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OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2008 - 5 UF 13/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2008
5 UF 13/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des nachehelichen Unterhalts.

BGB § 1578b

1. Steht die Unbilligkeit im Sinne des § 1578b BGB fest, besteht kein Ermessensspielraum; der Unterhaltsanspruch muß hinsichtlich Höhe und/oder Dauer begrenzt werden.
2. Hinsichtlich der Verknüpfung »durch die Ehe« genügt es, daß der Nachteil, nicht vollständig für den eigenen Unterhalt sorgen zu können, ganz überwiegend bzw. im wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenteilung während der Eheführung zurückzuführen ist.
3. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte, was durch eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs bewirkt werden kann.
4. Bei dieser Bewertung ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach der gesetzlichen Systematik als Ausnahme konzipiert ist, es also zunächst grundsätzlich der Billigkeit entspricht, bei Vorliegen eines Unterhaltstatbestands den vollen eheangemessenen Unterhalt gegebenenfalls auch auf Dauer zu zahlen.
5. Maßgebend für die Prüfung, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, ist die Ehe, wie sie von den Ehegatten in ihrer eigenen Verantwortung tatsächlich gelebt worden ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Gestaltung der Ehe gegen den ausdrücklich ausgesprochenen und nach der gemeinsamen ehelichen Verantwortung berechtigten Wunsch des unterhaltspflichtigen Ehegatten und damit in eigener Verantwortung des anderen Ehegatten erfolgte, können im Rahmen der Billigkeitsprüfung ehebedingte Nachteile unberücksichtigt bleiben, weil der Zusammenhang zur Ehe fehlt.
6. Im Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB wird nicht etwa eheliches Fehlverhalten aufgearbeitet. Dieses ist nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des § 1579 BGB von Bedeutung; in den sonstigen Fällen bleiben die Gründe für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ohne Belang.
7. Angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578b BGB bemißt sich nach der Lebensstellung des Unterhaltsgläubigers vor der Ehe oder derjenigen, die der Unterhaltsgläubiger ohne die Ehe hätte.
8. Es entspricht dem Wesen einer an der Billigkeit ausgerichteten Bemessung des nachehelichen Unterhalts, daß nicht nur die Voraussetzungen für eine Herabsetzung, sondern auch das Maß der Herabsetzung der Billigkeit entsprechen muß. Soweit die Billigkeit eine Herabsetzung nur in einem geringerem Maße gebietet als auf das Niveau des eigenen angemessenen Lebensbedarfs, muß sich die Herabsetzung auf dieses Maß beschränken und kann deshalb auch nur ein Niveau erreichen, welches zwischen dem eheangemessenen Bedarf und dem den eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensbedarf liegt.
9. Im Rahmen der Bewertung der ehebedingten Nachteile kann die Billigkeit gebieten, weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So kann etwa zu berücksichtigen sein, daß der Unterhaltsgläubiger sich mit einer Erwerbstätigkeit zufrieden geben muß, die nicht seiner Vorbildung und seiner während der Ausbildung angelegten Fähigkeiten entspricht. Diesem ehebedingten Nachteil kann bei einer als Hausfrauenehe ausgestalteten ehelichen Lebensgestaltung gegenüber stehen, daß der arbeitende Ehegatte seine beruflichen Ziele ohne die Belastung mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung verfolgen und sich damit seiner beruflichen Entwicklung in vollem Umfange widmen konnte. Ein Erfolg einer beruflichen Entwicklung in einer solchen Ehe ist deshalb im allgemeinen zumindest zum Teil auch darauf zurückzuführen, daß dem arbeitenden Ehegatten infolge der durch den anderen Ehegatten bewirkten Entlastung besondere berufliche Anstrengungen und damit auch ein besonderer beruflicher Erfolg ermöglicht werden, der ohne den Beitrag des anderen Ehegatten nicht oder zumindest nicht in diesem Umfange möglich gewesen wäre.
10. In derartigen Fällen entspricht es grundsätzlich nicht den Beiträgen der Ehegatten und damit der Billigkeit, nach dem Scheitern der Ehe den einen Ehegatten nur auf den Ausgleich seiner finanziellen ehebedingten Nachteile zu verweisen, die sonstigen beruflichen Nachteile aber zu belassen, während der andere Ehegatte weiterhin von den durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ihm entstandenen beruflichen Vorteilen profitiert; vielmehr erfordert in derartigen Fällen die Billigkeit, den Unterhaltsanspruch maßvoll in einem Bereich zwischen dem eheangemessenen Bedarf und dem den eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensbedarf zu erhöhen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juni 2008 - 5 UF 13/08

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 21.12.2007 (3 F 41/06) in Ziffer IV. abgeändert.
Der Antragsgegner (Ehemann) wird verurteilt, an die Antragstellerin (Ehefrau) ab 12.04.2008 (Rechtskraft der Scheidung) Ehegattenunterhalt in Höhe von 700 € monatlich im voraus zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsgegner 63% und die Antragstellerin 37%.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt, zu dem der Antragsgegner im Verbund verurteilt worden ist. Der Antragsgegner will mit seiner Berufung wegen fehlender ehebedingter Nachteile keinen, hilfsweise einen herabgesetzten Unterhalt an die Antragstellerin zahlen. Die Unterhaltsberechnung ist nicht streitig.

Die am 19. Juni 1949 in Bukarest geborene Antragstellerin und der ebenfalls im Jahre 1949 in H./Siebenbürgen geborene Antragsgegner sind deutsche Staatsangehörige. Die Antragstellerin ist von Geburt Rumänin. Die Parteien haben 1974 in Bukarest die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind eine 1974 geborene Tochter und ein 1978 geborener Sohn hervorgegangen. Seit Anfang 1997 leben die Eheleute getrennt.

Die Antragstellerin hat mit am 20. Juni 1997 zugestellten Antrag die Scheidung der Ehe begehrt; dabei hat sie vorgetragen, die Eheleute lebten seit mehreren Jahren getrennt. Seit einem Jahr habe es keine ehelichen Gemeinsamkeiten gegeben; der Antragsgegner sei nur am Wochenende gekommen, um seine Kinder zu sehen. Im Januar 1997 habe er seinen Lebensmittelpunkt vollkommen weg von der Ehewohnung verlegt.

Der Antragsgegner hat mit am 19. Juni 1997 zugestellten Antrag ebenfalls die Scheidung begehrt. Die Antragstellerin hat mit am 30. September 1999 eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 1999 ihren Antrag zurückgenommen. Nachdem letztmals am 9. November 2000 verhandelt worden war, kam das Verfahren wegen Verhandlungen der Parteien über den Zugewinnausgleich in Stillstand und wurde erst 2006 wieder fortgesetzt.

Die Antragstellerin hat in Rumänien eine Ausbildung als technische Zeichnerin absolviert. 1982 kam die Familie nach Deutschland. Sie siedelte sich im Raum O. an, wo ein Großteil der Familie des Antragsgegners, unter anderem seine Eltern, lebte.

Die Antragstellerin besuchte nach ihren Angaben zunächst einen Sprachkurs. Eine beabsichtigte, auf ihren Beruf bezogene Umschulung, die in K. hätte stattfinden sollen, absolvierte sie dann nicht, sondern betreute die gemeinsamen Kinder; zusätzlich übte sie während der Ehezeit teilweise Aushilfstätigkeiten aus. Ausweislich ihrer zum Versorgungsausgleich erteilten Auskünfte und der Auskunft des Versorgungsträgers war sie von 1982 bis 1990 ohne Arbeit. Von 1990 bis 1994 war sie unter anderem als Briefsortiererin, Erfasserin und Küchenhilfe tätig. Von 1994 bis 1997 war sie arbeitslos. Nach der Trennung 1997 absolvierte sie eine Fortbildung und begann eine Tätigkeit bei dem B.-Verlag im Foto- und Diaarchiv (Bildredaktion). Mit Unterbrechungen durch zwischenzeitliche Arbeitslosigkeiten ist sie seither berufstätig.

Der Antragsgegner ist von Beruf Journalist. Seine Erwerbsbiografie weist seit 1984 durchgängig Einkünfte aus. Nach einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit wechselte der Antragsgegner 1990 zur S. Zeitung. Seither, die Kinder waren zu diesem Zeitpunkt 16 und 12 Jahre alt, führten die Parteien nur noch eine Wochenendehe, bis sich der Antragsgegner 1997 wegen einer neuen Beziehung von der Antragsgegnerin endgültig trennte.

Während der Trennungszeit bezahlte der Antragsgegner aufgrund einer Vereinbarung an die Antragstellerin monatlichen Unterhalt von 432 €. Dieser unter Berücksichtigung der gegenüber den Kindern bestehenden Unterhaltspflichten berechnete Betrag wurde nicht verändert, als die Unterhaltspflichten entfielen. Die Antragstellerin verlangte keine Änderung.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 21. Dezember 2007 wurde die Ehe geschieden. Im Versorgungsausgleich wurden Anwartschaften von monatlich 220,13 €, bezogen auf den 31. Mai 1997, auf das Rentenkonto der Antragstellerin übertragen. Der Antragsgegner wurde zum Zugewinnausgleich in Höhe von 17.144,11 € und zu einem monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1.111 € verurteilt. Bei der Unterhaltsberechnung legte das Familiengericht monatliche Nettoeinkünfte des Antragsgegners von 3.770,55 € und der Antragstellerin von 1.372 € (brutto durchschnittlich ca. 2.000 €) zugrunde. Eine zeitliche Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhalts lehnte das Familiengericht ab: Angesichts einer Ehedauer von 33 Jahren, wobei die Zeit des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft sich auf 23 Jahre belaufe, und der Betreuung von zwei gemeinsamen Kindern durch die Antragstellerin sowie der Ausgestaltung der Ehe als Hausfrauenehe komme eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung nicht in Betracht. Das Urteil ist mit Ausnahme der Verurteilung zum nachehelichen Unterhalt seit 12. April 2008 rechtskräftig.

2. Gegen die Verurteilung zum nachehelichen Unterhalt wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung.

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei zeitlich zu begrenzen, hilfsweise herabzusetzen. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Antragstellerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. 1982 seien die Parteien ohne Vermögen aus Rumänien übergesiedelt. Die Antragstellerin habe die Kinder betreut, sei aber ab 1990 berufstätig gewesen, zunächst als Briefsortiererin bei der Post, anschließend als Aushilfe bei einer Firma, dann als Erfasserin und ab 1994 durchgängig als Küchenhilfe bei der Firma B. Seit 1. Oktober 1991 sei sie, abgesehen von einigen Zeiten der Arbeitslosigkeit, durchgängig rentenversicherungspflichtig tätig gewesen. Sie habe während bestehender Ehe eine angemessene Tätigkeit ausgeübt und verfolge diese Tätigkeit immer noch, so daß kein Grund für einen Aufstockungsunterhalt bestehe.

Einen Umzug nach S. habe die Antragstellerin abgelehnt. Sie habe in O. ein durchaus angenehmes Leben geführt. Die Kinder seien fast erwachsen gewesen; der Ehemann hätte nur mehr oder weniger für wenige Stunden versorgt werden müssen. Nach der Umsiedlung hätte die Antragstellerin eine Sprachenschule besuchen und eine Umschulung machen können. Es sei nie sein, des Antragsgegners, Wunsch gewesen, daß die Antragstellerin keinen Beruf ergreife; im Gegenteil hätte eine Berufstätigkeit der Antragstellerin gerade in der Anfangszeit eine substantielle finanzielle Entlastung bedeutet.

Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des Familiengerichts in Ziffer IV. aufzuheben und die Klage auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Familiengerichts. Sie sei seit Februar 2000 berufstätig und verdiene rund 1.000 € monatsdurchschnittlich. Dieses Einkommen reiche nicht annähernd für ein angemessenes Leben, auf das sie vertraut habe, als sie 1982 als gebürtige Rumänin zusammen mit dem Antragsgegner und zwei kleinen Kindern nach Deutschland ausgesiedelt sei. Sie habe damals die Sprache nicht gekannt, über keine anerkennungsfähigen beruflichen Voraussetzungen verfügt, so daß sie neben der Versorgung der Kinder in den 80-er und 90-er Jahren nur Aushilfsarbeiten habe ausführen können. Unrichtig sei, daß sie seit 1994 durchgängig als Küchenhilfe gearbeitet habe. Es habe sich um eine vierwöchige Aushilfstätigkeit gehandelt; davor und danach sei sie arbeitslos gewesen. Bis zum Scheidungsantrag sei sie arbeitslos gewesen und habe dann eine Fortbildung des Europäischen Sozialfonds absolvieren können, die ihr eine Tätigkeit bei der Firma B. ermöglicht habe, wo sie in der Redaktionsverwaltung für Dias und Fotos zuständig sei. Sie habe ehebedingte berufliche Nachteile erlitten, da sie nach ihrer Ausbildung als technische Zeichnerin ohne Sprachkenntnisse und Anerkennungsmöglichkeit des Berufs Rumänien verlassen habe. Eine berufliche Entwicklung sei ihr nicht möglich gewesen, während der Antragsgegner eine positive berufliche Entwicklung mit erheblichen Gehaltszuwächsen habe realisieren können. Um die Kinder zu versorgen, sei sie auf Wunsch des Antragsgegners nicht in Vollzeit berufstätig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist teilweise begründet. Der vom Familiengericht ausgeurteilte nacheheliche Unterhalt war auf die Berufung des Antragsgegners auf monatlich 700 € herabzusetzen (§ 1578b BGB). Die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin liegen dagegen nicht vor.
Der Unterhalt ist ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im voraus zu zahlen (§ 1585 BGB, BGH FamRZ 1988, 370, 372 = EzFamR BGB § 284 Nr. 5 = BGHF 6, 8).

A. 1. Der vom Familiengericht nach den ehelichen Lebensverhältnissen errechnete, auf § 1573 Abs. 2 BGB basierende Unterhaltsanspruch ist der Höhe nach von keiner der Parteien angegriffen worden und deshalb der rechnerische Ausgangspunkt der allein zu prüfenden Frage, ob dieser auf der Grundlage von § 1578 BGB berechnete Unterhalt nach § 1578b BGB zu befristen oder herabzusetzen ist.

Zwar hat die Antragstellerin in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen, sie verdiene nur rund 1.000 € monatsdurchschnittlich, ohne mit diesem Vortrag konkret die Berechnung des Familiengerichts anzugreifen. Sie hat auch nicht weiter dargelegt, aus welchen Gründen sich Abweichungen von den vom Familiengericht errechneten Verdienst von durchschnittlich 1.303 € ergeben sollen. Die Berechnung des Familiengerichts beruht auf den von der Antragstellerin vorgelegten Gehaltsbescheinigungen. Davon abweichende Bescheinigungen hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die Berechnung des Familiengerichts ist deshalb nicht zu beanstanden.

2. Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Steht die Unbilligkeit fest, besteht kein Ermessensspielraum; der Unterhaltsanspruch muß hinsichtlich Höhe und/oder Dauer begrenzt werden. Bei der Prüfung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Ob eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der Billigkeit entspricht, hängt somit im wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaße durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Hinsichtlich der Verknüpfung »durch die Ehe« genügt es, daß der Nachteil, nicht vollständig für den eigenen Unterhalt sorgen zu können, ganz überwiegend bzw. im wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenteilung während der Eheführung zurückzuführen ist. Die wichtigsten Umstände, aus denen sich solche Nachteile ergeben können, benennt § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB. Die ausdrückliche Erwähnung des Billigkeitsmaßstabs der »ehebedingten Nachteile« und die Konkretisierung der Umstände, die zu einem solchen Nachteil führen können (Dauer der Kinderbetreuung, Arbeitsteilung während der Ehe, Dauer der Ehe) machen deutlich, daß es nicht um ein Fehlverhalten oder Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten geht, sondern allein um die wertende Würdigung objektiver Umstände wie beispielsweise der Dauer der Kindererziehung oder der Dauer der Ehe (BT-Dr. 16/1830 S. 19). Die Dauer der Ehe führt dabei für sich gesehen nicht zwangsläufig zu einem Nachteil, so daß auch bei länger andauernden Ehen eine Befristung oder Herabsetzung in Betracht kommt (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1187). Die Dauer der Ehe ist aber gleichwohl von Bedeutung, da sich der (berufliche) Nachteil, der sich nach der Scheidung für den Ehegatten ergibt, der sich ganz der Kindererziehung oder der Hausarbeit gewidmet hat, in aller Regel mit zunehmender Dauer der Ehe erhöht (BT-Dr. aaO).

Entscheidend ist deshalb, ob eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, ihre Ursache in ehebedingten Nachteilen findet, die einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen können (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 502; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose, FamRZ 2007, 1289, 1294 f). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte, was durch eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs bewirkt werden kann.

Bei der Bewertung zu berücksichtigen ist allerdings, daß die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach der gesetzlichen Systematik als Ausnahme konzipiert ist, es also zunächst grundsätzlich der Billigkeit entspricht, bei Vorliegen eines Unterhaltstatbestands den vollen eheangemessenen Unterhalt gegebenenfalls auch auf Dauer zu zahlen (Kemper, Das neue Unterhaltsrecht 2008 Rdn. 250; Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008 Rdn. 267).

B. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kommt nach Ansicht des Senats eine Befristung des Unterhaltsanspruchs im Streitfall nicht in Betracht, denn die Gestaltung der Ehe hat auf seiten der Antragstellerin zu ehebedingten Nachteilen geführt, deren Ausgleich in Zukunft - zumindest nach derzeit möglicher Beurteilung - nicht zu erwarten ist.

Die Übersiedlung von Rumänien nach Deutschland zur Familie des Mannes kann dabei nicht als ehebedingter Nachteil angesehen werden. Zwar hat die Antragstellerin dadurch Schwierigkeiten gehabt, weil ihre berufliche Ausbildung nicht anerkannt worden ist, und sie der Sprache nicht mächtig war. Das kann aber nur dann als ehebedingter Nachteil anerkannt werden, wenn die Antragstellerin darlegen könnte, daß sie ohne die Übersiedlung nach Deutschland in Rumänien einen besseren Status erreicht hätte, als es ihr in Deutschland wegen der mit der Umsiedlung verbundenen Schwierigkeiten möglich gewesen ist bzw. wäre. Das hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

Ehebedingte Nachteile sind der Antragstellerin aber dadurch entstanden, daß sie die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder betreut und auf jegliche berufliche Weiterbildung oder Eingliederung verzichtet hat, während der Antragsgegner seine berufliche Tätigkeit ungehindert und erfolgreich fortführen konnte. Die von dieser Gestaltung geprägte Ehe hat bis zur Einreichung des Scheidungsantrages knapp 23 Jahre und bis zur Rechtskraft der Scheidung über 33 Jahre gedauert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin 48 Jahre alt. Sie hat nur durch eine Eingliederungsmaßnahme beruflich wieder Fuß gefaßt, ohne allerdings in ihrem Ausbildungsberuf tätig sein zu können. Daß eine »Hausfrauenehe« von einer derart langen Dauer, die mit einer langen, nur von zeitweiligen geringerwertigen Tätigkeiten begleitete Unterbrechung der Berufstätigkeit verbunden war, zu Nachteilen in der beruflichen Entwicklung führt, die nicht mehr ausgeglichen werden können, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand, zeigt sich im Streitfall aber auch konkret darin, daß die Antragstellerin ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben und sich in ihm nicht weiterbilden und fortentwickeln konnte, und deshalb eine andauernde Einkommensminderung hinnehmen muß. Insbesondere wirkt sich aus, daß die Antragstellerin nach der Übersiedlung nach Deutschland keine Ausbildung oder Umschulung gemacht hat, was ohne Eheschließung nach einer Übersiedlung sicherlich der Fall gewesen wäre.

Ob diese Entwicklung zwingend in der Ehe angelegt war, oder ob die Kinderbetreuung auch eine andere Gestaltung der Ehe, insbesondere weitergehende Erwerbsanstrengungen der Antragstellerin, zugelassen hätte, ist nach Ansicht des Senats ohne Belang. Maßgebend für die Prüfung, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, ist die Ehe, wie sie von den Ehegatten in ihrer eigenen Verantwortung tatsächlich gelebt worden ist (Kemper, aaO Rdn. 262). Nur in Ausnahmefällen, wenn die Gestaltung der Ehe gegen den ausdrücklich ausgesprochenen und nach der gemeinsamen ehelichen Verantwortung berechtigten Wunsch des unterhaltspflichtigen Ehegatten und damit in eigener Verantwortung des anderen Ehegatten erfolgte, könnten im Rahmen der Billigkeitsprüfung ehebedingte Nachteile unberücksichtigt bleiben, weil der Zusammenhang zur Ehe fehlt. Im übrigen findet im Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens statt. Dieses ist nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des § 1579 BGB von Bedeutung; in den sonstigen Fällen bleiben die Gründe für die eheliche Gestaltung ohne Belang. Daß die Parteien seit 1990, als die Kinder 12 und 16 Jahre alt waren, nur eine Wochenendehe geführt haben, bleibt ebenfalls unberücksichtigt: Das entsprach der Entscheidung der Eheleute und führte nicht dazu, daß die Antragstellerin sich die Möglichkeit einer Änderung der ehelichen Gestaltung entgegen halten lassen muß.

Berücksichtigt man die Ehedauer und das Alter der Antragstellerin im Zeitpunkt des Scheidungsantrages und die daraus herrührende Erwartung, daß die Antragstellerin den Einkommensnachteil infolge der Ehe nicht wird aufholen können, entspricht es nicht der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu befristen. Eine solche Befristung ist nach Ansicht des Senats nur dann gerechtfertigt, wenn abgesehen werden kann, daß der Unterhaltsberechtigte die ehebedingten Nachteile wird ausgleichen können oder - insbesondere bei Ehescheidungen in jüngeren Jahren und bei kurzfristigeren Ehen - der Einfluß der ehebedingten Nachteile auf die zukünftige Erwerbsbiografie des Unterhaltsberechtigten als gering eingeschätzt werden muß.

C. 1. Es entspricht jedoch der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen. Eine solche Herabsetzung kommt in Betracht, wenn zwar ehebedingte Nachteile vorliegen, die nacheheliche Einkommensdifferenz aber nicht in vollem Umfange auf diese Nachteile zurückzuführen ist, sondern ihre Gründe auch in einer unterschiedlichen Ausbildung oder Berufswahl der Ehegatten findet, die auch ohne die Ehe zu unterschiedlichen Einkommen geführt hätten.

So liegt der Fall hier. Es ist davon auszugehen, daß auch ohne die ehebedingten Nachteile zwischen den Einkommensverhältnissen der Parteien ein Einkommensgefälle bestanden hätte, weil sich das Gesamtbruttogehalt des Antragsgegners als Redakteur nach den vorgelegten Unterlagen auf knapp 5.000 € beläuft und damit - wie noch auszuführen ist - über dem Niveau eines Einkommens einer technischen Zeichnerin liegt. Daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien aufgrund der Ehe schon soweit miteinander verwoben waren, daß eine Herabsetzung der Antragstellerin nicht zumutbar ist, ergibt sich nach dem Vortrag der Parteien nicht.

2. § 1578b Abs. 1 BGB spricht davon, den Unterhalts»anspruch« auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Insoweit liegt allerdings nach der Zielsetzung der Neuregelung ein bloßes Redaktionsversehen vor. Gemeint ist, den Unterhaltsanspruch soweit herabzusetzen, daß dem Berechtigten der angemessene Lebensbedarf verbleibt. Bei einem eigenen bedarfsdeckenden Einkommen ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten deshalb so zu bemessen, daß der angemessene Lebensbedarf durch das eigene Einkommen und den Unterhalt gedeckt ist (Kemper, aaO Rdn. 294; Viefhues/Mleczko, aaO Rdn. 404).

Angemessener Lebensbedarf iSv § 1578b BGB bemißt sich nach der Lebensstellung des Berechtigten vor der Ehe oder derjenigen, die der Berechtigte ohne die Ehe hätte (BGH aaO; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 Rdn. 137; Viefhues/Mleczko, aaO Rdn. 388; Kemper, aaO Rdn. 293). Es ist deshalb zu prüfen, welchen beruflichen Werdegang die Antragstellerin ohne die - nachteiligen - Wirkungen der Ehe hätte nehmen können.

Die vorzunehmende Herabsetzung hat nach Ansicht des Senats trotz des Wortlauts des § 1578b BGB nicht zwingend auf den angemessenen Lebensbedarf zu erfolgen. § 1578b BGB ermöglicht eine Billigkeitskorrektur des regelmäßig nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Unterhaltsanspruchs. Es entspricht dem Wesen einer an der Billigkeit ausgerichteten Bemessung, daß nicht nur die Voraussetzungen für eine Herabsetzung, sondern auch das Maß der Herabsetzung der Billigkeit entsprechen muß. Soweit die Billigkeit eine Herabsetzung nur in einem geringerem Maße gebietet als auf das Niveau des eigenen angemessenen Lebensbedarfs, muß sich die Herabsetzung auf dieses Maß beschränken und kann deshalb auch nur ein Niveau erreichen, welches zwischen dem eheangemessenen Bedarf und dem den eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensbedarf liegt (Kemper, aaO Rdn. 298; Viefhues/Mleczko, aaO Rdn. 387).

3. Nach diesen Grundsätzen ist deshalb zu prüfen, welches Einkommen die Antragstellerin in dem Beruf einer technischen Zeichnerin nach entsprechender Umschulung und Weiterbildung in Deutschland hätte verdienen können. Mangels anderweitigen Vortrags können dabei die tariflichen Einkommenssätze herangezogen werden, die in mittleren Tarifgruppen zwischen 2.185 € bis 2.571 € brutto liegen können (ermittelt nach dem WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung: www.boeckler.de). Diese Tarifvergütungen bilden allerdings nur einen Anhaltspunkt, denn der Senat verkennt nicht, daß die Ermittlung einer fiktiven Erwerbsbiografie ohne die nachteiligen Wirkungen der Ehe, wie sie § 1587b BGB erfordert, nur unzureichend und nur im Wege einer Schätzung erfolgen kann. Besondere Leistungen und Chancen können nicht konkret ermittelt werden. Das muß allerdings nach der gesetzlichen Regelung hingenommen werden und kann durch einen Sicherheitsaufschlag auf die tariflichen Einkommen ausgeglichen werden. Der Senat setzt aus diesen Erwägungen ein Einkommen der Antragstellerin von 3.000 € an; hieraus errechnete sich ein Nettoeinkommen von 1.722 €. Berücksichtigte man allein das anzunehmende Einkommen, ergäbe sich ein zusätzlicher Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zum Ausgleich der ehebedingten Nachteile von (1.722 € ./. 1.303 € =) 419 € zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt von 94 €, somit 513 €.

Nach Ansicht des Senats gebietet die Billigkeit jedoch die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte und deshalb eine Erhöhung dieses Betrages und eine geringere Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin. Bewertet man die ehebedingten Nachteile der Antragstellerin, darf nach Auffassung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, daß diese nicht nur in einer Einkommensminderung bestehen, sondern auch darin, daß die Antragstellerin sich mit einer Erwerbstätigkeit zufrieden geben muß, die nicht ihrer Vorbildung und ihren in ihrer Ausbildung angelegten Fähigkeiten entspricht. Diesem ehebedingten Nachteil der Antragstellerin steht bei einer als Hausfrauenehe ausgestalteten ehelichen Lebensgestaltung gegenüber, daß der arbeitende Ehegatte seine beruflichen Ziele ohne die Belastung mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung verfolgen und sich damit seiner beruflichen Entwicklung in vollem Umfange widmen konnte. Ein Erfolg einer beruflichen Entwicklung in einer solchen Ehe ist deshalb im allgemeinen zumindest zum Teil auch darauf zurückzuführen, daß dem arbeitenden Ehegatten infolge der durch den anderen Ehegatten bewirkten Entlastung besondere berufliche Anstrengungen und damit auch ein besonderer beruflicher Erfolg ermöglicht werden, der ohne den Beitrag des anderen Ehegatten nicht oder zumindest nicht in diesem Umfange möglich gewesen wäre.

In derartigen Fällen entspricht es deshalb nach Auffassung des Senats nicht den Beiträgen der Ehegatten und damit der Billigkeit, nach dem Scheitern der Ehe den einen Ehegatten nur auf den Ausgleich seiner finanziellen ehebedingten Nachteile zu verweisen, die sonstigen beruflichen Nachteile aber zu belassen, während der andere Ehegatte weiterhin von den durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ihm entstandenen beruflichen Vorteilen profitiert; vielmehr erfordert in derartigen Fällen die Billigkeit, den Unterhaltsanspruch maßvoll in einem Bereich zwischen dem eheangemessenen Bedarf und dem den eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensbedarf zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Einkommen des Antragsgegners wesentlich von seiner Qualifikation und Leistungsfähigkeit bestimmt ist, sieht der Senat aus den genannten Erwägungen eine Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin mit 700 € als der Billigkeit entsprechend an. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin war deshalb auf 700 € herabzusetzen.

4. Eine Übergangszeit bedurfte es angesichts der langen Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht, um der Antragstellerin die Umstellung auf den angemessenen Lebensbedarf zumutbar zu gestalten. Der Unterhaltsanspruch war daher von Anfang an herabzusetzen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht 4. Aufl. § 612 ZPO Rdn. 124 mit Anm. 27). Sie erfaßt nur die Kosten des Berufungsrechtszugs (BGH FamRZ 1983, 683 = BGHF 3, 427). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 8, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der Neuregelung des § 1578b BGB grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 42 GKG. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.332 € festgesetzt.

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