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OLG Celle, Beschluß vom 20.10.2008 - 10 WF 336/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Beschluß vom 20.10.2008
10 WF 336/08



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsanspruch des Kindes nicht verheirateter Eltern; Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Babygrundausstattung.

BGB §§ 1610, 1615l

Bei den Kosten für die Grundausstattung eines Säuglings handelt es sich schon im Ansatz nicht um eine Bedarfsposition der nicht verheirateten Mutter, sondern um Sonderbedarf des Kindes, der konkret darzulegen und nicht nur mit einem willkürlich gegriffenen Betrag anzugeben ist.

OLG Celle, Beschluß vom 20. Oktober 2008 - 10 WF 336/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 01.09.2008 (606 F 4170/08) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sich gegen die amtsgerichtliche Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Inanspruchnahme des Antragsgegners als behaupteten, nicht mit der Antragstellerin verheirateten Vaters eines gemeinsamen Kindes auf einen Pauschalbetrag von 2.000 € für eine Babygrundausstattung wendet, ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Zutreffend hat das Amtsgericht bereits darauf hingewiesen, daß es sich bei den Kosten für eine Grundausstattung schon im Ansatz nicht um eine Bedarfsposition der Antragstellerin im Rahmen des § 1615k BGB, sondern vielmehr um - im übrigen ganz konkret darzulegenden und nicht nur mit eine willkürlich gegriffenen Betrag anzugebenden - Sonderbedarf des Kindes handelt, so daß eine derartige Forderung auch allein durch das Kind selbst geltend gemacht werden könnte (vgl. insofern etwa auch LG Bamberg FamRZ 1997, 964; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 7 Rdn.. 8 a.E., jeweils mwN); insofern hat die vorliegend beabsichtigte Klage in keinem Fall hinreichende Erfolgsaussicht.

Hinzu kommt, daß eine gerichtliche Geltendmachung für den Unterhaltsanspruch des Kindes - ebenso wie auch für einen solchen der nichtverheirateten Mutter (vgl. OLG Celle FamRZ 2005, 747) - grundsätzlich erst in Betracht kommt, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes feststeht: Nach 1600d Abs. 4 BGB können Rechtswirkungen der Vaterschaft - dazu gehören auch entsprechende Unterhaltsansprüche - erst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt; als Ausnahmen in diesem Sinne kommt für die vorliegende Grundsituation - Geltendmachung von Sonderbedarf des Kindes gemäß § 1613 Abs. 2 BGB - allein die Geltendmachung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 641d ZPO in Betracht (vgl. dazu etwa Zöller/Philippi, ZPO 28. Aufl. § 641d Rdn. 10a, 12b), was allerdings im Vaterschaftsfeststellungsverfahren erfolgen müßte. Vor dem Hintergrund eines für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren insgesamt insofern auch möglichen - und einer Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe vorrangigen - Prozeßkostenvorschußanspruchs (vgl. Zöller/Philippi, aaO Rdn. 12b) dürfte allerdings auch dafür eine Prozeßkostenhilfebewilligung fraglich sein.

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