Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2009 - 2 UF 95/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2009
2 UF 95/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Vorbehalt: »im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen«.

BGB §§ 133, 157, 1579; ZPO § 323; EGZPO § 36

Enthält ein Unterhaltsvergleich eine Regelung, wonach »einer Partei das Recht vorbehalten ist, im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen«, so setzt eine Abänderung voraus, daß aus einem anderweitigen Grund eine Abänderung vorzunehmen ist. Der Vorbehalt allein rechtfertigt kein Abänderungsbegehren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2009 - 2 UF 95/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29.04.2009 (5 F 15/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.976 € festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahre 1961 geborene Kläger und die im Jahre 1962 geborene Beklagte haben 1984 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe der Parteien sind die beiden mittlerweile volljährigen Kinder D. (geboren 1987) und De. (geboren 1984) hervorgegangen. Nach der Geburt der Kinder war die Beklagte bis zum Jahre 1992 nicht berufstätig; danach übte sie eine geringfügige Beschäftigung aus, bis sie schließlich im April 2002 bei der Firma A. ihre derzeitige Tätigkeit begann. Sie verfügt über keine Berufsausbildung.

Nachdem sich die Parteien im September 2003 getrennt hatten, wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 2005 geschieden. Unter dem Aktenzeichen 5 F 229/07 war vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt ein Verfahren auf Regelung des nachehelichen Unterhalts anhängig. Unter dem 22. August 2007 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt:

» § 1
Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin ab 01.09.2007 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 250 € zu bezahlen. Die Unterhaltszahlung ist jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines Monats fällig.
§ 2
(enthält Regelungen zum Rückstand)
§ 3
Im Falle einer Abänderung der vorliegenden Unterhaltsregelung erfolgt die Neuberechnung der gegenseitigen Ehegattenunterhaltspflichten nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze ohne jede Bindung an die Grundlagen der vorliegenden Vergleichsregelung.
Darüber hinaus ist dem Beklagten das Recht vorbehalten, im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen. An der Ausübung dieses Rechts wird er von der vorliegenden Vergleichsregelung nicht eingeschränkt. «

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs übte die damalige Klägerin eine Beschäftigung in einem Umfang von 75% der regulären Arbeitszeit aus. Sie war mit einem Herrn P. befreundet.

Die Parteien streiten über die Abänderung dieses Vergleichs, wobei in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig ist, daß sich die Einkommensverhältnisse der Parteien nicht wesentlich geändert haben.

Der Kläger hat vorgetragen, daß sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert hätten. Die Beklagte sei nunmehr verpflichtet, eine Ganztagsbeschäftigung auszuüben, mit der sie ein monatliches Nettogehalt von bereinigt 1.257 € verdienen könne. Sein eigenes Einkommen belaufe sich auf nur 1.385 €, so daß er nunmehr nur noch einen Unterhalt in Höhe von 64 € schulde. Nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht müsse der Unterhaltsanspruch der Beklagten ferner zeitlich gemäß § 1578b Abs. 2 BGB begrenzt werden. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, daß er ab 1. Juni 2009 überhaupt keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schulde. Die Beklagte habe keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten; Die Differenz der Einkünfte beruhe allein darauf, daß der Kläger über eine bessere Ausbildung verfüge.

Der Kläger hat nachfolgende Anträge gestellt:

» 1. Der zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt geschlossene Vergleich vom 22.08.2007 (5 F 229/07) wird in § 1 dahingehend abgeändert, daß der Kläger der Beklagten ab Oktober 2008 lediglich noch einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 64 € sowie ab 01.06.2009 keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 744 € zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.02.2009 die durch Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt vom 22.08.2007 (5 F 229/07) zu erbringenden Unterhaltsleistungen in Höhe von 186 € monatlich sowie ab 01.05.2009 in Höhe von 250 € monatlich zurückzuzahlen. «

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, daß die tatsächlichen Verhältnisse sich nicht verändert hätten. Der Umfang ihrer Tätigkeit bei der Firma A. sei bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen. Die Tätigkeit im Tiefkühlhaus bei einer Temperatur von minus 24°C sei derartig belastend, daß sie einer Vollzeitbeschäftigung entspreche. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs komme nicht in Betracht. In der gut 20-jährigen Ehe habe sie überwiegend die Kinder betreut und deshalb deutliche ehebezogene und ehebedingte Nachteile erlitten. Ferner leide sie unter einer Verdickung der Finger und weiteren Schmerzen in den Zehen und könne deshalb nicht mehr arbeiten. Derzeit verfüge sie über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 863,70 €, so daß ein Unterhalt in Höhe von 250 € nach wie vor gerechtfertigt sei.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29. April 2009 hat dieses die Abänderungsklage abgewiesen. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seit dem Vergleichsabschluß vom 22. August 2007 nicht verändert hätten. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht habe zu keiner Änderung der Gesetzeslage geführt. Die Beklagte sei bereits zum damaligen Zeitpunkt verpflichtet gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die ehegemeinschaftlichen Kinder hätten bereits zum damaligen Zeitpunkt im Jahre 2007 keiner Betreuung mehr bedurft. Der in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB habe bereits nach altem Recht zeitlich begrenzt werden können. Die derzeitige Gesetzeslage entspreche der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006. Das dem Kläger in § 3 des Prozeßvergleichs vom 22. August 2007 vorbehaltene Recht, im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend machen zu können, verschaffe keine eigenständige Abänderungsbefugnis, denn § 3 des Prozeßvergleichs setze eine Sachlage voraus, in der aus einem anderweitigen Grund der vereinbarte Unterhalt abzuändern sei. Nur für diesen Fall könne der Kläger ungehindert durch den Vergleichsabschluß alle Gesichtspunkte für eine Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend machen.

Gegen das ihm am 5. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Telefax vom 4. Juni 2009 Berufung eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juli 2009 (Montag) begründet hat. Der Kläger trägt vor, daß das in § 3 des Prozeßvergleichs vom 22. August 2007 vorbehaltene Recht, im Falle einer Abänderung die Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts geltend zu machen, keine Sachlage voraussetze, in der aus einem anderen Grund die Abänderung eröffnet sei. Maßgebend für die Beurteilung der Abänderung von Prozeßvergleichen sei, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht hätten, und von welcher Rechtslage sie ausgegangen seien. Die Parteien hätten vorliegend ausdrücklich geregelt, daß eine Neuberechnung nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze erfolgen könne. Aus dem Parteiwillen ergebe sich daher eindeutig, daß sie sich vorbehalten hätten, auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle einer gesetzlichen Neuerung eine Abänderung vorzunehmen. Es sei ausdrücklich vorbehalten worden, daß der Kläger durch den Abschluß des Vergleichs nicht von der Möglichkeit der Befristung ausgeschlossen sei. Die Formulierung »darüber hinaus« in § 3 S. 2 der Vereinbarung nehme nicht Bezug auf die Frage der Abänderungsmöglichkeit, sondern auf die Frage der Neuberechnung nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze. Die Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB lägen eindeutig vor. Insoweit vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger habe niemals beabsichtigt, sich auf eine Unterhaltszahlung bis zum Rentenalter festzulegen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich auch insoweit geändert, als sich die Beziehung der Beklagten zu Herrn P. zwischenzeitlich derart verfestigt habe, daß von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte Herr P. würden regelmäßig ihre Freizeit auf dem Campingplatz im Freizeitparadies R. verbringen und dort auch nach außen als Paar auftreten. Der Freund der Beklagten habe einen Dauerstellplatz. Die Beklagte könne ferner den Pkw ihres Lebensgefährten benutzen; ferner verbringe die Beklagte mit ihrem Lebensgefährten auch Urlaube gemeinsam.

Die Beklagte sei verpflichtet, den vom Kläger zuviel gezahlten monatlichen Unterhalt seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage zurückzubezahlen.

Der Kläger beantragt:

» Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29.04.2009 (5 F 15/09) wird aufgehoben.
1. Der zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt geschlossene Vergleich vom 22.08.2007 (5 F 229/07) wird in § 1 dahingehend abgeändert, daß der Kläger der Beklagten ab Oktober 2008 lediglich noch einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 64 € sowie ab 01.06.2009 keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.988 € zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.09.2009 die zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt vom 22.08.2007 (5 F 229/07) zu erbringenden Unterhaltsleistungen in Höhe von 250 € monatlich zurückzuzahlen. «

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe in beiden Instanzen nichts dazu vorgetragen, inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Sie unterhalte keine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu Herrn P. Man verbringe einen Teil der Urlaube gemeinsam, einen Teil der Urlaube getrennt. Herr P. habe seine eigene Wohnung und seinen Lebensmittelpunkt in D. bei A., wo er auch sein Unternehmen betreibe. Man verbringe auch nicht alle Wochenenden zusammen. Im übrigen sei der Einwand des Klägers auch verspätet.

Der Kläger könne sich auch nicht auf § 3 des Vergleichs berufen, da die hier vorgesehene Neuregelung voraussetze, daß es zu einer Abänderung komme. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, daß die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 die gesetzliche Neuregelung quasi vorweggenommen habe. Bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei es möglich gewesen, eine konkrete Befristung zu beantragen, die dann auch in dem Vergleich ihren Niederschlag hätte finden können.

Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 5 F 229/07 des Amtsgerichts Rastatt ist zu Informationszwecken beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig; in der Sache ist sie ohne Erfolg. Das Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt hat mit zutreffender Begründung die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen. Es liegt weder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse noch eine Änderung der Rechtslage vor, die das Abänderungsbegehren des Klägers rechtfertigen könnten.

1. Der Kläger hat nicht dargetan und nachgewiesen, daß zwischen der Beklagten und dem Zeugen P. zwischenzeitlich eine sozio-ökonomische Lebensgemeinschaft vorliegt, die derart verfestigt ist, daß dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, weiterhin Unterhalt in der titulierten Höhe zu bezahlen. Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes iSd § 1579 Nr. 2 BGB führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft zwar nicht zwingend voraus, daß die Parteien räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen anderen Umständen nach einer gewissen Mindestdauer, die üblicherweise auf zwei bis drei Jahre festgesetzt wird, auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH FamRZ 1984, 986, 987 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464; 1995, 540, 542 = BGHF 9, 381; 1997, 671, 672 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 6 = BGHF 10, 813; FamRZ 2002, 23 = FuR 2002, 127 = BGHF 12, 1296; vgl. Senat FamRZ 2009, 351).

Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind vor allem, daß die Parteien die überwiegende Zeit außerhalb der Berufstätigkeit miteinander verbringen, sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und gemeinsam wirtschaften, so daß nicht mehr nur von einer bloßen Freundschaft ausgegangen werden kann. Ein eheähnliches Zusammenleben liegt hingegen nicht vor bei einer bewußt auf Distanz gehaltenen Beziehung; wenn die Partner bewußt ihren eigenen Lebensbereich mit getrenntem Wohnsitz aufrecht erhalten, um sich einen eigenen Freiraum zu bewahren und ihre Unabhängigkeit zu behalten, ist dies zu respektieren. Entscheidend ist, ob die Partnerschaft von ihrer Intensität her einem eheähnlichen Zusammenleben entspricht und so auch nach außen in Erscheinung tritt.

Die Annahme einer derart verfestigten ehelichen Lebensgemeinschaft ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte und ihr Freund leben weit auseinander; sie verbringen lediglich einen Teil ihrer Freizeit miteinander. Nach dem Vorbringen der Beklagten verbringen sie auch nicht jedes Wochenende und jeden Urlaub gemeinsam. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist zu verneinen, wenn weder ein Zusammenleben noch ein gemeinsames Wirtschaften oder sonstige finanzielle Unterstützung, sondern nur ein intimes Verhältnis vorliegt (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 665). Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Herrn P. ergeben würde. Daher kommt eine Vernehmung der von ihm benannten Zeugen nicht in Betracht.

2. Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten nicht auf das Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2008 berufen.

Unter welchen Voraussetzungen bereits bestehende Unterhaltsregelungen dem neuen Recht angepaßt werden können, ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des § 36 EGZPO. Ist über einen Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, so sind nach § 36 Nr. 1 EGZPO Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt, und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Danach kann ein Unterhaltstitel nur abgeändert werden, wenn Umstände, die der Errichtung des Unterhaltstitels zugrunde lagen, durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine andere Bewertung in bezug auf Voraussetzungen und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. Einf. II vor § 1569 Rdn. 15; Borth, FamRZ 2008, 105, 106; Rasch, FPR 2008, 13, 15, 17).

Die Übergangsregelung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz stellt mithin stets auf Tatsachen ab, die erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden sind. Nur in solchen Fällen ist eine vor dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Verhandlung etwa wiederzueröffnen oder das Verfahren auf entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH FamRZ 2008, 1911 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69 Tz. 26, 27). Es ist deshalb als erstes zu klären, ob im Rahmen des Abänderungsbegehrens Umstände geltend gemacht werden, die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz für den bereits geregelten oder sonst titulierten Unterhaltsanspruch erheblich geworden sind (Rasch, FPR 2008, 15).

Dies hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sich der Unterhaltsanspruch allein aus der Vorschrift des § 1573 BGB ergibt, es sich mithin um den sog. Aufstockungsunterhalt handelt. Aufstockungsunterhalt war jedoch bereits nach der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Gesetzesgrundlage gemäß § 1573 Abs. 5 BGB grundsätzlich befristbar. Die Möglichkeiten zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach dieser Vorschrift waren und sind seit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 ff = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) identisch mit denjenigen im neu formulierten § 1578b BGB, soweit diese den Aufstockungsunterhalt betreffen. § 1578b BGB entspricht im wesentlichen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beschränkung und zeitlichen Begrenzung nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB a.F. (Dose, FamRZ 2007, 1289, 1296).

Dem Amtsgericht ist darin beizupflichten, daß der Bundesgerichtshof mit der erwähnten Änderung seiner Rechtsprechung die Regelungen des § 1578b BGB n.F. für den Bereich des Aufstockungsunterhalts vorweggenommen hat. Die gesetzgeberische Neuerung durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz gegenüber der seit 12. April 2006 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht deshalb nur darin, daß § 1578b BGB n.F. die Möglichkeiten zur Befristung der Unterhaltsverpflichtung auf andere Unterhaltstatbestände ausdehnt, die vorliegend jedoch nicht in Betracht zu ziehen sind. Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet tituliertem nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) errichtet worden ist, so daß die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können. Umstände, die eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zulassen, können präkludiert sein, wenn die Voraussetzungen dafür schon bei einer früheren Entscheidung gegeben waren, und der Unterhaltsschuldner dies nicht geltend gemacht hat (Dose, FamRZ 2007, 1289, 1296; Palandt/Brudermüller, aaO Einf. II vor § 1569 Rdn. 15; OLG Dresden NJW 2008, 3073; OLG Bremen NJW 2008, 3074; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 1161; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 803; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 1911 = FuR 2008, 542 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 69 Tz. 62).

Die Tatsachengrundlagen, die dem anhängigen Berufungsverfahren zugrunde liegen, sind keine anderen als die in dem Verfahren 5 F 229/07. Die Beklagte war im Hinblick auf das Alter ihrer Kinder bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs verpflichtet, eine Ganztagsbeschäftigung aufzunehmen. Sie hatte keine ehebedingten Nachteile erlitten, so daß trotz der langen Ehedauer nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. in Frage gekommen wäre.

3. Die Regelung des § 3 des Vergleichs vom 22. August 2007 rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

Grundsätzlich erfolgt die Abänderung eines Vergleichs nach den aus § 313 BGB bzw. aus § 242 BGB a.F. abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Danach kann eine Anpassung verlangt werden, wenn sich die für den Vergleichsabschluß maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert haben, daß der betreffenden Partei nach Treu und Glauben nicht länger zugemutet werden kann, an dem Vergleich festgehalten zu werden. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs. Den Parteien steht es jedoch frei, von der gesetzlichen Regelung des § 313 BGB abzuweichen und die Abänderbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen vertraglich zu modifizieren.

Enthält der Vertrag Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 313 BGB aus (Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 313 Rdn. 10; MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. § 313 Rdn. 35). Geht es um die Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung oder eines Unterhaltsvergleichs, ist die gesetzliche Regelung nur maßgebend, soweit sich nicht Maßstäbe aus der Vereinbarung selbst oder dem zugrunde liegenden Parteiwillen entnehmen lassen (BGH FamRZ 1997, 811 = EzFamR BGB § 1580 Nr. 7 = BGHF 10, 835). Den Parteien steht es frei, eine von § 323 Abs. 1 ZPO abweichende Regelung der Änderungsvoraussetzungen zu vereinbaren (Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323 Rdn. 44).

Die Übergangsregelung des § 36 Nr. 1, 2 EGZPO konkretisiert die Anforderungen nach § 323 Abs. 1, 2 ZPO (Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. 5. Kap. Rdn 374; Borth, FamRZ 2008, 105, 106). Da § 36 Nr. 1 EGZPO als prozessuale Voraussetzung der Abänderung einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung den in § 323 Abs. 1 ZPO enthaltenen Begriff einer wesentlichen Änderung übernimmt und letztlich nur eine Modifikation des § 323 Abs. 1 ZPO im Sinne einer Verschärfung der Voraussetzungen für eine Abänderung darstellt, unterliegt er ebenso der Disposition der Parteien wie § 323 Abs. 1 ZPO.

Legt man die in § 3 der Vereinbarung getroffene Regelung allerdings unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, der Systematik und der beiderseitigen Interessenlage der Parteien aus, ergibt sich nicht, daß der Kläger sich in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 36 Nr. 1 EGZPO vorliegend auf das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz berufen kann. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die Auslegung hat hierbei zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. § 3 S. 1 der getroffenen Vereinbarung spricht davon, daß im Falle einer Abänderung der vorliegenden Unterhaltsregelung die Neuberechnung der gegenseitigen Ehegattenunterhaltspflichten nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze ohne jede Bindung an die Grundlagen der vorliegenden Vergleichsregelung erfolgen soll. Darüber hinaus ist dem Beklagten das Recht vorbehalten, im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen.

Durch § 3 des Prozeßvergleichs vom 22. August 2007 sollte - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine eigenständige Abänderungsbefugnis geschaffen werden; vielmehr setzt der Vergleich eine Sachlage voraus, in der aus einem anderweitigen Grund der vereinbarte Unterhalt abzuändern ist. Hätten die Parteien etwas anderes gewollt, so wäre der Satzteil »im Falle einer Abänderung« in Satz 2 der Regelung nicht aufgenommen worden. Dem (damaligen) Beklagten wäre das Recht vorbehalten worden, die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen. Des Zusatzes »im Falle einer Abänderung« hätte es nicht bedurft. Den in § 3 aufgenommenen Vorbehalten kam allein materiell-rechtliche Funktion zu. Durch die Aufnahme dieser Vorbehalte sollte verhindert werden, daß sich die jetzige Beklagte im Falle einer Abänderung darauf berufen kann, daß der Kläger mit seinem Einwand, der Unterhalt sei zu befristen, präkludiert ist. Die Befugnisse des Klägers sollten nach § 3 S. 3 (»wird … nicht eingeschränkt«) nicht eingeschränkt, aber auch nicht erweitert werden. Der klare Wortlaut der Vergleichsregelung spricht deshalb dafür, daß dem Kläger die Berufung auf eine zeitliche Befristung des Unterhalts erst im Falle einer Abänderung der Vergleichsabrede aus anderen Gründen gestattet ist.

Die Richtigkeit der vom Amtsgericht vorgenommenen Auslegung folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 3. Die Parteien hatten in Satz 1 vereinbart, daß im Falle einer Abänderung eine Neuberechnung nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze ohne jede Bindung an die Grundlagen der vorliegenden Vergleichsregelung erfolgen soll. Legt man diese Regelung im Sinne des Klägers dahin aus, daß mit »im Falle der Abänderung« der Fall gemeint ist, daß eine Partei - ohne daß es auf das Vorliegen eines Abänderungsgrundes ansonsten ankommt - Abänderung begehrt, hätte dies zur Folge, daß eine Partei jederzeit die Abänderung geltend machen und dabei genau die Einwendungen vorbringen kann, die bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren. Der Kläger etwa könnte sich erneut darauf berufen, daß die Beklagte eine Ganztagsbeschäftigung ausüben muß. Eine derartige Rechtsunsicherheit kann jedoch von den Parteien nicht ernsthaft gewollt gewesen sein. Satz 2 des § 3 enthält die selbe Umstandsbestimmung (im Falle einer Abänderung) wie Satz 1. Da beide Formulierungen identisch sind, müssen sie auch im gleichen Sinne ausgelegt werden.

Bei der Auslegung der getroffenen Unterhaltsvereinbarung sind ferner die außerhalb der Urkunde liegenden Begleitumstände sowie die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Der Vergleich wurde am 22. August 2007 und damit zu einem Zeitpunkt geschlossen, als bereits klar war, daß in naher Zukunft das neue Unterhaltsrecht in Kraft treten wird. Es entsprach weder dem Interesse des Klägers noch der Beklagten, eine Regelung des nachehelichen Unterhalts zu treffen, die nur für einen Zeitraum von wenigen Monaten Gültigkeit haben sollte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Parteien mit Hilfe eines Vergleichs ihre finanzielle Situation dauerhaft regeln wollen. Auch der Kläger hat nicht etwa unmittelbar mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes, sondern erst im Januar 2009 Abänderungsklage erhoben.

Das Amtsgericht hat deshalb die Abänderungsklage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die von den Parteien in § 3 des Vergleichs gewählte Formulierung ist in dieser oder ähnlicher Form bei Vergleichabschlüssen kurz vor Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes häufig gewählt worden. Ihre Auslegung ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, da die bisherigen Entscheidungen Fälle zum Gegenstand hatten, die allein aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 36 EGZPO zu entscheiden waren.

Hinweis
Dieses Urteil ist nach Rücknahme der vom Kläger eingelegten Revision (XII ZR 183/09) rechtskräftig.

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.