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OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008 - 2 UF 149/05  - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008
2 UF 149/05



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheiten; Bewilligung einer Umschulung durch das Arbeitsamt als Indiz mangelnder Vermittelbarkeit durch das Arbeitsamt; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auch bei langer Ehedauer.

BGB §§ 1577, 1578, 1578b

1. Die Bewilligung einer Umschulung durch das Arbeitsamt stellt lediglich ein Indiz dafür dar, daß die Person von seiten des Arbeitsamtes nicht mehr zu vermitteln war, entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen.
2. Ob ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch unbillig im Sinne des § 1578b BGB ist, bedarf damit einer Einzelfallprüfung, wobei als Kriterien der Unbilligkeit die Wahrung der Belange vom Bedürftigen betreuter gemeinschaftlicher Kinder sowie ehebedingte Nachteile, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, zu prüfen sind: Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ist nur dann angemessen, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Bedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat, die nicht mehr ausgeglichen werden können, oder wenn sonstige Gründe, z.B. Alter oder Gesundheitszustand für eine dauerhafte Lebensgarantie sprechen.
3. Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aufgrund einer stets individuell veranlaßten Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalles ist auch bei länger als zwanzig Jahre andauernden Ehen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (Red.)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2008 - 2 UF 149/05

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 26.04.2005 (15 F 251/02) in Ziffer 4. wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung (09.08.2005) nachehelichen Unterhalt, jeweils monatlich im voraus bis zum dritten Werktag eines Monats, wie folgt zu zahlen abzüglich im November 2006 geleisteter 454,12 € und ab Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2008 monatlich geleisteter 900 €: Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung (09.08.2005) bis 30.09.2005 Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 98 € und Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 391 €, für Oktober 2005 und November 2005 Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 129 € und Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 515 €, für Dezember 2005 Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 140 € und Elementarunterhalt in Höhe von 561 €, für die Zeit ab 01.01.2006 bis 31.12.2006 Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 141 € und Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 562 €, für die Zeit ab 01.01.2007 bis 30.11.2007 Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 142 € und Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 562 €, für Dezember 2007 Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 142 € und Elementarunterhalt in Höhe von 559 € und für die Zeit ab 01.01.2008 Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 140 € und Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 558 €; hiervon wird ein Teilbetrag des Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von monatlich 42 € und ein Teilbetrag des Elementarunterhalts in Höhe von 167 € befristet bis 08.08.2011.

Im übrigen wird die Unterhaltsklage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.

Die Parteien sind seit 2002 getrennt lebende und zwischenzeitlich (rechtskräftig seit 9. August 2005) geschiedene Eheleute; der Scheidungsantrag ist im Jahre 2002 rechtshängig geworden. Die Ehe der Parteien wurde 1976 in Sa. (R.) geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden volljährigen Kinder C. (geboren 1982) und P. (geboren 1979) hervorgegangen. Die Parteien kamen im Jahre 1986 nach Deutschland. In R. hatte die im Jahre 1954 geborene Antragstellerin nach dem Abitur in einem Büro ohne Ausbildung gearbeitet. 1988/89 absolvierte sie eine Ausbildung zur Masseurin. Im Anschluß arbeitete sie zunächst als Praktikantin, dann als Masseurin in Teilzeit und später vollschichtig; daneben versorgte sie die Kinder und den Haushalt.

Das ehemals gemeinsame Hausanwesen im Elsaß, in dem die Parteien vor der Trennung gelebt hatten, wurde im Zusammenhang mit der Trennung veräußert. Die Antragstellerin, die bis zum 31. März 2004 als angestellte Masseurin erwerbstätig war, lebt seit der Trennung in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung. Der Antragsgegner hatte im Jahre 2002 für den Erwerb dieser Wohnung zwei Darlehen bei der V. Bank aufgenommen, ein Darlehen über 46.000 €, das der Zwischenfinanzierung eines Darlehens bei der K. L. diente, und ein Darlehen über 15.000 €. Bis einschließlich Juni 2003 erbrachte er Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten; danach leistete er keine Zahlungen mehr.

Den Wohnwert haben die Parteien übereinstimmend mit (400 € ./. Grundsteuer monatlich 7,61 € ./. Hausgeld monatlich 40,09 € =) 352,30 € angegeben. Seit Oktober 2005 zahlt die Antragstellerin monatlich 100 € (2006: Zinsen 77,34 € und Tilgung 22,66 €, 2008: Tilgung 28,92 €) auf die Darlehensverbindlichkeiten bei der V. Bank; weiterhin zahlt sie seit Oktober 2005 monatlich 400 € an die K. L.; Tilgungsanteile sind hierin nicht enthalten. Aufgrund des Erwerbs der Eigentumswohnung erhält sie Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz. Gemäß Bescheid vom 6. Juni 2002 wurde die Eigenheimzulage ab dem Jahre 2002 auf jährlich 2.045 € festgesetzt.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Masseurin wurde durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 29. Januar 2004 zum 31. März 2004 gekündigt; zuletzt erzielte die Klägerin hier ein jährliches Bruttoeinkommen von 18.684 € und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.113,85 €. Sie ließ sich vom 19. April 2004 bis zum 18. Oktober 2005 zur Physiotherapeutin umschulen, wobei sie ein wöchentliches Unterhaltsgeld in Höhe von 165,62 € erhielt. Bis Februar 2006 war sie arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld; seit März 2006 ist sie wieder erwerbstätig. Sie arbeitet jetzt als freiberufliche Physiotherapeutin in einer Praxis in Baden-Baden. Von den Einnahmen, von denen Zuzahlungen und die pauschale Rezeptgebühr in Abzug gebracht werden, erhält sie nach ihrem Vorbringen 64%. Im Jahre 2006 erzielte sie für den Zeitraum ab März 2006 Gesamteinnahmen in Höhe von 15.379,52 €; ihr bereinigtes Einkommen gibt sie mit 884,91 € an. Im Jahre 2007 erzielte sie Einnahmen in Höhe von 33.446,64 €; das bereinigte Einkommen errechnet sie mit 1.297,54 €.

Der im Jahre 1953 geborene Antragsgegner ist Pharmareferent. Von seinem Arbeitgeber erhält er ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Sein Jahresbruttoeinkommen lag im Jahre 2004 bei 52.387,46 €. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zahlt er - wie bereits während des Zusammenlebens - durch Lohnumwandlung monatlich 103,02 € an die V. Lebensversicherung, bzw. jedenfalls ab Dezember 2007 111 €.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 (2 UF 207/04 - n.v.) ist der Antragsgegner zur Zahlung von - der Höhe nach gestaffeltem - Trennungsunterhalt ab August 2002 verurteilt worden; für den Zeitraum April 2004 bis einschließlich Mai 2005 ist ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 148,85 € und ein Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 589,35 €, für den Zeitraum ab Juni 2005 ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 107,48 € sowie ein Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 425,54 € ausgeurteilt worden. Der Antragsgegner erbrachte ab September 2005 monatliche Zahlungen in Höhe von 900 € zunächst auf die entstandenen Rückstände und später auf den laufenden Unterhalt; in dieser Höhe ist auf seiner Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen. Zahlungen auf den nachehelichen Unterhalt wurden ab November 2006 in Höhe von 454,12 € und ab Dezember 2006 in Höhe von monatlich 900 € erbracht.

Die Antragstellerin hat im Verbund Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt gestellt und hierzu vorgetragen, auszugehen sei vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners im Jahre 2003 in Höhe von 2.106,19 € (Gesamtbrutto 46.991,18 €); hinzuzurechnen seien der Nutzungsvorteil von 150 € für den Firmenwagen sowie anteilige Spesen in Höhe von 50 €. Fiktive Einkünfte seien ihr nicht anzurechnen, da sie nicht gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen habe. Bereits im Januar 2004 sei ihr vom Arbeitsamt mitgeteilt worden, daß für den Beruf als Masseurin keine Beschäftigungschance bestehe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß sie den studierenden Sohn P. mit monatlich 400 € unterstütze. Der Antragsgegner sei daher zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 256 € sowie von Elementarunterhalt in Höhe von 940 € verpflichtet.

Der Antragsgegner hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen belaufe sich im Jahre 2004 nur auf monatlich 1.688,36 € einschließlich Spesenanteil. Spesen erhalte er monatlich in Höhe von 88 €. Ein Nutzungsvorteil für das privat genutzte Firmenfahrzeug sei nicht anzunehmen. Der Antragstellerin sei fiktives Einkommen zuzurechnen, da sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen habe.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden hat den Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von insgesamt 489 € (Altersvorsorgeunterhalt 98 € sowie Elementarunterhalt 391 €) verurteilt und im übrigen die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Einkommen des Antragsgegners habe sich im Jahre 2004 auf 26.887,75 € = 2.240,65 € monatlich belaufen. Der Nutzungsvorteil für den - unstreitig - auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Firmenwagen werde auf 150 € geschätzt. Hinzuzurechnen seien Spesen in Höhe von 29,55 € monatlich. Weitere Abzüge seien nicht vorzunehmen; sein Einkommen belaufe sich daher auf 2.420,20 € monatlich. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Realsplittingvorteil in Form eines Freibetrags auf seine Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, bestehe derzeit nicht, da die gesamte Höhe des geschuldeten Unterhalts streitig sei.

Bei der Antragstellerin sei ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.113,85 € zugrunde zu legen. Daß sie nicht in der Lage sei, der ihr obliegenden Verpflichtung nachzukommen, ihren Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, habe sie nicht schlüssig dargetan; insbesondere fehle es an jeglichem Vortrag dazu, welche konkreten Erwerbsbemühungen sie seit der Kündigung unternommen habe, um in ihrem erlernten Beruf als Masseurin eine Arbeitsstelle zu finden. Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, daß in ihrem bisherigen Berufsfeld als Masseurin keine reale Beschäftigungschance bestanden habe, habe es nicht bedurft, denn dieses habe ersichtlich dazu dienen sollen, die fehlenden konkreten Angaben zu ersetzen. Diese fehlenden konkreten Angaben würden auch nicht durch das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2005 ersetzt.

Diesem fiktiven Einkommen sei - unstreitig - ein Wohnvorteil in Höhe von 352,30 € hinzuzurechnen. Nicht hinzuzurechnen seien Weihnachtsgeld oder Trinkgeld, da der - von der Antragstellerin bestrittene - Vortrag des Antragsgegners nicht hinreichend substantiiert sei. Nicht abzugsfähig seien auch die an den volljährigen Sohn P. gezahlten Beträge in Höhe von 400 € monatlich, denn hierbei handele es sich um freiwillige Leistungen der Antragstellerin, die grundsätzlich nicht abzugsfähig seien. Nach Abzug einer 5%-igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ergebe sich ein Einkommen von 1.410,46 €. Da das prägende Einkommen nur zum Teil auf Erwerbstätigkeit beruhe, sei es angemessen, den 10%-igen Erwerbstätigenbonus nur aus einem geminderten Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen. Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen der Antragstellerin errechne sich damit mit 1.308 €. Damit ergebe sich ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch in Höhe von 98 € sowie ein Elementarunterhaltsanspruch in Höhe von 391 €.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die einen höheren nachehelichen Unterhalt erreichen möchte. Sie macht geltend, daß ihr keine fiktiven Einkünfte zuzurechnen seien. Wie von ihr im Rahmen der informatorischen Anhörung im Verhandlungstermin vom 31. Mai 2005 im Berufungsverfahren zum Trennungsunterhalt vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe angegeben, sei sie gleich nach Erhalt der Kündigung ihres Arbeitgebers bei allen Praxen in der Umgebung persönlich vorstellig geworden, um eine neue Arbeitsstelle als Masseurin zu finden; allerdings sei diese Suche erfolglos geblieben. Sie sei auch beim Arbeitsamt gewesen und habe dort die Auskunft erhalten, daß es bundesweit keine Beschäftigungsmöglichkeit als Masseurin gebe. Genau diese Tatsache sei ihr mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2005 bestätigt worden. Da die Arbeitsagentur alle bundesweiten Arbeitsangebote speichere, seien freie Arbeitsplätze danach nicht verfügbar gewesen. Ob daneben auf dem »freien Stellenmarkt« noch Stellen, die der Arbeitsagentur nicht gemeldet worden seien, offen gewesen seien, könne sie nicht beurteilen, es sei denn, sie verschicke Blindbewerbungen, wobei diese wiederum nicht als ernsthafte Erwerbsbemühungen anerkannt würden. Auf die Einschätzung des Arbeitsamtes zur Arbeitsmarktlage habe sie sich verlassen dürfen; jedenfalls treffe sie kein Verschulden, wenn sie hierauf vertraue. Das Berufsbild des Masseurs sei zwischenzeitlich so gut wie verschwunden; die Tätigkeit werde von Physiotherapeuten ausgeübt. Sie habe sich deshalb entschlossen, die vom Arbeitsamt angebotene Umschulung zur Physiotherapeutin zu absolvieren; aufgrund ihrer Berufsausbildung und Berufspraxis als Masseurin habe sie diese bereits nach 1½ Jahren abschließen können. Es sei zu erwarten, daß sie als Physiotherapeutin ein höheres monatliches Einkommen erzielen werde als bei ihrer bisherigen Tätigkeit als Masseurin: Für Physiotherapeuten gebe es einen größeren Arbeitsmarkt als für Masseurinnen. Zwischenzeitlich sei sie - unstreitig - seit März 2006 als freiberufliche Physiotherapeutin in einer Praxis in Baden-Baden tätig. Ein fiktives Einkommen für die Zeit der Umschulung sei ihr nicht zuzurechnen, da der Antragsgegner dann zunächst hiervon, später aber von der erfolgreichen Tätigkeit aufgrund der Umschulung profitieren würde.

Das Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners habe sich im Jahre 2004 - unstreitig - auf 26.887,75 €, monatlich mithin 2.240,65 €, zuzüglich Nutzungsvorteil für den Pkw und anteilige Spesen belaufen.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sei nicht auszusprechen. Der Antragsgegner könne hiermit nicht gehört werden. Soweit er seine Berufung zurückgenommen habe, sei die Verurteilung des Amtsgerichts rechtskräftig geworden, und der Antragsgegner zur dauerhaften Zahlung verpflichtet. Auch sei er mit dem Einwand präkludiert, da er bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen sei eine Befristung frühestens mit Ablauf von 20 Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zulässig.

Die Antragstellerin beantragt - unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner erbrachten Zahlungen im November 2006 in Höhe von 454,12 € sowie ab Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2008 monatlich geleisteter 900 € - neben der Zulassung der Revision wegen der Frage der Befristung:

» In Abänderung von Ziffer 4. des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 26.04.2005 (15 F 251/02) wird der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (09.08.2005) folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt, monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen: Bis zum 30.09.2005 137 € monatlichen Altersvorsorgeunterhalt und 542 € monatlichen Elementarunterhalt, vom 01.10.2005 bis 30.11.2005 192 € monatlichen Altersvorsorgeunterhalt und 753 monatlichen Elementarunterhalt, für Dezember 2005 247 € Altersvorsorgeunterhalt und 913 € Elementarunterhalt, und ab 01.01.2006 225 € monatlichen Altersvorsorgeunterhalt und 847 € monatlichen Elementarunterhalt. «

Der Antragsgegner beantragt, nachdem er die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen hat, Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist darauf, daß er sich bei der Überlassung des restlichen Erlöses aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses im Elsaß auf die Versprechungen der Antragstellerin verlassen habe, sie werde dann von weiteren Unterhaltsansprüchen absehen. Die Antragstellerin habe durch die Umschulung ihre Erwerbsobliegenheit verletzt; zudem hätte sie während der Umschulungsmaßnahme ergänzende Erwerbseinkünfte erzielen müssen. Auch sei die Auslastung der Antragstellerin als Physiotherapeutin unzureichend; sie müsse daher daneben weitere Arbeiten aufnehmen. Die Antragstellerin habe zunächst die notwendige Anlage U zur Durchführung des begrenzten Realsplittings für das Jahr 2004 und auch zur Durchführung der Einrichtung entsprechender Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte verweigert. Die Anlage U für das Jahr 2005 und 2006 sei - unstreitig - erst am 12. November 2005 bei ihm eingegangen.

Der Wohnwertvorteil belaufe sich auf 550 €. Zinsen und Tilgung für den von ihm aufgenommenen Bankkredit zur Finanzierung der Wohnung der Antragstellerin seien von dieser abzurechnen. Sie seien formal von ihm aufzubringen, da die Antragstellerin den Kreditvertrag - unstreitig - gar nicht unterschrieben habe. Soweit sie ein Stillhalteabkommen mit seiner Bank finanziere, diene dies zur Tilgung von Rückständen und sei kein aktueller Aufwand. Sie hafte im übrigen nur dinglich mit ihrem Eigentum. Der Kredit bei der Bank sei somit nur ein Verrechnungsposten im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich. Die Antragstellerin sei verpflichtet, die Darlehenszahlungen zu strecken; er selbst habe nur 360 € bezahlt.

Die Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts zur Altersvorsorge werde bestritten; es werde daher der Einwand der Verwirkung für die Vergangenheit und Zukunft erhoben, da hier der Betrugstatbestand im Raume stehe.

Zudem würde sich die Frage stellen, ob nicht eine Befristung des Unterhalts vorzunehmen sei. Die Antragstellerin, die immer vollzeitig gearbeitet habe, habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Im Zuge der Trennung sei zudem - unstreitig - der Erlös aus der Veräußerung des Familienwohnheims von 60.000 € zum Ankauf der Eigentumswohnung verwendet worden. Zusätzlich habe die Antragstellerin - unstreitig - ca. 15.000 DM erhalten und sich hiervon einen Pkw gekauft. Sie befinde sich auf einem Lebensstandard, den sie aufgrund ihrer beruflichen Bildung und Tätigkeit schon immer gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Akten des Amtsgerichts Baden-Baden (15 F 268/02) nebst Berufungsakten des Oberlandesgerichts Karlsruhe (2 UF 207/04) sind zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Es ist Beweis erhoben worden zu der Frage einer realen Beschäftigungschance einer Masseurin durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 20. Juli 2007 und auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Januar 2008 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu. Die Antragstellerin kann Aufstockungsunterhalt nach 1573 Abs. 2 BGB beanspruchen, weil die ihr fiktiv zuzurechnenden Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt gemäß § 1578 BGB ausreichen.

1. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zu ermittelnde Unterhaltsbedarf der Antragstellerin bemißt sich nach den Nettoeinkünften beider Parteien und den Gebrauchsvorteilen (§ 100 BGB), die die Antragstellerin durch die - mit dem verbliebenen Erlös aus der Veräußerung des vormaligen Familienwohnheims als Surrogat von den Parteien erworbene - Eigentumswohnung hat.

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist das von den Parteien vorgetragene Einkommen mangels anderweitiger Anhaltspunkte fortzuschreiben. Soweit sich im unterhaltsrelevanten Zeitraum der Jahre 2005 bis 2008 Änderungen hinsichtlich der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ergeben haben, wird davon ausgegangen, daß diese durch die im Verlauf der Jahre eingetretenen allgemeinen Lohnerhöhungen ausgeglichen worden sind. Soweit im Jahre 2008 eine Herabsetzung des Beitrags der Arbeitslosenversicherung von 4,2% auf 3,3% erfolgt ist, kann auch dies im Rahmen der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben, weil dieser Betrag im Jahre 2004 - das dort erzielte Einkommen haben die Parteien ihren Berechnungen zugrunde gelegt - auch bei nur 3,25% lag.

a) Einkommen des Antragsgegners

Das Einkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 2.240,65 € netto zuzüglich 150 € Nutzungsvorteile für den Firmenwagen sowie 29,55 € Spesen. Hiervon in Abzug zu bringen sind die Prämien für die V. Lebensversicherung, die der Antragsgegner zur Altersvorsorge bereits während des Zusammenlebens der Parteien aufgewandt hat. Die Beträge belaufen sich bis einschließlich November 2007 auf 103,02 €, ab Dezember 2007 auf 111 €. Auf seiten des Antragsgegners ergibt sich damit folgendes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen: Bis November 2007 (2.240,65 € + 150 € + 29,55 € ./. 103,02 € = 2.317,18 € ./. [10% Erwerbstätigenbonus] 231,71 € =) 2.085,47 €, und ab Dezember 2007 (2.240,65 € + 150 € + 29,55 € ./. 111 € = 2.309,20 € ./. [10% Erwerbstätigenbonus] 230,92 € =) 2.078,28 €. Die Erhöhung dieses Einkommen aufgrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung zur Steuerminderung wird unter c) dargelegt.

b) Einkommen der Antragstellerin

Das für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zugrunde zu legende Nettoeinkommen hat sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht nach ihren tatsächlichen Einkünften infolge der Umschulungsmaßnahme und ihrer späteren freiberuflichen Tätigkeit zu richten; vielmehr ist eine fiktive Zurechnung des von ihr zuletzt bis zum Zeitpunkt der Kündigung ihres Arbeitsvertrages zum 31. März 2004 erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens in Höhe von 1.113,85 € vorzunehmen.

Aufgrund der für die Zeit nach der Scheidung bestehenden Eigenverantwortung jedes Ehegatten, für seinen eigenen Lebensunterhalt Sorge zu tragen, muß der Unterhaltsberechtigte zur Erfüllung dieser Erwerbsobliegenheit genügend intensive, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit aufwenden; die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt ihm. Der Vortrag der Antragstellerin zu den ihr subjektiv zuzumutenden Anstrengungen, im Jahre 2004 nach der Kündigung wieder eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, ist unter Berücksichtigung der genannten Anforderungen nicht ausreichend. Die Antragstellerin will sich bei mehreren - weder hinsichtlich Anzahl noch Namen dargelegten - Praxen um eine Anstellung als Masseurin bemüht haben; dabei will sie sich im Rahmen persönlicher Vorsprachen beworben haben. Dies wurde vom Antragsgegner bestritten.

Die Antragstellerin hat jedoch weiterhin vorgetragen, daß für sie als gelernte Masseurin auf dem Arbeitsmarkt zum damaligen Zeitpunkt keine reale Beschäftigungschance bestanden habe, und daß ihr deshalb von seiten der Bundesagentur für Arbeit eine Umschulungsmaßnahme zur Physiotherapeutin vorgeschlagen worden sei. Sie hat hierzu eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2005 vorgelegt, in der erklärt wird, daß es zum Zeitpunkt der Beratung vom 4. Februar 2004 »keine Beschäftigungschance für den Beruf als Masseurin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt« gegeben habe. Da neben den Anforderungen an die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit objektiv auch eine nach den jeweiligen Arbeitsmarktverhältnissen reale Beschäftigungschance bestanden haben muß, die von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt sowie von den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Arbeitssuchenden wie z.B. Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand und ähnlichem abhängt (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 111 mwN), wäre der Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich unbeachtlich, wenn die Antragstellerin tatsächlich (nach ihrem Vortrag bundesweit) keine reale Beschäftigungschance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehabt hätte. Hiervon kann nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden.

Der Sachverständige hat im Rahmen seines nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachtens, das sich der Senat nach eigener Überprüfung zu eigen macht, unter Verweis auf die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, die sich nicht auf den einzelnen Beruf, sondern auf die übergeordnete Berufsordnung bzw. Berufsgruppe sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter beziehen, ausgeführt, daß die Arbeitslosigkeit in der Berufsgruppe »Masseure, Krankengymnasten, medizinische Bademeister, Bewegungstherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Beschäftigungs- und Kunsttherapeuten« geringer sei als die Gesamtarbeitslosigkeit; zudem seien dort ältere Arbeitnehmer und vor allem Frauen weitaus weniger von Arbeitslosigkeit betroffen als Männer oder Jüngere. Die Zahl der Physiotherapeuten habe von 2000 bis 2004 um ein Viertel zugenommen bei einer gleichzeitigen, wenn auch leichten Zunahme bei den Masseuren.

Aufgrund der Entwicklung in den Gesundheitsberufen, der Entwicklung im Gesundheitswesen, der Berufserfahrung der Klägerin und der Tatsache, daß sie als Ältere in diesem Beruf keine Nachteile bei der Stellensuche habe, sehe er die berufliche Neuorientierung der Antragstellerin nicht als zwingend notwendig an. Die Antragstellerin hätte durchaus zum Frühjahr 2004 eine Anstellung als Masseurin gefunden. Sie wäre vielleicht drei, maximal vier Monate arbeitslos gewesen, hätte dann aber wieder eine Anstellung gefunden. Soweit nicht andere zwingende persönliche Gründe zur beruflichen Umschulung geführt hätten, sei eine Notwendigkeit allein aus Gründen des Arbeitsmarkts nicht gegeben gewesen. Die Antragstellerin habe durch die Umschulung ihre berufliche Situation verbessert, weil sie als Physiotherapeutin eher einen Arbeitsplatz finde, gerade in der Kombination der beiden Berufe.

Zum anderen habe sie mit dem Beruf des Physiotherapeuten auch eine wesentlich anspruchsvollere Tätigkeit. Masseure und medizinische Bademeister behandelten ihre Patienten und Patientinnen mit Massagen und Bädern, aber auch anderen Anwendungen. In der Regel arbeiteten sie in Krankenhäusern, physiotherapeutischen Praxen, Gesundheitszentren und Altenheimen sowie in Wellneßhotels oder bei Sportverbänden und Vereinen. Ein wichtiges Betätigungsfeld sei der ambulante Pflegedienst. Auch wenn Physiotherapeuten mehr gesucht würden als Masseure oder medizinische Bademeister, herrsche neben einer gewissen saisonalen Arbeitslosigkeit bei den Masseuren und Physiotherapeuten nahezu ein ausgeglichener Arbeitsmarkt. Das Beschäftigungsvolumen werde unter einer Mehrzahl von Personen aufgeteilt. Die Mehrfachbeschäftigung sei ein registriertes Phänomen, gerade unter dem hohen Anteil an Selbständigen. Da viele Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats eher in den Wintermonaten anzutreffen seien, viele Sportunfälle gerade entweder zu Ende oder zu Beginn einer Saison entstünden, sei der Zeitpunkt Frühjahr 2004 für eine Stellensuche günstiger gewesen als beispielsweise für eine Suche im November. Häufig wechselten in Bädern und in Badeorten gerade zum Frühjahr die Positionen bzw. würden zu diesem Zeitpunkt neu besetzt.

Sowohl heute im Jahre 2008 als auch im Jahre 2004 würden auf dem Arbeitsmarkt Masseure und medizinische Bademeister gesucht. Der Trend gehe sicherlich dahin, als Physiotherapeut tätig zu sein. Das sei nicht nur in der andersartigen Tätigkeit begründet, sondern auch darin, daß leichter gearbeitet, insbesondere auch leichter gegenüber Krankenkassen mit entsprechenden Leistungen abgerechnet werden könne. Die Befürchtung bei Inkrafttreten des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes im Jahre 1994, daß die Masseure sozusagen aussterben würde, habe sich nicht bestätigt, sondern die Beschäftigungszahl habe sich sogar leicht erhöht. Aufgrund seiner Erfahrung würde er wegen der regionalen Besonderheiten hier im Großraum Baden-Baden sagen, daß wohl eine höhere Zahl an Bewerbern vorhanden sei, aber auch eine höhere Zahl an Angeboten, und dementsprechend kaum Arbeitslosigkeit vorhanden sein dürfte. Sicherlich komme es da zu einem entsprechenden Verdrängungswettbewerb. Es sei dann abhängig von der entsprechenden Nachfrage, d.h. wenn ein erfahrener Masseur gesucht werde, und auch die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt seien, gebe es keinen Automatismus dahingehend, daß automatisch derjenige mit der besseren Ausbildung, d.h. der Physiotherapeut, den Vorzug habe.

Der Senat hält weitere Erhebungen zu den Behauptungen der Antragstellerin nicht für erforderlich; insbesondere besteht kein Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind: Weder ist das vorliegende Sachverständigengutachten mangelhaft, noch fehlt dem Sachverständigen die notwendige Sachkunde. Insbesondere oblag es dem Sachverständigen nicht, die tatsächliche Arbeitsmarktsituation im Frühjahr 2004 für Masseure im Raum Baden-Baden nachträglich durch repräsentative Umfragen zu ermitteln, denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin soll bundesweit keine reale Beschäftigungschance bestanden haben. Daß es bundesweit für die Antragstellerin im Jahre 2004 keine Anstellung als Masseurin gegeben hätte, ist mithin nicht nachgewiesen.

Allein die Bewilligung der Umschulung durch das Arbeitsamt reicht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus, die Umschulung unterhaltsrechtlich akzeptieren zu können: Die Bewilligung einer Umschulung durch das Arbeitsamt stellt lediglich ein Indiz dafür dar, daß die Person von seiten des Arbeitsamtes nicht mehr zu vermitteln war (BGH FamRZ 1994, 372, 374 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 21 = BGHF 8, 1423; OLG Bremen FamRZ 1996, 957; OLG Brandenburg JAmt 2007, 446), entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen (OLG Dresden FamRZ 2003, 1206; OLG Hamm FamRZ 2004, 1574). Aus der Bewilligung der Umschulung läßt sich weiterhin auch nicht zwingend herleiten, daß die Antragstellerin bei den gebotenen intensiven Bemühungen keine geeignete Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte finden können, wofür auch das eingeholte Sachverständigengutachten keinerlei Anhaltspunkte bietet. Auf das Vertrauen auf eine erfolgreiche Vermittlung durch das Arbeitsamt durfte die Antragstellerin sich ohnehin nicht beschränken, so daß auch aus der Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2005 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß die Antragstellerin ihre Erwerbsobliegenheit erfüllt hat, denn das Unterlassen von Bewerbungen ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn es auch bei zumutbaren Anstrengungen aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg geführt hätte (BGH FamRZ 1994, 372, 373, 374 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 21 = BGHF 8, 1423). Hiervon kann vorliegend aber gerade nicht ausgegangen werden.

Da zumindest nicht auszuschließen ist, daß die Antragstellerin bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance als Masseurin mit dem zuvor erzielten Nettoeinkommen gehabt hätte, ist die von der Antragstellerin durchgeführte Umschulung unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen. Es ist davon auszugehen, daß die vorhandene Berufsausbildung der Antragstellerin auch weiterhin eine angemessene Erwerbstätigkeit nach den ehelichen Verhältnissen ermöglicht hat, und insoweit kein ehebedingter Nachteil vorlag. Somit bestand weder unter dem Gesichtspunkt des § 1575 Abs. 2 BGB (Unterhalt während einer Umschulung) noch unter dem der §§ 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 3 BGB (Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und Umschulungsobliegenheit) Anlaß für die Umschulungsmaßnahme. Die fehlende Anerkennungsfähigkeit hat allerdings auch zur Folge, daß der Antragsgegner für einen Zeitraum, der hier nicht abschließend festzulegen ist, auch nicht an den Einkommenssteigerungen der Antragstellerin partizipieren darf.

Damit ist weiterhin von dem von der Antragstellerin bis zum Zeitpunkt ihrer Kündigung erzielten Nettoeinkommen von 1.113,85 € auszugehen. In Abzug zu bringen sind die Aufwendungen für die Altersvorsorge (in Höhe von maximal 4% ihres Bruttoeinkommens von 18.684 € × 4% = 747,36 € : 12 = 62,28 € monatlich). Hierzu hat die Antragstellerin vorgetragen und belegt, auf eine Rentenversicherung im Unterhaltszeitraum monatlich 45 € erbracht zu haben bzw. zu erbringen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin Leistungen auf die Darlehensverbindlichkeiten für ihre Eigentumswohnung erbringt, mithin seit 1. Oktober 2005, können insoweit auch die Tilgungsanteile bis zu dem Höchstbetrag von 62,28 € Berücksichtigung finden.

Den Einkünften der Antragstellerin ist der Wert der Nutzungsvorteile für die Eigentumswohnung hinzuzurechnen, soweit er die berücksichtigungsfähigen Belastungen übersteigt (BGH NJW 2007, 1974, 1975 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Tilgungsanteil von Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH aaO S. 1974, 1976 mwN; FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53). Allerdings kann die Vermögensbildung durch die Zahlung der Tilgungsraten bis zur Höhe von 4% des eigenen Bruttoeinkommens unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigt werden (BGH aaO).

Den Wohnwert haben die Parteien in der ersten Instanz mit (400 € ./. 7,61 € ./. 40,09 € =) 352,30 € unstreitig gestellt; hieran ist der Antragsgegner gebunden. Bis zum 30. September 2005 ist dieser Betrag zugrunde zu legen. Weiterhin zu berücksichtigen sind die der Antragstellerin aufgrund des Erwerbs der Eigentumswohnung zukommenden Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz. Dadurch sind ihr im Jahre 2005 2.045 €, im Jahre 2006 1.378,28 € und im Jahre 2007 2.045 € tatsächlich zugeflossen; in den Jahren 2006 und 2008 erfolgten entsprechende Verrechnungen mit rückständigen Steuern. Soweit in den Jahren 2006 und 2008 Verrechnungen erfolgt sind, kann sie diese unterhaltsrechtlich nicht geltend machen. Weshalb die Steuerrückstände für das Jahr 2003 entstanden sind, ist nicht dargelegt; die Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund erhaltener Unterhaltszahlungen wird bereits durch die im Rahmen der Ermittlung der Steuervorteile durch das begrenzte Realsplitting berücksichtigten Steuernachteile - errechnet nach dem fiktiven Einkommen der Antragstellerin - berücksichtigt. Damit sind für die Jahre ab 2005 die Eigenheimzulage in Höhe von 2.045 € jährlich, mithin monatlich 170,42 €, bei der Ermittlung des Wohnwertes zugrunde zu legen.

Zum 1. Oktober 2005 hat die Antragstellerin Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten des Antragsgegners aufgenommen. Diese Zahlungen sind zu berücksichtigen, da sie Eigentümerin der Wohnung ist und, nachdem der Antragsgegner die zunächst geleisteten Zahlungen im Jahre 2003 eingestellt hat, aufgrund der grundpfandrechtlich gesicherten Stellung der Darlehensgeber mit einer Verwertung des Objekts rechnen müßte. Die Antragstellerin hat ab 1. Oktober 2005 monatlich 100 € an die V. Bank und 400 € an die K. L. gezahlt. Die Zahlungen an die V. Bank teilen sich bis zum Jahre 2008 in Zinszahlungen in Höhe von 77,34 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 22,66 € auf; ab dem Jahre 2008 sind Tilgungsbeträge in Höhe von 28,92 € und damit Zinszahlungen in Höhe von (100 € ./. 28,92 € =) 71,08 € vorgetragen. Unter Berücksichtigung der Beiträge zur weiteren Rentenversicherung mit monatlich 45 € ergibt sich bereits bei Ansatz der Tilgung in Höhe von 22,66 € eine Überschreitung der 4%-Grenze (45 € + 22,66 € = 67,66 €), so daß lediglich (4% von 18.684 € : 12 =) 62,28 € monatlich in Abzug gebracht werden können.

Es ergibt sich damit folgendes Einkommen der Antragstellerin:

– ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 30.09.2005: 1.113,85 € ./. (5% berufsbedingte Aufwendungen) 55,69 € ./. 45 € Altersvorsorge = 1.013,16 € ./. (10% Erwerbstätigenbonus) 101,31 € = 911,85 € + 352,30 € Wohnwertvorteil + 170,42 € Eigenheimzulage = 1.434,57 €,

– vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2007: 1.113,85 € ./. (5% berufsbedingte Aufwendungen) 55,69 € ./. 62,28 € Altersvorsorge = 995,88 € ./. (10% Erwerbstätigenbonus) 99,58 € = 896,30 € + 352,30 € ./. 400 € Darlehensverbindlichkeit ./. 77,34 € Darlehensverbindlichkeit + 170,42 € = 941,68 €,

– ab 01.01.2008: 1.113,85 € ./. (5% berufsbedingte Aufwendungen) 55,69 € ./. 62,28 € = 995,88 € ./. (10% Erwerbstätigenbonus) 99,58 € = 896,30 € + 352,30 € ./. 400 € ./. 71,08 € + 170,42 € = 947,94 €.

c) Begrenztes Realsplitting

Der Antragsgegner war für den Veranlagungszeitraum bis einschließlich November 2005 nicht gehalten, von der Möglichkeit des begrenzten Realsplittings durch Eintrag eines Steuerfreibetrages aufgrund der Unterhaltszahlungen Gebrauch zu machen. Die Höhe des geschuldeten Unterhalts war nicht nur im Trennungsunterhaltsverfahren, sondern auch im Verfahren über den nachehelichen Unterhalt streitig. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, daß er keinen Unterhalt schulde; darüber hinaus hat ihm die Antragstellerin die Anlage U - und damit ihre ausdrückliche Zustimmungserklärung - für die Jahre 2005 und 2006 erst am 12. November 2005 zugeleitet. Ohne ausdrückliche Zustimmungserklärung der Antragstellerin gegenüber dem Finanzamt konnte der Antragsgegner keinen Freibetrag eintragen lassen.

Im Rahmen der Obliegenheit, seine Steuerlast möglichst günstig zu gestalten, traf den Antragsgegner ab dem Folgemonat nach Zugang der Erklärung, d.h. für den Veranlagungszeitraum ab 1. Dezember 2005 (gemäß § 39a Abs. 2 EStG kann der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages bis zum 30. November eines Jahres gestellt werden, wobei das Finanzamt den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge auf die der Antragstellung folgenden Monate gleichmäßig zu verteilen hat), die Verpflichtung, einen steuerlichen Freibetrag schon vor Abschluß des Berufungsverfahrens eintragen zu lassen, denn die Parteien haben nach rechtskräftigem Abschluß des Trennungsunterhaltsverfahrens gemäß außergerichtlichem Schriftwechsel vom 6. September 2005/9. September 2005 vereinbart, daß der Antragsgegner ab September 2005 einen monatlich Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 900 € (laufender Unterhalt 533,02 € + Unterhaltsrückstand 366,98 €) zahlt.

Zu diesem Zeitpunkt lag nicht nur das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 zum Trennungsunterhalt vor, sondern auch das erstinstanzliche Urteil zum nachehelichen Unterhalt vom 26. April 2005. Zudem hatte der Antragsgegner die von ihm am 29. Juni 2005 eingelegte Berufung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts bereits mit am 19. August 2005 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen und damit den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von monatlich 489 € akzeptiert. Damit war er hinsichtlich des von ihm nicht angegriffenen Teils des nachehelichen Unterhalts sowie hinsichtlich der rechtskräftig ausgeurteilten Beträge zum Trennungsunterhalt verpflichtet, einen steuerlichen Freibetrag schon vor Abschluß des Berufungsverfahrens eintragen zu lassen (BGH FamRZ 1999, 372, 374 = FuR 1999, 165 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 50 = BGHF 11, 589).

Insgesamt ergeben sich somit im relevanten Zeitraum ab Dezember 2005 Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von 900 € monatlich, d.h. jährlich 10.800 €. Gemäß § 287 ZPO bemißt sich der aufgrund der unter a) und b) dargelegten Einkommensverhältnisse der Parteien ab Dezember 2005 dadurch eintretende Steuervorteil auf seiten des Antragsgegners und der auf seiten der Antragstellerin eintretende Steuernachteil wie folgt:

Steuervorteil

Antragsteller

Steuernachteil

Antragsgegnerin

Differenz
Dezember 2005 388,65 273,80 114,85
2006 387,69 270,61 117,08 monatlich
2007 386,57 266,96 119,61 monatlich
2008 385,61 264,11 121,50 monatlich

Der Differenzbetrag abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus erhöht ab Dezember 2005 das Einkommen des Antragsgegners bei der Unterhaltsberechnung. Die dem Einkommen des Antragsgegners hinzuzurechnende Steuerminderung beträgt damit für Dezember 2005 (114,85 € ./. 10% =) 103,37 €, für das Jahr 2006 (117,08 € ./. 10% =) 105,38 €, für das Jahr 2007 (119,61 € ./. 10% =) 107,65 €, und für das Jahr 2008 (121,50 € ./. 10% =) 109,35 €.

2. Berechnung des Unterhaltsanspruchs

Bis 30. September 2005

Einkommen Antragsgegner 2.085,47 € + Einkommen Antragstellerin 1.434,57 € = 3.520,04 € : 2 = 1.760,02 € ./. Einkommen der Antragstellerin 1.434,57 € = 325,45 €

Zuschlag 15% gemäß Bremer Tabelle = 48,82 €

374,27 € × Beitragssatz 19,5% = 72,98 €, gerundet 73 € Altersvorsorgeunterhalt.

Neuberechnung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts:

Einkommen Antragsgegner 2.317,18 € ./. Altersvorsorgeunterhalt 72,98 € = 2.244,20 € ./. 10% Erwerbstätigenbonus 224,42 € = 2.019,78 € + Einkommen Antragstellerin 1.434,57 € = 3.454,35 € : 2 = 1.727,18 € ./. Einkommen der Antragstellerin 1 434,57 € = 292,61 €, gerundet 293 € Elementarunterhalt. Diese Unterhaltsbeträge liegen unterhalb des erstinstanzlich zugesprochenen Unterhalts; aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es somit bei der erstinstanzlichen Verurteilung zu verbleiben.

1. Oktober 2005 bis 30. November 2005

Einkommen Antragsgegner 2.085,47 € + Einkommen Antragstellerin 941,68 € = 3.027,15 € : 2 = 1.513,58 € ./. Einkommen Antragstellerin 941,68 € = 571,90 €

Zuschlag 15% gemäß Bremer Tabelle = 85,79 €

657,69 € × Beitragssatz 19,5% = 128,25 €, gerundet 129 € Altersvorsorgeunterhalt.

Neuberechnung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts:

2.317,18 € ./. 128,25 € = 2.188,93 € ./. 218,89 € = 1.970,04 € + 941,68 € = 2.911,72 € : 2 = 1.455,86 € ./. 941,68 € = 514,18 €, gerundet 515 € Elementarunterhalt.

Dezember 2005

Einkommen Antragsgegner 2.085,47 € + Steuerminderung 103,37 € + Einkommen Antragstellerin 941,68 € = 3.130,52 € : 2 = 1.565,26 € ./. Einkommen Antragstellerin 941,68 € = 623,58 €

Zuschlag 15% gemäß Bremer Tabelle = 93,54 €

717,12 € × Beitragssatz 19,5% = 139,84 €, gerundet 140 € Altersvorsorgeunterhalt.

Neuberechnung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts:

Einkommen Antragsgegner 2.317,18 € + Steuerminderung 114,85 € ./. Altersvorsorgeunterhalt 139,84 € = 2.292,19 € ./. 229,21 € = 2.062,98 € + Einkommen Antragstellerin 941,68 € = 3.004,66 € : 2 = 1.502,33 € ./. Einkommen der Antragstellerin 941,68 € = 560,65 €, gerundet 561 € Elementarunterhalt.

1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006

Einkommen Antragsgegner 2.085,47 € + Steuerminderung 105,38 € + Einkommen Antragstellerin 941,68 € = 3.132,53 € : 2 = 1.566,27 € ./. 941,68 € = 624,59 €

Zuschlag 15% gemäß Bremer Tabelle = 93,69 €

718,28 € × Beitragssatz 19,5% = 140,06 €, gerundet 141 € Altersvorsorgeunterhalt.

Neuberechnung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts:

2.317,18 € + 117,08 € ./. 140,06 € = 2.294,20 € ./. 229,42 € = 2.064,78 € + 941,68 € = 3.006,46 € : 2 = 1.503,23 € ./. 941,68 € = 561,55 €, gerundet 562 € Elementarunterhalt.

1. Januar 2007 bis 30. November 2007

Einkommen Antragsgegner 2.085,47 € + Steuerminderung 107,65 € + Einkommen Antragstellerin 941,68 € = 3.134,80 € : 2 = 1.567,40 € ./. 941,68 € = 625,72 €

Zuschlag 14% gemäß Bremer Tabelle = 87,60 €

713,32 € × Beitragssatz 19,9% = 141,95 €, gerundet 142 € Altersvorsorgeunterhalt.

Neuberechnung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts:

2.317,18 € + 119,61 € ./. 141,95 € = 2.294,84 € ./. 229,48 € = 2.065,36 € + 941,68 € = 3.007,04 € : 2 = 1.503,52 € ./. 941,68 € = 561,84 €, gerundet 562 € Elementarunterhalt.

1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007

Einkommen Antragsgegner 2.078,28 € + Steuerminderung 107,65 € + Einkommen Antragstellerin 941,68 € = 3.127,61 € : 2 = 1.563,81 € ./. 941,68 € = 622,13 €

Zuschlag 14% gemäß Bremer Tabelle = 87,10 €

709,23 € × Beitragssatz 19,9% = 141,14 €, gerundet 142 € Altersvorsorgeunterhalt.

Neuberechnung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts:

2.309,20 € + 119,61 € ./. 141,14 € = 2.287,67 € ./. 228,76 € = 2.058,91 € + 941,68 € = 3.000,59 € : 2 = 1.500,30 € ./. 941,68 € = 558,62 €, gerundet 559 € Elementarunterhalt.

Ab 1. Januar 2008

Einkommen Antragsgegner 2.078,28 € + Steuerminderung 109,35 € + Einkommen Antragstellerin 947,94 € = 3.135,57 € : 2 = 1.567,79 € ./. 947,94 € = 619,85 €

Zuschlag 13% gemäß Bremer Tabelle = 80,58 €

700,43 € × Beitragssatz 19,9% = 139,39 €, gerundet 140 € Altersvorsorgeunterhalt.

Neuberechnung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts:

2.309,20 € + 121,50 € ./. 139,39 € = 2.291,31 € ./. 229,13 € = 2.062,18 € + 947,94 € = 3.010,12 € : 2 = 1.505,06 € ./. 947,94 € = 557,12 €, gerundet 558 € Elementarunterhalt.

Für die Zeit ab 1. Januar 2010 wird zu berücksichtigen sein, daß die der Antragstellerin derzeit zugute kommenden Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz entfallen werden. Die sich im Hinblick hierauf und im Hinblick auf voraussichtlich eintretende Einkommenserhöhungen auf beiden Seiten ergebenden Änderungen in der Unterhaltsberechnung können derzeit jedoch nicht hinreichend sicher beurteilt werden und bleiben daher einem eventuellen Abänderungsverfahren vorbehalten. Dies gilt auch für die Frage, ob, sollten sich die Einnahmen der Antragsgegnerin auch in den Jahren 2008 und 2009 so positiv weiterentwickeln, daß sie über den bei einer abhängigen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkünften liegen, der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht aus Billigkeitsgründen aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte errechnet werden muß.

3. Befristung des Unterhaltsanspruchs

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nach § 1578b Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen; dies gilt jedoch nur hinsichtlich der im Berufungsrechtszug über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zugesprochenen Unterhaltsbeträge, denn mangels eigenen Angriffs des Antragsgegners können die Unterhaltsbeträge der erstinstanzlichen Verurteilung nicht zum Nachteil der Berufungsführerin herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.

Nach § 1578b Abs. 2 BGB findet eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts statt, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowieso aus der Dauer der Ehe ergeben. Ob ein unbefristeter Anspruch unbillig iSd § 1578b BGB ist, bedarf damit einer Einzelfallprüfung, wobei als Kriterien der Unbilligkeit die Wahrung der Belange vom Bedürftigen betreuter gemeinschaftlicher Kinder sowie ehebedingte Nachteile, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, zu prüfen sind.

Maßgebend ist damit nach der mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) geänderten Rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. und der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2008 durch Einfügung von § 1578b BGB, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ist nur angemessen, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Bedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat, oder wenn sonstige Gründe, z.B. Alter oder Gesundheitszustand, für eine dauerhafte Lebensgarantie sprechen (BGH FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26).

Vorliegend sind die Kinder der Parteien bei Rechtskraft der Scheidung im Jahre 2005 bereits 25 und 23 Jahre alt gewesen; eine Betreuung durch die Antragstellerin fand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statt. Die im Jahre 1979 und im Jahre 1982 geborenen Kinder hatten bereits vor der Trennung der Parteien, nämlich in den Jahren 2000 bzw. 1997, das 18. Lebensjahr vollendet, so daß eine Betreuungsbedürftigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war. Das Schwergewicht liegt damit bei der Frage, ob und in welchem Umfange der Antragstellerin berufliche Nachteile durch die Ausübung der Familienarbeit in der Ehe entstanden sind, und ob diese ausgeglichen werden können (BGH FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26; 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27; BT-Dr. 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 19).

Die Antragstellerin hat erst während der Ehezeit eine Berufsausbildung abgeschlossen und den erlernten Beruf der Masseurin nach der Ausbildung und neben der Betreuung der beiden ehegemeinsamen Kinder bereits lange vor der Trennung der Parteien im Jahre 2002 vollschichtig ausgeübt. Sie hat damit ihre eigene Berufsaussichten in der Ehe trotz der Familienarbeit gerade nicht zurückgestellt, sondern sich beruflich ebenso entfaltet wie der Antragsgegner. Erhebliche berufliche Nachteile hat die Antragstellerin trotz der Kinderbetreuung nicht erlitten; sie hat den beruflichen Anschluß zu keiner Zeit verloren. Bei Rechtskraft der Scheidung war sie 51 Jahre alt und ausweislich der Unterakte zum Versorgungsausgleich und des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung nahezu während der gesamten Ehezeit erwerbstätig. Nach dem Besuch einer Sprachschule im Jahre 1987 absolvierte sie von April 1988 bis April 1989 die Berufsausbildung. Von Mai 1989 bis April 1990 sind Pflichtbeitragszeiten mit Einkünften von 16.195 DM ausgewiesen, von Februar 1991 bis Oktober 1996 solche mit jährlichen Einkünften zwischen 18.134 DM und 23.515 DM. Für die beiden Monate November und Dezember 1996 sind Pflichtbeitragszeiten mit 6.080 DM festgehalten, ab Januar 1997 solche mit Einkünften von 34.200 DM bzw. einmalig 34.550 DM. Daß die Antragstellerin ihren Arbeitsplatz im Jahre 2004 verloren hat, liegt nach ihrem eigenen Vorbringen an konjunkturellen Gründen, ist somit nicht als ehebedingt anzusehen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht allein die lange Ehedauer von 26 Jahren (28. Juni 1976 bis zum 25. Oktober 2002) einer Befristung nicht entgegen.

Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. schied eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als zwanzig Jahre betrug. Zwar hatte § 1573 Abs. 5 BGB a.F. als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und fand deshalb vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift war allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt, denn das Gesetz legte in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ebenso wie in § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Es widersprach auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB a.F., den Billigkeitsgesichtspunkt »Dauer der Ehe« im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann; vielmehr stellte das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die »Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit«. Bei der Billigkeitsabwägung waren zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu »berücksichtigen«; jeder einzelne Umstand ließ sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Beide Aspekte beanspruchten, wie das Wort »insbesondere« verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit.

Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts setzte damit stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung konnte deswegen auch bei länger als zwanzig Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein konnte (BGH FamRZ 2007, 2052 = FuR 2008, 35 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 31; 2007, 2049 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof z.B. mit Urteil vom 28. März 2007 (FamRZ 2007, 983 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 28) bei einer 1968 geschlossenen und 1996 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit zwei Kindern ausgeführt, daß sich das Berufungsgericht - nach Zurückverweisung - die Frage der zeitlichen Begrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vorzulegen haben wird, denn maßgebend ist, ob die Lebensverhältnisse völlig entflochten sind, der Bedürftige einer angemessen vergüteten Tätigkeit nachgeht und gegebenenfalls auch durch sein Vermögen abgesichert ist (BGH FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27). Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Rechtsfolge ist daher die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Der Senat geht davon aus, daß der Antragstellerin ein Zeitraum von sechs Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zuzubilligen ist, um sich von dem in der Ehe gewohnten Lebensstandard auf einen Lebenszuschnitt umzustellen, den sie aus eigener Berufstätigkeit erwirtschaften kann. Hierbei werden die Dauer der Ehe von 26 Jahren, das Alter der Antragstellerin von 51 Jahren bei Rechtskraft der Scheidung, die Erziehung von zwei jetzt erwachsenen Kindern und ihre langjährige Berufstätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien berücksichtigt. Der Unterhaltsanspruch ist daher bis zum 8. August 2011 zu begrenzen.

4. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 93a, 516 Abs. 3, 620g ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern läßt sich auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch zur Frage der Befristung (vgl. insbesondere BGH FamRZ 2007, 983 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 28; 2007, 2049 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30) - sowie unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles abschließend entscheiden. Die konkrete Bewertung eines Einzelfalles rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

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