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OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2009 - 2 UF 102/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2009
2 UF 102/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen (hier: schlecht Deutsch sprechende, aus dem Ausland stammende und während der Ehe nicht berufstätige Ehefrau); Vertrauensschutz; Erwerbsobliegenheit einer bislang nicht erwerbstätigen Ehefrau nach einer Übergangszeit trotz der Betreuung eines 11-jährigen Kindes nach dem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule (hier: Berufstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden); Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung vom Tilgungsaufwendungen für eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende, nicht selbst bewohnte Wohnung als angemessene Altersvorsorge; Überstunden.

BGB §§ 1570 Abs. 1, 1578

1. Tilgungsaufwendungen für eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Wohnung können bei der Unterhaltsbemessung als angemessene Altersvorsorge berücksichtigt werden, auch wenn die Wohnung nicht selbst bewohnt wird, sondern als Kapitalanlage dient.
2. Elternbezogene Gründe sprechen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn die schlecht Deutsch sprechende, aus dem Ausland stammende und während der Ehe nicht berufstätige Ehefrau aufgrund dieser Umstände darauf vertrauen durfte, zunächst keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen.
3. Einer bislang nicht erwerbstätigen Ehefrau kann nach einer Übergangszeit trotz der Betreuung eines 11-jährigen Kindes nach dem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule eine Berufstätigkeit im Umfange von 30 Wochenstunden zugemutet werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2009 - 2 UF 102/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 23.05.2008 (1 F 193/06) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Unter Aufhebung von Ziffer 3. des Teilversäumnis- und Schlußurteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weinheim vom 11.12.2007 wird der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin Unterhalt wie folgt zu leisten:
a) vom 22.01.2008 bis einschließlich März 2008 in Höhe von 312 €,
b) für April 2008 in Höhe von 520 €,
c) für Mai bis August 2008 in Höhe von 523 €,
d) für September bis einschließlich November 2008 in Höhe von 496 €,
e) für Dezember 2008 in Höhe von 477 €, sowie
f) beginnend mit Januar 2009 einen monatlichen, im voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 523 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Antragsgegner 9/10 und die Antragstellerin 1/10.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Bei den Parteien handelt es sich um vormalige Eheleute. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe 523 € monatlich in Anspruch. Nachdem sie im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2007 zunächst säumig geblieben ist, ist gegen sie Teilversäumnisurteil ergangen und die Klage auf Unterhalt abgewiesen worden.

Die im Jahre 1994 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Teilversäumnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 11. Dezember 2007, rechtskräftig seit 22. Januar 2008, geschieden. Die Parteien lebten seit Juli 2005 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Parteien ist das ehegemeinschaftliche Kind D. (geboren im Jahre 1997) hervorgegangen. Das Mädchen lebt bei der Antragstellerin und wird von dieser betreut und versorgt. Sie besucht derzeit die fünfte Klasse der Hauptschule. Die Parteien haben sich im Verfahren 4 F 145/05 mit Vergleich vom 8. Juni 2006 darauf verständigt, daß der Antragsgegner für D. einen Unterhalt in Höhe von 257 € monatlich (Zahlbetrag) zu zahlen hat.

Die 1975 in Venezuela geborene Antragstellerin besucht derzeit einen Integrationskurs und übt am Nachmittag eine geringfügige Beschäftigung als Putzfrau mit einem Umfang von 48 Monatsstunden aus. Sie lebt seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr derzeitiges Nettoeinkommen beläuft sich auf 391,20 € monatlich; sie hat ferner Sozialhilfe nach dem SGB II bezogen. Etwa auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Unterhaltsansprüche wurden von der Bundesagentur für Arbeit zur Geltendmachung auf die Antragstellerin zurückübertragen.

Der Antragsgegner, von Beruf Elektriker, ist bei der Firma R. P. AG in B. beschäftigt und bezieht ein Nettoerwerbseinkommen von 3.665 €. Im Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich September 2008 erbrachte er 147 Überstunden und erhielt hierfür brutto 3.673,62 €; ferner bezog er an Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit brutto in diesem Zeitraum 11.894,34 €.

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wurden ferner dadurch geprägt, daß sie Miteigentümer zu ½ einer in H. befindlichen Eigentumswohnung sind, die derzeit von der Antragstellerin und der ehegemeinsamen Tochter bewohnt wird. Die rund 80 m² große Eigentumswohnung wurde fremdfinanziert. Bis einschließlich April 2008 erbrachte der Antragsgegner an Zins und Tilgung eine monatliche Rate in Höhe von 538,52 €; bis einschließlich März 2008 zahlte er ferner die gesamten Nebenkosten für das Anwesen in Höhe von 248 €. Im Mai 2008 reduzierte er seine Zahlungen auf die Finanzierungskosten auf 343,56 €. Die Antragstellerin zahlt derzeit auf die Nebenkosten, die sich im Jahre 2008 auf 254 € monatlich erhöht haben, einen Betrag von 150 €. Bezüglich des Anwesens hat der Antragsgegner die Zwangsversteigerung eingeleitet.

Bereits vor der Eheschließung hatte der Antragsgegner in S. eine 41 m² große Eigentumswohnung als Kapitalanlage erworben, die ebenfalls fremdfinanziert worden ist. Die Eigentumswohnung war zumindest bis einschließlich April 2008 zu einer monatlichen Kaltmiete von 350 € vermietet. Die Mieter erbrachten ferner Nebenkostenzahlungen in Höhe von 150 € monatlich und zusätzlich eine Nachzahlung von monatlich umgelegt 62,20 €. Die von dem Antragsgegner an die Hausverwaltung zu zahlenden Nebenkosten beliefen sich auf 271 € und wurden ab Mai 2008 auf 220 € monatlich reduziert.

Der Antragsgegner hatte für diese Eigentumswohnung in S. im Jahre 2007 an Zinsen 4.415,15 € und an Tilgung 5.114,77 € aufzubringen. Die Zinsbindung für das Darlehen lief zum 30. Juni 2008 aus mit der Folge, daß sich die Darlehensrate auf 761,65 € monatlich erhöhte (vgl. Schreiben der B.-Bank vom 9. Juli 2008). An Zinsen hat der Antragsgegner dabei monatlich 445 € aufzubringen. Im November 2008 gelang es dem Antragsgegner, die Eigentumswohnung in S. zu veräußern, wobei der Verkaufserlös indessen nicht ausreichte, um die Schulden vollständig abzubezahlen. Beginnend mit Januar 2009 erbringt der Antragsgegner monatliche Raten auf die Finanzierungskosten in Höhe von 591 €.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, daß der Antragsgegner in der Lage sei, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 523 € zu bezahlen. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen sowie der Darlehensraten für die Eigentumswohnung in S. und für die Eigentumswohnung in H. verbleibe ihm ein Nettoeinkommen von 1.903 € monatlich; hierbei sei bei der Berechnung zugunsten des Antragsgegners ein Betrag von 400 € anrechnungsfrei verblieben, da der Antragsgegner auch an Sonn- und Feiertagen arbeite. Sie habe versucht, sich mit Nagelpflege selbständig zu machen; ferner habe sie sich um eine Tätigkeit als Putzfrau oder Tagesmutter bemüht. Aufgrund einer Erkrankung der Tochter habe sie den Integrationskurs bei der Volkshochschule zunächst abbrechen müssen.

Nachdem zunächst am 11. Dezember 2007 ein Teilversäumnis- und Schlußurteil gegen die Antragstellerin ergangen ist, hat sie nach Einspruchseinlegung beantragt, das Teilversäumnisurteil aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlich im voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 523 € zu bezahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Eigentumswohnung in S. zu veräußern; aus diesem Grunde habe er die Wohnung nicht mehr vermietet. Die Antragstellerin habe sich nicht intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht; sie sei verpflichtet, zumindest einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Auch neben dem Besuch des Integrationskurses sei sie ohne weiteres in der Lage, eine Aushilfstätigkeit in einem Supermarkt oder etwa eine Putztätigkeit auszuüben. Zugunsten des Antragsgegners sei ferner zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin mietfrei in der 80 m² großen Eigentumswohnung wohne; es sei von einem monatlichen Mietwert von 480 € auszugehen. Die Antragstellerin sei in der Lage, ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit bzw. durch das mietfreie Wohnen selbst abzudecken.

Mit Urteil vom 23. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 310 € zu bezahlen. Dabei ist das Amtsgericht von einem unstreitigen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 3.665 € ausgegangen und hat im Hinblick auf überobligationsmäßige Mehrarbeit 400 € dieses Einkommens unberücksichtigt gelassen. An Aufwendungen für die Eigentumswohnung in H. hat es monatlich 547 € und für die Eigentumswohnung in S. 564 € monatlich berücksichtigt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, daß der Antragsgegner die Wohnung in S. vermieten müsse, und hat deshalb von den vollständigen Darlehensraten die Mieteinnahmen in Höhe von fiktiv 230 € in Abzug gebracht. Nach Berücksichtigung des Kindesunterhalts mit 278 € und der Erwerbspauschale in Höhe von 169 € verbleibe dem Antragsgegner ein Einkommen von 1.519 €.

Bei der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, daß diese verpflichtet sei, zumindest eine Teilzeittätigkeit auszuüben, und daß sie mit dieser ein bereinigtes Nettoeinkommen von 440 € monatlich erwirtschaften könne. Zu diesem Einkommen hinzuzuaddieren sei der objektive Mietwert der in H. befindlichen Wohnung, der für die 80 m² große Eigentumswohnung auf 460 € geschätzt werden könne. Es ergebe sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 310 € monatlich.

Gegen das ihr am 16. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin per Telefax am 16. Juli 2008 Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 523 € weiterverfolgt.

Auch der Antragsgegner hat gegen das ihm am 12. Juni 2008 zugestellte Urteil mit Telefax vom 16. Oktober 2008 Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO beantragt. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist mit Beschluß des Senats vom 17. November 2008 stattgegeben worden. Mit seiner Berufung greift der Antragsgegner nunmehr das erstinstanzliche Urteil an, soweit es für den Unterhaltszeitraum vom 22. Januar 2008 bis einschließlich April 2008 höheren Unterhalt als monatlich 256 € zubilligt.

Die Antragstellerin trägt vor, daß sie ihrer Verpflichtung, sich um eine Teilzeittätigkeit zu bemühen, nachgekommen sei. Sie habe einen Integrationskurs aufgenommen, um die deutsche Sprache zu erlernen; dieser sei jedoch kurzfristig wegen einer Erkrankung der Tochter unterbrochen worden. Sie beherrsche die deutsche Sprache noch nicht so, daß sie in Deutschland eine Berufstätigkeit ausüben könne, die über die von ihr ausgeübte geringfügige Beschäftigung hinausgehe. Der objektive Mietwert der von ihr bewohnten Wohnung sei geringer als 460 € monatlich, da ein Renovierungsstau bestehe. Der Antragsgegner sei verpflichtet, die in S. befindliche Eigentumswohnung zu vermieten und könne eine monatliche Kaltmiete von mindestens 276 € erwirtschaften; er bemühe sich jedoch weder um eine Vermietung noch um eine Veräußerung der Immobilie. Die Antragstellerin bestreitet, daß der Antragsgegner überobligationsmäßig arbeite, und daß deshalb ein Betrag von 400 € monatlich nicht zu berücksichtigen sei. Die Antragstellerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 23. Mai 2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Weinheim den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlich im voraus fälligen Unterhalt von weiteren 213 € zu bezahlen, und

2. die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt zuletzt,

1. das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 23. Mai 2008 dahingehend abzuändern, daß er für die Zeit vom 22. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 lediglich monatlichen Unterhalt in Höhe von 256 € schulde, und

2. die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er trägt vor, daß das Amtsgericht von einem falschen Nettoeinkommen ausgegangen sei. Von seinem Nettoeinkommen in Höhe von 3.665 € seien 183 € berufsbedingte Aufwendungen, 400 € aufgrund der überobligationsmäßigen Mehrarbeit, 343,56 € für die Finanzierung der Eigentumswohnung in H. und 947,42 € Finanzierungskosten für die Eigentumswohnung in S. zuzüglich 220 € Nebenkosten für diese Eigentumswohnung abzusetzen. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, daß bezüglich der Immobilie in S. nicht nur die laufenden Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden müssen. Die Immobilie sei bereits vor der Eheschließung erworben worden, so daß etwaige Ausgaben als eheprägend anzusehen seien; zumindest seien die Tilgungsleistungen unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Vorsorge für das Alter zu berücksichtigen. Fiktive Mieteinkünfte für die Eigentumswohnung in S. seien ihm nicht zuzurechnen: Er habe seit längerer Zeit beabsichtigt, das Anwesen zu veräußern; der Immobilienmakler habe ihm mitgeteilt, daß sich die Wohnung besser veräußern lasse, wenn sie leer stehe. Der Wohnwert der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung belaufe sich auf mindestens 480 €. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten könnten insoweit zugunsten der Antragstellerin nicht in Abzug gebracht werden, da sie nur monatliche Zahlungen von 150 € erbringe. Es sei zu befürchten, daß er als Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft für die nicht gezahlten Nebenkosten in Anspruch genommen werde. Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, daß er überobligationsmäßige Leistungen für Schicht- und Feiertagsarbeit und Überstunden erhalte. Die Arbeit zur Nachtzeit, an Sonn- und Feiertagen sowie in Wechselschicht stelle besonders hohe Anforderungen an den Antragsgegner; hierzu sei er gegenüber der Antragstellerin nicht verpflichtet. Aus diesem Grunde seien diese Zuschläge mit mindestens einem Drittel nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin sei verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich sei sie in der Lage, ein Nettoeinkommen von 683,70 € zu erzielen. Unter Berücksichtigung eines Wohnwertes von 460 € errechne sich ein Gesamteinkommen der Antragstellerin von mindestens 1.143,70 €.

Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragstellerin ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet: Sie führt zu der aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegenüber ist die Berufung des Antragsgegners zwar zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß § 1570 BGB ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Betreuungsunterhalt zu, denn sie ist nicht in der Lage, ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch eigenes Einkommen zu decken.

1. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

a) Nettoeinkommen des Antragsgegners

aa) Der Antragsgegner verfügt unstreitig über ein Nettoeinkommen in Höhe von 3.665 € monatlich. Zugunsten des Antragsgegners hat der Senat berücksichtigt, daß dieses Einkommen teilweise aus einer überobligationsmäßigen beruflichen Tätigkeit resultiert, denn unstreitig arbeitet der Antragsgegner sowohl an Sonn- und Feiertagen als auch im Schichtbetrieb. Der Antragsgegner hat ferner eingewandt, daß er in erheblichem Umfange Überstunden leiste.

Überstunden sind einkommenserhöhend zu berücksichtigen, sofern sie entweder typischerweise zu dem ausgeübten Beruf gehören oder nur im geringen Umfange oder in Mangelfällen anfallen (Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 22 mwN). Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 hat der Antragsgegner im Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich September 2008 147 Überstunden erbracht. Bei jährlich 52 Wochen entspricht dies einer Überstundenzahl von 2,83 Stunden wöchentlich. Der Antragsgegner hat regulär eine 38,5-Stundenwoche, so daß er wöchentlich auf eine Arbeitszeit von 41,33 Stunden kommt (38,5 Stunden zuzüglich 2,83 Stunden). Der Antragsgegner leistet damit aber nicht im erheblichen Umfange Mehrarbeit, so daß die diesbezüglichen Einkünfte nicht als überobligationsmäßiges Einkommen gewertet werden können. Die Grenze des geringen Umfangs liegt bei etwa einer Überstunde Arbeit täglich (so z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1092); der Bundesgerichtshof setzt die Geringfügigkeitsgrenze bei Überstunden mit bis zu 10% der Regelarbeitszeit an (BGH FamRZ 2004, 186 = EzFamR BGB § 1601 Nr. 11). Geht man davon aus, daß die Regelarbeitszeit zwischenzeitlich für viele Arbeitnehmer bei 41 Arbeitsstunden pro Woche liegt, wird diese Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Solange die Geringfügigkeitsgrenze jedoch nicht überschritten wird, werden Überstunden als zumutbar und unterhaltsrechtlich uneingeschränkt berücksichtigungsfähig angesehen.

Der Antragsgegner arbeitet zudem im Schichtdienst und an Sonn- und Feiertagen. Die Zulagen für die Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit belaufen sich auf jährlich 11.894,34 €. Angesichts dieses Betrages kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß Zuschläge nur im geringen Umfange anfallen. Übersteigen die Zulagen ein gewisses Maß, können sie ebenfalls wie Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit behandelt werden: Es handelt sich dann um Einkünfte aus überobligationsmäßigen Leistungen mit der Folge, daß der Mehrverdienst um einen gewissen Bonus zu vermindern ist, der als Kompensation für die erheblichen Belastungen dienen soll (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 66).

Hiervon ausgehend hat der Senat zugunsten des Antragsgegners einen Betrag von 220 € monatlich unberücksichtigt gelassen und vom Nettoeinkommen des Antragsgegners in Abzug gebracht. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, daß von dem Mehrverdienst in Höhe von 11.894,34 € brutto geschätzt - konkrete Angaben zur Steuerlast fehlen - rund 7.929,56 € netto monatlich verbleiben; dies entspricht einem gerundeten monatlichen Betrag von 660 €. Der Senat hat hiervon ein Drittel in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW 1982, 835), mithin 220 €, anrechnungsfrei dem Antragsgegner belassen. Der Antragsgegner verfügt damit zunächst über ein anzurechnendes Nettoeinkommen von 3.445 €, nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5% verbleiben 3.272,75 €.

bb) Finanzierungs- und sonstige Kosten für die Immobilie in H.

Zu berücksichtigen ist ferner, daß die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Finanzierungskosten für die Immobilien geprägt wurden.

Hinsichtlich der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie in H. ist der Senat davon ausgegangen, daß sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen in vollem Umfange zu berücksichtigen sind, da es sich insoweit um gemeinsame Vermögensbildung handelt. Die Finanzierungslasten übersteigen den anzurechnenden Wohnwert - wie noch auszuführen sein wird - erheblich. Um im Hinblick auf die Gesamtschuld eine Gleichbehandlung der Eheleute zu erreichen, ist die den Wohnwert übersteigende Schuld nicht beim Erwerbseinkommen und damit bonusmindernd, sondern als negativer Wohnwert anzusetzen (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 358 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50; FA-FamR/Gerhardt, 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 52d).

Zugunsten des Antragsgegners ist überdies zu berücksichtigen, daß dieser für den Zeitraum bis einschließlich März 2008 nicht nur die Finanzierungskosten, sondern auch alle Nebenkosten getragen hat. Allerdings können die von dem Antragsgegner gezahlten Nebenkosten nicht in vollem Umfange mit dem Wohnwert verrechnet werden, da dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Antragsgegners führen würde. Teilweise handelt es sich nämlich bei den von dem Antragsgegner gezahlten Nebenkosten um sog. verbrauchsabhängige Kosten. Im Innenverhältnis ist die Antragstellerin verpflichtet, diese verbrauchsabhängigen Nebenkosten alleine zu tragen, denn es handelt sich nicht um Lasten des Eigentums iSd § 748 BGB, für die die Eheleute als Miteigentümer grundsätzlich anteilig haften (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 337 a.E.). Würde man diese verbrauchsabhängigen Nebenkosten mit dem Wohnwert verrechnen, würde dies dazu führen, daß der Antragsgegner an der Kostentragungspflicht indirekt beteiligt wird. Die Antragstellerin spart jedoch durch die Leistungen eigene Aufwendungen, die sie sonst aus ihrem eigenen Einkommen erbringen müßte. Mithin handelt es sich also bei den verbrauchsabhängigen Nebenkosten um Unterhaltsersatzleistungen, die die Bedürftigkeit der Antragstellerin entsprechend mindern.

cc) Finanzierungsaufwand für die Immobilie in S.

Der Antragsgegner bezog für die Immobilie in S. bis einschließlich April 2008 Mieteinkünfte. Das Amtsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, daß dem Antragsgegner für den darüber hinausgehenden Zeitraum fiktive Mieteinkünfte zuzurechnen sind. Der Unterhaltsverpflichtete ist grundsätzlich verpflichtet, sein Vermögen sinnvoll zu nutzen und - soweit ihm dies möglich und zumutbar ist - Einkünfte aus seinem Vermögen zu erzielen. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß der Antragsgegner verpflichtet war, die in seinem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung auch nach Auszug der Mieter weiter zu vermieten. Dem Antragsgegner war seit längerer Zeit bekannt, daß die bisherigen Mieter die Wohnung Ende April 2008 räumen.

Gründe, die eine Vermietung der Immobilie als nicht zumutbar erscheinen lassen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner einwendet, eine Neuvermietung sei nicht vorgenommen worden, da die Immobilie veräußert werden sollte, greift dieser Einwand nicht; insbesondere ist für den Senat nicht nachvollziehbar, daß die Immobilie im leerstehenden Zustand besser zu veräußern ist als in einem vermieteten Zustand. Der Antragsgegner hat im Termin vor der Einzelrichterin selbst eingeräumt, daß er selbst die Immobilie zu keinem Zeitpunkt selbst bewohnt, sondern sie als reine Kapitalanlage betrachtet habe. Die Immobilie weist nur eine Größe von 41 m² auf und befindet sich in einer größeren Wohnanlage mit rund 60 Wohneinheiten. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vor der vorbereitenden Einzelrichterin eingeräumt, daß die Wohnungen zu 2/3 vermietet sind und gerade nicht von den Eigentümern selbst bewohnt werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, daß die Eigentumswohnung des Antragsgegners im vermieteten Zustand zumindest für die Vielzahl von Kapitalanleger weniger attraktiv gewesen wäre als im leerstehenden Zustand. Der Senat hat deshalb dem Antragsgegner fiktive Mieteinkünfte in der bis April 2008 erzielten Höhe zugerechnet.

Nachdem die Immobilie im Alleineigentum des Antragsgegners steht, können die Tilgungslasten nicht mehr Berücksichtigung finden. Bei Alleineigentum ist zu beachten, daß die Tilgung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eine einseitige Vermögensbildung darstellt. Ab Scheidung können deshalb nur noch die Zinsen, nicht jedoch die Tilgung als einseitige Vermögensbildung als Abzugsposten vom Nettoeinkommen berücksichtigt werden, weil der Unterhaltsberechtigte an der Vermögensbildung nicht mehr über den Zugewinn partizipiert (BGH FamRZ 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50). Dies gilt auch dann, wenn die Darlehenszahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, und es sich nicht um eine selbstgenutzte, sondern um eine vermietete Eigentumswohnung handelt (FA-FamR/Gerhardt, aaO 6. Kap. Rdn. 52c, 36a). Seine frühere Rechtsprechung, die bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit differenzierte, hat der Bundesgerichtshof aufgegeben (Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 344).

Der Antragsgegner kann die Tilgungsaufwendungen allerdings bis zum Zeitpunkt der Veräußerung im November 2008 bis zur Höhe von 4% seines Jahresbruttoeinkommens unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß zur angemessenen Altersvorsorge die gesetzliche Rentenversicherung allein nicht mehr ausreicht. Es wird dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt, in angemessenem Umfange zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherung oder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen schafft, kann dies grundsätzlich als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2005, 1817, 1822 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24; 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53). Dies bedeutet, daß grundsätzlich Tilgungsleistungen als angemessene Altersvorsorge betrachtet werden können. Bei den bislang entschiedenen Fällen wohnte der Unterhaltspflichtige selbst in der abzubezahlenden Immobilie. In den Gründen der Entscheidung wird zutreffend ausgeführt, daß die Entschuldung des Familienheims mit dem Ziel geschaffen wird, später miet- und lastenfrei die Wohnung zu benutzen und dadurch erhebliche Mietaufwendungen im Alter einzusparen (BGH FamRZ 2008, 963, 966 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53).

Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Immobilie selbst zu nutzen, und hat sie zwischenzeitlich veräußert. Es handelte sich um eine reine Kapitalanlage, die auch unter dem Gesichtspunkt der Steuerersparnis durch Erzielung von negativen Einkünften angeschafft worden war. Die Aufwendungen zur Finanzierung dieser Immobilie waren höher als der durch etwaige Mieteinkünfte zu erzielende Nutzen. Vor Veräußerung der Immobilie beliefen sich die monatlich zu leistenden Raten auf insgesamt 761,65 €. Dem standen Mieteinkünfte in Höhe von 350 € entgegen, wobei noch nicht berücksichtigt ist, daß ein Teil der Nebenkosten nicht auf die Mieter umgelegt werden kann. Ob auch bei einer derartigen Fallkonstellation, bei der die Zweckbestimmung und Eignung der Kapitalanlage zur Altersvorsorge zweifelhaft ist, die Tilgungsleistungen als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge betrachtet werden können, ist bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden; nach Auffassung des Senats kommt aber grundsätzlich jede vernünftige Form der Vermögensbildung als angemessene Altersvorsorge in Betracht, also auch der Erwerb einer fremdgenutzten Immobilie (vgl. auch Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 597b). Grundsätzlich ist es die freie Entscheidung eines jeden, ob und in welcher Form er für das Alter vorsorgt. Die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Unterhaltspflichtigen muß auch vom Unterhaltsberechtigten in der Regel respektiert werden. So hat der Bundesgerichtshof eine Verpflichtung zur Umschichtung des Vermögens zur Erzielung höherer Einkünfte nur dann gefordert, wenn die tatsächliche Anlage des Vermögens sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellt (BGH FamRZ 2005, 1159, 1162 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64; 2006, 387 = FuR 2006, 180 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 66).

Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie für den Antragsgegner zu erwarten war, daß bis zum Eintritt ins Rentenalter die Darlehen zurückbezahlt sind und die - wenn auch geringen - Mieteinkünfte zur Erhaltung des Lebensstandards im Alter beitragen würden. Ob die Aufwendungen zur Finanzierung der Immobilie in einem sinnvollen Verhältnis zum späteren Ertrag stehen, kann keine Rolle spielen; vor einem unverhältnismäßigen Aufwand wird der Unterhaltsberechtigte dadurch geschützt, daß die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zur Altersvorsorge auf 4% des letzten Jahresbruttoeinkommens begrenzt werden.

Hiervon ausgehend hat der Senat vom Bruttoeinkommen des Jahres 2007 in Höhe von 74.792 € 4%, mithin monatlich 249,31 €, als angemessene Altersvorsorge bis zur Veräußerung der Immobilie im November 2008 berücksichtigt. Mit der Veräußerung steht indessen endgültig fest, daß Tilgungsleistungen nicht mehr der Altersvorsorge dienen, und mit der Immobilie im Alter keine Einkünfte mehr erzielt werden können.

Nach der Veräußerung der Immobilie können Tilgungsbelastungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, sondern nur gezahlte Zinsen. Die Veräußerung der Immobilie ändert die bisherige rechtliche Beurteilung nicht: Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß eine einseitige Vermögensbildung/Rückführung von Verbindlichkeiten, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommt, außer Betracht zu bleiben hat (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei fehlgeschlagener Kapitalanlage vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1999, 1453; Eschenbruch/Klinkhammer, aaO Kap. 6 Rdn. 535 Fn. 1879).

b) Nettoeinkommen der Antragstellerin

aa) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit

Die Antragstellerin übt derzeit nur eine geringfügige Beschäftigung aus. Das Amtsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragstellerin ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist, da sie sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat.

Nach § 1570 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Bereits vor Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 war anerkannt, daß mit dem Beginn des 3. Grundschuljahres des jüngsten Kindes von der unterhaltsberechtigten Mutter zumindest eine Teilzeitbeschäftigung erwartet werden kann. Die ehegemeinschaftliche Tochter D. besucht seit dem Schuljahr 2008/ 2009 die 5. Klasse der Hauptschule; die Antragstellerin wäre mithin bereits seit September 2006 verpflichtet gewesen, sich um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen. Auf ihre fehlenden Deutschkenntnisse kann sie sich deshalb nicht mehr berufen. Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin auch bei fehlenden Sprachkenntnissen in der Lage ist, einfache Tätigkeiten auszuüben.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegners können der Antragstellerin jedoch nicht unmittelbar ab Rechtskraft der Ehescheidung fiktive Einkünfte aus einer Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zugerechnet werden. Wie aus der Begründung zur Beschlußempfehlung (BT-Dr. 16/6980) hervorgeht, verlangt die Neuregelung des Unterhaltsrechts keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeit-Erwerbstätigkeit; im Interesse des Kindeswohls werde vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB orientierter Übergang möglich sein (FamRZ 2007, 1947). Insoweit gilt es auch, dem Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung in gewissem Umfange Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin ist mithin nicht verpflichtet, unmittelbar nach Rechtskraft der Ehescheidung am 22. Januar 2008 eine Nebentätigkeit auf eine Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden aufzustocken. Nach dem Dafürhalten des Senats sprechen vielmehr sowohl kindbezogene als auch elternbezogene Gründe dafür, erst mit Übertritt der ehegemeinschaftlichen Tochter auf die weiterführende Schule eine Aufstockung der beruflichen Tätigkeit zu fordern.

Bei der Frage, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt über die Dauer von drei Jahre hinaus zu verlängern ist, sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist dabei zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (BGH FamRZ 2008, 1739 Rdn. 103). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß gerade kleinere Kinder nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfange den persönlichen Zuspruch der Eltern benötigen, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. zur Betreuung von Grundschulkindern auch OLG München OLGR 2008, 637).

Im Januar 2008 besuchte die ehegemeinschaftliche Tochter D. noch die Grundschule. Nach Einschätzung des Senats war die Betreuungssituation nicht dergestalt, daß es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen, die zeitlich über eine Halbtagstätigkeit hinausging. In der Grundschule endet der reguläre Schulunterricht in der Regel um 12.15 Uhr. Zwar steht in der überwiegenden Anzahl von Fällen eine sog. Kernzeitbetreuung in der Schule zur Verfügung, die die Kinder nach dem Unterricht besuchen können; eine Anmeldung zu dieser Kernzeitbetreuung hat jedoch in der Regel bereits zu Beginn des Schuljahres zu erfolgen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es der Antragstellerin mitten im Schuljahr möglich gewesen wäre, eine Betreuung ihres Kindes in dieser Kernzeitgruppe zu organisieren. Der Antragsgegner hat überdies eingeräumt, daß die Trennung der Parteien nicht ohne Konflikte verlaufen war, was auch Auswirkungen auf D. hatte. Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, daß D. unter Depressionen gelitten habe. Zwischen den Parteien war unter dem Aktenzeichen 1 F 34/06 ein Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts anhängig; ferner unter dem Aktenzeichen 1 F 44/08 SO und UG ein Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge und ein weiteres Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts. Die Parteien sind in diesen Verfahren im Termin der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2008 übereingekommen, daß auch auf Anraten des Jugendamtes eine Familienhilfe installiert werden sollte.

Im vorliegenden Fall sprechen auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts. Derartige elternbezogene Gründe liegen vor, wenn die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie einen besonderen Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten geschaffen hat. Dieser kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt wurden, was auch nach Auflösung der Ehe oder der Familie für eine Fortdauer der Verantwortung des nicht betreuenden Elternteils sprechen kann. In welchem Umfange die verbleibende Kinderbetreuung neben einer Erwerbstätigkeit im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum Unterhaltspflichtigen überobligationsmäßig ist, hängt auch von ihrer früheren Lebensplanung und Gestaltung ab, nämlich davon, ob der Unterhaltsberechtigte auch weiterhin auf eine derartige Aufgabenverteilung vertrauen kann (BGH FamRZ 2008, 1739, 1748, 1749).

Die Antragstellerin besitzt die venezuelanische Staatsangehörigkeit und spricht schlecht Deutsch. Sie besitzt keine Berufsausbildung und hat auch während der Ehe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Zum Zeitpunkt der in Venezuela erfolgten Eheschließung im Mai 1994 war die Antragstellerin noch nicht einmal 19 Jahre alt. Der Antragsgegner verfügt über ein überdurchschnittliches Einkommen. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, daß die gemeinsame Lebensplanung der Parteien gerade nicht vorsah, daß die Antragstellerin weitestgehend einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, während das gemeinsame Kind von Dritten betreut werden sollte. Auch während des ehelichen Zusammenlebens übte sie vielmehr keine Berufstätigkeit aus, obwohl ihr eine solche im Hinblick auf das Alter und die konkret bestehenden Betreuungsmöglichkeiten im Rahmen der verläßlichen Grundschule durchaus möglich gewesen wäre. Auch wenn diese gemeinsame Lebensplanung nunmehr gescheitert ist, verdient die Antragstellerin Vertrauensschutz: Es kann nicht erwartet werden, daß sie gleichsam übergangslos von einer reinen Hausfrauentätigkeit auf eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit mit 30 Wochenstunden übergeht.

Die dargelegten Umstände rechtfertigen es, der Antragstellerin ein fiktives Einkommen aus einer Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden erst ab September 2008 zuzurechnen. Seit dem Schuljahr 2008/2009 besucht D. die 5. Klasse der Hauptschule. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin im Termin der mündlichen Verhandlung vor der vorbereitenden Einzelrichterin verläßt ihre Tochter um 7.30 Uhr das Haus und hat in der Regel Unterricht bis 13 Uhr. Gründe, die einer beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin während dieser Zeit entgegen stehen, sind von der Antragstellerin nicht dargetan und für den Senat auch nicht ersichtlich; die Antragstellerin hat vielmehr angegeben, daß sie bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwa zwei Stunden am Nachmittag putzen geht. Ihr wäre es demnach möglich und zumutbar, am Vormittag und ferner an zwei bis drei Nachmittagen in der Woche für zwei bis drei Stunden einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und so auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden zu kommen. Der Senat teilt die Einschätzung des Antragsgegners, daß die Antragstellerin dadurch ein Bruttoeinkommen von rund 900 € monatlich erzielen könnte, was unter Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen ein Nettoeinkommen von 683,70 € ergeben würde. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus würde der Antragstellerin ein Einkommen von 615,33 € verbleiben. Für den davorliegenden Zeitraum geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, daß die Antragstellerin mit einer Halbtagsstelle ein bereinigtes Nettoeinkommen von 490 € erzielen könnte. Gegen die Höhe des vom Amtsgericht zugerechneten Nettoeinkommens hat die Antragstellerin insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

bb) Wohnvorteil

Zugunsten des Antragsgegners ist ferner zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin mietfrei im ehegemeinschaftlichen Anwesen wohnt, so daß ihr ein Wohnwert in Höhe der vollen Marktmiete zuzurechnen ist. Soweit das Amtsgericht diesen Wohnwert auf 460 € monatlich geschätzt hat, ist dies nicht zu beanstanden: Die Wohnung ist 80 m² groß, so daß sich eine monatliche, auf den m² umgerechnete Miete von noch nicht einmal 6 € ergibt. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe des Wohnwertes hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Nach den Erfahrungen des Senats kann eine monatliche Miete von 460 € für eine 80 m² große Wohnung selbst in einem ländlichen Bereich wie H. nicht als unangemessen hoch betrachtet werden.

Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Hause besteht im wesentlichen darin, daß der Eigentümer für das Wohnen keine Mietzinszahlungen leisten muß, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmachen. Ein Wohnvorteil liegt entsprechend Nr. 5 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland [Stand: 01.01.2008] jedoch nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Zugunsten der Antragstellerin ist deshalb zu berücksichtigen, daß diese ab Mai 2008 zumindest teilweise Nebenkosten bezahlt. Hiergegen kann der Antragsgegner nicht einwenden, daß die der Eigentümergemeinschaft geschuldeten Nebenkosten nicht vollständig von der Antragstellerin erbracht werden, so daß er seinerseits mit einer Inanspruchnahme rechnen muß. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Inanspruchnahme noch nicht erfolgt, und kann eine derartige Inanspruchnahme des Antragsgegners durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auch noch nicht sicher prognostiziert werden, kann dieser Umstand bei der Berechnung des Unterhalts keine Berücksichtigung finden. Es bleibt dem Antragsgegner insoweit unbenommen, sollte er zu Nebenkostenzahlungen herangezogen werden, Abänderungsklage zu erheben.

2. Konkrete Unterhaltsberechnung

Danach ergeben sich für die Antragstellerin die nachfolgenden Unterhaltsansprüche:

a) Unterhaltszeitraum vom 22. Januar 2008 bis März 2008

Wie bereits ausgeführt, ist für diesen Zeitraum von einem Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.665 € auszugehen. Zugunsten des Antragsgegners ist ein Abzug in Höhe von 220 € im Hinblick auf die überobligationsmäßige Tätigkeit des Antragsgegners vorzunehmen. Nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen ergibt sich ein Einkommen von 3.272,75 €. Abzusetzen ist ferner der titulierte Kindesunterhalt mit dem Zahlbetrag in Höhe von 257 €.

An Mieteinkünften für die Eigentumswohnung in S. erhielt der Antragsgegner eine Kaltmiete in Höhe von 350 €, eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von weiteren 150 € und schließlich durch seine Mieter eine Nachzahlung auf die Nebenkosten in Höhe von monatlich 62,20 €. Dies ergibt insgesamt Einnahmen in Höhe von 562,20 €. Den Einnahmen standen Aufwendungen für die Zinsen zur Finanzierung der Immobilie in Höhe von rund 368 € und Nebenkostenvorauszahlungen an die Eigentümergemeinschaft in Höhe von 271 € entgegen. Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Vorsorge für das Alter sind ferner 249,31 € an Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, so daß sich rechnerisch eine Unterdeckung von 326,11 € ergibt.

Der Antragsgegner zahlte ferner für die im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie in H. an Zins und Tilgung 2008 538,52 € und die Nebenkosten bis März 2008 in Höhe von 248 €. Wie bereits ausgeführt ist hinsichtlich der Nebenkosten zu differenzieren zwischen den verbrauchsabhängigen und den verbrauchsunabhängigen. Soweit es sich um verbrauchsabhängige Nebenkosten handelt, sind diese als Unterhaltsersatzleistungen bzw. als Naturalunterhalt zu werten.

Aus der vorgelegten Nebenkostenabrechnung für die Wohnung in H. vom 20. März 2008 läßt sich entnehmen, daß der Antragsgegner jährlich für Heizung und Warmwasser 1.032,48 €, für Wasser und Kanalgebühren 134,23 €, für eine Zwischenablesung Strom 27,82 € und schließlich für Müllabfuhrgebühren 128,93 € erbringen mußte. Nach Auffassung des Senats handelt es sich zumindest insoweit um verbrauchsabhängige Kosten, die von der Antragstellerin allein getragen werden müssen. Auf den Monat umgelegt ergeben sich aufgerundet verbrauchsabhängige Kosten in Höhe von 111 €. Die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von (248 € ./. 111 € =) 137 € sind mit dem Wohnwert zu verrechnen. Der negative Wohnwert errechnet sich damit wie folgt: Wohnwert der Immobilie 460 € ./. Schuldendienst 538,52 € ./. verbrauchsunabhängige Nebenkosten 137 € ergibt -215,52 €.

Für die Berechnung des Bedarfs der Antragsgegnerin ist mithin von folgenden Einkommensverhältnissen des Antragsgegners auszugehen: Nettoeinkommen: 3.272,75 € ./. Aufwendungen S. 326,11 € ./. Kindesunterhalt 257 € ergibt 2.689,64 €. Der Bedarf der Antragstellerin gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen errechnet sich wie folgt (vgl. zur Berechnung FA-FamR/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 53b Fall 5): ([2.689,64 € x 9/10] + [490 € x 9/10] ./. 215,52 €) : 2 = ([2.420,68 € + 441 € ./. 215,52 €] : 2 =) 1.323,08 €.

Die Antragstellerin vermag diesen Bedarf durch eigene Einkünfte in Höhe von 441 € sowie durch den Wohnvorteil in Höhe von 460 € selbst zu decken, so daß Bedürftigkeit noch in einer Höhe von gerundet 423 € besteht. Der Wohnvorteil ist der Antragstellerin dabei in voller Höhe zuzurechnen, da die Antragstellerin während des Zeitraums Januar bis März 2008 keine Nebenkosten gezahlt hat. Zu berücksichtigen ist überdies, daß die Antragstellerin Unterhaltsersatzleistung (Nebenkostenzahlungen) in diesem Zeitraum in Höhe von monatlich 111 € erhalten hat, so daß ein monatlicher Restanspruch in Höhe von 312 € verbleibt.

b) Unterhalt für den Monat April 2008

Im April 2008 veränderte sich die Einkommenssituation, da der Antragsgegner die Nebenkostenzahlungen für die Immobilie in H. einstellte, und die Antragstellerin zumindest teilweise die Nebenkosten für das Anwesen trug; der Wohnwert der Antragstellerin ist deshalb um die verbrauchsunabhängigen, nicht umlagefähigen Nebenkosten zu kürzen.

Aus der bereits erwähnten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 ergibt sich, daß im Jahre 2007 nicht umlagefähige, nur auf den Eigentümer entfallende Kosten in Höhe von 1.155,37 € angefallen sind; dies sind gerundet auf den Monat umgelegt rund 97 €. Diese Kosten können jedoch nicht vollständig in Ansatz gebracht werden, da die Antragstellerin unstreitig von den insgesamt geschuldeten Nebenkosten von 254 € nur 150 € bezahlt hat. Rechnerisch hat sie damit nur etwa 60% der insgesamt geschuldeten Nebenkosten aufgebracht, so daß ihr auch nur 60% der verbrauchsunabhängigen, nicht umlagefähigen Nebenkosten von monatlich 97 € zugute gehalten werden können; dies sind rund 58 € monatlich. Der anzusetzende Wohnwert errechnet sich damit wie folgt: Wohnwert 460 € ./. Schuldendienst 538,52 € ./. Nebenkosten 58 € ergibt -136,52 €.

Der Bedarf der Antragstellerin errechnet sich wie folgt: ([2.420,68 € + 441 € ./. 136,52 €] : 2 =) 1.362,58 €. Der Bedarf der Antragstellerin wird gedeckt durch das eigene Erwerbseinkommen von 441 € und den zuzurechnenden Wohnwert von (460 € ./. 58 € =) 402 €; es verbleibt ein Unterhaltsanspruch von aufgerundet 520 €.

c) Unterhalt für den Zeitraum Mai/Juni 2008

Beginnend mit dem Monat Mai 2008 änderten sich die Einkommensverhältnisse erneut, da der Antragsgegner seine Leistungen für die Immobilie in H. auf 343,56 € reduzierte. Der für die Immobilie in H. anzusetzende Wohnwert errechnet sich damit wie folgt: Wohnwert 460 € ./. Schuldendienst 343,56 € ./. Nebenkosten 58 € ergibt 58,44 €. Im übrigen ergibt sich hinsichtlich des Einkommens des Antragsgegners keine Änderung, da dieser sich bezüglich der Immobilie in S. fiktive Mieteinkünfte in bisheriger Höhe zurechnen lassen muß.

Der Bedarf errechnet sich damit wie folgt: ([2.420,68 € + 441 € + 58,44 €] : 2 =) 1.460,06 €. Die Antragstellerin vermag diesen Bedarf zunächst durch eigene Einkünfte in Höhe von 441 € zu decken. Zu berücksichtigen ist ferner der um die verbrauchsunabhängigen Wohnkosten korrigierte Wohnwert in Höhe von (460 € ./. 58 € =) 402 €, so daß sich ein Anspruch in Höhe von 617,06 € ergibt. Geltend gemacht hat die Antragstellerin lediglich einen Anspruch in Höhe von 523 €; in dieser Höhe ist der Klage stattzugeben.

d) Unterhalt für Juli und August 2008

Im Juli stieg die Zinsbelastung für die Immobilie in S. auf 445 €. Die Belastungen für diese Immobilie errechnen sich deshalb wie folgt: Mieteinkünfte 562,20 € ./. Nebenkosten 271 € ./. Schuldzinsen 445 € ./. Tilgung 249,31 € ergibt -403,11 €.

Vom Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.272,75 € sind mithin abzusetzen der Kindesunterhalt in Höhe von 257 € sowie die Belastungen für die in S. befindliche Immobilie mit 403,11 €; es verbleibt ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.612,64 €. Hinsichtlich des Einkommens der Antragstellerin ist nach wie vor davon auszugehen, daß diese nur eine Halbtagsbeschäftigung ausüben muß. Bezüglich des Wohnwertes für die Immobilie in H. ergeben sich keine Änderungen.

Der Bedarf der Antragstellerin errechnet sich deshalb wie folgt: ([2.612,64 € x 9/10] + 441 € + 58,44 €) : 2 = (2.351,38 € + 441 € + 58,44 €) : 2 = 1.425,41 €. Dieser Bedarf wird gedeckt in Höhe von 441 € durch eigenes Einkommen und in Höhe von 402 € durch den Vorteil des mietfreien Wohnens, so daß ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 582,41 € verbleibt. Auch hier ist der Klage in Höhe der geltend gemachten 523 € stattzugeben.

e) Unterhalt ab September 2008 bis November 2008

Der Senat geht - wie bereits ausgeführt - davon aus, daß der Antragstellerin nunmehr ein fiktives Einkommen aus einer Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden zugerechnet werden muß. Die Antragstellerin könnte mithin monatliche Einkünfte in Höhe von 683,70 € netto erwirtschaften; nach Abzug des Erwerbstätigenbonus würde ihr ein Nettoeinkommen von 615,33 € verbleiben.

Der Bedarf der Antragstellerin errechnet sich wie folgt: ([2.351,38 € + 615,33 € + 58,44 €] : 2 =) 1.512,58 €. Der Bedarf wird gedeckt durch eigene Einkünfte in Höhe von 615,33 € und durch den Wohnvorteil in Höhe von 402 €, so daß ein restlicher Anspruch in Höhe von aufgerundet 496 € verbleibt.

f) Unterhalt für Dezember 2008

Nachdem die Immobilie in S. im November 2008 veräußert worden ist, können die Tilgungsaufwendungen nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Altersvorsorge berücksichtigt werden. Andererseits können dem Antragsgegner mit dem Übergang des Besitzes auf die neuen Eigentümer keine fiktiven Mieteinkünfte mehr zugerechnet werden. Vom Nettoeinkommen von 3.272,75 € sind deshalb die noch im Dezember gezahlten Zinsen in bisheriger Höhe von 445 € und der gezahlte Kindesunterhalt von 257 € abzusetzen; es ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.570,75 €.

Der Bedarf der Antragstellerin berechnet sich wie folgt: ([2.570,75 € x 9/10] + 615,33 € + 58,44 €) : 2 = 1.493,73 €. Nach Abzug des eigenen Einkommens und des Wohnwertes errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von aufgerundet 477 €.

g) Unterhalt ab Januar 2009

Im Januar 2009 reduzierten sich nach Entrichtung des Kaufpreises und Rückführung des Darlehens die Finanzierungskosten für die in S. befindliche Eigentumswohnung. Wie aus den vorgelegten Unterlagen der Sparkasse N. (Angebot vom 17. November 2008) hervorgeht, belaufen sich die Kreditkosten einschließlich Bearbeitungsgebühr auf insgesamt 8.352,98 € für den 72 Monate laufenden Kredit; umgerechnet auf den Monat ergibt dies eine Zinsbelastung von 116 €. Die Belastungen für die Immobilie in S. haben sich damit von 445 € auf 116 € monatlich reduziert. Nach Abzug von Kindesunterhalt und berücksichtigungsfähigem Finanzierungsaufwand verbleibt dem Antragsgegner ein Einkommen von (3.272,75 € ./. 257 € ./. 116 € =) 2.899,75 €.

Der Bedarf der Antragstellerin errechnet sich wie folgt: ([2.899,75 € x 9/10] + 615,33 € + 58,44 € ) : 2 = 1.641,78 €. Nach Abzug der eigenen Einkünfte und des Wohnvorteils verbleibt ein Anspruch von 624,45 €, so daß der Klage in Höhe der geltend gemachten 523 € stattzugeben ist.

Der Antragsgegner hat eingewandt, daß hinsichtlich des Kindesunterhalts nicht von dem titulierten, sondern von dem geschuldeten Unterhalt auszugehen ist. Ob diese Auffassung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Für die Vergangenheit kann die Antragstellerin keine Abänderung des Unterhaltsvergleichs begehren, da es insoweit an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1613 BGB fehlt, und von ihr auch keine Abänderungsklage erhoben worden ist. Was den zukünftigen Unterhalt anbelangt, kann die Antragstellerin zwar grundsätzlich Abänderung begehren; selbst wenn man jedoch zugunsten des Antragsgegners den Kindesunterhalt der Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle mit einem Zahlbetrag von (387 € ./. 82 € Kindergeld =) 305 € in Ansatz bringen würde, stünde der Antragstellerin ein höherer Anspruch als die geltend gemachten 523 € monatlich zu.

3. Der Senat hat davon abgesehen, den Betreuungsunterhalt der Antragstellerin gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen, da nicht sicher prognostiziert werden kann, wie lange das ehegemeinschaftliche Kind der Betreuung bedarf (KG FamRZ 2008, 1942; OLG München FamRZ 2008, 1945; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1947).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 93a ZPO, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenaufhebung gemäß § 93a Abs. 1 ZPO erschien für das Berufungsverfahren im Hinblick darauf, daß die Antragstellerin in der Folgesache Unterhalt ganz überwiegend obsiegt hat, unbillig; der Senat hat deshalb eine Quotierung vorgenommen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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