Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2009 - 18 UF 10/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2009
18 UF 10/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts trotz eines (erst) im Jahre 2004 geschlossenen Unterhaltsvergleichs; lange Ehedauer; ehebedingte Nachteile und ehebedingte Vorteile.

BGB §§ 313, 1573, 1578, 1578b; ZPO § 323

1. Der nachträglichen Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozeßvergleich ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 323 ZPO in Verbindung mit §§ 313, 1578b BGB steht nicht entgegen, daß der Vergleich (erst) im Jahre 2004 (also unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986) geschlossen wurde.
2. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte Nachteile nicht nachgewiesen, obwohl die Umstände einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren (gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB nicht entgegen (hier: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung auf acht Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juli 2009 - 18 UF 10/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg/Breisgau vom 22.12.2008 (42 F 59/08) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der am 19.02.2004 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg/Breisgau geschlossene Vergleich (49 F 67/02) wird dahin abgeändert, daß der Kläger im Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 einen monatlich im voraus fälligen nachehelichen Unterhalt von jeweils 440 € und ab März 2012 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, daß von den Kosten des ersten Rechtszugs der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, einen Prozeßvergleich aus dem Jahre 2004 dahin abzuändern, daß er ab März 2010 keinen Unterhalt mehr an sie zu zahlen habe. Die im ersten Rechtszug erhobene Widerklage auf Erhöhung des Unterhalts hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg/Breisgau abgewiesen, ohne daß die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat.

Am 18. Mai 1977 schlossen die Beklagte (geboren am 6. Juni 19569) und der Kläger (geboren am 19. Januar 1953) die Ehe, aus der der Sohn D. (geboren am 22. März 1979) und die Zwillinge K. und J. (geboren am 17. Mai 1985) hervorgegangen sind. Mit an dem selben Tage rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Februar 2004 sprach das Familiengericht die Scheidung aus, nachdem sich die Parteien im Juni 2001 getrennt hatten, und der Scheidungsantrag am 10. April 2002 zugestellt worden war.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2004 trafen die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung zum Unterhalt, in der sich der Kläger in § 1 verpflichtete, an die Klägerin einen monatlich im voraus fälligen nachehelichen Unterhalt von 880 € zu zahlen. § 2 der Vereinbarung lautet:

» Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Antragsteller insgesamt monatlich nicht mehr [als] 1.580 € an Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt) für die Dauer von zwei Jahren zahlen soll. Danach können die Parteien eine Abänderung dieser Vereinbarung vornehmen. Eine vorherige Abänderung ist nur in Fällen der Not zulässig. «

In § 3 wurden die Kosten der Vereinbarung gegeneinander aufgehoben; in § 4 einigten sich die Parteien dahin, daß für den Fall des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs eines oder beider Kinder J. und K. der Unterhaltsanspruch der Beklagten sich um 45% des wegfallenden Kindesunterhalts erhöhe. Im übrigen nahmen die Parteien keine Grundlagen des Vergleichs in die Vereinbarung auf. Bei der Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die seinerzeit aus ihrer Halbtagstätigkeit als Erzieherin ein Nettoeinkommen von monatlich 1.215 € erzielte, gingen sie allerdings auf seiten des Klägers von einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.314 € bei einem Einkommen von 4.014 € monatlich und einem Kindesunterhalt von 700 € aus.

Die Beklagte war bei Eheschließung im Jahre 1977 als Erzieherin im Anerkennungsjahr im E. Heim in Würzburg beschäftigt. Auch nach der Geburt des Sohnes D. im März 1979 übte sie eine Halbtagstätigkeit als Erzieherin aus, während der Kläger sein von ihr und ihren Eltern mitfinanziertes Lehramtsstudium fortsetzte. Mit der Geburt der Zwillinge J. und K. im Februar 1985 beendete die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit und widmete sich der Kinderbetreuung, während der Kläger nach Abschluß seines Referendariats ab Oktober 1985 als Pharmareferent in die Dienste der Firma G./P. D. trat. Die Beklagte konnte im Herbst 1988 ihre Halbtagstätigkeit als Erzieherin auf ihrer alten Stelle in Würzburg wieder aufnehmen.

1990 zogen die Parteien von Würzburg nach Freiburg/Breisgau, wo der Kläger zum Verkaufstrainer ernannt worden war. Im Juni 1991 erhielt die Beklagte ihre heutige Stelle als Erzieherin im Kindergarten der Gemeinde U. Die Halbtagsstelle wurde im Jahre 2001 auf eine Teilzeitstelle im Umfang von 24 Stunden pro Woche aufgestockt. Im Jahre 2007 erzielte die Beklagte hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von 1.210 €. Befristet bis zum 31. August 2009 leistet sie seit November 2008 wöchentlich zusätzlich sechs Stunden Arbeit; im Jahre 2008 betrug ihr monatliches Nettoeinkommen 1.298 €. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von monatlich 100 €; das Kapital hat sie aus der Vermögensauseinandersetzung in der Ehe erlangt, bei der sie aus dem Hausverkauf Anfang des Jahres 2004 45.634 €, als Zugewinnausgleich 38.000 € sowie weitere vom Kläger gezahlte 15.150,66 € für eine Lebensversicherung erhielt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Januar 2008 schlug der Kläger der Beklagten vor, auf die Zahlung von Ehegattenunterhalt zu verzichten. Der Kläger hat behauptet, bei der Unterhaltsberechnung für den Vergleich habe man immer eine Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten zugrunde gelegt. Er ist der Auffassung gewesen, bei Vergleichsschluß sei nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der langen Dauer der Ehe eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen gewesen. Er hat beantragt, den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg/Breisgau am 19. Februar 2004 geschlossenen Prozeßvergleich mit Wirkung ab 1. März 2010 dahingehend abzuändern, daß er an die Beklagte keinen Ehegattenunterhalt mehr zu bezahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, bei der Unterhaltsberechnung für den Vergleich hätten die Parteien ihr zu ihrem tatsächlichen Einkommen aus Halbtagstätigkeit ein fiktives Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 400 € zugerechnet, um einerseits dem Einwand des Beklagten zu entsprechen, sie sei gehalten, eine Vollzeitstelle anzunehmen, und um andererseits ihrem Anliegen Rechnung zu tragen, ihre sichere, aber nicht die Möglichkeit einer Aufstockung bietende Stelle nicht aufgeben zu müssen. Weiter hat sie vorgetragen, ohne die Ehe hätte sie deutlich höhere Rentenanwartschaften erlangt. Schließlich hat sie sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, eine Befristung des Unterhalts sei »präkludiert«, weil schon bei Vergleichsschluß die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine Befristung des Unterhalts ermöglicht hätte.

Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2008, der Beklagten zugestellt am 23. Dezember 2008, den am 19. Februar 2004 vor dem Familiengericht Freiburg/Breisgau geschlossenen Vergleich dahin abgeändert, daß der Kläger ab 1. März 2010 keinen Ehegattenunterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Begrenzung des Unterhalts sei nach der im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB wegen der Dauer der Ehe nicht möglich gewesen, weshalb eine Bindung an die Vergleichsgrundlage der Befristung des Unterhalts nicht entgegen stehe; vielmehr sei, gestützt auf § 1573 Abs. 5 BGB a.F., eine solche Befristung auf Ende Februar 2010 vorzunehmen. Dies sei auch in Anbetracht des Alters der Beklagten und der Ehedauer gerechtfertigt, weil die Beklagte Unterhaltsleistungen seit Februar 2004 bezogen und ehebedingte Nachteile, ausgehend von einem fiktiven Nettoeinkommen aus Vollzeittätigkeit von 1.917 €, nicht erlitten habe.

Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. März 2009 am 20. März 2009 begründete Berufung der Beklagten. Ihrer Ansicht nach hat das Amtsgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, die höchstrichterliche Rechtsprechung habe zur Zeit des Vergleichsschlusses eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht erlaubt. Sie behauptet, ohne die Ehe wäre sie heute Leiterin eines Kindergartens in München mit mehr als 180 Plätzen bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.260 € zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Dieses Einkommen könne sie heute tatsächlich nicht erzielen, zumal es sehr unwahrscheinlich sei, daß sie in einem anderen Kindergarten eine Vollzeitstelle finde. Im übrigen hält sie es für unzumutbar, ihr die Aufgabe ihres unkündbaren Teilzeit-Arbeitsverhältnisses anzusinnen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Freiburg/Breisgau vom 22. Dezember 2008 (42 F 59/08) in Tenor Ziffer 1. zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, die Beklagte könne aus einer Vollzeittätigkeit als Erzieherin heute ein Nettoeinkommen von monatlich 1.677 € erzielen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Gemäß § 1578b Abs. 1 BGB war der Aufstockungsunterhalt der Beklagten (§ 1573 Abs. 2 BGB) von März 2010 bis einschließlich Februar 2012 auf 440 € herabzusetzen; ab März 2012 entfällt der Unterhaltsanspruch (§ 1578b Abs. 2 und 3 BGB).

1. Die durch den Kläger erhobene Abänderungsklage ist gemäß § 323 Abs. 1 und 4 iVm § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die den Schutz der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bezweckenden Bestimmungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO sind entgegen dem Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO auf die Abänderung von der Privatautonomie der Parteien unterliegenden Prozeßvergleichen nicht anzuwenden; vielmehr folgt deren Abänderung ausschließlich den Bestimmungen des materiellen Rechts (BGH GSZ NJW 1983, 228, 230 = BGHF 3, 490; 1995, 534, 536 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 43 = BGHF 9, 728; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 816; Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 169; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323 Rdn. 44 - 46). Weil der Kläger schlüssig behauptet hat, daß sich eine wesentliche Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Umstände ergeben habe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 entstanden und durch dieses Gesetz - nämlich durch § 1578b BGB - erheblich geworden seien, steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen (zum prozessualen Gehalt dieser Bestimmung s. Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) 1. Aufl. 2007 Rdn. 387, sowie OLG Saarbrücken OLGR 2009, 199).

2. Der Kläger kann von der Beklagten die Herabsetzung des ihr geschuldeten Unterhalts ab März 2010 auf 440 € und ab März 2012 auf Null verlangen (§§ 313 Abs. 1, 1578b BGB).

a) Die Abänderbarkeit des Vergleichs richtet sich nach den in § 313 Abs. 1 BGB geregelten Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, denn die Parteien haben vor dem Familiengericht am 19. Februar 2004 über die grundsätzliche Möglichkeit der Abänderung der Vereinbarung nach Ablauf zweier Jahre in § 2 hinaus rechtsgeschäftlich keine Kriterien hierfür festgelegt. Unvereinbar mit dieser ausdrücklichen Einräumung einer Abänderungsmöglichkeit ist allerdings das durch den Kläger bestrittene Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug, die Parteien seien bei Vergleichsschluß davon ausgegangen, der Kläger müsse dauerhaft, jedenfalls aber bis zur Verrentung, Unterhalt leisten.

aa) In Bezug auf die Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts bildete das bei Abschluß der Vereinbarung geltende materielle Unterhaltsrecht, namentlich also § 1573 Abs. 5 BGB, die Grundlage des Vergleichs iSv § 313 Abs. 1 BGB, weil die Parteien mit ihm den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1573 Abs. 2 BGB festlegten. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wollten sie hierbei auch, was die Dauer der Zahlungsverpflichtung anbelangte, nicht von den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen abweichen, sondern eine diesen entsprechende Regelung treffen. Im übrigen ist Vereinbarungen zum Unterhalt generell immanent, daß sie auf der Grundlage der geltenden Rechtslage (BGH FamRZ 1994, 562, 564 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 40 = BGHF 9, 88; Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. [2004] Rdn. 291) nebst herrschender Meinung und Rechtsprechung hierzu (Wendl/Schmitz, aaO Rdn. 171) getroffen worden sind.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ermöglichte aber § 1573 Abs. 5 BGB in der durch den Bundesgerichtshof zu der Vorschrift entwickelten Rechtsprechung bei Abschluß der Scheidungsfolgenvereinbarung keine Befristung des Unterhalts, denn die Dauer der Ehe - gerechnet von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 1986, 886, 887 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478) 25 Jahre - stand einer solchen Begrenzung des Anspruchs entgegen.

Bereits das Familiengericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof noch in einer kurz nach Abschluß des Vergleichs - am 9. Juni 2004 - ergangenen Entscheidung (FamRZ 2004, 1357, 1360 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 8) ausführte, daß es zwar dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1573 Abs. 5 BGB widerspräche, den Billigkeitsgesichtspunkt der Dauer der Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Befristung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits sei aber nicht zu verkennen, daß sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem - vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles - der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts-»Garantie« und gegen die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts zukommen werde. Eine weiter zunehmende Ehedauer gewinne nach und nach ein Gewicht, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zulasse. Hierbei berief sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf zwei Urteile aus den Jahren 1990 (FamRZ 1990, 857, 859 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 17 = BGHF 7, 176, wo er ausdrücklich offen gelassen hatte, ob der Grenzbereich einer dauerhaften Unterhaltsgarantie bei einer Ehedauer von 15 Jahren erreicht sei, und FamRZ 1991, 307, 310 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 19 = BGHF 7, 482, wo eine Ehedauer von 28 Jahren als in einem Bereich liegend bezeichnet wurde, in dem grundsätzlich eine solche dauerhafte »Garantie« als geboten erscheine).

Erst in der Entscheidung vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ist der Bundesgerichtshof von dieser Heraushebung der Ehedauer als Abwägungskriterium für die Unterhaltsbefristung abgerückt und hat betont, das Gesetz stelle die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit; eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards sei nur dann angemessen, wenn etwa die Ehe lange gedauert habe, aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, die der Berechtigte betreut oder betreut habe, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe wie Alter oder Krankheit des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, wie er ihn vor der Ehe gehabt habe, ihm mit anderen Worten also nur Unterhalt in Höhe des ehebedingten Nachteils zu gewähren (aaO S. 1007).

Daß der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil in der Auslegung des § 1573 Abs. 5 BGB eine grundlegend andere Richtung eingeschlagen hat, ergibt sich besonders deutlich aus seiner Entscheidung vom 26.9.2007 (FamRZ 2007, 2049 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30), in deren Gründen er ausführt, eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB scheide »nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats« nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre betrage, und als Rechtsprechungsnachweise hierzu neben BGH FamRZ 2006, 1006 (= FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ausschließlich die später ergangenen Entscheidungen FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26, FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27 und FamRZ 2007, 1232 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 29 benennt.

Die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum haben sich dem Bundesgerichtshof in seiner ursprünglichen Hervorhebung der Ehedauer als Abwägungskriterium angeschlossen (s. z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1439; OLG Bamberg FamRZ 1998, 25; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1179; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. [2004] 6. Kap. Rdn. 386a, wonach eine zeitliche Begrenzung ab einer Ehedauer von 15, in Ausnahmefällen sogar bei 20 Jahren nur noch bei außergewöhnlichen Umständen in Erwägung zu ziehen sei; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. [2004] IV Rdn. 302, lehnte - BGH FamRZ 1991, 307 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 19 = BGHF 7, 482 folgend - eine Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB bei einer Ehedauer von 28 Jahren ab: Sie gewinne mit Überschreiten der Zehn-Jahres-Grenze unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles immer mehr an Gewicht; nach Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. [2002] sollte eine Begrenzung des Unterhalts ab einer Ehedauer von 20 Jahren grundsätzlich ausgeschlossen sein).

Nach der bis zum Jahre 2006 herrschenden Auslegung des § 1573 Abs. 5 BGB schied damit eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus, denn die Dauer der Ehe der Parteien bewegte sich mit 25 Jahren im Bereich einer dauerhaften Unterhaltsgarantie. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in dieser Zeit die gemeinschaftlichen Kinder D., K. und J. nicht nur vorübergehend und zumindest überwiegend betreut hatte, war doch gemäß § 1573 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 BGB a.F. damit der lebenslange Unterhaltsanspruch im Regelfall als nicht unbillig anzusehen. Auch lagen derart außergewöhnliche Umstände, daß sich ausnahmsweise doch die Unbilligkeit eines unbefristeten Anspruchs ergeben hätte, bei Abschluß des Vergleichs nicht vor.

b) Durch die Einfügung des § 1578b in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat sich die der Vereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde liegende Gesetzeslage schwerwiegend verändert mit der Folge, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten der geltenden Rechtslage entsprechend nunmehr herabzusetzen und zu befristen ist (§ 313 Abs. 1 BGB). Weil die Parteien die Dauer der Zahlungsverpflichtung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren wollten, ist dem Kläger ein Festhalten an dem auf der überholten Rechtslage beruhenden Vergleich nicht zumutbar.

aa) Auf die Herabsetzung und Befristung ist gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 und § 36 Nr. 7 EGZPO das ab 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden, denn beide werden erst unter Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam.

bb) Eine Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB setzt voraus, daß ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener bzw. zeitlich unbegrenzt gewährter Unterhalt unbillig wäre. Bei der Billigkeitsabwägung ist gemäß § 1578b Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB).

Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne sind etwa anzunehmen, wenn wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet worden oder ein Wiedereinstieg in den während der Ehe ausgeübten Beruf erschwert ist, aber auch dann, wenn sich als Folge von Belastungen in der Ehe Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestellt haben, oder durch die Dauer der Ehe ein Lebensalter erreicht worden ist, in dem keine Möglichkeit mehr besteht, eine den Unterhaltsbedarf deckende Beschäftigung zu finden (s. dazu BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2206; 2009, 341). Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist dabei anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommens zu beurteilen (Schürmann in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. [2009] Kap. 1 Rdn. 1028; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26). Lassen sich ehebedingte Nachteile feststellen, so schränkt dies die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des Unterhalts regelmäßig ein (BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530 Tz. 35), ohne sie aber generell auszuschließen; vielmehr gilt, daß nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung desto eher eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung in Betracht kommt, je geringer die ehebedingten Nachteile sind (Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 587; BT-Dr. 16/1830 S. 18).

?) Der ehebedingte Nachteil ist mit höchstens 60 € zu bemessen, nämlich der Differenz zwischen dem fiktiven heutigen Einkommen der Beklagten ohne die Ehe von monatlich 1.770 € und dem Einkommen von 1.710 €, wie sie es tatsächlich, ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit entsprechend, mindestens zu erzielen hätte.

(1) Daß sie heute ohne Ehe ein Einkommen von mehr als 1.770 € erzielen würde, hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts führen können, trägt zwar der Unterhaltsverpflichtete, weil es sich um Ausnahmetatbestände handelt. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie etwa die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von dem Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, so obliegt es dem Berechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« sprechen (BGH FamRZ 2008, 134, 136 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32; OLG Koblenz FamRZ 2009, 524, 526; Schürmann, aaO Rdn. 1034).

Hier ist nach diesen Grundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, weil bei ihr die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin zugrunde zu legen ist. Zwar übt sie tatsächlich nur eine Tätigkeit im Umfange von 24 Stunden pro Woche - derzeit vorübergehend von 30 Stunden pro Woche - aus. Allerdings gingen die Parteien nach ihrem insoweit übereinstimmenden Vortrag schon bei Vergleichsschluß von einer Vollzeittätigkeit aus; bestritten ist lediglich der Vortrag der Beklagten, die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit habe man bei der Unterhaltsberechnung durch die fiktive Hinzurechnung von 400 € zum tatsächlichen Einkommen berücksichtigt, um ihr die Beibehaltung ihrer sicheren Teilzeitstelle zu ermöglichen. An die dem Vergleich zugrunde liegende Annahme einer Vollzeitbeschäftigung ist die Beklagte gebunden.

Bei der Beklagten ist damit ein Nettoeinkommen aus einer Tätigkeit als Leiterin einer Gruppe in einem Kindergarten von 1.770 € (gemäß ihrem Vortrag nach TvöD und unter Berücksichtigung von Besitzständen nach dem früheren BAT) anzunehmen. Der hypothetische Verlauf eines Erwerbslebens bei hinweggedachter Eheschließung läßt sich zwar kaum darlegen und beweisen. Jedenfalls aber ist vom Anspruchsteller zu verlangen, daß er substantiiert vorträgt, welche beruflichen Möglichkeiten ihm die Ehe genommen hat (so Bißmaier, FamRZ 2009, 389, 390). Im übrigen erscheint es als sachgerecht, ausgehend von der vorehelichen beruflichen Situation und orientiert an der tatsächlichen seitherigen Entwicklung, den normalen Verlauf einer Laufbahn im erlernten Beruf zugrunde zu legen (ähnlich OLG Stuttgart FamRZ 2009, 785).

Danach kann nicht dem Vortrag der Beklagten gefolgt werden, sie würde heute einen Kindergarten mit mindestens 180 Plätzen in München leiten und als solche ein Nettoeinkommen von monatlich 2.260 € zuzüglich Besitzstände nach BAT, Urlaubs- und Weihnachtsgeld erzielen. Hinreichend konkrete Indiztatsachen, die die Annahme einer solchen als Karrieresprung zu wertenden beruflichen Laufbahn begründen könnten, hat sie nicht benannt. Soweit die Beklagte behauptet, sie sei in ihrem Beruf stets sehr engagiert gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, zumal sich berufliches Engagement in unterschiedlichsten Formen ausprägen kann, ohne daß dies den Schluß auf eine besondere Befähigung gerade für Leitungsfunktionen zuließe. Weshalb die Beklagte - wie sie behauptet - »selbstverständlich« die erforderliche Zusatzausbildung im Organisationsbereich absolviert hätte, ist nicht näher ausgeführt. Die berufliche Stellung des Vaters als Arzt und der Umstand, daß ihre Geschwister studiert haben, rechtfertigt die Annahme einer besonders erfolgreichen Laufbahn der Beklagten als Erzieherin ebenso wenig wie die Tatsache, daß sie neben Haushaltsführung und Betreuung dreier Kinder stets eine Teilzeittätigkeit ausübte.

Demgegenüber nimmt der Senat an, daß die Beklagte ohne die Ehe heute die Position einer Gruppenleiterin im Kindergarten erreicht hätte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die langjährige Ausübung einer Teilzeittätigkeit dem beruflichen Fortkommen hinderlich ist. Zudem sind Stellen als Gruppenleiterin - anders als die Position einer Leiterin eines Kindergartens, zumal mit mindestens 180 Plätzen - in zahlreichen Kindergärten nicht nur in Großstädten vorhanden. Aus diesen Gründen entspricht der Aufstieg in eine derartige Stellung bei einer langjährigen ununterbrochenen Vollzeittätigkeit als Erzieherin dem üblicherweise zu Erwartenden.

(2) Ihr tatsächliches Einkommen ist mit monatlich jedenfalls 1.710 € anzusetzen. Zu den Einkünften von 100 € aus Kapitalvermögen, das aus der Vermögensauseinandersetzung in der Ehe stammt, kommt ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit von 1.610 € hinzu. Dieses ergibt sich aus dem realen Einkommen aus Teilzeittätigkeit als Erzieherin von 1.210 € (ausgehend von den Verhältnissen im Jahre 2007, weil die Beklagte ab November 2008 ihre Wochenarbeitszeit vorübergehend aufgestockt hat), zuzüglich 400 € aus Nebentätigkeit. Ausgehend vom klägerischen Vortrag, nach dem man sich bei dem Vergleich nicht auf ein auf diese Weise berechnetes Einkommen der Beklagten geeinigt habe, läge bei dem von ihm in erster Instanz behaupteten Einkommen aus einer Vollzeitstelle als Erzieherin von 1.677 € überhaupt kein ehebedingter Nachteil mehr vor.

?) Ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter und zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch wäre unbillig. Zwar spricht das Fortbestehen ehebedingter Nachteile regelmäßig gegen einen gänzlichen Fortfall des Unterhaltsanspruchs; dies gilt aber dann nicht, wenn sich (wie hier) der Nachteil auf einen geringfügigen Betrag - vorliegend von höchstens 60 € - beschränkt, und der Unterhaltsberechtigte auch ohne den Unterhaltsanspruch ein Einkommen erzielt (bzw. erzielen könnte), das erheblich über den angemessenen Selbstbehalt hinausgeht. Streitet somit der bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB vorrangig zu berücksichtigende Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils nicht für eine unbefristete Gewährung des Unterhalts, so ist unter Berücksichtigung der auch ohne Bezug von Unterhaltsleistungen jedenfalls auskömmlichen Einkünfte der Beklagten eine Befristung des Unterhalts geboten.

Überdies hat die Beklagte aus der Ehe - abgesehen von der Teilhabe an der Altersversorgung des Klägers im Rahmen des Versorgungsausgleichs - auch durch die Vermögensauseinandersetzung in nicht unerheblichem Maße Vorteile gezogen; insgesamt hat sie hierdurch rund 100.000 € erlangt. Aus diesem Grunde kommt auch dem Umstand, daß die Beklagte und deren Eltern sich an der Finanzierung des Lehramtsstudiums des Klägers beteiligt haben, kein durchschlagendes Gewicht zu. Daß die Beklagte während der Ehe drei Kinder betreut hat, spricht für sich genommen deshalb nicht gegen eine Befristung, weil es sich insoweit wie auch bei der Dauer der Ehe (hier: 25 Jahre) nicht um einen eigenständigen Abwägungsbelang handelt; vielmehr sind die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und die Ehedauer nach dem Wortlaut des § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB bei der Beurteilung des Vorliegens ehebedingter Nachteile im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift erheblich.

Die - wie die Höhe des bisher gezahlten Unterhalts belegt - im Vergleich zur Beklagten merklich besseren Einkommensverhältnisse des Klägers ändern an der Unbilligkeit einer unbefristeten Unterhaltsleistung nichts. Auch hier ist wieder das Fehlen ehebedingter Nachteile von Bedeutung; dann kann es aber dem Berechtigten zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf den bisherigen ehelichen Lebensstandard zu verzichten und sich auf einen Lebensstandard einzurichten, wie er ihn ohne die Ehe erreicht hätte (BGH NJW 2008, 2644). Dies ist bei der Beklagten anzunehmen, zumal sie wegen der verstärkten Entwicklung hin zu einer Fremdbetreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder auch in ihrem Alter von jetzt 53 Jahren noch die Chance auf eine berufliche Weiterentwicklung, wenn auch möglicherweise nicht bei ihrem derzeitigen, so doch bei einem anderen Arbeitgeber hat.

Allerdings erscheint es als angemessen, den Unterhaltsanspruch nicht mit dem Amtsgericht ab März 2010 bereits vollständig entfallen zu lassen, sondern ihn zunächst um die Hälfte zu ermäßigen und erst nach Ablauf zweier weiterer Jahre auf Null abzusenken. Die dem Berechtigten für die Einstellung auf den Wegfall des Unterhalts zu gewährende Übergangs- und Schonfrist bemißt sich nach Billigkeit; bei ihrer Bestimmung sind erneut die in § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. In Anbetracht der Ehedauer von 25 Jahren, der während dieser Zeit erfolgten Betreuung dreier Kinder und der Höhe des wegfallenden Unterhalts erscheinen eine insgesamt 8-jährige Unterhaltsleistung als angemessen mit der Folge, daß der Beklagten ab Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts und dem Erhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 29. Januar 2008, mit dem ihr ein Unterhaltsverzicht angesonnen worden war, insgesamt vier Jahre verbleiben, um sich auf die Verringerung ihrer Einkünfte einzustellen.

b) Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in den Unterhaltsvergleich auch zumutbar (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Ihre Vermögensdispositionen, die sie ihrem Vortrag zufolge mit Blick auf den Unterhalt getroffen hat - die Anmietung der Drei-Zimmer-Wohnung, die regelmäßige Unterstützung der Kinder und die Besuche alle 14 Tage bei ihrem schwerkranken Vater in Würzburg - kann sie der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nicht entgegen halten. Sie waren wegen der von vielen schwer vorhersehbaren Faktoren abhängenden Bemessung des Unterhalts schon vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform mit einem unterhaltsrechtlichen Risiko behaftet. Im übrigen kann die Beklagte die genannten Belastungen, soweit sie sie aus eigenem Einkommen tatsächlich nicht tragen kann, in der ihr eingeräumten Übergangsfrist rückgängig machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nrn. 10 und 11, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob der Umstand, daß bereits nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine Unterhaltsbegrenzung möglich war, einer Abänderung des Vergleichs nach § 313 BGB entgegen steht.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2009
Speichern Öffnen OLG_Karlsruhe_2009-07-15.pdf (112,34 kb)

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.