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OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.02.2009 - 2 UF 200/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.02.2009
2 UF 200/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; kinderlose Ehe; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; keine ehebedingten Nachteile; lange Ehedauer; Schonfrist.

BGB § 1578b

Auch wenn auf seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muß ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemannes verlassen darf. Dies rechtfertigt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf vier Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Februar 2009 - 2 UF 200/08

Tenor

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.11.2008 (15 F 85/08) wird zurückgewiesen.

I. Der Kläger/Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18. November 2008, das einer Abänderungsklage des Klägers nur teilweise stattgegeben hat. Das Amtsgericht hat einen im November 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab Juni 2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Der Kläger erstrebt mit der beabsichtigten Berufung die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung schon ab Juni 2008.

Die Parteien haben im Jahre 1987 die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin ist im Jahre 1959 geboren. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juli 2003 getrennt. Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 19. Juli 2004 zugestellt. Die Ehe der Parteien ist mit Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 13. Dezember 2005 (15 F 129/04), rechtskräftig seit 9. Mai 2006, geschieden worden.

Die Ehefrau hatte im Verbund die Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt beantragt. Im Beschluß des Senats vom 6. Oktober 2006 war der Ehefrau Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2005 bewilligt worden, in dem der nacheheliche Unterhalt unbefristet auf 145,50 € festgesetzt worden war. Es wurde eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von 270 € monatlich bejaht. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ist durch Beschluß des Senats vom 6. Oktober 2006 zurückgewiesen worden. Ungeklärt blieb allein die Frage zwischen den Parteien, ob Darlehenszahlungen des Ehemannes als Mietzahlungen anzusehen seien. Ohne die Berücksichtigung dieser Darlehenszahlungen in Höhe von 192 € blieb dem Ehemann nach Abzug sonstiger Verpflichtungen ein Einkommen in Höhe von 1.441 €. Der Ehefrau wurde ein fiktives Einkommen für eine Vollzeittätigkeit in Höhe von 953,63 € zugerechnet, das sich nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und Aufwendungen für eine Rentenversicherung und eine Lebensversicherung auf 840 € belief. Tatsächlich hat die Ehefrau für Tätigkeiten bei der A. und in zwei Haushalten monatlich 390 € erhalten. Die Parteien einigten sich dann im Vergleich vom 14. November 2006 (2 UF 30/06) auf eine Unterhaltszahlung des Ehemannes in Höhe von zuletzt 230 €. In Ziffer 3. des Vergleichs wurde festgehalten, daß sich der Ehemann den Einwand der Befristung vorbehielt. Im Vergleich wurde ebenfalls festgehalten, daß die Ehefrau davon ausging, daß eine Befristung ihres Anspruchs aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme. Bereits im Schriftsatz vom 12. Mai 2006 hatte der Ehemann die Befristung der Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht.

Mit Abänderungsklage vom 29. Mai 2008 hat der Ehemann die Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, daß er der Antragsgegnerin ab Juni 2008 keinen Unterhalt mehr schulde.

Die Antragsgegnerin verfügt über einen hauswirtschaftlichen Berufsfachschulabschluß, aber keine weitere Berufsausbildung. Bereits seit 1982 hat sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig gearbeitet, sondern vor und während der Ehe stundenweise als ungelernte Haushaltshilfe und Betreuerin, später dann als Altenpflegehelferin gearbeitet. Ihre Einkünfte bei der A. liegen nach ihren Angaben bei ca. 400 € monatlich; darüber hinaus erhält sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte ist jetzt 55 Jahre alt; daß sie eine vollschichtige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erhalten kann, ist wenig wahrscheinlich.

Der Ehemann hat hierzu vorgetragen, daß die Ehefrau durch die kinderlose Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, so daß es angemessen und billig sei, den Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b BGB bis einschließlich Mai 2008 und damit auf eine Unterhaltszahlung von zwei Jahren nach Rechtskraft der Ehe zu befristen. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2008 (2 UF 149/05 - n.v.). Auch bei einer längeren Ehe habe der Bundesgerichtshof bereits nach altem Recht im April 2006 erstmals eine Befristung des nachehelichen Unterhalts angenommen (BGH FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25); deshalb habe er auch den Befristungseinwand im Schriftsatz vom 12. Mai 2006 erhoben und sich diesen im Vergleich vom 14. November 2006 vorbehalten.

Die Ehefrau hat hiergegen eingewandt, daß der Ehemann mit diesem Einwand präkludiert sei, da bereits bei Vergleichsabschluß im November 2006 der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Ehefrau nach damals geltendem Recht hätte befristet werden können. An den Voraussetzungen habe sich seither nichts geändert; auch habe der Antragsteller keine eigene Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2005 eingelegt, so daß die Begrenzung des Unterhalts nicht hätte ausgesprochen werden können.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. November 2008 die Abänderungsklage auch mit dem Einwand der Befristung für zulässig gehalten. Es hat in Anwendung von § 1578b BGB iVm § 36 EGZPO den Unterhalt bis einschließlich Mai 2010 befristet. Angesichts der Dauer der Ehe, der Tatsache, daß der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden seien, und der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei eine Befristung des Unterhalts auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung angemessen und billig.

In seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2008 legt der Antragsteller nochmals dar, daß wegen des Fehlens ehebedingter Nachteile eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung, mithin bis einschließlich Mai 2008, billig gemäß § 1578b BGB sei. Die Antragsgegnerin verweist darauf, daß der Befristungseinwand des Antragstellers präkludiert sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts Baden-Baden (15 F 129/04) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (2 UF 30/06) wurden beigezogen.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2008 ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen.

1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, daß der Antragsteller eine zulässige Abänderungsklage erhoben hat und insbesondere mit dem Vortrag zur Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 323 ZPO nicht ausgeschlossen ist.

Zwar ist der Abänderungskläger bei einem ein Urteil betreffenden Abänderungsbegehren gemäß § 323 Abs. 2 ZPO mit der Geltendmachung von Gründen, die bereits zum Schluß der mündlichen Verhandlung dieses Urteils vorlagen, ausgeschlossen. Entsprechend ist davon auszugehen, daß ein Abänderungskläger mit seinem Vorbringen der Befristung eines Unterhaltsanspruchs gegen Urteile ausgeschlossen ist, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ergangen sind, und in denen keine Befristung eines Unterhaltsanspruchs festgestellt worden ist, obwohl eine Befristung nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes möglich gewesen wäre (vgl. hierzu insbesondere OLG Dresden FamRZ 2008, 2135; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 199, und OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2009 - 16 UF 204/08 - juris).

Vorliegend begehrt der Antragsteller aber die Abänderung eines Vergleichs. Für die Abänderung dieses Titels gilt die Schranke des § 323 Abs. 2 ZPO gerade nicht: Vergleiche sind grundsätzlich dann abänderbar, wenn sich die Vergleichsgrundlagen geändert haben (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 383); entscheidend ist insoweit, ob die Parteien den Vergleich abänderbar oder unabänderbar schließen wollten (Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323 Rdn. 44). Maßgeblich ist insoweit der Parteiwille, der in dem Vergleich zum Ausdruck kommt oder sich als Geschäftsgrundlage feststellen läßt (vgl. Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 169). Die Voraussetzungen eines Abänderungsbegehrens unterliegen damit - anders als bei einem Urteil (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, aaO Kap.5 Rdn. 378 mwN) - der Parteidisposition. Entsprechend geht auch das Oberlandesgericht Zweibrücken von der Maßgeblichkeit der Rechtslage aus, die die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (OLG Zweibrücken OLGR 2009, 174).

Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, daß sich der Antragsteller den Einwand der Befristung vorbehält. Angesichts der sich zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. erst entwickelnden neuen Rechtsprechung und der im November 2006 absehbaren Reform der Vorschriften zur Befristung sollte hierüber noch nicht abschließend entschieden werden. Da dies damit Grundlage des Vergleichs geworden ist, und inzwischen eine Verfestigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Gesetzesänderung vorliegen, ist der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen.

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Antragsteller gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2005 nicht selbst Berufung bzw. keine Anschlußberufung eingelegt hat, denn auch mit der Berufung der Antragsgegnerin gegen das damalige Urteil über den Ehegattenunterhalt wäre der Senat an sich gehalten gewesen, die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zu prüfen. Zwar hätte der Unterhalt nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur auf den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag von 145,50 € reduziert werden können; gleichwohl wäre eine Entscheidung über diesen Einwand und damit eine Präklusion aufgrund des dann ergangenen Urteils möglich gewesen. Dies gerade haben die Parteien aber durch ihre Regelung in Ziffer 3. des Vergleichs vom 14. November 2006 ausgeschlossen. Hierüber ist nunmehr zu entscheiden.

2. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig; insoweit begehrt der Antragsteller keine Abänderung. Sein Begehren, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis einschließlich Mai 2008 - mithin auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung - zu befristen, bietet allerdings keine hinreichende Erfolgsaussicht; das Amtsgericht hat vielmehr in seinem Urteil vom 18. November 2008 den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zutreffend bis einschließlich Mai 2010 befristet.

Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit für den Unterhaltsberechtigten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich insbesondere aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Hinsichtlich der Ehedauer ist dabei der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages zugrunde zu legen (OLG Köln FamRZ 2009, 122, 123; OLG Celle FamRZ 2009, 56, 57; Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. § 1578b Rdn. 10). Eine Befristung scheidet nicht mehr allein wegen langer Ehedauer aus, sondern die Ehedauer wird vom Gesetz als ein gleichrangiger Gesichtspunkt neben der »Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit« berücksichtigt (bereits BGH FamRZ 2007, 793 ff = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27 für das alte Recht). Daneben werden aber auch die konkreten Erwerbsverhältnisse der Ehepartner, ihre Vermögenssituation, ihr Alter und insbesondere der Ausgleich ehebedingter Nachteile in die Billigkeitsabwägung mit einzubeziehen sein, denn maßgebend ist, ob die Lebensverhältnisse völlig entflochten sind, der Bedürftige einer angemessen vergüteten Tätigkeit nachgeht und gegebenenfalls auch durch sein Vermögen abgesichert ist (vgl. BGH aaO, und Senatsurteil 15. Mai 2008 aaO).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin keinen ehebedingten Nachteil erlitten; sie hat vielmehr vor, während und auch nach der Ehe die gleiche Tätigkeit, nämlich die einer Altenpflegehelferin und Haushaltshilfe, ausgeübt. Bereits seit 1982 war sie nicht mehr versicherungspflichtig tätig und hat auch keine Anstrengungen unternommen, hieran etwas zu ändern. Auch wenn sie wirtschaftlich heute in derselben Lage ist wie vor der Eheschließung, so ergibt sich jedoch aus der Ehedauer, daß der Antragsgegnerin ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden muß, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des Antragstellers verlassen darf: Die Antragsgegnerin hat sich nämlich über fast 17 Jahre - der Zeitraum von Eheschließung bis Zustellung des Scheidungsantrages - wirtschaftlich auf den Antragsteller verlassen. Durch ihre eigene berufliche Tätigkeit hat sie nie auch nur das Existenzminimum selbst verdient, sondern sich insoweit in die Abhängigkeit vom Antragsteller begeben. Durch diese Gestaltung der Ehe mit entsprechender Verteilung der Haushaltstätigkeit lag über lange Zeit eine enge Verflechtung der Lebensverhältnisse vor. Erst mit der Zustellung des Scheidungsantrages war sie mit dem Gedanken der Eigenverantwortlichkeit konfrontiert, hat es dann aber aus ihrer persönlichen Disposition heraus nicht mehr geschafft, eine eigene Existenz aufzubauen. Angesichts ihres Alters wird sie wahrscheinlich hierzu auch in Zukunft nicht mehr in der Lage sein. Daß ihr eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit zumutbar ist, zeigt bereits die Tatsache, daß ihr bei Vergleichsabschluß am 14. November 2006 ein fiktives Einkommen von 840 € zugerechnet worden ist. Aber auch mit dieser geschuldeten Erwerbstätigkeit ist sie nicht in der Lage, den unter Ehegatten geltenden Selbstbehalt von derzeit 1.000 € zu verdienen. Insoweit ist zu beachten, daß eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. Senat FamRZ 2009, 341 = NJW 2009, 525, 527). Wenn man dies mit der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers vergleicht, der über ein gesichertes Arbeitseinkommen verfügt und nur sehr geringe Aufwendungen (Darlehen bzw. Miete) für seine Wohnung tätigen muß, erscheint es mit dem Amtsgericht angemessen und billig, den Unterhalt vorliegend auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung bzw. bis Mai 2010 zu befristen.

Diese Befristung des Unterhaltsanspruchs ist der Antragsgegnerin auch zumutbar (§ 36 Nr. 1 EGZPO), da ihr spätestens seit der Vergleichsverhandlung vom 14. November 2006 und dem Befristungsvorbehalt in dem Vergleich vom 14. November 2006 bewußt sein mußte, daß sie sich auf Dauer eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen muß, und daß sie sich nicht auf Unterhaltszahlungen des Antragstellers verlassen kann.

Der Prozeßkostenhilfeantrag für eine kürzere Befristung des Unterhaltsanspruchs bietet deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO; er ist daher zurückzuweisen.

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