Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Saarbrücken 2008 - 2011
Beschluß vom 02.07.2008 - 6 WF 51/08: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 28.08.2008 - 2 UF 16/07: BGB §§ 1572, 1578b, 1579
Urteil vom 04.12.2008 - 6 UF 40/08: BGB §§ 1573, 1578b; EGZPO § 36
Beschluß vom 23.06.2009 - 9 WF 37/09: BGB §§ 1573, 1578b; EGZPO § 36
Urteil vom 22.10.2009 - 6 UF 13/09: BGB §§ 1573, 1578b
Urteil vom 10.12.2009 - 6 UF 110/08: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 17.12.2009 - 6 UF 38/09: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 04.03.2010 - 6 UF 95/09: BGB §§ 1572, 1578, 1578b
Urteil vom 12.05.2010 - 6 UF 132/09: BGB §§ 1570, 1578b, 1606
Urteil vom 15.07.2010 - 6 UF 4/10: EGZPO § 36 Nr. 1
Urteil vom 19.08.2010 - 6 UF 23/10: BGB §§ 1572, 1578b
Urteil vom 11.11.2010 - 6 UF 63/10: BGB §§ 1570, 1578b
Urteil vom 09.04.2008 - 9 UF 4/06: BGB §§ 1569, 1573, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1
1. Ein geschiedener Ehegatte muß keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn das von ihm betreute Kind zehn Jahre ist, noch die Grundschule besucht und in erheblichem Maße der Förderung und Hilfe bei Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten bedarf, weil es noch nicht die nötige Reife besitzt, um diese Angelegenheiten weitgehend unabhängig von der Unterstützung der Eltern selbständig zu regeln.
2. Der geschiedene Ehegatte kommt seiner Erwerbsobliegenheit bezüglich einer Teilzeittätigkeit durch ausreichende, wenngleich erfolglose Bewerbungen nicht nach, wenn es an einem hinreichenden Bemühen um eine Arbeitsstelle schon deshalb fehlt, weil er sich nicht um eine Stelle, die zu seiner einschlägigen Ausbildung paßt, bewirbt.
Beschluß vom 02.07.2008 - 6 WF 51/08: BGB §§ 1570, 1578b
Zu der Frage der Begrenzung sowie Verwirkung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit.
Urteil vom 28.08.2008 - 2 UF 16/07: BGB §§ 1572, 1578b, 1579
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der höhenmäßigen Begrenzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehedauer bereits mit der Entscheidung vom 12. April 2006 - FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25 geändert. Der Unterhaltsschuldner ist daher mit seinem auf Befristung des Unterhaltsanspruchs gerichteten Vorbringen präkludiert, wenn er die Klagegründe nach Erlaß der vorzitierten Entscheidung im Vorprozeß hätte geltend machen können.
Urteil vom 04.12.2008 - 6 UF 40/08: BGB §§ 1573, 1578b; EGZPO § 36
Hat bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften die Möglichkeit bestanden, dem Aufstockungsunterhaltsanspruch den Einwand der Befristung entgegenzuhalten, ist der Unterhaltsschuldner mit diesem Einwand im Abänderungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ausgeschlossen.
Beschluß vom 23.06.2009 - 9 WF 37/09: BGB §§ 1573, 1578b; EGZPO § 36
Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Dauer der Ehe ohne fortwirkende ehebedingte Nachteile.
Urteil vom 22.10.2009 - 6 UF 13/09: BGB §§ 1573, 1578b
Im Rahmen der nach § 1570 BGB zu prüfenden kindbezogenen Gründe ist auch die Entlastung des betreuenden Elternteils durch den mitsorgeberechtigten, zur Betreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheit jenes Elternteils bereiten Elternteil von Bedeutung.
Urteil vom 10.12.2009 - 6 UF 110/08: BGB §§ 1570, 1578b
1. Ab Zustellung des Scheidungsantrages ist der Tilgungsanteil für ein zur Finanzierung vermieteten Wohnungseigentums aufgenommenes eheprägendes Darlehen bei der Bedarfsermittlung regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen (im Anschluß an BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53).
2. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind regelmäßig nicht von einem Wohnwert bzw. Mieteinnahmen abzusetzen, da sie inzwischen typischerweise auf den Mieter umgelegt werden (im Anschluß an BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567).
3. Ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich erlernten und ausgeübten Beruf aufzunehmen, so spricht dieser Umstand zwar gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50). Dies gilt allerdings nur, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Wenn hingegen das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muß (im Anschluß an BGH FamRZ 2009, 1990 = FuR 2010, 96).
Urteil vom 17.12.2009 - 6 UF 38/09: BGB §§ 1570, 1578b
1. Beim Ehegattenunterhalt kommt eine nicht an einer Quote orientierte konkrete Bedarfserfassung nur bei weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht.
2. Gibt ein Unterhaltsverpflichteter seiner Arbeitsstelle mutwillig auf, muß er sich grundsätzlich so behandeln lassen, als ob er das bis dahin erzielte Einkommen weiterhin hätte.
3. Erwägungen zur Befristung von Unterhaltsansprüchen wegen Krankheit.
Urteil vom 04.03.2010 - 6 UF 95/09: BGB §§ 1572, 1578, 1578b
1. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen, denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalt, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet.
2. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit - und damit in diesem Falle auch dem Unterhaltsberechtigten - dienen, ohne daß jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen bildet (im Anschluß an BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530).
3. Die dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können, umfaßt auch den Umstand, daß dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 BGB entstanden sind. Allerdings erfährt diese Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen (im Anschluß an BGH FamRZ 2010, 875 = FuR 2010, 398).
Urteil vom 12.05.2010 - 6 UF 132/09: BGB §§ 1570, 1578b, 1606
§ 36 Nr. 1 EGZPO ist verfassungskonform in der Weise auszulegen, daß der Schutz des Vertrauens auf das bisherige Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird.
Urteil vom 15.07.2010 - 6 UF 4/10: EGZPO § 36 Nr. 1
1. Nichtprägende Wohnvorteile auf Seiten des Unterhaltsgläubigers sind ausschließlich bedürftigkeitsmindernd anzusetzen.
2. Bei der Begrenzung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB gemäß § 1578b BGB ist dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität besonderes Gewicht beizumessen.
Urteil vom 19.08.2010 - 6 UF 23/10: BGB §§ 1572, 1578b
Zur Herabsetzung des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf.
Urteil vom 11.11.2010 - 6 UF 63/10: BGB §§ 1570, 1578b