Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2008 - 16 UF 223/06 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2008
16 UF 223/06



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts.

BGB § 1578b

Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen (Eheschließung: Ehemann ist Beamter im höheren Dienst, Ehefrau ist Marketingassistentin; die Ehegatten haben ein etwa gleich hohes Einkommen; Scheidung: Ehefrau ist Bürokraft bei 1.500 € monatlich netto; Aufstockungsunterhalt 405 € zuzüglich 101 € Altervorsorgeunterhalt).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2008 - 16 UF 223/06

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziffer 3. des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 01.09.2006 (36 F 212/05) dahingehend abgeändert, daß der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab dem Tage der Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 506 € zu bezahlen, davon 405 € Elementarunterhalt und 101 € Altersvorsorgeunterhalt. Die Unterhaltsbeträge sind monatlich im Voraus fällig und bis spätestens zum dritten eines jeden Monats zu bezahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers, die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlußberufung der Antragsgegnerin gegen Ziffer 1. des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 01.09.2006 (36 F 212/05) werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs ab Rechtskraft der Ehescheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs.

Tatbestand

Der 1959 geborene Antragsteller (Ehemann) und die 1955 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben 1986 vor dem Standesbeamten die Ehe geschlossen. Bereits seit 1981 waren sie als Paar miteinander verbunden. Eine gemeinsame Wohnung nahmen sie Ende 1984 / Anfang 1985 auf. 1990 wurde die gemeinsame Tochter T. geboren, die bei der Ehefrau lebt. Durch Jugendamtsurkunde der Stadt H. hat sich der Ehemann verpflichtet, für seine Tochter einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich Kindergeldanteil zu bezahlen.

Der genaue Trennungszeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig: Nach Auffassung des Ehemannes erfolgte die Trennung bereits im August 2004 in der Ehewohnung; nach Ansicht der Ehefrau erfolgte die Trennung erst 2005, als der Ehemann aus der Ehewohnung auszog. Jedenfalls haben die Eheleute seit August 2004 in getrennten Schlafzimmern genächtigt und nicht mehr geschlechtlich miteinander verkehrt. Im Oktober 2004 haben sie beide einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen. Weihnachten 2004 hat der Ehemann bereits mit seiner Freundin verbracht.

Der Ehemann sieht die Ehe endgültig als gescheitert an und möchte geschieden werden. Seit 2005 hat er eine feste Partnerin, mit welcher er mittlerweile zusammenlebt. Die Ehefrau hat der Scheidung im Hinblick auf ihre fehlende finanzielle Absicherung nicht zugestimmt.

Der Ehemann ist Beamter im höheren Dienst. Unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils für die von ihm bereits erstinstanzlich anerkannten 500 € monatlich hat er bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibetrag ein Nettoeinkommen von 3.456 € monatlich, von welchem noch der Nachteilsausgleich zugunsten der Ehefrau von 116 € abzuziehen ist, so daß 3.340 € verbleiben. An Vorsorgeaufwendungen hat der Ehemann die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für sich und die Tochter in Höhe von 250 € sowie 35 € monatlich für seine private Altersvorsorge. Er zahlt 577 € monatlich an Kindesunterhalt und für eine Ausbildungsversicherung der Tochter.

Die Ehefrau hat 1975 das Abitur abgelegt. Von 1975 bis 1984 studierte sie Lehramt an der Universität und absolvierte das Referendariat. Das erste und zweite Staatsexamen hat sie abgeschlossen; anschließend hat sie jedoch nie als Lehrerin gearbeitet. Ihre Examensleistungen ließen Anfang/Mitte der 80-er Jahre eine Einstellung in den Schuldienst nicht zu, da die Zahl der Bewerber die der Einstellungen wesentlich überstieg. 1984 arbeitete sie für einige Monate im geringfügigen Bereich in einem Pressebüro; sie hat dort Hilfsarbeiten erledigt. Von 1985 bis 1986 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte in einem Getränkevertrieb; sie war dort als Büroangestellte vollschichtig tätig. Nebenher hat sie von 1985 bis 1986 ein Fernstudium zur Marketing Assistentin an der A.-Akademie betrieben und einen entsprechenden Abschluß erzielt. Im Februar 1986, noch vor der Heirat, erfolgte der gemeinsame Umzug der Parteien nach H. Der Ehemann hatte eine Stelle bei der Firma F. bekommen. Von 1986 bis 1989 arbeitete die Ehefrau vollschichtig im Bereich Public Relation und Marketing als Sachbearbeiterin für ein Software-Unternehmen; sie war dort tätig im Bereich Kundenbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, hat Kontakte zur Presse hergestellt, organisierte Tagungen etc. Ihr Verdienst lag damals in der gleichen Größenordnung wie derjenige des Ehemannes bei der Firma F., bei ca. 53.000 DM brutto pro Jahr (1988). 1989 wurde das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt; es hatte Probleme gegeben mit Kollegen. Ob weiterer Grund hierfür der gemeinsame Kinder- und Familienwunsch war - wie von der Ehefrau behauptet - ist streitig. Die Ehefrau kümmerte sich sodann um den Haushalt, betreute und versorgte die 1990 geborene Tochter.

Von 1995 bis 1999 war die Ehefrau für die ... ehrenamtlich tätig und betreute Sterbenskranke zu Hause; mit ihrer beruflichen Ausbildung und bisherigen Tätigkeit hatte diese seelsorgerische Arbeit nichts zu tun. Sie wendete hierfür an zwei Vormittagen in der Woche jeweils ca. zwei Stunden auf. Von 1999 bis 2000 war sie als Honorarkraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befristet eingestellt beim Jugendamt H. als Sozialpädagogische Familienhelferin; sie mußte eine ausländische Familie betreuen. Nachdem der Vertrag ausgelaufen war, war eine Weiterbeschäftigung dort nicht möglich. Von 2001 bis 2002 nahm sie an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Arbeitsamt als Referentin für Informationsmanagement teil. Sie erhielt eine Entlohnung seitens des Arbeitsamtes. In der Folgezeit erledigte sie immer wieder kleinere, selbständige Tätigkeiten im Schreib- und Sekretariatsbereich; auch hielt sie in freier Dozententätigkeit Kurse (Bewerbungstraining). Die Vergütungen bewegten sich im geringfügigen Bereich; hierzu wird verwiesen auf die von ihr vorgelegten Unterlagen. Seit 2005 arbeitet die Ehefrau als Bürokraft im geringfügigen Bereich bei dem K.-Kundendienstbüro. Zunächst hat sie 400 € netto monatlich verdient; zuletzt wurde gemäß Änderungsvertrag ihr Gehalt angehoben auf 401 € brutto mit der Folge, daß sie nur noch 355,93 € ausbezahlt bekam; allerdings war sie hierdurch sodann krankenversichert. 2007 hat sie eine Teilzeittätigkeit aufgenommen bei ... e.V. als Koordinatorin für Vertretungskräfte und Fortbildungsangebote; hierzu wird auf den Arbeitsvertrag vom 4. September 2007 verwiesen. Bei Steuerklasse II und 0,5 Kinderfreibetrag wurden an sie im Oktober und November 2007 jeweils 1.021,50 € netto ausbezahlt, und im Dezember 2007 1.317,16 € netto unter Berücksichtigung einer Sonderzahlung von 372 € brutto. Bis Ende September 2008 befindet sie sich noch in der Probezeit; das Arbeitsverhältnis ist auf die Dauer eines Jahres befristet. Der tatsächliche Umfang ihrer Arbeitstätigkeit dort beträgt ca. 25 Stunden in der Woche; eingestellt und bezahlt wird sie laut Arbeitsvertrag für 19,5 Stunden in der Woche. Im Hinblick auf dieses neue Arbeitsverhältnis hatte sie ihre Tätigkeit im Kundendienstbüro 2007 gekündigt. Da die Kündigung zu kurzfristig war und von ihrem Arbeitgeber nicht akzeptiert wurde, hat sie dort noch bis Mitte 2007 weitergearbeitet.

Die Ehefrau sucht nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle, auch im vollschichtigen Bereich. Jeden Monat verschickt sie ca. zwei Bewerbungen. An Vorsorgeaufwendungen hat sie 74 € monatlich für eine Krankenversicherung und 30 € monatlich für eine Pflegeversicherung.

Der Ehemann hat sich durch vollstreckbare Notarurkunde im Jahre 2005 verpflichtet, an die Ehefrau bis Ende 2005 einen monatlichen Trennungsunterhalt zu bezahlen von 650 €, und ab dem Jahre 2006 von 470 €.

Im Trennungsunterhaltsverfahren wurde der Ehemann im Jahre 2006 vom Amtsgericht - Familiengericht - verurteilt, an die Ehefrau für 2005 über den titulierten Unterhalt in Höhe von 650 € hinaus weitere 464 € monatlich zu bezahlen, und ab ... 2006 über den titulierten Unterhalt in Höhe von 470 € hinaus monatlich weitere 539 €. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Ehemann hat erstinstanzlich beantragt, die 1986 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Die Ehefrau hat dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt und beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen. Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt hat sie erstinstanzlich beantragt, den Ehemann zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Elementarunterhalt in Höhe von 835 € und einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 € monatlich im Voraus bis zum dritten eines jeden Monats zu zahlen zuzüglich eines Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab Fälligkeit. Der Ehemann hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag auf nachehelichen Unterhalt zurückzuweisen, soweit er einen Gesamtunterhalt von monatlich 500 € übersteigt, sowie den Unterhaltsanspruch der Ehefrau zeitlich bis zum 1. Januar 2010 zu begrenzen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Ehemann den geltend gemachten Unterhaltsbetrag in Höhe von 500 € anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 1. September 2006 zu Ziffer 1. die 1986 vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Zu Ziffer 2. hat es den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau in Höhe von 640,28 € durchgeführt. Zu Ziffer 3. hat es den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab dem ersten des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats Elementarunterhalt in Höhe von 535 € monatlich und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 € monatlich, jeweils monatlich im Voraus, zahlbar bis zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Das Amtsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Ehefrau würde der Ehescheidung zustimmen. Die Ehe der Parteien könne gemäß § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden, denn sie sei gescheitert: Seit mindestens 2005 würden die Parteien getrennt voneinander leben, somit mehr als ein Jahr; eine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht erkennbar.

Der Ehefrau stehe ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gemäß § 1573 BGB zu. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 900 € sei von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von 3.661 € auszugehen. Hiervon abzuziehen seien die Krankenversicherung für ihn und die Tochter von 219 €, die private Altersversorgung von 35 €, 5% berufsbedingte Aufwendungen (170 €), der Kindesunterhalt und die Ausbildungsversicherung für die Tochter von 577 € sowie der Erwerbstätigenbonus von 10% (266 €), so daß sich ein bereinigtes Einkommen von 2.404 € errechne. Hiervon sei der Krankenversicherungsbetrag für die Ehefrau von 500 € abzuziehen, so daß 1.904 € verblieben.

Die Ehefrau könne bei entsprechender Beweglichkeit aufgrund ihrer umfangreichen Vorbildung ein monatliches Einkommen von 1.000 € netto erzielen, da sie auch auf selbständige Tätigkeiten im Nachhilfebereich, als Tagesmutter etc. verwiesen werden könne. Unter Berücksichtigung eines fiktiven Monatseinkommens von 1.000 € ergebe sich ein bereinigtes Einkommen von 855 €, das der Ehefrau anzurechnen sei.

Beide Einkommen zusammengerechnet würden ein Familieneinkommen von 2.759 € ergeben. Der Bedarf der Ehefrau belaufe sich auf die Hälfte, somit 1.380 €. Nach Abzug ihres eigenen Einkommens sei bei der Ehefrau ein ungedeckter Bedarf von 535 € vorhanden. Sollte sie bei Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit einen geringeren Krankenversicherungsbeitrag zahlen müssen, wäre der Elementarunterhalt entsprechend anzupassen.

Dieses Urteil wurde dem Ehemann und der Ehefrau zugestellt.

Die Berufung des Ehemannes ist beschränkt auf den in Ziffer 3. des erstinstanzlichen Urteils zugesprochenen nachehelichen Ehegattenunterhalt. Seine Berufungsbegründung ging per Fax beim Oberlandesgericht ein zugestellt. Er beantragt:

» Auf die Berufung des Ehemannes wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 1. September 2006 (36 F 212/05) in Ziffer 3. hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt aufgehoben und wie folgt geändert: Der Ehemann wird verurteilt, an die Ehefrau einen nachehelichen Gesamtunterhalt in Höhe von insgesamt maximal 500 € zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wird zeitlich begrenzt bis zum 1. Januar 2010.
Die Berufung der Ehefrau wird zurückgewiesen. «

Die Berufung der Ehefrau ging beim Oberlandesgericht per Fax ein. Es wurde darin mitgeteilt, daß sich die Berufung beschränkt auf den gemäß Ziffer 3. des angefochtenen Urteils ausgeurteilten nachehelichen Unterhalt. Im Wege der Anschlußberufung/Berufungserweiterung richtet sich die Berufung auch gegen den Scheidungsausspruch gemäß Ziffer 1. des angegriffenen Urteils. Die Ehefrau beantragt, den Scheidungsantrag zurückzuweisen. Innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beantragt die Ehefrau gemäß Schriftsatz vom ... 2007, eingegangen beim Oberlandesgericht per Fax am gleichen Tage:

» Unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 1. September 2006 (36 F 212/05) wird der Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen, monatlich im Voraus bis zum 3. Kalendertag eines Monats fälligen Unterhalt zu zahlen in Höhe von 733,50 € Elementarunterhalt, in Höhe von 500 € Krankenvorsorgeunterhalt und in Höhe von 95 € Altersvorsorgeunterhalt zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.
Die Berufung des Ehemannes wird zurückgewiesen. «

Zuletzt beantragt sie gemäß Schriftsatz vom ... 2007:

» Der Ehemann wird unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 1. September 2006 Az. 36 F 212/05 verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen, monatlich im Voraus bis zum 03. Kalendertag eines Monats fälligen Unterhalt zu zahlen von 921,40 € Elementarunterhalt und 257 € Altersvorsorgeunterhalt zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit. «

Der Ehemann beantragt Zurückweisung der Anschlußberufung gegen den Scheidungsausspruch. Er trägt vor, man habe sich im Jahre 2004 in der gemeinsamen Ehewohnung in Heidelberg getrennt. Wechselseitige Versorgungsleistungen seien nicht mehr füreinander erbracht worden. Die Ehefrau habe zwar noch für ihn mitgekocht; er habe aber alleine gegessen. Die Ehe sei für ihn definitiv gescheitert; eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft komme für ihn nicht in Betracht.

Die Ehefrau sei zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Sie sei in mehreren Bereichen gut ausgebildet und könnte 1.600 € netto bzw. 1.500 € bzw. 1.822 € monatlich verdienen; ausreichende Bewerbungsbemühungen habe sie nicht dargetan und belegt. Ihr Unterhaltsanspruch sei bis längstens 1. Januar 2010 zu befristen. Ehebedingte Nachteile habe sie nicht erlitten. Die Ehe habe sie nicht daran gehindert, als Lehrerin zu arbeiten. Die gut bezahlte Tätigkeit habe sie alleine wegen der Probleme mit Kollegen aufgegeben, nicht jedoch wegen des Kinder- oder Familienwunsches.

Die Ehefrau trägt vor, die Trennung sei erst 2005 erfolgt, als der Ehemann ausgezogen sei; bis dahin habe man in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Die Ehekrise habe schon länger angedauert. Bis zu seinem Auszug habe man vom gemeinsamen Konto gewirtschaftet. Sie stimme der Scheidung nicht zu. Ihr gehe es um ihre Absicherung. Sie sei überzeugt, daß sich die Fortsetzung der Ehe positiv auf ihre gesundheitliche Situation auswirken werde. Sie leide unter Niedergeschlagenheit, Labilität, Ängstlichkeit, einer Herabsetzung der allgemeinen Belastbarkeit, insgesamt unter einer depressiven Störung mit Krankheitswert.

Sie habe intensive Bewerbungsbemühungen unternommen. Allerdings bewerbe sie sich nur noch auf Stellen mit realistischer Erfolgsaussicht. Im Hinblick auf ihr Alter und ihre Erwerbsbiografie habe sie kaum realistische Beschäftigungschancen für eine vollschichtige Tätigkeit. Zusätzlich zu ihrer Teilzeittätigkeit sei es kaum möglich, noch eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Dies sei ein organisatorisches Problem. Über ihr Diensthandy müsse sie eigentlich rund um die Uhr erreichbar sein. Eine Ausweitung ihrer jetzigen Tätigkeit sei nicht möglich; sie sei froh, überhaupt eine derartige Stelle gefunden zu haben. Man müsse abwarten, ob sie über den Ablauf der Probezeit und der Befristung hinaus dort weiter beschäftigt werde.

Im übrigen sei sie in ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit stark eingeschränkt gewesen. Vor Jahren habe sie einen Bandscheibenvorfall erlitten und sei von 2001 bis 2002 in ärztlicher Behandlung gewesen; infolge dessen könne sie nur leichte körperliche Arbeiten ausüben. Auch lägen Stoffwechselstörungen bei ihr vor, eine Asthmaerkrankung und Depressionen mit Krankheitswert. Sie legt hierzu diverse Arztunterlagen vor und hat die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide aus. Sie habe ehebedingte Nachteile erlitten. Ihre gut bezahlte Tätigkeit habe sie aufgrund der gemeinsamen Zukunftsplanung und des Kinderwunsches aufgegeben. Sie habe zugunsten des Ehemannes auf ihre Karriere verzichtet; ansonsten hätte sie heute eine Anstellung als Marketing-Managerin und würde ein Jahreseinkommen von rund 65.000 € brutto erzielen. Dies sei ihr nun nicht mehr möglich. Selbst wenn sie heute eine vollschichtige Tätigkeit als Hilfskraft im Bürobereich oder als angestellte Bürofachkraft finden würde, hätte sie ein Jahreseinkommen von lediglich 18.000 €.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und weiterhin auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Ehescheidung

Die Anschlußberufung der Ehefrau gegen den Scheidungsausspruch gemäß Ziffer 1. des erstinstanzlichen Urteils ist nach §§ 524, 629a Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig. Die Berufungsbegründung des Ehemannes wurde der Ehefrau zugestellt. Ihre Anschlußberufung/Berufungserweiterung ging am gleichen Tage per Fax beim Oberlandesgericht ein, somit innerhalb der Monatsfrist (vgl. hierzu Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl. § 629a ZPO Rdn. 6, 10, 13 ff).

Die Anschlußberufung war jedoch als unbegründet zurückzuweisen:

1. Die Ehe ist iSv § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr, und es kann auch nicht erwartet werden, daß die Ehegatten sie wiederherstellen werden. Unstreitig leben sie jedenfalls seit dem Jahre 2005 dauerhaft räumlich getrennt voneinander, also annähernd seit drei Jahren; seither hat es keine Versöhnungsversuche gegeben. Der Ehemann hat seit 2005 eine feste Partnerin, mit welcher er mittlerweile zusammenlebt. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Jahre 2007 glaubhaft bekundet, daß für ihn die Ehe definitiv gescheitert ist. Er sieht keine Möglichkeit mehr, daß die Parteien nochmals die eheliche Lebensgemeinschaft aufnehmen könnten. Die Ehefrau hat hiergegen nichts zu erinnern gehabt. Sie hat bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, daß sie einsieht, daß zu einer Versöhnung immer zwei Personen gehören. Ihr geht es in erster Linie um ihre Absicherung; daher stimmt sie dem Scheidungsantrag nicht zu.

Bei dieser Sachlage ist vom Scheitern der Ehe auszugehen. Hierfür reicht eine einseitige Zerrüttung auf seiten eines Ehegatten aus: Es genügt, wenn aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, daß er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1210; OLG Naumburg FamRZ 2006, 43; Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1565 Rdn. 3).

Somit kommt es nicht darauf an, ob die Trennung der Parteien schon im Jahre 2004 in der Ehewohnung stattgefunden hat (vgl. § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB). Stellt man mit der Ehefrau erst auf den Auszugstermin des Ehemannes im Jahre 2005 ab, ist in Kürze ohnehin der Zeitraum von drei Jahren abgelaufen, ab dem unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet wird (§ 1566 Abs. 2 BGB).

2. Die sog. »Härteklausel« gemäß § 1568 BGB greift vorliegend nicht zugunsten der Ehefrau ein. Nach dieser Vorschrift soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist, oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Hinreichende Gründe hierfür sind von der Ehefrau nicht dargetan worden (s. Johannsen/Henrich, aaO § 1568 BGB Rdn. 37) und auch nicht ersichtlich. Hierauf wurde sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wogegen sie nichts erinnert hat. Das Amtsgericht hat daher zu Recht die Scheidung der Ehe ausgesprochen.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Die Berufung beider Seiten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Soweit die Ehefrau erstmals in der Berufungsinstanz einen Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht hat, handelt es sich um eine sachdienliche und damit zulässige Klageerweiterung, zumal der Elementar- und Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 und 3 BGB als identische Verfahrensgegenstände angesehen werden (Johannsen/Henrich, aaO § 629a ZPO Rdn. 14). Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 3. des erstinstanzlichen Urteils ist nahezu in vollem Umfange begründet; nur hinsichtlich der von ihm begehrten Befristung bis zum Jahre 2010 und der über die anerkannten 500 € hinausgehenden 6 € erfolgte die Zurückweisung der Berufung. Dagegen bleibt die Berufung der Ehefrau in vollem Umfange ohne Erfolg.

Der Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB und richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

1. Die Einkommensberechnung auf seiten des Ehemannes ist unstreitig: Von seinem Nettoeinkommen von 3.456 € monatlich unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 500 € monatlich bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibetrag ist der Nachteilsausgleich zugunsten der Ehefrau von 116 € abzuziehen, die 250 € für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der Allianz für ihn und seine Tochter, die zusätzliche Altersvorsorge von 35 € und die 5% berufsbedingten Aufwendungen, somit 153 €; es verbleiben 2.902 €. Abzuziehen sind 577 € an Kindesunterhalt und Ausbildungsversicherung für die Tochter, so daß sich 2.325 € errechnen. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 10%, somit 233 €, ergibt sich ein bereinigtes Einkommen des Ehemannes von 2.092 €.

2. Auf seiten der Ehefrau stellt der Senat ein erzielbares Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Bürokraft von 1.500 € netto monatlich in die Unterhaltsberechnung ein.

a) Die Ehefrau ist grundsätzlich zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die gemeinsame Tochter ist mittlerweile 17 Jahre alt; sie wird in wenigen Monaten volljährig. Sie besucht das Gymnasium und wird voraussichtlich in 1½ Jahren das Abitur machen. Sie ist nicht mehr betreuungsbedürftig.

Auch gesundheitliche Gründe halten die Ehefrau nicht von einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ab. Es kann dahinstehen, ob die von ihr im laufenden Verfahren hierzu vorgetragenen Beschwerden/Erkrankungen ausreichend sind, denn die Ehefrau wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihrer Erwerbstätigkeit und zu ihren gesundheitlichen Problemen befragt. Immerhin war sie im Herbst 2007 ca. 25 Stunden in der Woche erwerbstätig, zusätzlich im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung im Kundendienstbüro B.; somit war sie über mehrere Monate hinweg in einem Umfange erwerbstätig, welcher nahezu einer vollschichtigen Tätigkeit gleichkommt. Gleichwohl hat sie keine gesundheitlichen Probleme oder Beschwerden geschildert. Auf Nachfrage hierzu gab sie an, daß sie in ihrem momentanen beruflichen Alltag keine negativen Auswirkungen durch die genannten Beschwerden/Erkrankungen verspürt. Nur wegen ihres früheren Bandscheibenvorfalls müsse sie Rücksicht nehmen, wenn ausnahmsweise körperliche Tätigkeiten zu verrichten sind. Die im Frühjahr 2007 begonnene psychotherapeutische Behandlung (Verhaltenstherapie) setzt sie fort; alle zwei Wochen findet eine Sitzung von einer Stunde statt. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, daß nennenswerte gesundheitliche Einschränkungen bei der Ehefrau gegeben sind, die sie von einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit abhalten würden. Die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens ist daher nicht geboten (vgl. BGH FamRZ 2007, 200, 204).

Weitere Gründe, welche die Ehefrau an der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hindern würden, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Betrachtet man ihr bisheriges Berufsleben, ist sie immer - auch während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens und der Kindesbetreuung - zumindest im geringfügigen Umfange einer Beschäftigung nachgegangen, auch wenn diese zeitweise ehrenamtlich war. Nur im Zeitraum von 1989 bis 1995 widmete sie sich ausschließlich dem Haushalt und der Betreuung und Versorgung des gemeinschaftlichen Kindes. Die Trennung der Eheleute - bezogen auf den unstreitigen Zeitpunkt im Jahre 2005 - liegt nunmehr annähernd drei Jahre zurück. Die Ehefrau hatte somit ausreichend Zeit, sich hierauf einzustellen und sich auf die Wiedereingliederung in das Berufsleben mit dem Ziel einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit vorzubereiten.

b) Der Senat geht davon aus, daß die Ehefrau als Bürokraft eine realistische Beschäftigungschance hat für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, die mit 1.500 € netto monatlich vergütet wird. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die von ihr dargelegten und belegten Bewerbungsbemühungen ersichtlich nicht ausreichend sind. Im Jahre 2006 wurden für Februar dreizehn Bewerbungen belegt, für März zwölf Bewerbungen, für Mai ebenfalls zwölf Bewerbungen und für August elf Bewerbungen. In den sonstigen Monaten blieb sie deutlich unter zehn Bewerbungen, wobei zwei mündliche Verhandlungen im Jahre 2006 stattgefunden haben, und gerade in diesem Zeitraum eine Erhöhung der Bewerbungszahlen zu verzeichnen war. Im Jahre 2007 wurden für Februar zwei Bewerbungen vorgelegt, für März und April jeweils eine Bewerbung, für Juni vier Bewerbungen, für Juli zehn Bewerbungen und für August fünf Bewerbungen; weitere Bewerbungsbemühungen wurden nicht belegt. Ohne daß es auf die Frage ankommt, wie viele Bewerbungen genau nach der Rechtsprechung von einem Unterhaltsbedürftigen verlangt werden, ob die üblicherweise genannte Zahl von 25 bis 30 konkreten Stellengesuchen im Monat tatsächlich geschuldet ist (vgl. Palandt/Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 38), handelt es sich ersichtlich um eine nicht ausreichende Anzahl von Bewerbungen. In der mündlichen Verhandlung hat die Ehefrau hierzu angegeben, daß sie sich derzeit im Schnitt zweimal monatlich auf andere Stellen bewirbt. Dies ist ungenügend, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde.

Da die Ehefrau sich nicht ausreichend beworben hat, kann sie sich nicht darauf berufen, in ihrem Alter und mit ihrer Erwerbsbiografie sei es nahezu ausgeschlossen, eine vollschichtige Tätigkeit zu erlangen. Die Antragsgegnerin trägt als Unterhaltsgläubigerin für ihre Bedürftigkeit die Darlegungs- und Beweislast. Auch wenn die Arbeitsplatzsuche für manche Personengruppen erschwert ist (hier: Frauen ab Ende 40 / Anfang 50), gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, daß bestimmte Personen oder Personengruppen grundsätzlich nicht mehr in eine Erwerbstätigkeit vermittelbar sind (OLG Köln FamRZ 2005, 1912; OLG Karlsruhe [18. ZS] FamRZ 2002, 1566; OLG Koblenz FamRZ 1992, 950).

Gerade der hier gegebene Prozeßverlauf zeigt, daß die Ehefrau trotz ihres Alters und ihrer jahrelangen überwiegenden Hausfrauentätigkeit es geschafft hat, wieder in das Berufsleben einzusteigen. Zunächst war es ihr möglich, eine Tätigkeit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Bürokraft zu finden. Durch ihre Bewerbungen ist es ihr im Jahre 2007 schließlich gelungen, eine Anstellung im Teilzeitbereich zu erlangen, als Koordinatorin für Vertretungskräfte und Fortbildungsangebote. Im Herbst 2007 hat sie beide Beschäftigungen über mehrere Monate hinweg nebeneinander ausgeübt. Da es sich bei der Tätigkeit für ... unstreitig um eine tatsächliche Arbeitsbelastung von 25 Wochenstunden handelt, war sie zusammen mit der geringfügigen Beschäftigung im Kundendienstbüro somit in einem zeitlichen Umfange tätig, der annähernd einer Vollzeitbeschäftigung gleichkommt.

c) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erschien es dem Senat angemessen, der Ehefrau Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Bürokraft von 1.500 € netto anzurechnen. Dies ist ein Betrag, von dem beide Seiten zwischenzeitlich auch als erzielbares Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgehen. In dieser Größenordnung hat die Ehefrau auch im Herbst 2007 verdient, als sie die Teilzeitbeschäftigung und die geringfügige Beschäftigung im Kundendienstbüro nebenher ausgeübt hat: Bei der Teilzeitbeschäftigung erhielt sie 2007 jeweils 1.021,50 € netto bei Steuerklasse II und 0,5 Kinderfreibetrag ausbezahlt. Im Jahre 2007 waren es weiterhin 1.317,16 €, unter Berücksichtigung einer Sonderzahlung von 372 € brutto; also wird sie aus dieser Tätigkeit einen Nettoverdienst in der Größenordnung von 1.050 € bis 1.100 € erzielen. Aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Kundendienstbüro erhielt sie zunächst 400 € netto monatlich, später unter Berücksichtigung der Krankenversicherung nur noch 355,93 €. Die Notwendigkeit einer Krankenversicherung wäre nun nicht mehr gegeben.

Somit gelangt man zu einer Größenordnung von 1.450 € bis 1.500 € netto monatlich. Zu berücksichtigen ist, daß die Ehefrau bei ... einen tatsächlichen Arbeitsaufwand von 25 Wochenstunden hat. Nimmt man eine geringfügige Beschäftigung hinzu, kommt man nahezu in den Bereich einer vollschichtigen Tätigkeit.

d) Die weiteren Rechenpositionen sind unstreitig: Von den 1.500 € sind die Kranken- und Pflegeversicherung von 74 € und 30 € abzuziehen; es verbleiben 1.396 €. Abzüglich der 5% berufsbedingten Aufwendungen, somit 70 €, errechnen sich 1.326 €. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 10%, somit 133 €, errechnet sich ein bereinigtes Einkommen der Ehefrau von 1.193 €.

3. Der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Ehefrau gemäß § 1573 Abs. 2 BGB errechnet sich wie folgt:

Beide Einkommen sind zusammenzurechnen; es ergeben sich (2.092 € + 1.193 € =) 3.285 €. Nach dem Halbteilungsgrundsatz steht der Ehefrau die Hälfte hiervon zu, somit 1.643 €. Hierauf hat sie sich ihr eigenes Einkommen von 1.193 € anrechnen zu lassen, so daß 450 € verbleiben.

Sodann ist der Altersvorsorgeunterhalt zu berechnen. Nach der Bremer Tabelle [Stand: 01.01.2008] ist auf die so ermittelten 450 € zunächst ein Zuschlag von 13% vorzunehmen, so daß sich 508,50 € errechnen. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 19,9% für die Rentenversicherung errechnet sich ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB) in Höhe von 101 €.

Sodann ist der Elementarunterhalt erneut zu berechnen. Zieht man von den 2.325 € auf seiten des Ehemannes den Altersvorsorgeunterhalt von 101 € ab, verbleiben 2.224 €. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 10%, somit 222 €, errechnen sich 2.002 € bereinigtes Einkommen des Ehemannes. Beide Einkommen zusammengerechnet ergeben (2.002 € + 1.193 € =) 3.195 €. Nach dem Halbteilungsgrundsatz steht der Ehefrau hiervon die Hälfte zu, somit 1.598 €. Hierauf hat sie sich ihr eigenes Einkommen von 1.193 € anrechnen zu lassen, so daß 405 € als Elementarunterhalt verbleiben.

Demnach ist ein Gesamtunterhalt geschuldet von 506 €, davon 405 € Elementarunterhalt und 101 € Altersvorsorgeunterhalt.

4. Eine nach § 1578b Abs. 2 BGB - welcher durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz zum 1. Januar 2008 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde und nach § 36 EGZPO Anwendung findet - mögliche Befristung des Unterhaltsanspruchs ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

a) Die Dauer der Ehe berechnet sich vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Palandt/Brudermüller, aaO § 1578b E Rdn. 10); das sind vorliegend 19 Jahre (1986 bis 2005).

Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon alleine wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als zwanzig Jahre beträgt. Zwar hatte § 1573 Abs. 5 BGB a.F. als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und fand deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift war allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt, denn das Gesetz legte in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ebenso wie in § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Es widersprach auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt »Dauer der Ehe« im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann; vielmehr stellte das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die »Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit«. Bei der Billigkeitsabwägung waren zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich »zu berücksichtigen«; jeder einzelne Umstand ließ sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchten beide Aspekte, wie das Wort »insbesondere« verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts von § 1573 Abs. 5 BGB a.F. setzte somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. - stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung konnte deswegen auch bei länger als zwanzig Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein konnte (BGH FamRZ 2007, 2049; 2007, 2052).

Auch wenn § 1573 Abs. 5 BGB a.F. durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz aufgehoben und eine Neuregelung in § 1578b BGB getroffen wurde, wird die bislang zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung in ihren Grundzügen - erweitert auf alle Unterhaltstatbestände - anwendbar bleiben (Palandt/Brudermüller, aaO § 1573 Rdn. 31a). Bei der Unterhaltsrechtsreform wurden Vorgaben einer in diesem Sinne festen Zeitschranke für die Dauer der Ehezeit bewußt vermieden (Palandt/Brudermüller, aaO § 1578b E Rdn. 10). Hieraus folgt, daß die vorliegend erreichte Ehedauer von annähernd zwanzig Jahren angemessen zu berücksichtigen ist, aber nicht zwingend dazu führt, daß eine Befristung ausgeschlossen ist.

b) Entscheidend sind jedoch die ehebedingten Nachteile, welche die Ehefrau vorliegend durch ihre Hausfrauentätigkeit und die Betreuung und Versorgung des ehegemeinschaftlichen Kindes übernommen hat (§ 1578b Abs. 1 S. 2, 3 und Abs. 2 S. 2 BGB). Die Ehefrau schied im Jahre 1989 aus dem Erwerbsleben aus, widmete sich sodann ausschließlich ihren Aufgaben als Hausfrau und der Betreuung und Versorgung des 1990 geborenen gemeinsamen Kindes. Bis dahin hatte sie erfolgreich für 2½ Jahre im Bereich Public Relation und Marketing gearbeitet. Diese Tätigkeit entsprach zwar nicht ihrem ursprünglichen Lehramtsstudium; aber sie hatte von 1985 bis 1986 ein Fernstudium als Marketing Assistentin an der A.-Akademie betrieben und abgeschlossen. Unstreitig verdiente sie zu diesem Zeitpunkt in der gleichen Größenordnung wie der Ehemann, nämlich 53.000 DM brutto jährlich (1988). Der Ehemann selbst hat in der mündlichen Verhandlung diese damalige Tätigkeit der Ehefrau als »sehr hochwertig« bezeichnet (...).

Nicht entscheidend ist, aus welchen Gründen genau die Ehefrau diese Tätigkeit im Jahre 1989 kündigte, ob dies alleine daran lag, daß sie Probleme mit Kollegen hatte (so der Ehemann), oder ob weiteres Motiv der Kinder- und Familienwunsch beider Eheleute war, und der Ehemann sich damals mehrfach darüber beklagte, daß sie erst sehr spät abends nach Hause kam und keine Zeit mehr für die gemeinsame Beziehung hatte (so die Ehefrau), denn unstreitig wurde ein Jahr später die gemeinsame Tochter geboren, und es entsprach sodann der über Jahre hinweg gelebten Aufgabenverteilung in dieser Ehe, daß der Ehemann weiterhin vollschichtig erwerbstätig war und seine berufliche Karriere vorantreiben konnte, während die Ehefrau den Haushalt versorgte und das Kind betreute. Die Ehe, so wie sie von den Parteien ab 1989 in der Ehezeit gelebt wurde, war eine typische »Alleinverdienerehe«. Hinzu kam von 1995 bis 1999 eine ehrenamtliche Beschäftigung der Ehefrau; erst von 1999 an ging sie nebenher geringfügigen Beschäftigungen nach.

Die Ehefrau hat hierdurch ersichtlich ehebedingte Nachteile erlitten. Während der Ehemann seine berufliche Karriere uneingeschränkt fortsetzen konnte, war ihr dies nicht möglich. Hätte sie ihre frühere Tätigkeit im Marketing-Bereich fortgesetzt, bei einer anderen Firma, hätte sie heute ein deutlich höheres Gehalt als die ca. 1.500 € netto monatlich, die nunmehr als Bürokraft in ihrem Alter erzielbar erscheinen. Bei der ... verdiente sie in der gleichen Größenordnung wie der Ehemann; auch sie hätte sich in ihrem Beruf fortentwickeln und Karriere machen können, hätte an den üblichen Gehaltssteigerungen teilgenommen. Angesichts ihres Alters und ihrer Erwerbsbiografie wird es ihr nicht möglich sein, diesen Einkommensnachteil aufzuholen.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet daher aus.

5. Auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs - gegebenenfalls nach einer Übergangsfrist (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO § 1578b E Rdn. 14) - gemäß § 1578b Abs. 1 BGB scheidet vorliegend aus, zumal vom Ehemann - jedenfalls bis zum 1. Januar 2010 - 500 € monatlich anerkannt sind. Nach dieser Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Angesichts der Ehedauer von annähernd zwanzig Jahren erscheint es gerechtfertigt, die Ehefrau auch weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen partizipieren zu lassen, denn sie hat die ehebedingten Nachteile erlitten, indem sie auf ihre berufliche Karriere verzichtete und die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernahm. Wie dargelegt, hat sie hierdurch dauerhafte wirtschaftliche Einbußen erlitten, da es ihr nicht mehr möglich sein wird, einen Verdienst in der Größenordnung zu erzielen, wie sie ihn auch ohne eine wegen der Ehe und der Kindesbetreuung unterbrochene Erwerbstätigkeit erreicht hätte. Ihre fortgesetzte Teilhabe am ehelichen Lebensstandard erscheint daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht unbillig, auch unter Würdigung des mit der Unterhaltsrechtsreform verfolgten Gesetzeszwecks, die nacheheliche Eigenverantwortung in den Vordergrund zu stellen (§ 1569 BGB).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, daß die Ehefrau mit ihrer Anschlußberufung in vollem Umfange unterlegen war, ebenso mit ihrer Berufung zum Unterhaltsausspruch. Soweit der Ehemann zu 6 € mehr verurteilt wurde als die von ihm anerkannten 500 €, erscheint diese Differenz geringfügig und zu vernachlässigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß entgegen seinem Antrag eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht vorgenommen wurde. Es erschien daher gerechtfertigt, ihn mit 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten, die Ehefrau mit 4/5.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Unterhalts erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nur zum Unterhaltsausspruch zuzulassen, da die Rechtssache wegen der Neuregelung des § 1578b BGB grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).


OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. 01.2008 - 16 UF 223/06
Speichern Öffnen OLG_Karlsruhe_2008-01-24.pdf (115,26 kb)

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.