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OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010 - II-8 UF 165/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010
II-8 UF 165/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit/Gebrechen; fast durchgehende Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers während der Ehe; ehebedingte Nachteile auf seiten des Unterhaltsschuldners; besondere Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität.

BGB §§ 1572, 1578b

Wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe fast durchgehend erwerbstätig war und die Möglichkeit hatte, sich beruflich seinen persönlichen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu entfalten, während die Unterhaltspflichtige zunächst 20 Jahre lang den Haushalt und die Kinder versorgt hat und sich erst im Anschluß daran seinem beruflichen Fortkommen widmen konnte, und zudem durch die während der Ehe begründeten hohen Verbindlichkeiten der Parteien faktisch allein belastet wird, lassen diese atypischen Umstände auch beim Krankenunterhalt - trotz der hier bestehenden besonderen Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität (BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530) - eine zeitnahe Befristung des Unterhaltsanspruchs geboten erscheinen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2010 - II-8 UF 165/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wesel (17 F 21/05) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% der beizu-treibenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.387 €.

Tatbestand

Der Kläger nimmt seine geschiedene Frau aus übergegangenem und rückübertragenem Recht auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien haben am 24. September 1979 die Ehe miteinander geschlossen, leben seit September 2003 von einander getrennt und wurden durch das am 23. Mai 2005 in dem Verfahren 17 F 21/05 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel, das seit 28. Juli 2005 rechtskräftig ist, geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder S. (geboren am 14. Oktober 1981), C. (geboren am 24. Januar 1985), K. (geboren am 12. Juni 1987) und M. (geboren am 12. September 1989) hervorgegangen.

Während der Ehe ging der Kläger zunächst - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - einer Erwerbstätigkeit nach, während die Beklagte den Haushalt und die Kinder versorgte. Im Jahre 1999 nahm die Beklagte ein Hochschulstudium auf, das sie im Jahre 2003 als Diplom-Sozialpädagogin abschloß. Im Jahre 2004 nahm sie zunächst im Umfange einer geringfügigen Erwerbstätigkeit eine Stelle als Sozialpädagogin an, die sie bis 2006 zu einer Vollzeittätigkeit ausweitete. Die Beklagte, die in zweiter Ehe verheiratet ist, leidet an einer tablettenpflichtigen Diabetes mellitus und anderen Erkrankungen. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Duisburg vom 22. August 2002 wurde ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt. Dem Kläger, der an einer depressiven Erkrankung leidet, wurde mit Bescheid vom 4. Juni 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von (netto) 569,16 €, beginnend mit dem 1. Oktober 2007, bewilligt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wesel hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als erwiesen angesehen, daß der Kläger bereits bei Rechtskraft des Scheidungsurteils krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Forderung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 282,25 € ab August 2008 verurteilt. Soweit der Kläger in erster Instanz rückständigen Unterhalt für die Monate Juni und Juli 2009 verlangt hatte, hat das Amtsgericht diesen Antrag übergangen. Der Kläger hat innerhalb der Fristen weder eine Berichtigung des Tatbestands noch eine Ergänzung des Urteils beantragt (§§ 320, 321 ZPO).

Gegen die Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie abändernd die vollständige Abweisung der Klage anstrebt.

Die Beklagte hält sich für leistungsunfähig und macht geltend, daß ihr unterhaltsrelevantes Einkommen vom Amtsgericht fehlerhaft berechnet und der Selbstbehalt nicht beachtet worden sei. Das Amtsgericht habe verkannt, daß sie noch mit ehebedingten Verbindlichkeiten von 48.300 € belastet sei, die sie indirekt durch die Zahlung von monatlich 40 € auf einen gepfändeten Bausparvertrag tilge. Auch die Zahlungsverpflichtungen auf nachehelich begründete Verbindlichkeiten seien einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil sie bei der Aufnahme der Darlehen nicht mehr damit habe rechnen können, noch auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Weiter habe das Amtsgericht die Kosten für ihr - zur Berufsausübung zwingend benötigtes - Arbeitszimmer, ihre Fahrtkosten sowie ihre gesundheitliche Situation rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Der Unterhaltsanspruch sei jedenfalls zu befristen. Nicht der Kläger, sondern sie - die Beklagte - habe ehebedingte Nachteile erlitten, weil sie sich bis 1999 um die Versorgung des Haushalts und die Familie gekümmert habe, während der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit habe nachgehen können. Die Beklagte beantragt, das am 7. Oktober 2009 verkündet Urteil des Familiengerichts Wesel (17 F 232/08) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er sieht die Darlehensrate der Beklagten für die Anschaffung eines PC als nicht abzugsfähig an, da ein PC selten ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werde; auch sei davon auszugehen, daß der Arbeitgeber sich an den Mehrkosten für das Arbeitszimmer der Beklagten beteilige, was mit der Zahlung des monatlichen Gehalts abgegolten sei. Weiter verweist der Kläger darauf, daß die Verbandssparkasse Wesel ihre Forderung gegen die Beklagte jedenfalls teilweise nicht aufrecht erhalte. Zudem sei der Selbstbehalt der Beklagten zu kürzen, da sie durch das Zusammenleben mit ihrem neuen Ehemann Aufwendungen einspare.

Der Senat hat die Akten des Scheidungsverfahrens (17 F 21/05 - AmtsG Wesel) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzlich ausgeurteilte Unterhaltsverpflichtung der Beklagten für die Zeit ab August 2008. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist zwar dem Grunde nach zur Zahlung von Krankenunterhalt (§ 1572 BGB) verpflichtet und in Höhe der nachstehend errechneten Beträge auch leistungsfähig; der Unterhaltsanspruch des Klägers ist jedoch gemäß § 1578b Abs. 2 iVm Abs. 1 BGB zu befristen: Für die Zeit ab August 2008 wird deshalb kein Unterhalt mehr geschuldet.

1. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, daß der Kläger bereits bei Rechtskraft der Scheidung arbeitsunfähig erkrankt war. Dies wird mit der Berufung nicht angegriffen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts in diesem Punkt rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann somit dem Grunde nach gemäß § 1572 Nr. 1 BGB Unterhalt wegen Krankheit beanspruchen.

2. Die Beklagte verfügt über ein für Unterhaltszwecke anrechenbares Einkommen in folgender Höhe:

a) Das Jahreseinkommen wurde auf der Grundlage der Auflaufwerte in den Lohnabrechnungen der Beklagten für die Monate Dezember 2008 und Dezember 2009 ermittelt. Von den Einkommensteuererstattungen, die die mit ihrem Ehemann zusammenveranlagte Beklagte für die Jahre 2007 und 2008 erhalten hat, ist nur der auf die Beklagte entfallende Anteil dem Einkommen zuzuschlagen. Für das Jahr 2010 wurde neben dem Jahresnettoeinkommen 2009 der im Jahre 2009 geflossene Erstattungsbetrag fortgeschrieben. Obwohl das vollschichtige Einkommen erstmals nach der Scheidung erzielt wurde, prägen die Einkünfte die (wandelbaren) ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien, weil das berufsqualifizierende Studium noch während der Ehe begonnen, und die Beklagte bei ihrem Arbeitgeber bereits vor der Scheidung - zum 15. Mai 2004 - angestellt wurde.

b) Als Werbungskosten können die Ausgaben der Beklagten, die notwendigerweise mit der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen, einkommensmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGH FamRZ 2009, 762 = FuR 2009, 409).

Diese Voraussetzungen sind bei den Kosten für das Arbeitszimmer der Beklagten erfüllt. Aus der Bescheinigung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung U. N. e.V. vom 5. Januar 2009 geht hervor, daß die Beklagte sämtliche Büroarbeiten von zu Hause aus erledigen muß. Sie ist deshalb für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in der Teamleitung zwingend darauf angewiesen, einen Teil ihrer Wohnung für berufliche Zwecke zu nutzen. Bei der Schätzung des abzugsfähigen Betrages war jedoch zu berücksichtigen, daß die Beklagte und ihr Ehemann einen Raum ihrer Wohnung gemeinsam als Arbeitszimmer nutzen. Dieser Raum hat nach den Angaben der Beklagten im Senatstermin eine Größe von 13 qm und nimmt somit etwa 13% der Gesamtwohnfläche von 98 m2 ein. Bei einer Gesamtwarmmiete von 725 € entfällt damit ein Mietanteil von rund 96 € auf den als Arbeitszimmer genutzten Wohnraum. Hiervon ist der hälftige Wert (48 €) vom Einkommen der Beklagten in Abzug zu bringen.

Auch die Raten, die die Beklagte auf ein zur Anschaffung eines Computers aufgenommenes Darlehen zahlt (44,20 € bis Dezember 2009), sowie die konkreten Fahrtkosten der Beklagten in Höhe von (11 km x 2 x 230 Tage x 0,30 € : 12 =) 126,50 € sind abzugsfähig, weil die Beklagte bei der häuslichen Erledigung der Büroarbeiten auf einen Computer angewiesen ist und ihren Pkw nicht nur für die Fahrt zur Arbeit benötigt, sondern auch im Rahmen ihrer Tätigkeit dienstlich nutzt.

c) Im Hinblick auf die aus der Ehezeit der Parteien stammenden Verbindlichkeiten ist lediglich aktenkundig, daß die Verbandssparkasse Wesel auf Verbindlichkeiten, die aus der Überziehung eines Girokontos stammen, verzichtet. Anhaltspunkte dafür, daß auch die übrigen Verbindlichkeiten der Parteien, deren Höhe im Schreiben der Verbandssparkasse Wesel vom 29. April 2009 mit rund 48.300 € beziffert wird, nicht weiter geltend gemacht werden, bestehen entgegen der Annahme des Amtsgerichts dagegen nicht. Gleichwohl mindern diese Verbindlichkeiten das anrechenbare Einkommen der Beklagten nur, soweit auch tatsächlich Zahlungen auf die Verbindlichkeiten geleistet werden. Als derartige Zahlungen können die Raten auf einen Bausparvertrag in Höhe von monatlich 40 €, der bereits zugunsten der Verbandssparkasse Wesel verpfändet ist und nach Zuteilungsreife verwertet wird, berücksichtigt werden.

d) Von den Zahlungsverpflichtungen für die nachehelich aufgenommenen Darlehen kann die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 100 € einkommensmindernd entgegenhalten.

Die erst nacheheliche Aufnahme der Darlehen steht aufgrund der Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts der Berücksichtigung nicht entgegen. Zwar können im Regelfall Einkommensminderungen, die auf freiwilligen beruflichen oder wirtschaftlichen Dispositionen des Unterhaltspflichtigen beruhen, auch im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht berücksichtigt werden. Eine abweichende Beurteilung ist jedoch vorliegend geboten, weil die Beklagte bei Begründung der Verbindlichkeiten nicht damit rechnen mußte, noch auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Von dem im August 2007 begründeten Darlehen bei der Volksbank R. eG. kann jedoch nur die hälftige Rate in Ansatz gebracht werden, weil die Beklagte das Darlehen gemeinsam mit ihrem derzeitigen Ehemann aufgenommen hat. Das bei der Santander Consumer Bank aufgenommene Darlehen ist überhaupt nicht berücksichtigungsfähig, weil es zur Anschaffung des Pkw aufgenommen wurde, den die Beklagte für die Fahrten zur Arbeitsstelle und für berufliche Zwecke nutzt. Die Anschaffungs- und Betriebskosten für diesen Pkw sind jedoch bereits in der Kilometerpauschale, auf deren Grundlage die Fahrtkosten der Beklagten berechnet wurden, enthalten. Beim zusätzlichen Abzug der Darlehensrate würde die Belastung der Beklagten mit den Anschaffungskosten des Pkw doppelt berücksichtigt.

e) Besondere krankheitsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen der Beklagten nicht abzuziehen. Der Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt beschränkt sich auf die Mitteilung, daß sie an Diabetes erkrankt sei und erhöhte Medikamentenausgaben habe. Diese Mehrkosten, die bei chronisch Kranken gemäß § 62 Abs. 1 SGB V auf 1% ihres Bruttoeinkommens beschränkt sind, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Zu weiteren Mehraufwendungen fehlt jeder Vortrag. Einer - grundsätzlich möglichen - Schätzung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 92) fehlt damit jede Grundlage.

f) Der monatliche Betrag von 25 €, den die Beklagte zur ergänzenden Altersvorsorge anspart, ist einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24).

g) Es verbleibt ein für Unterhaltszwecke anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.185,48 € für die Zeit bis Dezember 2008, 1.188,88 € für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 und 1.233,08 € für die Zeit ab Januar 2010.

3. Aufgrund der gerichtsbekannten Anpassungen der gesetzlichen Renten und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben ist davon auszugehen, daß sich die ursprünglich in Höhe von 569,19 € bewilligte Erwerbsminderungsrente des Klägers bis Juni 2009 allenfalls geringfügig verändert hat und dann aufgrund der Rentenanpassung auf rund 584 € gestiegen ist. Der zu deckende Unterhaltsbedarf des Klägers nach den ehelichen Lebensverhältnissen beträgt damit ... .

4. Zur Erfüllung des vollen Unterhaltsanspruchs in der vorstehend errechneten Höhe ist die Beklagte ohne Gefährdung ihres Selbstbehalts nicht in der Lage. Sie kann dem Kläger einen Selbstbehalt von 1.000 € entgegen halten, so daß für Unterhaltszwecke nur ein Betrag in Höhe von 185 € bis Dezember 2008, 189 € bis Dezember 2009 und 233 € ab Januar 2010 zur Verfügung steht.

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens der Beklagten mit ihrem neuen Ehegatten ist nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Unterhaltsschuldner grundsätzlich frei entscheiden, wie er den ihm zu belassenden Selbsthalt im Einzelfall verwendet. Dabei kann er insbesondere seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Unterkunft begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können (BGH FamRZ 2004, 186, 189 = EzFamR BGB § 1601 Nr. 11; 2006, 1664, 1666 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 53). Eine Absenkung des Selbstbehalts ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Unterhaltspflichtige, dessen Wohnkosten sich durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten oder Ehepartner verringert haben, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist (BGH FamRZ 2008, 594 f = FuR 2008, 203 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 60). Diese Rechtsprechung, die mit der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Kindern begründet wird, ist nach Auffassung des Senats auf den Ehegattenunterhalt nicht übertragbar.

5. Der Unterhaltsanspruch des Klägers ist bis Juli 2008 zu befristen. Eine länger andauernde Unterhaltsverpflichtung der Beklagten wäre unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des zu beurteilenden Sachverhalts unbillig (§ 1578b Abs. 2 iVm Abs. 1 BGB).

Zwar ist bei der Billigkeitsabwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß dieser infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der erhöhten nachehelichen Solidarität der Beklagten bedarf. Auch fällt die lange Ehedauer der Parteien und der Umstand, daß die Beklagte bisher noch keine Unterhaltszahlungen leisten mußte, im Rahmen der Billigkeitsabwägung zugunsten des Klägers ins Gewicht.

Für eine Unterhaltsbefristung spricht dagegen, daß der Kläger durch die Ehe keinerlei Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, erlitten hat. Seit der Heirat hatte er die Möglichkeit, sich beruflich seinen persönlichen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu entfalten; davon hat er auch bis Ende 2001 Gebrauch gemacht. Das zeigt der Versicherungsverlauf in der Auskunft der LVA Rheinland vom 7. Dezember 2004. Zum 1. Dezember 2001 ist er dann arbeitslos geworden und bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 19. Oktober 2004 geblieben. Diese Entwicklung hatte - wie der Kläger im Senatstermin erläutert hat - betriebsbedingte Ursachen; die Trennung der Parteien wurde erst 20 Monate später vollzogen.

Auch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist nicht durch die Ehe entstanden. Zwar mögen der Ausbruch und der Verlauf der Erkrankung durch den zuletzt unglücklichen Verlauf der Ehe begünstigt worden sein. Die Ursachen für die Erkrankung sind jedoch in erster Linie in der persönlichen Krankheitsneigung des Klägers zu suchen. Das Risiko des Klägers, aus Anlaß einer allgemeinen Lebenskrise psychisch zu erkranken, ist durch die Eheschließung nicht erhöht worden, weil allgemeine Lebenskrisen verheiratete Menschen nicht häufiger treffen als alleinstehende Menschen. Im Gutachten wird der Kläger als labile, selbstunsichere Persönlichkeit beschrieben.

Auch die ehebedingten Verbindlichkeiten, für die die Parteien zwar gesamtschuldnerisch haften, die jedoch faktisch infolge der Leistungsunfähigkeit des Klägers allein die Beklagte treffen werden, lassen eine zeitnahe Befristung geboten erscheinen, zumal die Beklagte in bescheidenen Verhältnissen lebt und ihr Einkommen unter durch Krankheit erschwerten Lebensumständen erzielt. Schließlich muß noch zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, daß sie sich nach der Scheidung bereits darauf eingerichtet hat und darauf einrichten durfte, nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Der Kläger hat hierzu im Senatstermin erklärt, daß er zwar ein Anwaltsbüro mit der Regelung der Unterhaltsangelegenheit beauftragt habe, der Anwalt aber nicht tätig geworden sei.

Eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten für die Zeit ab August 2008 würde vorliegend nicht zu einem angemessenen Ausgleich der Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung führen (BGH FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67), sondern im Gegenteil die Beklagte, deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit bereits für einen langen Zeitraum durch die ehebedingten Verbindlichkeiten erheblich eingeschränkt sein wird, noch zusätzlich belasten, was insbesondere mit Blick auf die eheliche Aufgabenverteilung als unbillig anzusehen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

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