundlage der Gewinnermittlungen für 1997 bis 1999 getroffen worden ist, haben die jetzt abgeschriebenen Gegenstände im Ausgangsverfahren noch keine Bewertung erfahren, so daß der Senat im Abänderungsverfahren nicht daran gehindert ist, den Wertverzehr dieser Gegenstände entsprechend seiner ständigen Übung nach den steuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, zumal sonstige Anhaltspunkte für eine unterhaltsrechtliche Korrektur der steuerrechtlich zulässigen AfA weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

cc) Zutreffend ist ferner die Ansicht des Amtsgerichts, daß eine Berücksichtigung zukünftiger Verbindlichkeiten des Klägers als Folge der von ihm als notwendig beschriebenen Investitionen in Behandlungsstühle und Röntgengeräte im Jahre 2010 noch nicht erfolgen kann. Die konkreten Auswirkungen solcher Investitionen auf die Umsatz- und Gewinnsituation der Zahnarztpraxis können derzeit selbst im Wege einer Prognose nicht annähernd verläßlich beurteilt werden.

dd) Zu korrigieren ist das steuerrechtliche Ergebnis lediglich um die im Jahre 2006 vorgenommenen Sonderabschreibungen in Höhe von 2.727 €, so daß sich der Durchschnittsgewinn im Betrachtungszeitraum geringfügig um durchschnittlich 909 € von 99.565 € auf 100.474 € erhöht.

b) Einkommen der Ehefrau des Klägers

Auf Seiten der Ehefrau des Klägers geht der Senat davon aus, daß die von ihr angestrebte Tätigkeit als Sozial- und Alltagsbegleiterin in einem Altenheim grundsätzlich eine angesichts ihrer Ausbildung und Erwerbsbiographie angemessene Erwerbstätigkeit darstellen würde. Ebenfalls angemessen erscheint das von ihr für eine halbschichtige Tätigkeit in diesem Berufsfeld in Aussicht gestellte Bruttoeinkommen in monatlicher Höhe von 900 €. Rechnet man diese Einkünfte zum Zwecke der Unterhaltsbemessung auf ein fiktives Vollzeiteinkommen hoch, ergeben sich für die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Bedarfsberechnung monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.800 €.

c) Steuerberechnung für den Kläger und seine Ehefrau

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur (hypothetischen) Erwerbsobliegenheit des zweiten Ehegatten hat nichts daran geändert, daß in allen solchen Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt wird, im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 177, 356 = BGH FamRZ 2008, 1911 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69 Tz. 47 ff). Dies erfordert im vorliegenden Fall eine fiktive Steuerberechnung, weil nunmehr im Rahmen der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung Gewinneinkünfte des Klägers aus seiner Zahnarztpraxis mit (fiktiven) Einkünften seiner Ehefrau aus einer hypothetischen nichtselbständigen Vollzeitbeschäftigung zusammentreffen.

Im Einzelnen:

a) Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Jahre 2008 ist von durchschnittlichen Gewinneinkünften des Klägers in Höhe von 100.474 € sowie von Einkünften seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 21.600 € (entspricht 12 Monate x 1.800 €) auszugehen. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers ist um den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € zu bereinigen. Bei den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben sind jedenfalls im Jahre 2008 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch die Unterhaltsleistungen des Klägers an die Beklagte zu berücksichtigen, weil der Kläger bis zur Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage im Oktober 2008 bereits Ehegattenunterhalt bis zur Höhe des steuerlich absetzbaren Höchstbetrages von 13.805 € geleistet hat. Die als Sonderausgaben abziehbaren Kirchensteuern werden mangels besserer Erkenntnis mit den festgesetzten bzw. errechneten Beträgen des Vorjahres eingestellt; hinsichtlich der Spenden und Beiträge werden die Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid vom 7. August 2008 für das Jahr 2007 fortgeschrieben.

Bei den Altersvorsorgeaufwendungen sind einerseits die jeweiligen Beiträge des Klägers zum Ärzteversorgungswerk und andererseits die Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzustellen, welche für die Ehefrau des Klägers aufgrund des ihr zugerechneten fiktiven Bruttoeinkommens an den Träger der Rentenversicherung abgeführt worden wären. Im Jahre 2008 konnten von diesen gesamten Altersvorsorgeaufwendungen 66% steuerlich geltend gemacht werden, wobei von dem sich daraus ergebenden Betrag der (fiktive) Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungsbeitrag der Ehefrau des Klägers wieder abzuziehen ist (§ 10 Abs. 3 EStG 2005). Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden mit dem gemäß § 10 Abs. 4 a) EStG 2005 geltenden Höchstbetrag von 3.900 € (2.400 € für den selbständigen Kläger und 1.500 € für die gesetzlich krankenversicherte Ehefrau) in die Berechnung eingestellt.

Danach ergibt sich unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für 2,5 Kinder folgende Übersicht:


Kläger Ehefrau
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 100.474 100.474
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn 21.600
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 920
Einkünfte 20.680 20.680
Summe der Einkünfte 121.154
ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 13.805
Kirchensteuer 1.034
Beiträge und Spenden 232
Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben 15.071 - 15.071
ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Ärzteversorgung Ehemann 10.625
(Fiktive) Rentenversicherung Ehefrau (AG + AN-Beitrag) 4.298
Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 14.923
davon 66 % 9.849
./. AG-Anteil Rentenversicherung Ehefrau - 2.149
verbleiben 7.700
übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag) 3.900
Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen 11.600 - 11.600
./. Kinderfreibeträge (2,5 x 5.808) - 14.520
zu versteuerndes Einkommen 79.963
Einkommensteuer nach Splittingtarif 2008 auf 79.963 18.432
davon 9% Kirchensteuer 1.659
davon 5,5% Solidarzuschlag 1.014
zuzüglich Kindergeld (2,5 x 154 x 12) 4.620
Steuern insgesamt 25.725
Die auf diese Weise ermittelte gesamte Steuerbelastung in Höhe von 25.725 € ist den Eheleuten im Verhältnis ihrer Bruttoeinkünfte (100.474 € und 21.600 €) zuzuweisen, so daß auf den Kläger 21.173 € und auf die Ehefrau des Klägers 4.552 € entfallen.

b) Im Jahre 2009 ergeben sich insoweit Änderungen gegenüber dem Vorjahr, daß die Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen bei der Bemessung der fiktiven Steuerlast nicht mehr berücksichtigt werden können, da der Kläger für den gesamten Unterhaltszeitraum das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten schlechthin bestreitet. Bei den Altersvorsorgeaufwendungen sind die erhöhten Beiträge des Klägers zur Ärzteversorgung und der erhöhte Bemessungsfaktor von 68% zu berücksichtigen. Unter weiterer Berücksichtigung des im Jahre 2009 erhöhten Kinderfreibetrages ergibt sich folgende Übersicht:


Kläger Ehefrau
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 100.474 100.474
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn 21.600
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 920
Einkünfte 20.680 20.680
Summe der Einkünfte 121.154
./. unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Kirchensteuer 1.659
Beiträge und Spenden 232
Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben 1.891 - 1.891
./. beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Ärzteversorgung Ehemann 11.210
(Fiktive) Rentenversicherung Ehefrau (AG+AN-Beitrag) 4.298
Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 15.508
davon 68% 10.545
abzüglich AG-Anteil Rentenversicherung Ehefrau - 2.149
verbleiben 8.396
übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag) 3.900
Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen 12.296 - 12.296
./. Kinderfreibeträge (2,5 x 6024) - 15.060
zu versteuerndes Einkommen 91.907
Einkommensteuer nach Splittingtarif 2009 auf 91907 22.670
davon 9% Kirchensteuer 2.040
davon 5,5% Solidarzuschlag 1.247
zuzüglich Kindergeld (2,5 x 164 x 12) 4.920
Steuern insgesamt 30.877
Diese gesamte fiktive Steuerbelastung wird - wiederum im Verhältnis der jeweiligen Bruttoeinkünfte - dem Kläger mit 25.414 € und der Ehefrau des Klägers mit 5.463 € zugewiesen.

d) Einkommen der Beklagten

Nach Maßgabe der Ausführungen zur Erwerbsobliegenheit der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht der Beklagten - jedenfalls für den Zeitraum seit Januar 2008 - eine fiktives Arbeitseinkommen aus einer an 25 Wochenstunden ausgeübten Erwerbstätigkeit zugerechnet. Der vom Amtsgericht herangezogene Bruttostundenlohn von 7 € erscheint allerdings unangemessen niedrig. Der Senat hat einen solchen Stundenlohn zwar mehrfach für Einkommensfiktionen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit ungelernten oder angelernten Tätigkeiten angesetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 82), dabei allerdings auch in späteren Entscheidungen ausdrücklich betont, daß es sich hierbei um eine Fiktion im Bereich sozialversicherungsfreier Nebentätigkeiten handelt (Senatsbeschluß vom 7. September 2009 - 17 UF 66/09 - n.v.). Im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist ein solcher Ansatz nicht gerechtfertigt, wenn man sich vor Augen führt, daß im Jahre 2008 nach dem für die größten deutschen Zeitarbeitsunternehmen geltenden Tarifvertrag der Bruttostundenlohn in der untersten Entgeltgruppe (z.B. Produktionshelfer) bereits bei 7,38 € (zuzüglich einsatzbezogener Zuschläge und Sonderzahlungen) und der Mindestlohn im Reinigungsgewerbe sogar bei 8,15 € gelegen hat. Da die Beklagte aufgrund ihrer höheren Schulbildung durchaus auch für kaufmännische Tätigkeiten in Frage kommt, bleibt der Senat bei der Beurteilung, daß ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 € für die Beklagte erzielbar ist.
Mit Recht hat das Amtsgericht ferner erkannt, daß der Beklagten infolge des Eintritts ihrer Arbeitsunfähigkeit im Frühsommer 2008 für den Zeitraum nach Beendigung der (fiktiven) Lohnfortzahlung ein (fiktives) Krankengeld zuzurechnen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1998, 1612, 1613; 2008, 171, 172). Bei Steuerklasse II/1 hätte die Beklagte auf monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 900 € voraussichtlich keine Steuern zu entrichten, sondern lediglich Sozialabgaben in Höhe von 182 € zu leisten. Daraus errechnet sich ein fiktives monatliches Krankengeld von näherungsweise 552 €.

3. Berechnung des für die Dreiteilung prägenden Einkommens

a) Kläger

aa) Unstreitig sind die vom Amtsgericht festgestellten Aufwendungen des Klägers für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die eigene Unfallversicherung des Klägers sowie für die privaten Krankenversicherungen für den Kläger selbst und für die beiden gemeinsamen Kinder C. und K. Bezüglich des Kindesunterhalts für beide Kinder bestehen unstreitig Alttitel über 200% des Regelbetrages (West) nach der Regelbetragverordnung in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes. Diese sind gemäß § 36 Nr. 3 lit. a EGZPO umzurechnen in 152,1% des Mindestunterhalts in der zweiten bzw. in 157,8% des Mindestunterhalts in der dritten Altersstufe.
bb) Richtig ist ferner die Beurteilung des Amtsgerichts, daß Beiträge für die Unfallversicherung der Kinder nicht in die Unterhaltsbemessung einbezogen werden können, weil diese - obwohl die Unfallversicherungsverträge schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens bestanden - auch in der abzuändernden Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Berücksichtigung (oder Nichtberücksichtigung) bestimmter Abzugspositionen vom Einkommen. Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen - weil etwa das Gericht des Ausgangsverfahrens die entsprechende Belastung übersehen hat - oder falsche rechtliche Bewertungen können insoweit im Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden, sofern - was hier nicht in Rede steht - nicht die Aufrechterhaltung des auf fehlerhaften Feststellungen beruhenden Titels zu »unerträglichen Ergebnissen« führen oder »auf Unverständnis stoßen« müßte (Büte, aaO § 323 ZPO Rdn. 20a; Brudermüller in Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 83).

Auch wenn der Kläger im Ausgangsverfahren die Einführung der Unfallversicherungsbeiträge in das Verfahren vergessen haben sollte, und das Erstgericht sich daher mit diesen Aufwendungen überhaupt nicht befassen konnte, könnte er als Abänderungskläger im Hinblick des § 323 Abs. 2 ZPO eine Abänderung des Unterhaltstitels zu seinen Gunsten nicht auf solche Alttatsachen stützen, die er schon im Ausgangsverfahren hätte vortragen können (Brudermüller, aaO Rdn. 84). Die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO erstreckt sich entgegen der Auffassung der Berufung des Klägers nicht etwa nur auf die bis zum Erlaß der Erstentscheidung gezahlten Versicherungsbeiträge, da die künftige Belastung (oder Nichtbelastung) des klägerischen Einkommens mit Beiträgen aus einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag gerade Gegenstand der Prognoseentscheidung durch das Gericht des Ausgangsverfahrens ist.

b) Ehefrau des Klägers

aa) Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist das fiktive Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung neben den ihr - im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung mit dem Kläger - zugewiesenen Steuern, um fiktive Sozialversicherungsbeiträge sowie um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen.

bb) Ferner ist bei der Berechnung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen, daß der Mindestunterhalt der drei erstehelich geborenen und in den klägerischen Haushalt aufgenommenen Kinder der Ehefrau des Klägers durch Unterhaltszahlungen des Kindesvaters nicht gedeckt wird.

(1) Die Unterhaltslast für die Stiefkinder des Klägers prägt die ehelichen Lebensverhältnisse in der zweiten Ehe des Klägers mit seiner neuen Ehefrau mit. Zwar haben die von einem Unterhaltspflichtigen selbst erbrachten Leistungen für ein Stiefkind bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24). Darum geht es hier aber nicht. Es kann der zweiten Ehefrau auch gegenüber der geschiedenen Ehefrau nicht verwehrt werden, zumindest ihre eigenen - tatsächlichen oder fiktiven - Einkünfte zur Sicherstellung des Existenzminimums ihrer leiblichen Kinder einzusetzen, wenn diese vom barunterhaltspflichtigen Elternteil keinen oder keinen genügenden Unterhalt erhalten. Dies gebietet schon der verfassungsrechtliche Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses (Art. 6 GG) zwischen der zweiten Ehefrau und ihren leiblichen Kindern. Zwar führt dies im Ergebnis zu einer erhöhten Unterhaltsbedürftigkeit der zweiten Ehefrau und damit letztlich zu einer Verminderung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau; dies ist allerdings die unabwendbare Folge der Einbeziehung eines Dritten in das Unterhaltsrechtsverhältnis geschiedener Ehegatten im Gefolge der Dreiteilungsmethode.

(2) Nach dem Vorbringen des Klägers erhielten die drei Stiefkinder - die volljährige Ch. und die minderjährigen Ma. und Fe. - von ihrem Vater aufgrund eines im Jahre 1999 geschlossenen Prozeßvergleichs einen Gesamtunterhalt in Höhe von 407 €. Eine hiergegen von den drei Kindern im Jahre 2008 angestrengte Abänderungsklage ist durch Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. Februar 2009 abgewiesen worden, so daß es bei diesen Beträgen jedenfalls solange bleibt, bis die Unterhaltsbedürftigkeit der volljährigen Ch. im Sommer 2009 nach Beendigung ihrer Schulausbildung und Aufnahme einer Lehre offensichtlich entfallen ist. Seither zahlt der Kindesvater für die beiden minderjährigen Kinder Fe. und Ma. ausweislich des Anwaltsschreibens vom 13. Januar 2010 offensichtlich einen Gesamtunterhalt von 379 € zuzüglich eines Taschengeldes, dessen Höhe die Ehefrau des Beklagten in ihrer Zeugenvernehmung im Senatstermin vom 11. Februar 2010 mit monatlich 40 € angegeben hat. Aus dem Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2010 ergibt sich allerdings auch, daß der Kindesvater bereit ist, auch zur Meidung eines Abänderungsverfahrens den beiden minderjährigen Kindern ein Taschengeld von monatlich insgesamt 80 € zuzuwenden, so daß zumindest für den Zeitraum ab Januar 2010 mit diesem Betrag zu rechnen ist. Auch das als »freiwillige Leistung« bezeichnete Taschengeld mindert zumindest im Rahmen der hier vorzunehmenden Unterhaltsberechnung die Bedürftigkeit der Kinder, da sich die Ehefrau des Klägers in Höhe eines angemessenen Taschengeldes Aufwendungen erspart, die zum Regelbedarf des Kindes gehören, und die ansonsten aus dem Barunterhalt nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle aufzubringen sind (vgl. dazu Botur in Büte/Poppen/Menne, aaO § 1610 BGB Rdn. 26).

Der Ehefrau des Klägers kann auch nicht vorgeworfen werden, einen möglicherweise (derzeit) rechnerisch um rund 100 € höheren Gesamtkindesunterhalt nach Wegfall einer Darlehensverpflichtung nicht im Wege einer erneuten Abänderungsklage gegen den Kindesvater durchzusetzen. Der Kindesvater verweigert unter Berufung auf die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB eine erneute Auskunft über sein Einkommen, so daß die Anstrengung eines neuerlichen Abänderungsverfahrens zur Durchsetzung einer Unterhaltsspitze schon wegen der Ungewißheit über die aktuellen Einkommensverhältnisse des Kindesvaters nicht zumutbar ist.

(3) Bei der Bemessung des Mindestunterhaltsbedarfs wurde für das jüngste Kind Fe. im übrigen davon ausgegangen, daß für diesen staatliches Kindergeld für ein drittes Kind bezogen wird.
c) Beklagte
aa) Das fiktive Erwerbseinkommen der Beklagten ist um die Sozialversicherungsbeiträge sowie um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Ein über die Pauschale hinausgehender Ansatz höherer (fiktiver) Werbungskosten - insbesondere Fahrtkosten - kommt nicht in Betracht. Die Beklagte lebt nicht in einem abgeschiedenen dörflichen Bereich, sondern in einer kleinstädtischen Region mit rund 10.000 Einwohnern. Mangels ausreichender Erwerbsbemühungen kann nicht schon im Rahmen einer Fiktion davon ausgegangen werden, daß für die Beklagte in der Nähe ihres Wohnortes keine reale Beschäftigungschance besteht, sondern eine Erwerbstätigkeit nur unter Inkaufnahme erhöhter Werbungskosten aufgenommen werden könnte.

bb) Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2008 hat die Beklagte ferner einen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der von ihr aufgewendeten Prämien für die private Krankenversicherung, welche für diesen Zeitraum vorab vom Einkommen des Klägers abzuziehen sind. Die Höhe der aktuellen Beiträge hat die Beklagte mit monatlich 395 € nachgewiesen; als Gegnerin des Abänderungsverfahrens ist die Beklagte nicht daran gehindert, den bestehenden Unterhaltstitel auch mit einem erhöhten Krankenvorsorgebedarf zu verteidigen, da es sich bei Krankenvorsorgeunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt um Teile eines einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruches handelt.

Für den Zeitraum seit Januar 2009 trifft die Auffassung des Amtsgerichts zu, daß die Beklagte die von ihr für die private Krankheitskostenvollversicherung gezahlten Beiträge weder als Krankenvorsorgeunterhalt noch in voller Höhe als Abzugsposition von ihrem eigenen (fiktiven) Einkommen geltend machen kann. Muß sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit zurechnen lassen, ist dadurch grundsätzlich von einer vollständigen Deckung des Krankenvorsorgebedarfs auszugehen (OLG Köln FamRZ 1993, 711; OLG Hamm FamRZ 1994, 107; OLG München FamRZ 2000, 24, 25). Richtig ist allerdings, daß die ehelichen Lebensverhältnisse in der Ehe mit dem Kläger durch den privaten Krankenversicherungsschutz geprägt waren und die Beklagte deshalb die Aufrechterhaltung eines dem ehelichen Krankenversicherungsschutz vergleichbarer Leistungsumfangs verlangen könnte, solange sich das Maß des Unterhalts weiterhin nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB richtet. Die von der Beklagten aufgewendeten Krankenversicherungsbeiträge können deshalb in dem Umfange anerkannt werden, wie sie bei Umstellung der Versicherung in eine private Krankheitskostenzusatzversicherung angefallen wären (OLG Köln aaO; vgl. auch Büte, aaO § 1578 BGB Rdn. 32; Müller, FPR 2003, 160, 163). Diesen Betrag schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf monatlich 70 €. Da es bei einer solchen Ergänzungsversicherung nur noch um die Deckung eines zusätzlichen Bedarfes (z.B. Wahlleistungen im Krankenhaus) geht und die Grundversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (fiktiv) gewährleistet ist, besteht gegenüber dem Elementarunterhalt kein Vorrang mehr; die entsprechenden Belastungen sind daher nur noch als Abzüge vom Einkommen zu berücksichtigen.

d) Damit ergibt sich folgende Gesamtübersicht:


Kläger

2008 01-05

2009

Jun 09 07-12 2009 2010
Vorsteuergewinn 100.474 100.474 100.474 100.474 100.474
./. Steuern - 21.173 - 25.414 - 25.414 - 25.414 - 25.414
Einkommen nach Steuern 79.301 75.060 75.060 75.060 75.060
monatlich 6.608 6.255 6.255 6.255 6.255
./. Krankenversicherung - 534 - 557 - 557 - 557 - 557
./. Krankenversicherung Kind I - 101 - 114 - 114 - 114 - 114
./. Krankenversicherung Kind II - 102 - 114 - 114 - 114 - 114
./. Lebensversicherung Barmenia - 110 - 110 - 110 - 110 - 110
./. Berufsunfähigkeitsversicherung - 179 - 179 - 179 - 179 - 179
./. Unfallversicherung - 144 - 144 - 144 - 144 - 144
./. Ärzteversorgung - 877 - 934 - 934 - 934 - 934
prägend für Kind 4.561 4.103 4.103 4.103 4.103
./. titulierter Unterhalt Ki *6/1997 - 413 - 407 - 512 - 512 - 580
./. titulierter Unterhalt Co * 11/1994 - 499 - 512 - 512 - 512 - 580
Zwischensumme 3.649 3.184 3.079 3.079 2.943
./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte - 395
./. Anreizsiebtel - 465 - 455 - 440 - 440 - 420
Prägend für Dreiteilung 2.790 2 729 2.639 2.639 2.523
Ehefrau des Klägers
Fiktives Bruttoeinkommen 21.600 21.600 21.600 21.600 21.600
./. Steuern -4.648 -5.627 -5.627 -5.627 -5.627
./. Sozialabgaben -4.465 -4.422 -4.422 -4.422 -4.422
Nettoeinkommen 12.487 11.551 11.551 11.551 11.551
monatlich 1.041 963 963 963 963
./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen - 52 - 48 - 48 - 48 - 48
Zwischensumme 989 914 914 914 914
./. Mindestunterhalt Ch. x 4/1990 - 254 - 268 - 268
./. Mindestunterhalt Ma. x 4/1992 - 288 - 295 - 295 - 295 - 334
./. Mindestunterhalt Fe. x 2/1996 - 288 - 292 - 292 - 292 - 331
Unterhaltszahlungen 407 407 407 419 459
Zwischensumme 566 466 466 746 708
./. Anreizsiebtel - 81 - 67 - 67 - 107 - 101
Prägend für Dreiteilung 485 400 400 640 607
Beklagte 2008 01-05 2009 06 2009 07-12 2009 2010
Fiktives Bruttoeinkommen 900 900
Fiktives Krankengeld 552 552
./. Sozialabgaben - 182 - 182
Nettoeinkommen 718 718
./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen - 36 - 36
./. Krankenzusatzversicherung - 70 - 70 - 70 - 70
Zwischensumme 632 632
./. Anreizsiebtel - 87 - 87
Prägend für Dreiteilung -- 525 525 482 482
4. Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsmethode

a) Der vorläufige Elementarunterhalt ist nach der Dreiteilungsmethode nach Maßgabe der folgenden Übersicht zu berechnen:


2008 01-05 2009 06 2009 07-12 2009 2010
Prägendes Einkommen Kläger 2.790 2.729 2.639 2.639 2.523
Prägendes Einkommen Ehefrau des Klägers 485 400 400 640 607
Prägendes Einkommen Beklagte 0 525 525 482 482
Summe prägender Einkünfte 3.274 3.654 3.564 3.761 3.612
Bedarf nach Dreiteilung 1.091 1.218 1.188 1.254 1.204
Erhöhung um 10 % 109 122 119 125 120
./. Eigeneinkünfte Beklagte - 525 - 525 - 482 - 482
Vorläufiger Elementarunterhalt 1.200 815 782 897 842
Der Senat hat sich dabei nach erneuter Beratung der Auffassung angeschlossen, daß den Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau dadurch Rechnung getragen werden kann, daß der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10% erhöht wird (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig FamRZ 2009, 977, 980; Gutdeutsch/Gerhardt, FamRZ 2007, 779, 780 f; Wendl/Gutdeutsch, aaO § 5 Rdn. 147).

(1) Allerdings knüpft der nach einer Quote ermittelte Unterhaltsbedarf eines Ehegatten (auch) an das Zusammenleben in der Ehe und an die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile an; er ist bereits unter Einschluß von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten bemessen (vgl. BGH FamRZ 1995, 343 = EzFamR BGB § 1577 Nr. 14 = BGHF 9, 854; Schael, FuR 2006, 6, 7 mwN). Bei unterhaltsrechtlichen Zweierbeziehungen mit einem verpflichteten und einem berechtigten Ehegatten müßte daher der Gedanke, daß Haushaltsersparnisse beim Pflichtigen den nach einer Einkommensquote bemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erhöhen könnten, fremd erscheinen; die auf das Zusammenleben in neuer Partnerschaft beruhenden Vorteile kommen dort nur auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zum Tragen. Auch in Dreiteilungsfällen wäre es grundsätzlich möglich, den Gesichtspunkt von Haushaltsersparnissen in zweiter Ehe erst bei der Verteilung der Deckungsmasse unterhaltsrechtliche Bedeutung gewinnen zu lassen, indem einerseits der Einsatzbetrag des neuen Ehegatten und andererseits der Selbstbehalt des Pflichtigen angemessen herabgesetzt werden. In diesem Falle müßte der Differenzbetrag zwischen dem regulären und dem abgesenkten Selbstbehalt des Pflichtigen konsequenterweise für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten reserviert werden, so daß bei gleichrangigen Ehegatten eine zweistufige Mangelfallberechnung erforderlich wäre.

(2) Wenn indessen (wie hier) offensichtlich kein Mangelfall vorliegt, können bei Anwendung der Dreiteilungsmethode Haushaltsersparnissen durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seinem neuen Ehegatten zwangsläufig nur durch eine Korrektur des nach der Quote ermittelten Unterhaltsbedarfs Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall kommen nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Kläger selbst keine nennenswerten Haushaltsersparnisse zugute. Denn Voraussetzung für den Eintritt von Haushaltsersparnissen ist es stets, daß sich der neue Partner durch sein eigenes Einkommen zumindest in einem eingeschränkten Umfang an den Gemeinkosten beteiligen kann (BGH FamRZ 2008, 594 = FuR 2008, 203 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 60 Tz. 39). Die Ehefrau des Klägers verfügt tatsächlich im Unterhaltszeitraum nur über geringfügige Einkünfte, die durch den ungedeckten Barbedarf ihrer leiblichen Kinder praktisch aufgezehrt werden. Eine Bedarfskorrektur kann daher nur im Verhältnis der Beklagten zur Ehefrau des Klägers vorgenommen werden.

Zur Bemessung der Ersparnis durch das Zusammenleben kann auf dessen Bewertung durch Tabellen und Leitlinien zurückgegriffen werden. Der eheangemessene Eigenbedarf eines Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Pflichtigen lebt, beträgt gemäß B. VI. der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.01.2010] gegenüber (nachrangigen) geschiedenen Ehegatten 800 € und damit 80% des eheangemessenen Selbstbehalts von 1.000 €, den der Pflichtige selbst gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten verteidigen kann. Es erscheint nach diesen Maßstäben im Ausgangspunkt gerechtfertigt, den Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten mit 80% anzusetzen. Dieses Ergebnis wird rechnerisch - näherungsweise - dadurch erreicht, daß der nach der Dreiteilung errechnete Quotenbedarf des geschiedenen Ehegatten um 10% erhöht (und gleichzeitig der Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten um 10% abgesenkt) wird.

(3) Allerdings wird eine Bedarfskorrektur wegen Haushaltsersparnissen in der neuen Ehe des Pflichtigen nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn der geschiedene Ehegatte seinerseits in einer neuen Lebensgemeinschaft mit entsprechenden wirtschaftlichen Vorteilen lebt. Der dem geschiedenen Ehegatten gewährte Zuschlag auf seinen nach der Quote ermittelten Bedarf knüpft an das Nichtvorhandensein von Haushaltsersparnissen an, die anderen Mitgliedern seiner unterhaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zugute kommen; er stellt deshalb nach Ansicht des Senats - in weitestem Sinne - eine Art trennungsbedingten Mehrbedarf dar, der durch das gemeinsame Wirtschaften in einer neuen Partnerschaft gedeckt werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 1995, 343 = EzFamR BGB § 1577 Nr. 14 = BGHF 9, 854). So liegt der Fall bei der Beklagten allerdings nicht.

b) Der Altersvorsorgeunterhalt errechnet sich wie folgt:


2008 01-05 2009 06 2009 07-12 2009 2010
Vorläufiger Elementarunterhalt 1.200 815 782 897 842
Zuschlag Bremer Tabelle 312 114 109 134 117
Bruttobemessungsgrundlage 1.512 929 891 1.031 959
Altersvorsorgeunterhalt (19,9%) 300 185 177 205 190
Für den endgültigen Elementarunterhalt ergibt sich danach folgende Übersicht:

2008 01-05 2009 06 2009 07-12 2009 2010
Bereinigtes Einkommen Kläger 3.649 3.184 3.079 3.079 2.943
./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte - 395
./. Altersvorsorgeunterhalt Beklagte - 300 - 185 - 177 - 205 - 190
Zwischensumme 2.954 2.999 2.902 2.874 2.753
./. Anreizsiebtel - 422 - 428 - 414 - 410 - 393
prägendes Einkommen Kläger 2.532 2.571 2.488 2.464 2.360
prägendes Einkommen Ehefrau des Klägers 485 400 400 640 607
prägendes Einkommen Beklagte 0 525 525 482 482
Summe prägender Einkünfte 3.017 3.496 3.413 3.586 3.449
Bedarf nach Dreiteilung 1.005 1.165 1.137 1.195 1.149
Erhöhung um 10% 100 116 113 119 114
./. Eigeneinkünfte Beklagte - 525 - 525 - 482 - 482
endgültiger Elementarunterhalt 1.105 756 725 832 781
5. Kontrollberechnung
Einem geschiedenen Ehegatten steht Unterhalt allerdings höchstens in der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch sonstige Vorteile aus neuer Ehe vorhanden wäre; dies ist durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen (BGHZ 177, 356 = BGH FamRZ 2008, 1911 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69 Tz. 49, und FamRZ 2009, 23 = FuR 2009, 169 Tz. 32).
a) Im Rahmen der Kontrollberechnung muß die fiktive Steuerberechnung in der Weise korrigiert werden, daß die Gewinneinkünfte des Klägers um die ihn allein betreffenden steuerlichen Abzüge bereinigt und anschließend nach der Grundtabelle versteuert werden. Bei den Altersvorsorgeaufwendungen ist daher lediglich auf die Beiträge zur Ärzteversorgung des Klägers und bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf einen Höchstbetrag von 2.400 € abzustellen. Auch die stiefkindbezogenen Vorteile beim Kinderfreibetrag entfallen, so daß dem Kläger lediglich 1,0 Kinderfreibeträge für die gemeinsamen Kinder gutzubringen sind. Es ergibt sich für 2008 folgende Übersicht:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

100.474
Summe der Einkünfte 100.474
./. unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 13.805
Kirchensteuer 1.034
Beiträge und Spenden 232
Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben 15.071 - 15.071
./. beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Ärzteversorgung 10.625
davon 66% 7.012
übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag) 2.400
Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 9.412 - 9.412
./. Kinderfreibeträge (1,0 x 5.808) - 5.808
zu versteuerndes Einkommen 70.183
Einkommensteuer nach Grundtarif 2008 auf 70.183 21.562
davon 9% Kirchensteuer 1.940
davon 5,5% Solidarzuschlag 1.185
zuzüglich Kindergeld (1,0 x 154 x 12) 1.848
Steuern insgesamt 26.535
Für 2009 ist die Steuerberechnung bei Einzelveranlagung des Klägers unter Berücksichtigung der verbesserten Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und des erhöhten Kinderfreibetrages wie folgt vorzunehmen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

100.474
Summe der Einkünfte 100.474
./. unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Kirchensteuer 1.940
Beiträge und Spenden 232
Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben 2.172 - 2.172
./. beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Ärzteversorgung 11.210
davon 68% 7.622
übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag) 2.400
Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen 10.022 - 10.022
./. Kinderfreibeträge (1,0 x 6.024) - 6.024
zu versteuerndes Einkommen 82.256
Einkommensteuer nach Grundtarif 2009 auf 82256 26.483
davon 9% Kirchensteuer 2.383
davon 5,5% Solidarzuschlag 1.456
zuzüglich Kindergeld (1,0 x 164 x 12) 1.968
Steuern insgesamt 32.290
b) Unter Berücksichtigung der durch den Wegfall des Splittingvorteils und der stiefkindbezogenen Steuervorteile erhöhten steuerlichen Belastung des klägerischen Einkommens ergibt sich im Verhältnis des Klägers zur Beklagten folgende, auf der Halbteilung der prägenden Einkünfte beruhende Unterhaltsberechnung:

Kläger

2008 01-05 2009 06 2009 07-12 2009 2010
Vorsteuergewinn 100.474 100.474 100.474 100.474 100.474
./. Steuern - 26.535 - 32.290 - 32.290 - 32290 - 32.290
Einkommen nach Steuern 73.939 68.184 68.184 68.184 68.184
monatlich 6.161 5.682 5.682 5.682 5.682
./. Krankenversicherung - 534 - 557 - 557 - 557 - 557
./. Krankenversicherung Kind I - 101 - 114 - 114 - 114 - 114
./. Krankenversicherung Kind II - 102 - 114 - 114 - 114 - 114
./. Lebensversicherung Barmenia - 110 - 110 - 110 - 110 - 110
./. Berufsunfähigkeitsversicherung - 179 - 179 - 179 - 179 - 179
./. Unfallversicherung - 144 - 144 - 144 - 144 - 144
./. Ärzteversorgung - 877 - 934 - 934 - 934 - 934
Prägend für Kind 4.114 3.530 3.530 3.530 3.530
./. titulierter Unterhalt K. x 6/1997 - 413 - 407 - 512 - 512 - 580
./. titulierter Unterhalt C. x 11/1994 - 499 - 512 - 512 - 512 - 580
Zwischensumme 3.202 2.611 2.506 2.506 2.370
./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte - 395
./. Anreizsiebtel - 401 - 373 - 358 - 358 - 338
Prägend für Gatte 2.406 2.238 2.148 2.148 2.032
Beklagte
Fiktives Bruttoeinkommen 900 900
fiktives Krankengeld 552 552
./. Sozialabgaben - 182 - 182
Nettoeinkommen 718 718
./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen - 36 - 36
./. Krankenzusatzversicherung - 70 - 70 - 70 - 70
Zwischensumme 632 632
./. Anreizsiebtel - 87 - 87
Prägend für Gatte -- 525 525 482 482
Vorläufiger Elementarunterhalt 1.203 856 811 833 775
Der Altersvorsorgeunterhalt und der endgültige Elementarunterhalt für die Beklagte errechnen sich danach wie folgt:

2008 01-05 2009 06 2009 07-12 2009 2010
Vorläufiger Elementarunterhalt 1.203 856 811 833 775
Zuschlag Bremer Tabelle 312 119 105 116 100
Bruttobemessungsgrundlage 1.515 975 916 949 875
Altersvorsorgeunterhalt (19,9%) 301 194 182 188 174
bereinigtes Einkommen Kläger 3.202 2.611 2.506 2.506 2.370
./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte - 395
./. Altersvorsorgeunterhalt - 301 - 194 - 182 - 188 - 174
Zwischensumme 2.506 2.417 2.324 2.318 2.196
./. Anreizsiebtel - 358 - 345 - 332 - 331 - 313
korrigiertes Einkommen Kläger 2.148 2.072 1.992 1.987 1.883
Einkommen Beklagte -- 525 525 482 482
Endgültiger Elementarunterhalt 1.074 773 733 752 700
Stellt man die bei der Dreiteilung und die im Rahmen der Kontrollberechnung ermittelten Unterhaltsbeträge gegenüber, ergibt sich folgendes Bild:

Für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2008 wirkt sich die Kontrollberechnung für den Kläger günstiger aus; eine Abänderung kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil der Unterhaltsanspruch der Beklagten in der Gesamthöhe von 1.770 € (1.074 € Elementarunterhalt + 395 € Krankenvorsorgeunterhalt + 301 € Altersvorsorgeunterhalt) im genannten Zeitraum um deutlich weniger als 10% vom titulierten Unterhalt abweicht.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ist auf den nach der Dreiteilungsmethode ermittelten Unterhaltsbedarf abzustellen, weil dieser gegenüber den mit der Kontrollrechnung ermittelten Beträgen niedriger ist; ab 1. Juli 2009 wirkt sich wiederum die Kontrollberechnung für den Kläger günstiger aus. Nach dieser Maßgabe war der Ausgangstitel - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2009 abzuändern.

6. Begrenzung des Unterhalts

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht auch eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB abgelehnt.

a) Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, welche die Aufrechterhaltung eines ungekürzten Unterhaltsanspruchs als unbillig erscheinen lassen und damit eine Begrenzung rechtfertigen, ist grundsätzlich der Unterhaltspflichtige. Unter bestimmten Umständen kommen dem Unterhaltspflichtigen allerdings Erleichterungen in der Beweisführung zugute. Hat er solche Tatsachen vorgetragen, die ein Nichtbestehen oder einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, seinerseits Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50 Tz. 41; 2008, 1508 = FuR 2008, 438 Tz. 15). Dies mag dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in seinem vorehelich erlernten Beruf beschäftigt ist. Auch eine nach der Scheidung ausgeübte ungelernte Berufstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann das Nichtbestehen ehebedingter Nachteile indizieren, wenn er keinen Beruf erlernt hat und angesichts seiner vorehelichen Erwerbsbiographie und seiner gesamten Lebensumstände anzunehmen war, daß sich der Berechtigte auch ohne die Ehe auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten beschränkt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juni 2008 - 17 WF 66/08 - NJW 2008, 2449, 2550; OLG Bremen FamRZ 2008, 1957, 1958).

Von einer vergleichbaren Konstellation kann unter den obwaltenden Umständen aber nicht ausgegangen werden. Bereits der unstreitige äußere Geschehensablauf - Abbruch eines Hochschulstudiums im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe und Umzug der Beklagten vom Studienort an den Wohnort des Klägers - legt gerade nicht die Schlußfolgerung nahe, daß andere als ehebezogene Gründe für die Brüche in der Erwerbsbiographie der Beklagten ursächlich geworden sind. Auch aus dem Umstand, daß die Beklagte zwischen 1987 und 1994 ihre unterbrochene Ausbildung nicht fortgesetzt hat, ohne durch die Betreuung gemeinsamer Kinder nachvollziehbar zwingend daran gehindert gewesen zu sein, läßt sich unmittelbar kein für die Unterhaltsbegrenzung sprechender Gesichtspunkt herleiten. Richtig ist zwar, daß die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit einer Beschränkung des Unterhaltsanspruches nur dann entgegensteht, wenn der berechtigte Ehegatte im beiderseitigen Einvernehmen sein eigenes berufliches Fortkommen zurückstellte (Büte, aaO § 1578b Rdn. 16; Palandt/Brudermüller, BGB 69. Aufl. § 1578b Rdn. 8); Nachteile aus einem einseitigen und außerhalb der gemeinsamen Lebensplanung liegenden Verhalten des Berechtigten bleiben dagegen unberücksichtigt (Palandt/Brudermüller, aaO). Es entspricht indessen allgemeiner Lebenserfahrung, daß die gelebte Rollenverteilung der Eheleute ihrer gemeinsamen Lebensplanung in den Zeiten intakter Ehe auch tatsächlich entsprochen hat; schon deshalb trifft den sich auf Unterhaltsbegrenzung berufenden Pflichtigen für die Behauptung des Gegenteils die volle Beweislast. Diesen Beweis kann der Kläger hier nicht führen, zumal sich aus seinen eigenen Äußerungen im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung bei den Umgangsverfahren aus den Jahren 2000 und 2001 letztlich selbst ergibt, daß die Übernahme der Haushaltsführung durch die Beklagte einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien zu Beginn der Ehe entsprach.
b) Der Senat geht davon aus, daß der Beklagten ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erwachsen, die einerseits von Dauer sind und andererseits der Höhe den Unterhaltsanspruch überschreiten.

Wird durch den Berechtigten eine berufliche Ausbildung oder eine Berufstätigkeit infolge einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe aufgegeben, bietet sich für die Beurteilung einer hypothetischen Erwerbsbiographie der Rückgriff auf die Grundsätze an, die im Schadensrecht zu Prognoseentscheidungen im Rahmen des § 842 BGB entwickelt worden sind (vgl. Brückner, jurisPR-FamR 15/2009 Anm. 5). Im Schadensrecht sollen an die Darlegung der Anknüpfungstatsachen für eine Prognose zur weiteren berufliche Entwicklung gerade bei jungen Leuten keine überspannten Anforderungen aufgestellt werden. Ergeben sich weder für einen beruflichen Erfolg noch für einen beruflichen Mißerfolg eines am Anfang seines beruflichen Werdeganges stehenden Auszubildenden, Studenten oder Berufsanfängers hinreichende Anhaltspunkte, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg in der angestrebten Tätigkeit auszugehen (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1040; NJW 2000, 3287, 3288).

Nach den von der Beklagten vorgelegten Studiennachweisen und Bescheinigungen ist ihr Studium zumindest bis zum 6. Fachsemester erfolgversprechend betrieben worden. Es bestehen deshalb wenige Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Hochschulausbildung der Beklagten nicht mit einem Lehramts- oder Magisterabschluß hätte beendet werden können. Es erscheint dem Senat auch nicht unrealistisch, daß die Beklagte bei Absolvierung eines Lehramtsabschlusses für Sekundarstufe II und Gymnasien eine Verbeamtung im staatlichen Schuldienst erreicht hätte. Zwar wäre das voraussichtliche Ende der Ausbildung - Universitätsabschluß und Vorbereitungsdienst - für die Beklagte in den frühen 1990-er Jahren in eine Zeit gefallen, in denen die Zahl der Neueinstellungen von Lehrern für Sekundarstufe II und Gymnasien in den öffentlichen Schuldienst durchgehend unter der Zahl der Neuabsolventen des Vorbereitungsdienstes lag. Dieser Trend hat sich aber seit dem Jahre 2000 in den alten Bundesländern nachhaltig umgekehrt (Statistische Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Dokumentation Nr. 187: Einstellung von Lehrkräften 2008 S. 17; Quelle: www.kmk.org), so daß für die Beklagte möglicherweise auch in etwas fortgeschrittenerem Alter noch die Chance auf eine Planstelle im öffentlichen Schuldienst bestanden hätte. Dazu kommt, daß das von der Beklagten gewählte Fach evangelische Religion zu den sog. Bedarfsfächern gehörte, in denen in den 1990-er Jahren selbst in den neuen Bundesländern - in denen infolge der Reduzierung des Stellenbestandes die Einstellungssituation besonders schlecht war - noch Neueinstellungen von Lehrkräften vorgenommen wurden (Statistische Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Dokumentation Nr. 158: Einstellung von Lehrkräften 2001 S. 11; Quelle: www.kmk.org). Daß die Beklagte im Falle einer Beschäftigung im staatlichen Schuldienst ehebedingte Nachteile mindestens in Höhe des Unterhaltsanspruches hätte, bedarf keiner näheren Erörterung.

Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausginge, daß die Beklagte nicht Beamtin im öffentlichen Schuldienst geworden wäre, würde die Annahme, daß die Beklagte als Theologin und Pädagogin an anderer Stelle - etwa in nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, in kirchlichen Einrichtungen oder im Verlags- oder Personalwesen - beruflich Fuß gefaßt hätte, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht widersprechen. Legt man für die Beklagte als Hochschulabsolventin insoweit lediglich ein hypothetisches Gehalt zugrunde, welches etwa dem Durchschnittseinkommen aller gesetzlich Rentenversicherten entspricht (im Jahre 2008: 30.625 €), würde sich bei Steuerklasse I/0 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.600 € und im Falle der arbeitsunfähigen Erkrankung ein monatliches Krankengeld von rund 1.250 € errechnen. Das entspricht in etwa dem Betrag, der sich als Summe aus den ihr in diesem Verfahren fiktiv zugerechneten Einkünften und dem zugesprochenen Elementarunterhalt ergibt. Die Unterhaltszahlungen würden unter dieser Prämisse praktisch ausschließlich dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dienen, so daß eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB von vornherein ausscheidet.

7. Verwirkung

Mit Recht hat das Amtsgericht schließlich davon abgesehen, den Unterhaltsanspruch wegen des von dem Kläger im Abänderungsverfahren erneut erhobenen Einwandes einer Verwirkung wegen Umgangsverteilung (§ 1579 Nr. 7 BGB) auszuschließen oder herabzusetzen. Das Gericht der abzuändernden Ausgangsentscheidung hat sich mit diesem Einwand sachlich befaßt und eine bewußte Vereitelung des Umgangs durch die Beklagte als nicht gegeben angesehen und deshalb eine Kürzung des Unterhaltsanspruches nicht in Erwägung gezogen. Ob diese Beurteilung zutreffend gewesen ist, entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht des Abänderungsverfahrens. Die wiederholte Geltendmachung eines Einwands nach § 1579 BGB im Abänderungsverfahren gegen denselben Anspruch nach früherer Zurückweisung ist wegen entgegenstehender Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nur dann möglich, wenn die die Zurückweisung tragenden Tatsachen eine wesentliche Änderung erfahren haben bzw. wenn neue selbständige Tatsachen hinzugetreten sind, die nunmehr die Voraussetzungen des § 1579 BGB erfüllen (Büte, aaO § 1579 BGB Rdn. 51).

Für eine solche Annahme ergibt sich im vorliegenden Fall kein genügender Anhalt. Soweit es insbesondere die - in den Schreiben der Kinder vom 3. März 2006 und vom 6. Juli 2006 offensichtlich zutage tretende - außergewöhnliche Verfestigung der schon im Jahre 2004 festgestellten Verweigerungs- und Blockadehaltung der Kinder gegenüber ihrem Vater betrifft, wird man bei der Beurteilung dieses Sachverhalts nicht um die Würdigung herumkommen, daß auch das eigene Verhalten des Klägers nicht dazu geeignet war, die ablehnende Haltung der Kinder günstig zu beeinflussen. Die in den Briefen der Kinder und in den Berichten der Therapeutin T. beschriebenen Handlungen des Klägers - z.B. Glückwunschanzeigen in der örtlichen Presse mit den Bildern der Kinder, Besuch in der Schule, Fotografieren des Wohnhauses der Kinder - mögen zwar einen verständlichen Nähe- und Informationsbedürfnis und der ebenso verständlichen Befürchtung entsprungen sein, daß reines Nichtstun und Abwarten als Desinteresse an den Kindern mißverstanden werden könnte. Gleichwohl wirkten sie sich nachvollziehbar schädlich auf die erstrebte Wiederannäherung aus. Dies hat der Kläger - wie sein »Abschiedsbrief« vom 18. Juli 2007 verdeutlicht - mittlerweile akzeptiert; wenn es gleichwohl seither noch nicht dazu gekommen ist, daß die Kinder aus freien Stücken Kontakt zu ihm aufnehmen wollen, läßt dies angesichts der Vorgeschichte nicht den Schluß darauf zu, daß hierfür allein eine erneute oder verstärkte Beeinflussung der Kinder durch die Beklagte - gar im Zusammenwirken mit der Therapeutin - verantwortlich gewesen sein könnte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Der Senat sah keine Veranlassung zur Zulassung der Revision, weil die Sache keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufweist, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich erscheint.

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