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OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 - 17 UF 203/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008
17 UF 203/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründe; Darlegungs- und Beweislast bezüglich Betreuungsunterhalt; gemeinsame Haushaltsführung des Unterhaltsgläubigers mit einem Dritten; Erscheinungsbild einer Familie nach außen; Unzumutbarkeit der weiteren Unterhaltslast.

BGB §§ 1570, 1579, 1587c

1. Derjenige Elternteil, der wegen der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Betreuungsunterhalt begehrt, muß im einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, daß entweder kindbezogene oder elternbezogene Gründe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen.
2. Führt ein geschiedener Ehegatte mit einem anderen Partner einen gemeinsamen Hausstand, und ist so nach außen das Erscheinungsbild einer Familie gebildet, so ist es dem anderen geschiedenen Ehegatten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zuzumuten, weiteren Ehegattenunterhalt zu bezahlen.

OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2008 - 17 UF 203/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 05.10.2007 (49 F 125/06) im Ausspruch zu III. 2. (Ehegattenunterhalt) geändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 24.12.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von 82 € zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 05.10.2007 (Ausspruch zum Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 5.388 € und für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Zur Darstellung des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht - Familiengericht - Lüneburg hat die Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil vom 5. Oktober 2007 geschieden. Mit der Scheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, für das gemeinsame Kind monatlichen Unterhalt in Höhe von 315 € sowie nachehelichen Unterhalt in Höhe von 449 € zu zahlen. Zur Berechnung des Einkommens des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit hat es Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2004 bis 2006 herangezogen und diese um die Ansparabschreibungen bzw. aufgelösten Ansparabschreibungen korrigiert. Von dem so ermittelten Durchschnittseinkommen von 8.388 € hat das Amtsgericht die darauf entfallenden Steuern, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuern abgesetzt sowie für die private Nutzung eines Firmen-Pkw 250 € hinzugerechnet und auf diese Weise ein Einkommen von 5.362 € ermittelt. Nach weiterem Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 487 €, einer Unfallversicherung mit 89 €, einer Lebensversicherung mit 217 € sowie unstreitigen Darlehensraten von 373 € und 170 € und 1.500 € monatlichen Raten auf Steuerverbindlichkeiten an das Finanzamt errechnete sich ein Einkommen von 2.526 €. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht den zu zahlenden Kindesunterhalt mit 392 € abzüglich hälftigem Kindergeld festgesetzt. Für den Ehegattenunterhalt blieb ein Einkommen von 2.134 €. Die Unterhaltsdifferenz zu dem Einkommen der Antragsgegnerin von 570 € Arbeitslosengeld und 50 € aus Spielleitertätigkeit beträgt danach 1.514 €. Der hieraus sich ergebende Unterhaltsanspruch beträgt 649 €. Auf diesen Anspruch hat das Amtsgericht sodann Versorgungsleistungen, die die Antragsgegnerin für ihren neuen Lebenspartner erbringt, mit 200 € bedarfsmindernd angerechnet.

Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Ehescheidung und zum Kindesunterhalt ist nicht angegriffen worden. Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt. Der Antragsteller seinerseits hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, soweit es ihn verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Er verfolgt mit seiner Berufung das Ziel, überhaupt keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen. Dazu macht er geltend, die vom Amtsgericht grundsätzlich zutreffend vorgenommene Einkommensermittlung müsse korrigiert werden. Aufgrund von Bescheiden des Finanzamtes, die nach Verkündung des Urteils ergangen seien, seien die Gewinne für 2005 und 2006 anders zu berechnen, da es weitere aufgelöste Ansparabschreibungen gegeben habe. Das Amtsgericht habe den Nutzungsvorteil für den Pkw deutlich zu hoch angesetzt, indem es die monatlichen rund 1.300 €, die ohnehin bezüglich der Pkw-Nutzung gewinnerhöhend in der Gewinn- und Verlustrechnung erschienen seien, noch um einen zusätzlichen Anteil von 250 € erhöht habe.

Zudem müsse der Antragsteller aufgrund weiterer Bescheide des Finanzamtes, die das Amtsgericht noch nicht habe kennen können, eine weitere Steuerlast abtragen, die er nach Absprache mit dem Finanzamt mit monatlich 1.000 € tilge. Das Amtsgericht habe zudem die umfangreichen Arbeiten der Haushaltsführung, die die Antragsgegnerin für ihren Lebenspartner erbringt, zu niedrig berechnet. Sie lebe zudem seit zwei Jahren mit ihrem Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Der Unterhaltsanspruch müsse deshalb künftig entfallen. Hinzu komme, daß die Antragsgegnerin sich ohne Grund weigere, die Anlage U zur Steuererklärung des Antragstellers zu unterzeichnen.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist das Amtsgericht von Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 314,30 € erworben, die zu einem großen Teil auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhen. Der Antragsteller hat monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 28,45 € erworben. Die Antragsgegnerin hatte den Ausschluß des Versorgungsausgleichs beantragt, weil sie die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillig empfindet. Das Amtsgericht hat den Ausschluß abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspreche im vorliegenden Fall nicht dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs.

Entscheidungsgründe

Unterhalt

Die Berufung des Antragstellers ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist auch nahezu vollständig begründet. Die Antragsgegnerin hat lediglich für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung, die am 23. Dezember 2007 eingetreten ist, bis zum 31. Dezember 2007 Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB a.F.) in Höhe von 82 €; darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche bestehen nicht.

1. Das Amtsgericht hat zur Berechnung des Einkommens des Antragstellers den Gewinn des Antragstellers in den Jahren 2004 bis 2006 zutreffend um die Ansparabschreibungen und die aufgelösten Ansparabschreibungen bereinigt. Diese Verfahrensweise steht zwischen den Parteien auch außer Streit. Wie sich aus den erst nach Verkündung des Urteils erster Instanz beim Antragsteller eingegangenen Bescheiden des Finanzamtes ergibt, ist jedoch mit Zahlen zu rechnen, die von denen abweichen, die das Amtsgericht zugrunde gelegt hat. Diese führen allerdings zunächst zu einem Einkommen, das noch über dem vom Amtsgericht errechneten liegt.

Das Jahr 2004 ist unverändert mit einem Gewinn von 118.173 € einzusetzen. Für 2005 ergibt sich abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung aus den dem Amtsgericht noch nicht bekannten Bescheiden des Finanzamtes ein Gewinn von 145.278 €. Hinzuzurechnen sind Ansparabschreibungen in Höhe von 55.000 €; abzusetzen sind aufgelöste Ansparabschreibungen von 44.800 € sowie die jetzt vom Finanzamt mit Bescheid vom 25. September 2007 festgesetzten weiteren aufgelösten Ansparabschreibungen von 24.542 € und 2.945 € Zinsen. Danach bleibt für 2005 ein Gewinn von 127.991 €.

2006 betrug der Gewinn 72.705 €. Diesem Betrag sind zunächst die auch vom Amtsgericht berücksichtigten Ansparabschreibungen von 90.000 € hinzuzurechnen; die aufgelösten Ansparabschreibungen von 107.422 € sind abzuziehen. Hinzuzurechnen sind als Folge der neuen, vom Finanzamt festgesetzten Zahlen für 2005 zudem 24.542 € Ansparabschreibungen sowie wiederum die Zinsen mit 2.945 €. Hieraus ergibt sich ein Gewinn von 82.770 €. Der Gesamtgewinn der drei genannten Jahre beläuft sich auf 328.934 €, was zu einem Monatseinkommen (: 36) von 9.137 € führt. Hierauf entfallen Steuern von 3.030,58 €, Solidaritätszuschläge von 161,09 € sowie Kirchensteuern in Höhe von 263,60 €. Abzusetzen sind ferner die Krankenversicherungskosten in Höhe von 487,74 € (Krankenversicherung 457,74 € nebst Tagegeldversicherung). Soweit die Antragsgegnerin erstmals in der Berufungserwiderung anführt, das Amtsgericht habe offenbar versehentlich die Summe der Krankenversicherungs- und Tagegeldbeträge auf 487,74 € statt auf 187,74 € addiert, so ist dieser Einwand unzutreffend. Der Krankenversicherungsbetrag von 457,74 €, den der Antragsteller aufbringen muß, ist in erster Instanz unstreitig gewesen. Die Antragsgegnerin ist selbst in der Klageschrift im Februar 2007 von über 400 € monatlich ausgegangen. Das Amtsgericht hat lediglich in den Gründen aufgrund eines Schreibfehlers den Krankenversicherungsbeitrag mit 157,74 € statt mit 457,74 € aufgeführt.

Nach alledem verbleibt ein Einkommen von 5.194,75 €.

Der Vorteil der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw ist als Einkommen zu betrachten und dem ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Das Amtsgericht hat den (insoweit zusätzlichen) Vorteil mit 250 € monatlich dem von ihm ermittelten Einkommen hinzugerechnet. So kann indes nicht verfahren werden. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, daß der Vorteil privater Nutzung von verschiedenen Firmen-Pkw bereits in nicht unbeträchtlicher Höhe (nämlich monatlich durchschnittlich mit ca. 1.300 €) gewinnerhöhend in den Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten ist (beispielhaft: Gewinn- und Verlustrechnung 2006 mit jährlich insgesamt 15.934 €). Wollte man einen dann zu schätzenden weiteren Nutzungsvorteil hinzurechnen, so müßte dieser einkommenserhöhende Betrag zunächst aus der Gewinn- und Verlustrechnung herausgerechnet werden. Vorliegend zeigt sich indes nach Auffassung des Senats, daß der in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigte Betrag von brutto monatlich 1.300 € durchaus angemessen erscheint, den tatsächlichen Vorteil der privaten Nutzung der Firmen-Pkw abzugelten. Bei dem oben ersichtlichen Steuersatz würde dies eine Nettoeinkommenserhöhung aufgrund der privaten Nutzung der Pkw von rund 900 € monatlich bedeuten, mit dem der wirtschaftliche Wert, den die Nutzungsmöglichkeit mehrerer Firmenfahrzeuge bietet, angemessen berücksichtigt ist.

An weiteren Belastungen sind die zwischen den Parteien unstreitigen Darlehen in Höhe von monatlich 373 € und 170 € zu berücksichtigen. Die Unfallversicherung (89 € monatlich) und die Lebensversicherung (217 €) sind an das Finanzamt verpfändet. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich bestritten, daß diese Versicherungen derzeit vom Antragsteller bedient werden. Belege für die Zahlungen hat er nicht vorgelegt; Beweis ist nicht angetreten worden. Diese Beträge können daher nicht berücksichtigt werden, so daß ein Nettoeinkommen von 4.651,57 € bleibt.

Neben der vom Amtsgericht zutreffend berücksichtigten Steuerbelastung von monatlichen Raten von 1.500 € sind die - jedenfalls zur Höhe unstreitigen - zusätzlichen monatlichen Raten von 1.000 €, die der Antragsteller aufgrund nachträglicher Verpflichtungen durch das Finanzamt und einer Ratenzahlungsabsprache mit diesem zu erbringen hat, abzusetzen. Diese Steuern, die nachträglich erhoben werden, sind gewinnmindernd zu berücksichtigen. Es bleibt ein Einkommen des Antragstellers von 2.151,57 €, von dem letztendlich noch der Tabellen-Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 392 € abzusetzen ist. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ergeben sich also bis zum 31. Dezember 1.759,57 €. Ab 1. Januar 2008 ist grundsätzlich lediglich noch der Zahlbetrag des Kindesunterhalts in Höhe von 371 € abzüglich hälftiges Kindergeld von 77 €, also 299 €, vom Einkommen abzuziehen. Ab Januar 2008 bliebe ein für Ehegattenunterhalt maßgebliches Einkommen von (2.151,57 € ./. 299 € =) 1.852,57 €.

2. Das Einkommen der Ehefrau setzt sich aus Arbeitslosengeld in Höhe von 570,30 € sowie dem Entgelt für die Spielleitertätigkeit in Höhe von 50 € abzüglich 5 € für berufsbedingte Aufwendungen, also in Höhe von 47,50 €, zusammen; es beträgt mit 617,80 €.

Die Antragsgegnerin führt ihrem Lebensgefährten unwidersprochen den Haushalt. Einwände gegen dessen Leistungsfähigkeit hat sie nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat den Umfang der erbrachten Leistungen im einzelnen dargelegt. Die überwiegende Versorgung des Partners und Führung des gemeinschaftlichen Haushalts ist mit den vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten 200 € monatlich nicht angemessen abzugelten; vielmehr dürfte der zu schätzende Wert dieser Leistungen tatsächlich mindestens im Bereich einer versicherungsfreien Tätigkeit, also bei rund 400 € monatlich, liegen. Eine solche der Antragsgegnerin zustehende Vergütung ist bei dem hier gegebenen Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Differenzmethode einzustellen (BGH FamRZ 2004, 1170 mwN auch zum Meinungsstand). Für 2007 ergibt sich mithin eine Einkommensdifferenz in Höhe von (1.759,57 € ./. 1.017,80 € =) 741,77 €; 3/7 hiervon sind rund 318 €. Dieser Unterhalt wird für die Zeit nach Rechtskraft, also ab 24. Dezember bis zum 31. Dezember 2007, in Höhe von 82 € geschuldet (318 € : 31 x 8).

3. Ab Januar 2008 bestehen Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin aus mehreren Gründen nicht mehr.

a) Das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs unter den Voraussetzungen des ab 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrechts ist bislang nicht schlüssig vorgetragen worden. Gemäß § 1570 Abs. 1 BGB n.F. ist eine Unterhaltsberechtigte, die ein Kind betreut, das älter als drei Jahre ist, grundsätzlich gehalten, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Zwar kann sich gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 2 BGB n.F. die Dauer des Unterhaltsanspruchs über die Vollendung des dritten Lebensjahres eines zu betreuenden Kindes hinaus verlängern, soweit dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht; die Antragsgegnerin als Anspruchstellerin kann sich indes nicht mehr auf das Altersphasenmodell, das bis zum 31. Dezember 2007 galt, berufen. Abweichend von der bisherigen Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhaltsberechtigte Antragsgegnerin die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind ermöglichen. Derjenige Elternteil, der wegen der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes - das Kind der Parteien ist am 18. August 1999 geboren - Unterhalt gemäß § 1570 BGB n.F. begehrt, muß also im einzelnen darlegen und unter Beweis stellen (Borth, FamRZ 2008, 2, 10), daß entweder kindbezogene Gründe aus Billigkeitsgründen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder elternbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dazu gehören Ausführungen, daß es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder besondere Umstände in der Person des Kindes einer Ausweitung entgegen stehen.

Zu keinem dieser Punkte hat die Antragsgegnerin auch nur ansatzweise vorgetragen mit der Folge, daß die Klage unschlüssig und damit für die Zeit ab Januar 2008 abweisungsreif ist. Die Antragsgegnerin ist im Termin auf die Notwendigkeit weiterer Darlegungen hingewiesen worden, ohne jedoch darauf verfahrensadäquat zu reagieren.

b) Selbst wenn - was nach Auffassung des Senats bei völlig fehlendem Sachvortrag zu den Voraussetzungen des § 1570 Abs. 1 und 2 BGB n.F. eher zweifelhaft ist - dem Unterhaltsberechtigten für diese Darlegung eines gewisse Übergangszeit zuzubilligen sein sollte, weil der genaue Inhalt der Unterhaltsreform erst kurzfristig vor deren Inkrafttreten öffentlich wurde, ändert sich im Ergebnis nichts. Etwaige, über den 1. März 2008 hinausgehende Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind verwirkt.

Spätestens ab 1. März 2008 greift als Verwirkungsgrund, daß die Antragsgegnerin seit zwei Jahren, nämlich seit März 2006, mit ihrem Lebenspartner in einer verfestigten, nach außen hin als eheähnlich erscheinenden Beziehung lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Sie führt mit ihm einen gemeinsamen Hausstand. Sie bilden nach außen das Erscheinungsbild einer Familie. Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ist es dem Antragsteller deshalb nicht mehr zuzumuten, weiteren Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Nach alledem ist die Klage auf nachehelichen Unterhalt nur für die Zeit vom 24. bis zum 31. Dezember 2007 begründet. Der Unterhaltsanspruch berechnet sich für diesen Zeitraum auf rund 82 € (318 € : 31 x 8).

Die weitergehende Klage auf nachehelichen Unterhalt ist abzuweisen.

Versorgungsausgleich

Die Beschwerde der Antragsgegnerin betreffend den Versorgungsausgleich ist zulässig (§§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den beantragten Ausschluß des Versorgungsausgleichs abgelehnt. Zu Recht hat das Amtsgericht dabei darauf abgestellt, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB nur dann vorzunehmen ist, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Grob unbillig ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nicht bereits dann, wenn das Ergebnis die ausgleichspflichtige Partei stark belastet. Auch wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu führen kann, daß der notwendige Eigenbedarf des Verpflichteten beeinträchtigt wird, reicht dies für sich genommen nicht aus (BGB-RGRK/Wick, § 1587c Rdn. 25). Das Ergebnis des Versorgungsausgleichs ist vielmehr nur dann über § 1587c BGB zu korrigieren, wenn es dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2005, 1238, ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit FamRZ 1979, 477). Zwar ist zutreffend, daß die eigene Altersversorgung der Antragsgegnerin derzeit keineswegs als gesichert angesehen werden kann. Dies gilt indessen in gleicher Weise auch für den Antragsteller. Die eigenen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht nennenswert. Er hat - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Antragsgegnerin - neben einer für den Versorgungsausgleich unbeachtlichen Risikolebensversicherung lediglich eine Lebensversicherung über 30.000 € zur Verfügung, die allerdings zur Absicherung von Verbindlichkeiten dient und darüber hinaus vom Finanzamt zur Sicherung von Forderungen betreffend Steuerverbindlichkeiten gepfändet wurde. Mit einer solchen Lebensversicherung, selbst wenn sie dem Antragsteller bei Eintritt in den Ruhestand ungekürzt zur Verfügung stünde, ist eine ausreichende Altersversorgung nicht sicherzustellen. Ob die Steuerberaterpraxis des Antragstellers (der Antragsteller ist derzeit knapp 44 Jahre alt) bei Erreichen der Altersgrenze geeignet sein wird, zur Altersvorsorge beizutragen, ist derzeit völlig offen. Die Entwicklung der beiderseitigen Anwartschaften im Rahmen der Altersvorsorge ist in der Ehe entsprechend der übereinstimmenden Planung der Parteien angelegt.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Tatsache, daß die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften in der Ehezeit überwiegend auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten führen. Dies gibt für sich genommen keinen Grund für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs (BGH FamRZ 2007, 1966). Solche, auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanwartschaften sind in gleicher Weise in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wie Anwartschaften, die auf Beitragszahlungen infolge einer Erwerbstätigkeit beruhen. Die Versorgung des Kindes einerseits sowie die Tatsache, daß der Antragsteller aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Altersversorgung (noch) nicht in hinreichendem Maße hat aufbauen können, beruhte auf der gemeinsamen ehelichen Planung der Parteien. Der sich daraus ergebende Ausgleich der erworbenen Anwartschaften zu Lasten der Antragsgegnerin entspricht mithin dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs.

Hinzu kommt, daß auch die Antragsgegnerin angesichts ihres Alters zukünftig noch hinreichend in der Lage sein dürfte, eigene Versorgungsanwartschaften zu erwerben und den durch den Versorgungsausgleich erlittenen Verlust zumindest teilweise auszugleichen.

Nach alledem besteht kein Grund, den Versorgungsausgleich zu Lasten des Antragstellers auszuschließen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713, 9 ZPO, § 49 GKG.


OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 - 17 UF 203/07
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