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OLG Oldenburg - Neues Unterhaltsrecht - FD-Platzhalter-kantig

Rechtsprechung zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts [UÄndG]
OLG Oldenburg 2008 - 2011




Beschluß vom 23.09.2008 - 13 UF 44/08: BGB § 1578b; GKG §§ 42, 45
Urteil vom 18.02.2009 - 4 UF 118/08: BGB §§ 1573, 1578b
Urteil vom 26.05.2009 - 13 UF 28/09: BGB §§ 1573, 1578b
Urteil vom 17.06.2009 - 4 UF 12/09: BGB §§ 1570, 1573, 1578b, 1609
Urteil vom 13.07.2009 - 13 UF 52/09: BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1578b, 1416 ff
Urteil vom 26.11.2009 - 14 UF 114/09: BGB §§ 1572, 1578, 1578b

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1. Wird im Rechtsmittelverfahren nur die Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt angegriffen, richtet sich der Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem Wert der ersten zwölf noch im Streit befindlichen Monate.
2. Beantragt der Berufungsführer Klageabweisung, während der Gegner mit der Anschlußberufung eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung erreichen will, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 und 3 GKG mit der Folge, daß der Streitwert sich nur nach dem höheren Wert richtet.

Beschluß vom 23.09.2008 - 13 UF 44/08: BGB § 1578b; GKG §§ 42, 45

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1. Im Rahmen der Herabsetzung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs kann auch von Bedeutung sein, daß der Unterhaltsgläubiger zusammen mit dem ihm zuerkannten monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch über rund 1.000 € verfügt, womit ihm eher eine lediglich bescheidene Lebensführung möglich ist.
2. Eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts sowie eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vor Ablauf von zehn Jahren kann dann sachlich nicht gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltsgläubiger hinreichend dargelegt hat, daß er durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erhalten hat, für den eigenen Unterhalt nachhaltig zu sorgen, insbesondere wenn er alleine für die Erziehung und die Betreuung dreier gemeinsamer Kinder zuständig war, und die Ehe immerhin 27 Jahre Bestand hatte.
3. Unterschiede in dem Einkommensgefüge dürfen nicht allein geschlechtsspezifisch begründet werden.
4. Befindet sich der Unterhaltsgläubiger in einem Alter, in der es ihm auch noch möglich ist, eine eigene Altersversorgung teilweise aufzubauen, kann - auch mit Rücksicht auf die Einkünfte des Unterhaltsschuldners - eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf (hier: zehn Jahre) nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs gerechtfertigt sein.

Urteil vom 18.02.2009 - 4 UF 118/08: BGB §§ 1573, 1578b

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1. Zur Frage der Entstehung sogenannter ehebedingter Nachteile bei Abbruch eines Studiums wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes.
2. Der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich danach, welches Einkommen der Berechtigte ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aktuell erwirtschaften würde.

Urteil vom 26.05.2009 - 13 UF 28/09: BGB §§ 1573, 1578b

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1. Betreut ein nachehelichen Unterhalt
begehrender geschiedener Ehegatte ein schwerstbehindertes eheliches Kind, dann ist diese Tatsache auch bei der Frage nach einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB zu würdigen.
2. Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts im Rahmen der sogenannten Drittellösung im Rahmen eines Mangellage.

Urteil vom 17.06.2009 - 4 UF 12/09: BGB §§ 1570, 1573, 1578b, 1609

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Aufstockungsunterhalt und Gütergemeinschaft.

Urteil vom 13.07.2009 - 13 UF 52/09: BGB §§ 1570, 1573, 1578b, 1416 ff

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1. Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt kann isoliert geltend gemacht werden, wenn der laufende Lebensbedarf durch das eigene Einkommen gedeckt ist.
2. Krankenvorsorgeunterhalt kann in der Höhe nach § 1578b BGB begrenzt werden, wenn ein den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag zu erreichen ist.

Urteil vom 26.11.2009 - 14 UF 114/09: BGB §§ 1572, 1578, 1578b

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