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OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - 2 UF 21/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008
2 UF 21/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsgläubigers.

BGB §§ 1573, 313, 1578b, 1579

Zur Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 - 2 UF 21/08

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 20.12.2007 (1 F 472/06) unter Ziffer 3. wie folgt abgeändert:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1948 geborene Antragsgegnerin haben am 22. August 1969 die Ehe geschlossen. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die räumliche Trennung der Eheleute erfolgte am 1. August 1993; seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Die Antragsgegnerin, Bibliotheksangestellte, war während der Ehe mit Ausnahme eines Zeitraums von ca. vier Jahren, in denen sie 36 Stunden pro Woche arbeitete, ganztags berufstätig. Der Antragsteller war bis zu seiner Dienstunfähigkeit als Beamter bei der Stadt P. tätig; zum 1. Oktober 1997 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Am 19. März 1997 haben die Parteien - der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten, die Antragsgegnerin wurde von ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten beraten, der auch die Vereinbarung entworfen hat - eine notarielle Vereinbarung (»Ehevertrag / Getrenntlebensvertrag / Ehescheidungsfolgenvereinbarung und Zuwendungsvertrag«) geschlossen. Diese enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

» I. Ehevertrag
...
2. Ehegattenunterhalt
Für die Dauer des Getrenntlebens und für den Fall einer etwaigen Scheidung zahlt der Ehemann an die Ehefrau einen Ehegattenunterhalt i.H.v. 700 DM ... beginnend ab März 1997. ... Die Parteien legen der Unterhaltsberechnung ihre derzeitigen Einkommensverhältnisse und Steuerklassen zu Grunde und berücksichtigen ... . Die Parteien behalten sich die Abänderung dieser Ehegattenunterhaltsvereinbarung für den Fall vor, daß eine wesentliche Änderung ihrer Verhältnisse eintritt. Als wesentlich soll eine Veränderung dann gelten, wenn eine Änderung von mehr als 10% eintritt. ...
4. Versorgungsausgleich
Für den Fall einer etwaigen späteren Scheidung unserer Ehe soll der Versorgungsausgleich in Abweichung der gesetzlichen Regelung dergestalt durchgeführt werden, daß als Ehezeit für die Berechnung des Versorgungsausgleichs die Zeit ab dem 1. des Monats, in dem wir geheiratet haben, bis zum 28.02.1997 gelten soll. «

Die spätere Dienstunfähigkeit des Antragstellers war bei Abschluß der Vereinbarung nicht vorhersehbar.

Die Antragsgegnerin unterhält seit Sommer 2002 eine Beziehung zu R. Dieser verlegte im Jahre 2003 seinen Wohnsitz in die Nähe der Wohnung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch gemacht. Bis zum 31. August 2008 war sie wöchentlich 38,5 Stunden tätig; ab 1. September 2008 bis zum Erreichen des Rentenalters ist sie bei gleichen Bezügen freigestellt. Die damit verbundene Einkommenseinbuße gibt sie mit ca. 300 € monatlich an.

Bis einschließlich Juni 2007 leistete der Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von 700 DM (= 357,90 €) an die Antragsgegnerin. Im Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 zahlte er noch monatlich 100 €; danach hat er die Zahlungen eingestellt.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nachehelichen Unterhalt in Höhe von 357,90 € monatlich begehrt. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe im Vertrauen auf die zugesagte Unterhaltsleistung bis zum Erreichen des Rentenalters die Altersteilzeit nach dem Blockmodell gewählt, was irreversibel sei. Sie hätten damals bei Abschluß der notariellen Vereinbarung im Hinblick auf ihre beiderseitigen Einkommensverhältnisse bewußt diese Unterhaltsvereinbarung getroffen und im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung so auch gewollt. Ihre Bekanntschaft mit R. erfülle nicht die Kriterien einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft: So führten sie keine gemeinsame Kasse; jeder trage die Kosten gemeinsamer Unternehmungen selbst. Sie und ihr Freund seien aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit entschlossen, nicht zusammen zu leben.

Der Antragsteller hat vorgetragen, Ehegattenunterhalt stehe der Antragsgegnerin nicht mehr zu. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit Abschluß des Vertrages erheblich verschlechtert; zudem habe die Antragsgegnerin seit 2002 einen festen Freund, mit dem sie - unstreitig - regelmäßig Urlaube verbringe, fast jedes Wochenende Ausflüge mache, Verwandte und gemeinsame Bekannte besuche und nahezu ihre gesamte Freizeit verbringe.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (neben dem Ausspruch zur Scheidung der Ehe) den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 357,90 € zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe den vertraglich vereinbarten nachehelichen Unterhalt in Höhe von 357,90 € zu zahlen. Er habe nicht aufgezeigt, daß sich die Vertragsgrundlagen in einer Weise geändert hätten, die eine Anpassung der von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtung billig erscheinen lasse. Die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs habe der Antragsteller nicht dargetan. Einer Ehedauer von mehr als 37 Jahren stehe eine Trennungszeit von 13 Jahren gegenüber; jedoch hätten die Parteien in diesem Zeitraum mindestens seit Vertragsschluß im März 1997 durch die vereinbarte Unterhaltszahlung nach wie vor Verantwortung füreinander übernommen. Bei der Billigkeitsabwägung sei weiterhin die Aufteilung der Haushaltsführung zu berücksichtigen, die nach den übereinstimmenden Darstellungen der Parteien überwiegend der Antragsgegnerin oblegen habe. Dem stehe gegenüber, daß keine der Parteien durch die Ehe bedingt Nachteile in der beruflichen Entwicklung erlitten habe. Dies könne allerdings nicht zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs im Jahre 2007 führen. Der Unterhalt sei der Antragsgegnerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu versagen. Die Antragsgegnerin habe eingeräumt, seit etwa vier Jahren, mithin über einen relevanten Zeitraum, eine auch intime Beziehung zu einem neuen Partner zu unterhalten. Allerdings habe sie dargetan, daß sie mit ihrem neuen Partner wirtschaftlich in keiner Hinsicht verflochten sei. Damit erscheine sie in der neuen Partnerschaft nicht versorgt wie in einer Ehe. Eine ökonomische Gemeinschaft mit dem neuen Partner, die die weitere Inanspruchnahme des Ehemannes auf Unterhaltszahlungen als unbillig erscheinen ließe, sei damit nicht entstanden.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt sowie gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er trägt vor, es sei grob unbillig, wenn er weiterhin Unterhalt zahlen müsse, obwohl jeder außenstehende Dritte seit Jahren wisse, daß die Antragsgegnerin eine feste Beziehung unterhalte. Die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft seien erfüllt, so daß ein weiterer Anspruch, insbesondere mangels ehebedingter Nachteile, nicht bestehe. Bereits zu Beginn der Bekanntschaft sei die Antragsgegnerin mit ihrem Lebensgefährten - unstreitig - regelmäßig ausgegangen und in der Folgezeit auf Hochzeiten und auf Geburtstagsfeierlichkeiten als Paar mit ihm aufgetreten. Seit Jahren verbringe man - unstreitig - regelmäßig gemeinsame Urlaube. Im Jahre 2005 (nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahre 2006) habe der Lebensgefährte nach einem Brand in der Wohnung der Mutter erste Hilfe und in den folgenden Tagen und Wochen einen beachtlichen Beitrag bei der Schadensbehebung und Anschaffung von Möbeln geleistet; bis zum Auszug der Mutter der Antragsgegnerin aus ihrer Eigentumswohnung vor wenigen Wochen habe der Lebensgefährte sie mehrmals in der Woche besucht und mit Lebensmitteln versorgt sowie bei der Haushaltsführung unterstützt. Nach der Räumung habe er - unstreitig - bei der Renovierung und Entrümpelung mitgeholfen und nach einem Mieter gesucht. Nach einem Oberschenkelhalsbruch im Jahre 2006 habe er die Mutter der Antragsgegnerin - unstreitig - regelmäßig im Krankenhaus besucht. Als sich die Antragsgegnerin 2006/2007 zwei Augenoperationen im Krankenhaus habe unterziehen müssen, habe der Lebensgefährte die Versorgung ihrer Wohnung und ihrer Katzen übernommen; auch habe er - unstreitig - einen Haustür- und Wohnungsschlüssel sowie Bankvollmacht für das Bankkonto der Antragsgegnerin. Der Unterhaltsversagung könne auch die Altersteilzeit nicht entgegen gehalten werden, denn damit habe sich die Antragsgegnerin Freizeit erkauft und die Einkommenseinbuße hingenommen. Diese zu kompensieren, sei nicht seine Aufgabe. Die Verwirkung seiner Einwendung wegen der verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit ihrem Lebensgefährten könne ihm nicht vorgehalten werden. Da die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte nicht zusammen wohnten, sei die Rechtslage nicht so klar gewesen, daß er den Einwand der Verwirkung früher hätte erheben können.

Er beantragt:

» 1. Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.12.2007 (1 F 472/06) wird teilweise wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 100 €, bezogen auf den 31.12.2006, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Darüber hinaus findet ein weitergehender Versorgungsausgleich nicht statt.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen. «

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend und vertiefend vor, der Unterhaltsanspruch sei ihr nicht wegen der Bekanntschaft mit ihrem Lebensgefährten zu versagen, denn ein finanzielles Füreinandereinstehen sei nicht gegeben; wirtschaftlich seien sie beide nicht miteinander verflochten. Selbst wenn man von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausginge, greife § 1579 Nr. 2 BGB dennoch nicht ein. Bereits seit dem Jahre 2002 habe der Antragsteller Kenntnis von der Beziehung gehabt und sich über all die Jahre hinweg nicht veranlaßt gesehen, den Unterhalt zu kürzen oder einzustellen. Erstmals im Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2007 sei sein Abänderungsbegehren - unstreitig - hierauf gestützt worden. Damit habe er aber über Jahre hinweg zu erkennen gegeben, daß er aus ihrem Verhalten nichts herleiten wolle. Es sei daher nicht grob unbillig, ihr weiterhin den vereinbarten Unterhalt zukommen zu lassen. Zudem sei noch zu berücksichtigen, daß sie im Vertrauen hierauf eine unumkehrbare wirtschaftliche Disposition durch die Annahme des Angebots zur Altersteilzeit getroffen habe. Eine solche Entscheidung hätte sie ohne den vertraglichen Unterhaltsanspruch nicht getroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen. Der Senat hat mit Beschluß vom 30. September 2008 das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach Anhörung der Parteien aus dem Verbund abgetrennt und gemäß § 53c FGG analog ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Antragstellers, die sich nach der nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hier nur noch gegen die Scheidungsfolgensache nachehelicher Unterhalt richtet, ist begründet, denn der Antragsgegnerin steht kein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Antragsteller zu. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung, die am 14. Mai 2008 eingetreten ist, besteht nicht, denn der Unterhaltsanspruch ist wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit R. gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen.

1. Die Parteien haben in der notariellen Vereinbarung vom 19. März 1997 festgelegt, daß der Antragsteller im Falle der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin in Höhe von 700 DM zahlen solle. Sie legten dieser Unterhaltsvereinbarung die damaligen Einkommensverhältnisse zugrunde unter Einbeziehung von Aufwendungen für Fahrtkosten und Kreditverbindlichkeiten. Eine Abänderung dieser Vereinbarung sahen die Parteien für den Fall vor, daß eine wesentliche Änderung ihrer Verhältnisse, d.h. eine Änderung von mehr als 10%, eintreten sollte.

Bereits in dieser einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestaltenden Unterhaltsvereinbarung ist eine Regelung zur Abänderbarkeit enthalten, die sich an die Abänderbarkeit eines Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anlehnt und darüber hinaus die Erheblichkeit von Veränderungen entsprechend § 323 ZPO definiert. Eine Abänderung an veränderte Umstände soll möglich sein, wenn die eingetretene Änderung wesentlich ist, d.h. die »10%-Schwelle« überschreitet. Davon sind wesentliche Veränderungen der für den Grund, den Betrag oder die Dauer der Leistung bedeutsamen, bei Vertragsabschluß maßgebend gewesenen Verhältnisse umfaßt, somit auch die zu einer Verwirkung nach § 1579 BGB führenden Umstände, die bis hin zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs führen können. Die bereits im Vertrag selbst vorgesehene generelle Abänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung entkräftet auch den Vortrag der Antragsgegnerin zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von Umständen nach § 1579 oder § 1578b BGB wegen des dadurch in Frage gestellten, ausgewogenen Verhältnisses der Gesamtvereinbarung vom 19. März 1997. Damit ist die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB vorliegen, eröffnet.

2. Nach § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 1. Januar 2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a.F. geprüft (BGH FamRZ 1989, 487 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 26 = BGHF 6, 644, sowie FamRZ 2002, 23 = FuR 2002, 127 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 42 = BGHF 12, 1296; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 706; OLG Hamm FamRZ 2007, 1106). Eine Änderung des Maßstabs ist mit der Gesetzesneufassung nicht verbunden; die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung Bezug (BT-Dr. 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 21). Als Kriterien, die den Schluß auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen können, werden in der Gesetzesbegründung genannt ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB Nachtrag zur 67. Aufl. [2008] § 1579 Rdn. 12).

Allein die Tatsache, daß der Unterhaltsberechtigte eine intime Beziehung - auch in der Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - zu einem neuen Partner eingeht und unterhält, reicht damit nicht aus, daß eine Unterhaltsverpflichtung schon aus diesem Grunde generell als unzumutbar angesehen werden kann (BGH FamRZ 1989, 487, 498 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 26 = BGHF 6, 644).

Eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kommt nach der Rechtsprechung vornehmlich in drei Fällen in Betracht: Zunächst kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um den Unterhaltsanspruch nicht nach § 1586 BGB zu verlieren. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.

Eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung kann sich aber auch ergeben, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen findet, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird - sog. Unterhaltsgemeinschaft oder sozio-ökonomische Gemeinschaft (BGH FamRZ 1995, 540, 542, 543 = BGHF 9, 381). Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft kann der Verpflichtete den Unterhaltsberechtigten allerdings nur verweisen, soweit dieser in der neuen Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen finden kann. Das Bestehen einer derartigen Unterhaltsgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Lebensgefährten behauptet der Antragsteller selbst nicht. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß es zwischen ihnen beiden keine wirtschaftliche Verflechtung gibt, jeder vielmehr selbst für seinen Unterhalt Sorge trägt und die eigenen Ausgaben bei gemeinsamen Unternehmungen selbst bestreitet.

Zum anderen kann - unabhängig insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners - ein Verwirkungsgrund darin erblickt werden, daß sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, und es daher für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist (BGH FamRZ 1989, 487, 498 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 26 = BGHF 6, 644; 1997, 671, 672 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 6 = BGHF 10, 813, sowie BGH FamRZ 2002, 810, 811, 812 = FuR 2002, 250 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 43). Entscheidend ist insoweit das Erscheinungsbild der neuen Verbindung in der Öffentlichkeit, das die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und den damit verbundenen Eingriff in Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar macht (BGH FamRZ 1989, 487, 489 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 26 = BGHF 6, 644). Eine derartige Verfestigung der Beziehung setzt grundsätzlich eine gewisse Mindestdauer der Verbindung voraus, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, weil sich ansonsten in der Regel nicht verläßlich beurteilen läßt, ob die Partner nur »probeweise« zusammenleben, oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewußt auch für die weitere Zukunft gewählt haben. Die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt dabei nicht zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, wenngleich eine solche Form des Zusammenlebens ein typisches Anzeichen hierfür sein dürfte (BGH FamRZ 1995, 540, 543 = BGHF 9, 381, sowie FamRZ 1984, 986 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464). Unter welchen anderen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein festlegen (BGH FamRZ 2002, 23 = FuR 2002, 127 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 42 = BGHF 12, 1296). Halten die Partner ihre Lebensbereiche getrennt, und legen ihre Beziehung bewußt auf Distanz an, weil sie ein enges Zusammenleben etwa aufgrund ihrer in ihren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen nicht wünschen, kommt der Frage, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her gleichwohl einem ehelichen Zusammenleben entspricht, entscheidende Bedeutung zu (BGH aaO). Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsleistung ist der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, und die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, daß sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren (BGH FamRZ 2002, 810, 812 = FuR 2002, 250 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 43).

Die Antragsgegnerin unterhält seit dem Jahre 2002 eine Beziehung zu ihrem Lebensgefährten. Es ist ein intimes Verhältnis; beide verbringen ihre Freizeit zusammen und treten seit Beginn der Beziehung in der Öffentlichkeit als Paar auf. Der Lebensgefährte hat, nachdem er seine Dienstwohnung in N. aufgeben mußte, 2003 eine Wohnung in der Nähe der Antragsgegnerin in K. genommen. Auch wenn die räumlichen Lebensbereiche getrennt gehalten werden, und eine wirtschaftliche Verflechtung nicht eingetreten ist, ist - auch für außenstehende Dritte - nicht nur von einer losen Beziehung ohne Verpflichtungen auszugehen. Die seit dem Jahre 2002 andauernde Beziehung hat sich bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung (14. Mai 2008) trotz getrennter Wohnungen aufgrund der sonstigen Umstände in einem solchen Maße verfestigt, daß die Gemeinschaft von ihrer Intensität her einem ehelichen Zusammenleben entspricht. Der Lebensgefährte der Antragsgegnerin steht nicht nur ihr bei, wenn sie sich z.B. im Krankenhaus aufhält, sondern auch ihrer Mutter. Unstreitig hat er bis zu deren Übersiedlung in ein Altersheim erhebliche Versorgungsbeiträge für sie und damit zugleich zur Entlastung der Antragsgegnerin geleistet. Ihr Vertrauen als Ausdruck einer verfestigten Beziehung bringt die Antragsgegnerin durch die Überlassung von Wohnungsschlüsseln und die Erteilung der Bankvollmacht zu ihrem Konto zum Ausdruck.

All diese Umstände rechtfertigen es, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ganz zu versagen. Die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte führen seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung, die zwar nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch aufgrund der Dauer und der dargelegten Art der Gestaltung einen Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außen stehenden Dritten so wahrgenommene verfestigte Beziehung schließen läßt.

Der Versagung des Unterhalts steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin im Vertrauen auf das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs eine unumkehrbare wirtschaftliche Disposition getroffen hat, indem sie das Angebot der Altersteilzeit angenommen hat, denn mit der Freistellung von der Arbeit im zweiten Abschnitt ist eine erhebliche Steigerung der Lebensqualität verbunden, die bei der Billigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Da die Antragsgegnerin aufgrund ihres nach ihren Angaben derzeitigen Nettoeinkommens von ca. 1.371 € auch über ein erheblich über dem eheangemessenen Selbstbehalt liegendes Einkommen verfügt, erscheint die mit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit verbundene Einkommenseinbuße von ca. 300 € auch bei Wegfall des nachehelichen Unterhalts nicht so gravierend, daß trotz verfestigter Lebensgemeinschaft die Rechtsfolge der gänzlichen Versagung des Unterhalts nicht in Betracht kommt. Zudem behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht, daß sie den Antragsteller vor ihrer Entscheidung über die anstehende Veränderung wegen der Altersteilzeit informiert hat und daher besonders schutzwürdig sei. Auch eine Unauskömmlichkeit des verbleibenden monatlichen Einkommens wegen z.B. bestehender Verbindlichkeiten wird nicht geltend gemacht, so daß der Einwand der Altersteilzeit im Ergebnis keine abweichende Entscheidung rechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es dem Antragsteller auch nicht verwehrt, sich auf den Einwand der Verwirkung zu berufen. Auch wenn der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 28. Februar 2007 zum Ausdruck gebracht hat, daß er wegen der inzwischen mehrjährigen Beziehung nur noch bereit sei, bis längstens 30. Juni 2007 Unterhalt zu zahlen, und ab 1. Juli 2007 nur noch einen auf 100 € reduzierten Unterhalt bzw. ab 1. Januar 2008 gar keinen Unterhalt mehr geleistet hat, kann ihm nicht eine »Verwirkung« des Einwands entgegen gehalten werden. Aufgrund des Umstands, daß die Antragsgegnerin nicht mit ihrem Lebensgefährten zusammenwohnt, ist die Beurteilung, ab wann ein Versagungsgrund iSd § 1579 Nr. 2 BGB vorliegt, von einer umfassenden Abwägung der Umstände und insbesondere einer nicht unerheblich über zwei bis drei Jahren liegenden Dauer der Beziehung abhängig. Nachdem die Beziehung der Antragsgegnerin seit Sommer 2002 besteht, hatte der Antragsteller vor Ablauf eines nicht unerheblich über dem genannten Zeitrahmen liegenden Zeitraums gar keine Möglichkeit, den Einwand mit Erfolgsaussicht zu erheben. Daß er es dann auch tatsächlich nicht getan hat, kann auf seiten der Antragsgegnerin nicht dahin verstanden worden sein, daß er sich möglicher rechtlicher Konsequenzen hieraus begeben wollte. Nachdem eine Versagung des Unterhaltsanspruchs hier nach Auffassung des Senats überhaupt erst nach etwa fünf Jahren - mithin ab Sommer 2007 - in Betracht kam, ist es dem Antragsteller nicht verwehrt, sich auf den bereits einige Monate zuvor geltend gemachten Rechtsstandpunkt und die damit verbundene Rechtsfolge zu berufen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit im Berufungsverfahren vgl. Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 629a Rdn. 11), diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern läßt sich auf der Grundlage gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie unter Beachtung der besonderen Einzelfallumstände abschließend beurteilen.

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