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2010 - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2010
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]




Urteil vom 13.01.2010 - XII ZR 123/08: BGB §§ 1610, 1615l
Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 100/08: BGB §§ 1573, 1577, 1578, 1578b; ZPO § 323
Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06: BGB §§ 242, 812
Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 140/08: BGB §§ 1572, 1578b
Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 204/08: BGB § 1570
Urteil vom 24.03.2010 - XII ZR 175/08: BGB § 1578b
Urteil vom 14.04.2010 - XII ZR 89/08: BGB §§ 1578, 1578b
Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 134/08: BGB §§ 1570, 1573, 1577, 1578b; ZPO § 559
Urteil vom 28.04.2010 - XII ZR 141/08: BGB §§ 404, 412, 1572, 1578b; SGB XII § 94
Urteil vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08: BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36
Urteil vom 02.06.2010 - XII ZR 160/08: BGB §§ 313, 1603, 1609, 1610, 1612b; ZPO § 323 a.F.
Urteil vom 02.06.2010 - XII ZR 138/08: BGB §§ 1578, 1578b
Urteil vom 30.06.2010 - XII ZR 9/09: GG Art. 20; BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1
Urteil vom 07.07.2010 - XII ZR 157/08: BGB §§ 1572, 1578b
Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 180/09: BGB §§ 313, 516, 812, 1374
Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 7/09: BGB §§ 1571, 1578b
Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09: BGB §§ 1578, 1578b; ZPO § 540
Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09: BGB § 1570
Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08: BGB § 1578b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36
Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 202/08: BGB §§ 1578, 1578b
Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 53/09: BGB §§ 1573, 1574, 1578, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1
Urteil vom 10.11.2010 - XII ZR 37/09: BGB § 1615l; EGV 44/2001 Art. 34; HUÜ 1993; BEEG § 11
Versäumnisurteil vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08: BGB §§ 1573, 1577, 1578, 1578b

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Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB ist, daß der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt.

Urteil vom 13.01.2010 - XII ZR 123/08: BGB §§ 1610, 1615l

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Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozeß keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, daß er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.

Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 100/08: BGB §§ 1573, 1577, 1578, 1578b; ZPO § 323

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1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile FamRZ 2006, 394 mwN; BGHZ 129, 259, 263 = EzFamR BGB § 1374 Nr. 9 = BGHF 9, 1069). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, daß das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat, und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 129, 259, 266 f = EzFamR BGB § 1374 Nr. 9 = BGHF 9, 1069).
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 129, 259, 264 = EzFamR BGB § 1374 Nr. 9 = BGHF 9, 1069 mwN).

Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06: BGB §§ 242, 812

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1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluß an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 = FuR 2009, 203, und FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530).
2. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemißt sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, daß der nach § 1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muß (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2009, 1990, 1991 = FuR 2010, 96).

Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 140/08: BGB §§ 1572, 1578b

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1. Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe erforderlich ist (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770, 772, und FamRZ 2008, 1739, 1748).
2. Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, daß eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.

Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 204/08: BGB § 1570

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1. Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.
2. Hinsichtlich der Tatsache, daß ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile FamRZ 2008, 134; 2008, 1325; 2009, 1990, und FamRZ 1990, 857).
3. Der Unterhaltsberechtigte muß die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

Urteil vom 24.03.2010 - XII ZR 175/08: BGB § 1578b

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1. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).
2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 1988, 930, 931).

Urteil vom 14.04.2010 - XII ZR 89/08: BGB §§ 1578, 1578b

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1. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.
2. Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2005, 442, 444 = FuR 2005, 174 zu § 1615l BGB).

Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 134/08: BGB §§ 1570, 1573, 1577, 1578b; ZPO § 559

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Zu der Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht.

Urteil vom 28.04.2010 - XII ZR 141/08: BGB §§ 404, 412, 1572, 1578b; SGB XII § 94

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1. Für die Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, daß die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.
2. § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluß an Senatsurteil FamRZ 2010, 111 = FuR 2010, 164).
3. Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Urteil vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08: BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36; FamFG § 239

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1. Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 = FuR 2008, 593 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 61).
2. Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 = FuR 2008, 593 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 61).
3. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen.
4. Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gemäß § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluß an das Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - BGHZ 185, 322 = FamRZ 2010, 1150 = FuR 2010, 512).

Urteil vom 02.06.2010 - XII ZR 160/08: BGB §§ 313, 1603, 1609, 1610, 1612b; ZPO § 323 a.F.

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Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.

Urteil vom 02.06.2010 - XII ZR 138/08: BGB §§ 1578, 1578b

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1. § 1578b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.
2. Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
3. Daß der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.

Urteil vom 30.06.2010 - XII ZR 9/09: GG Art. 20; BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1

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1. Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 1414 = FuR 2010, 561).
2. Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt.

Urteil vom 07.07.2010 - XII ZR 157/08: BGB §§ 1572, 1578b

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Zu der rechtlichen Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Trennung oder Scheidung (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 958 f = FuR 2010, 467).

Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 180/09: BGB §§ 313, 516, 812, 1374

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1. Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50, und FamRZ 2008, 1508 = FuR 2008, 438). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfaßt wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.
2. Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, daß der nach § 1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muß (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 629 = FuR 2010, 342).

Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 7/09: BGB §§ 1571, 1578b

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1. Nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO muß ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge.
2. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, daß das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, daß nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen.
3. Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2007, 117 = FuR 2007, 28 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 47).
4. Im Rahmen der - dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht.

Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09: BGB §§ 1578, 1578b; ZPO § 540

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1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte, denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluß an die Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770, und FamRZ 2009, 1391).
2. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09: BGB § 1570

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1. Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 = FuR 2010, 164).
2. Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.

Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08: BGB § 1578b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36; FamFG § 238

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1. Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
2. Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578b Abs. 1 S. 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 629 = FuR 2010, 342).
3. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 1637 = FuR 2010, 630).

Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 202/08: BGB §§ 1578, 1578b

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1. Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muß der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil.
2. Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, daß in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
3. Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die Tatsachengerichte können sich bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Das Gericht muß in der Entscheidung jedoch die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.
4. Bei den in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet.

Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 53/09: BGB §§ 1573, 1574, 1578, 1578b; ZPO §§ 287, 323 a.F.; EGZPO § 36 Nr. 1

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1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung (im Anschluß an BGH NJW-RR 1993, 1129, 1130, und NJW 2010, 1135, 1136).
2. Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73) ist auch auf Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB anzuwenden, die auf der Familie mit dem gemeinsamen Kind beruhen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts entfällt deswegen nicht nach Art. 7 HUÜ 73.
3. Elterngeld wird grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so daß es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Lediglich in Höhe von 300 € monatlich bleibt es nach § 11 S. 1 BEEG unberücksichtigt.

Urteil vom 10.11.2010 - XII ZR 37/09: BGB § 1615l; EGV 44/2001 Art. 34; HUÜ 1993 Art. 1, Art. 7; BEEG § 11

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1. Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, daß der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 1988, 265 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 13 = BGHF 5, 1390).
2. Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen.
3. Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2010, 2059, und FamRZ 2010, 1633 = FuR 2010, 634). Die - besseren - Verhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenden Bedarf ohne Bedeutung.
4. Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten.

Versäumnisurteil vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08: BGB §§ 1573, 1577, 1578, 1578b

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