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OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2008 - 5 UF 36/06 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2008
5 UF 36/06



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; keine Vollzeitberufstätigkeit mangels einer nicht dem Kindeswohl entsprechenden Fremdbetreuung; Verwirkung des Unterhalts; bewußt wahrheitswidrige Strafanzeigen des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Beleidigung (§ 185 StGB) und üble Nachrede (§ 186 StGB) als Verwirkungsgründe; schwerwiegende Gefährdung der Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners; Anschwärzen des Unterhaltsschuldners bei dessen Arbeitgeber; Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt in seltenen Ausnahmefällen.

BGB §§ 1570, 1578b, 1579

1. Vollzeitberufstätigkeit ist dem ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil nicht möglich, wenn eine Fremdbetreuung nicht dem Kindeswohle entspricht.
2. Bei Strafanzeigen des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner kommt es im Rahmen des Verwirkungseinwands entscheidend auf deren Veranlassung an. Bewußt wahrheitswidrige Strafanzeigen können zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts führen; der Tatbestand der Verwirkung ist jedoch nicht erfüllt, wenn die Vorwürfe zumindest teilweise berechtigt sein dürften, und der Unterhaltsgläubiger wegen des engen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Rechtsstreit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.
3. Im Rahmen des § 1579 Nr. 3 BGB sind nur solche Straftatbestände relevant, die ein schwerwiegendes, vorsätzliches Vergehen beinhalten. Die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) können - je nach der Dauer und der Intensität ihrer Begehung - die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB nur dann erfüllen, wenn diese mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsschuldners in der Öffentlichkeit verbunden sind. Hierbei genügt es nach allgemeiner Meinung, daß die Vermögensinteressen, zu dem auch die Einkommensverhältnisse aus einer beruflichen Tätigkeit zählen, schwerwiegend gefährdet werden.
4. Anschwärzen des Unterhaltsschuldners bei dessen Arbeitgeber erfüllt den Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB, wenn hierdurch der Arbeitsplatz des Unterhaltsverpflichteten gefährdet wird.
5. Eine über die immanente Begrenzung des § 1570 BGB hinausgehende Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kommt auch nach dem neuen Unterhaltsrecht nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Prognose über die weitere Entwicklung hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes möglich ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2008 - 5 UF 36/06

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 20.01.2006 (2 F 107/05) wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: Für den Zeitraum 01.03.2005 bis 30.06.2005 monatlich 588 € (118 € Altersvorsorgeunterhalt und 470 € Elementarunterhalt) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Teilbeträgen von jeweils 588 € seit 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 und 01.07.2005; für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005 monatlich 580 € (116 € Altersvorsorgeunterhalt und 464 € Elementarunterhalt) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Teilbeträgen von 580 € seit 01.08.2005, 01.09.2005 und 01.10.2005; für Januar 2006 557 € (111 € Altersvorsorgeunterhalt und 446 € Elementarunterhalt); für den Zeitraum 01.02.2006 bis 31.12.2006 monatlich 527 € (105 € Altersvorsorgeunterhalt und 422 € Elementarunterhalt); für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2007 monatlich 480 € (96 € Altersvorsorgeunterhalt und 384 € Elementarunterhalt); für den Zeitraum 01.07.2007 bis 31.12.2007 monatlich 484 € (97 € Altersvorsorgeunterhalt und 387 € Elementarunterhalt); für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008 monatlich 405 € (81 € Altersvorsorgeunterhalt und 324 € Elementarunterhalt), und ab April 2008 monatlich 378 € (76 € Altersvorsorgeunterhalt und 302 € Elementarunterhalt).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen, mit dem er ab März 2005 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden ist.

Aus der im Jahre 1989 geschlossenen Ehe der Parteien sind die beiden Kinder S. (geboren 1994) und T. (geboren 1996) hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Dezember 2002 bzw. Januar 2003. Ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Juni 2004 geschieden. Die beiden gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung in der Obhut der Klägerin. Das im Mieteigentum der Parteien stehende Familienwohnheim wurde im Februar 2005 veräußert; nach Abzug der Verbindlichkeiten erhielt jede Partei Ende April 2005 einen Betrag von 33.751,28 € ausbezahlt.

Die Klägerin ist Krankengymnastin und übte diesen Beruf bis zur Geburt des ersten Kindes in Vollzeit aus; zweieinhalb Jahre später hat sie ihre berufliche Tätigkeit stundenweise wieder aufgenommen. Seit 1998 geht sie freiberuflich einer Teilzeitbeschäftigung in der Praxis H. in B. nach. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug nach ihren Angaben im Jahre 2005 15 bis 18 Stunden und im Jahre 2006 ca. 20 Stunden. Seit Januar 2007 ist sie im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden beschäftigt. Nach den vorgelegten Einnahmen-Überschußrechnungen erzielte sie in den letzten Jahren folgende Gewinne: 1999 7.603,47 DM (3.887,59 €), 2000 5.57,13 DM (2.585,67 €), 2001 8.671,92 DM (4.433,88 €), 2002 2.584,43 €, 2003 5.119,53 €, 2004 5.229,10 €, 2005 10.643,02 €, 2006 14.196,08 € und 2007 16.124 €.

In den Gewinnermittlungen für die Jahre 2003 und 2004 sind für ein häusliches Arbeitszimmer jeweils Betriebsausgaben von 1.250 €, und in den Gewinnermittlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils Betriebsausgaben von 600 € berücksichtigt. Die Klägerin zahlt freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; ferner unterhält sie seit Dezember 2005 drei private Rentenversicherungen und entrichtet hierfür monatliche Beiträge von insgesamt 200 €.

Der Beklagte ist Verwaltungsleiter bei der Kirchengemeinde in S. Sein Jahresbruttoeinkommen betrug 2005 44.633,08 €, 2006 44.981,72 € und 2007 45.619,16 €. Den ihm zustehenden Kinderfreibetrag nimmt er nicht in Anspruch. Seit Januar 2008 unterhält er eine Direktversicherung und entrichtet hierfür einen monatlichen Beitrag von 210 €.

Zwischen den Parteien ist im wesentlichen streitig, ob die Klägerin in ausreichendem Maße ihre Erwerbsobliegenheit nachkommt bzw. nachgekommen ist. Im Berufungsverfahren macht der Beklagte zudem geltend, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Hierbei stützt er sich unter anderem auf folgende Umstände: Mit Schreiben vom 2. April 2006 teilte der Rektor der evangelischen Fachhochschule F. dem Beklagten mit, es sei beabsichtigt, ihn ab 1. Juli 2006 als Verwaltungsdirektor einzustellen; Voraussetzung für die Übernahme in das kirchliche Beamtenverhältnis und damit für die Einstellung sei jedoch, daß keine Gehaltspfändung vorgenommen werde. Er werde daher aufgefordert, bis zum Ende dieser Woche den rechtlich verbindlichen Nachweis zu erbringen, daß die (von der Klägerin veranlaßte) Gehaltspfändung beendet werde; andernfalls müsse von einer Einstellung abgesehen werden (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16. August 2007).

Der Beklagtenvertreter teilte dies dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit und appellierte an die Klägerin, auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu verzichten. Der Beklagte gewährleiste, daß der pfändbare Betrag zuverlässig bezahlt werde; allerdings könne er diese Zusage nicht absichern, weil er über keinerlei finanzielle Möglichkeiten verfüge.

Die Klägerin lehnte es ab, auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu verzichten. Der Beklagte erhielt daraufhin die Stelle als Verwaltungsdirektor nicht. Die Einstellung wäre nach seinen Angaben mit einer Einkommenserhöhung von monatlich 300 € netto verbunden gewesen.

Im Juli 2006 erstattete die Klägerin über ihren Prozeßbevollmächtigten Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Vollstreckungsvereitelung und Unterhaltspflichtverletzung, in der Folge auch wegen falscher eidesstattlicher Versicherung. Die beiden erstgenannten Verfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO, das Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gemäß § 153a StPO eingestellt.

Mit Schreiben vom 11. August 2006 wandte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an den evangelischen Oberkirchenrat in S. und forderte diesen auf, den durch Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Juni 2006 geänderten - höheren - Pfändungsbetrag rückwirkend an die Klägerin auszubezahlen. Weiter heißt es in dem Schreiben:

» Sodann möchte ich Sie auf folgende Sachverhalte hinweisen:

Der laufende Unterhalt, den Herr H. meiner Mandantin schuldet gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen beträgt 796 € seit 01.02.2006. Die geringere Zahlung durch Ihre Behörde führt dazu, daß sich Herr H. nachdrücklich einer strafrechtlichen Unterhaltspflichtverletzung schuldig macht und ich insoweit auch bereits Strafantrag gegen ihn gestellt habe. Welchen Einfluß dies auf seinen Beamtenstatus hat, vermag ich nicht weiter zu beurteilen. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, daß dieses Strafverfahren von mir eingeleitet wurde. Daneben habe ich diese Strafverfahren auch mit folgenden Sachverhalten begründet: Herr H. hatte aus dem Verkauf des Hauses einen Betrag von mehr als 30.000 € erhalten. Er hat angeblich diesen Betrag verbraucht und an Dritte angebliche Darlehen zurückgeführt, die er für sich aufgenommen habe. Darüber muß Herr H. noch seine eidesstattliche Versicherung ergänzen. Auch dies rechtfertigt den Vorwurf einer vorsätzlichen Vollstreckungsvereitelung durch Herrn H. Auch dies ist beamtenrechtlich und dienstrechtlich zu würdigen. «

Am 14. August 2006 richtete der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ein Schreiben an Herrn B., Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde, in dem er unter anderem ausführte:

» In der Anlage übersende ich Ihnen Kopie meines Schreibens vom 11.08.2006 sowie meines heutigen Schreibens mit der Bitte, zu einer gütlichen Lösung der Unterhaltsproblematik beizutragen. Meine Mandantin beansprucht für sich lediglich den Unterhalt, der ihr vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zugesprochen wurde. Ihr Mitarbeiter hat seine Vermögenswerte auf Dritte verschoben, die eidesstattliche Versicherung geleistet und weigert sich, den zugesprochenen Unterhalt zu bezahlen. Ich muß noch darauf hinweisen, daß wegen der fehlenden Unterhaltsleistungen gegen ihren Mitarbeiter ein Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Konstanz läuft. Ich hoffe darauf, daß es Ihnen gelingt, hier eine gütliche Regelung herbeizuführen. «

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 wandte sich die Klägerin selbst an Herrn B. von der evangelischen Kirchengemeinde. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

» Wie Sie vermutlich wissen, ist es für mich äußerst schwierig, mich mit Herrn H. konstruktiv auseinander zu setzen. Unter anderem weigert er sich, den mir zustehenden Unterhalt von ca. 800 € zu bezahlen. Dadurch ist zwischenzeitlich ein Schuldenberg von über 10.000 € aufgelaufen. Darum wurden Pfändungsverfahren eingeleitet. Leider gibt es seit Beginn der Überweisung des Pfändungsbetrags Unstimmigkeiten … Herr H. läßt kaum eine Möglichkeit aus, mich zu schikanieren … Ideal wäre es noch, wenn Ihr Einfluß es möglich machen könnte, daß Herr H. regelmäßig seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. «

Der Beklagte hatte sich seinerseits über seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. April 2006 an die Inhaberin der Krankengymnastikpraxis H. und an eine dort beschäftigte Mitarbeiterin gewandt und hierin Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Gewinnermittlungen geäußert. In dem Schreiben wurde ferner darauf hingewiesen, es werde erwogen, in dem vorliegenden Berufungsverfahren einen Antrag auf Vernehmung der Frau H. und der Mitarbeiterin zu der Frage zu stellen, ob das von der Klägerin behauptete Einkommen nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit als freiberufliche Krankengymnastin in der Praxis von Frau H. zutreffend sei. Falls sich die beiden Damen jedoch in der Lage sehen würden, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten anderweitig Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich das tatsächliche Einkommen der Klägerin ergebe, insbesondere aber auch, was eine freiberufliche Krankengymnastin üblicherweise verdiene, könne auf ihre Benennung als Zeuginnen verzichtet werden.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 hat die Klägerin im Wege der Stufenklage das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat vorgetragen, im Hinblick auf das Alter der beiden Kinder sei sie erst ab 1. September 2005, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse komme, zur Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung verpflichtet. Da sie bereits in diesem Umfange tätig sei, komme sie ihrer Erwerbsobliegenheit nach. Eine Ausweitung ihrer Tätigkeit sei ihr im übrigen auch nicht möglich, weil sie die Räume in der Praxis H. mit einer Kollegin teilen müsse; auch sei eine anderweitige Stelle in ihrem Beruf derzeit nicht zu erlangen. Der Beklagte sei zur Reduzierung seiner Steuerlast verpflichtet, den an sie geschuldeten Unterhalt steuermindernd geltend zu machen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 30.06.2005 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.105 € (davon 229 € Altersvorsorgeunterhalt) nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.103 € (davon 229 € Altersvorsorgeunterhalt) nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie ab 01.10.2005 einen monatlichen Unterhalt von 1.103 € (davon 229 € Altersvorsorgeunterhalt), jeweils monatlich im voraus, zu bezahlen.

Der Beklagte hat verurteilt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewandt, die Klägerin sei bereits seit August 2004 zur Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung verpflichtet, da das jüngste Kind zu diesem Zeitpunkt in die dritte Grundschulklasse gekommen sei. Aus dem von ihr erzielten Einkommen sei zu schließen, daß sie nur 2,7 Stunden pro Tag arbeite. Bei Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung könne sie ein anrechenbares monatliches Einkommen von 1.250 € bis 1.500 € erzielen. Jedenfalls sei bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs ein fiktives Nettoeinkommen von monatlich 1.250 € zugrunde zu legen. Wenn die Klägerin ihre Tätigkeit in der Praxis H. nicht ausweiten könne, müsse sie eine zusätzliche Arbeit aufnehmen oder ihren Arbeitsplatz wechseln. Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, er sei zur Anwendung des steuerlichen Realsplittings nicht verpflichtet, da der Unterhaltsanspruch der Klägerin streitig sei.

Mit Urteil vom 20. Januar 2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt wie folgt zu zahlen: Für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 30.06.2005 monatlich 803 € (nebst Zinsen), für den Zeitraum 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 monatlich 812 € (nebst Zinsen), für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2005 monatlich 812 €, für Januar 2006 804 € und ab 01.02.2006 monatlich im voraus 796 €. Hierbei hat das Familiengericht das von der Klägerin nach den vorgelegten Gewinnermittlungen erzielte Einkommen unter Hinzurechnung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde gelegt. Die Klägerin erfülle mit ihrer derzeitig ausgeübten Teilzeitbeschäftigung ihre Erwerbsverpflichtung. Nach der Rechtsprechung habe sie, wenn das jüngste der zu betreuenden Kinder das 9. Lebensjahr bzw. die dritte Grundschulklasse erreiche, was am 13. April 2005 eingetreten sei, eine Arbeitstätigkeit im Bereich des Nebeneinkommens von ca. 400 € aufzunehmen. Dieses Einkommen erreiche die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr selbst aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungskosten. Die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung werde in der bisherigen Rechtsprechung erst im Bereich des 11. Lebensjahres des jüngsten zu betreuenden Kindes gefordert; insoweit bedürfe es aber der entsprechenden Voraussetzungen am Arbeitsmarkt. Der Klägerin sei eine angemessene Übergangszeit zuzubilligen, da insbesondere in ihrem Berufszweig durch geringere Krankenkassenzuweisungen infolge der Gesundheitsreform Einkommensreduzierungen zu verzeichnen seien; sie müsse sich jedoch im Laufe des Jahres 2006 um eine Ausweitung ihrer Tätigkeit bemühen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich- die Berufung des Beklagten, mit der er zunächst eine Reduzierung des erstinstanzlich zugesprochenen Unterhalts sowie eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. Dezember 2010 erstrebt hat. Er beantragt nunmehr (Schriftsatz vom 5. März 2008), das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Sie habe seinen beruflichen Aufstieg zum Verwaltungsdirektor der Fachhochschule F. gezielt vereitelt, in dem sie die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht eingestellt habe, obwohl er die freiwillige Zahlung des Pfändungsbetrages zugesagt habe. Die schriftliche Anstellungszusage vom 27. April 2006 sei ihr übersandt worden. Die Anstellung sei mit einem höheren monatlichen Nettoeinkommen von 300 € und einem prüfungsfreien Laufbahnwechsel in den höheren Dienst mit einer weiteren Beförderung in zwei Jahren verbunden gewesen.

Die Klägerin habe des weiteren mehrfach versucht, seine berufliche Existenz zu vernichten bzw. zu gefährden, indem sie über ihren Prozeßbevollmächtigten mit der Behauptung, die Staatsanwaltschaft ermittle gegen ihn, bei der Rechtsaufsichtsbehörde - dem evangelischen Oberkirchenrat - seines Arbeitsgebers, aber auch unmittelbar bei seinem Arbeitgeber, der evangelischen Kirchengemeinde S., mit Schreiben vom 11. August 2006 und vom 14. August 2006 beamten- und dienstrechtliche Maßnahmen gegen ihn gefordert habe. Zweck dieser Schreiben und auch der Schreiben der Klägerin selbst vom 10. Juni 2006 und vom 23. Juli 2006 an den geschäftsführenden Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde, Herrn B., sei seine Verunglimpfung und die Vernichtung seiner beruflichen Existenz gewesen. Die Bitte der Klägerin um Vermittlung des geschäftsführenden Pfarrers B. sei vordergründig gewesen.

Er trage als Verwaltungsleiter der Kirchengemeinde die Verantwortung für deren Finanzen mit einem jährlichen Etat von vier Millionen €. Sein Arbeitgeber lege hohen Wert auf die moralische wie auch die rechtliche Integrität seiner Führungskräfte. Die Äußerungen der Klägerin gegenüber seinem Dienstherrn seien geeignet, das Vertrauen in seine Integrität schwer zu schädigen. Der Klägerin sei es ersichtlich darum gegangen, ihm Schaden zuzufügen. Im Rahmen der Verwirkung komme es nicht darauf an, ob ein Schaden eintrete. Es genüge, wenn die schädigende Handlung objektiv geeignet sei, den Schaden eintreten zu lassen. Dies sei vorliegend der Fall, auch wenn er Beamter auf Lebenszeit sei. Eine Beleidigung und eine falsche Anschuldigung würden zu einem Ausschluß des Unterhaltsanspruchs führen, wenn diese das Maß für eine in der Krise befindliche Ehe deutlich übersteige, insbesondere von einiger Dauer seien oder zu einer nachhaltigen Schädigung des Ansehens in der Öffentlichkeit oder gegenüber dem Arbeitgeber führen. Durch das Anschwärzen bei seinem Arbeitgeber und durch ihre unberechtigten Strafanzeigen habe die Klägerin seinen Arbeitsplatz gefährdet und ihren Unterhaltsanspruch deshalb verwirkt.

Die Klägerin habe seinen Beamtenstatus ferner dadurch gefährdet, daß sie gegen ihn Ende 2006 Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung, Vollstreckungsvereitelung und falscher eidesstattlicher Versicherung erstattet habe. Die Beschuldigung, er habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, habe sie dadurch zu untermauern versucht, indem sie wertlose alte Gegenstände als wertvoll deklariert habe.

Der Beklagte wirft der Klägerin ferner versuchten Prozeßbetrug vor. So habe sie im Zugewinnausgleichsverfahren versucht, den Wert ihres Pkw zu verschleiern. Sie habe diesen Pkw am 20. Februar 2003, nur sieben Monate vor dem Stichtag zum Endvermögen, für 3.500 € gekauft. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2006 und vom 3. April 2007 habe sie den Wert dieses Pkw unzutreffend mit 100 € und einem Buchwert von 1 € angegeben. Ferner habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 im Zugewinnausgleichsverfahren Beträge für Nebenkosten für das gemeinsame Haus im Jahre 2003 geltend gemacht, die bereits vom Familiengericht bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt worden seien.

Des weiteren habe die Klägerin über ihren Prozeßbevollmächtigten im Rahmen der Zwangsvollstreckung wider besseres Wissens zwei Zahlungsverbote an die Volksbank V. und an die Volksbank R. zustellen lassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß er bei beiden Banken seit Jahren kein Guthaben mehr habe. Zudem habe die Klägerin ganz offenkundig ein Guthaben von über 6.000 € beiseite geschafft, um sie seinem Zugewinnausgleichsanspruch zu entziehen. Am 2. Juni 2003 habe sie ein Kontokorrentkonto und ein Sparbuch sowie am 13. März 2003 ein Wertpapierdepot aufgelöst. Nach seinem Kenntnisstand habe es sich hierbei um Beträge von insgesamt über 6.000 € gehandelt. Soweit die Klägerin angebe, sie habe diese Beträge für ihren Lebensunterhalt verbraucht, sei dies nicht nachvollziehbar, da er im Jahre 2003 Trennungsunterhalt an sie bezahlt habe.

Weiterhin habe die Klägerin den Versuch unternommen, bei ihm unpfändbare Gegenstände pfänden zu lassen, und habe dabei seine Gesundheitsschädigung in Kauf genommen, denn sie habe den Obergerichtsvollzieher beauftragt, bei ihm ein Fahrrad zu pfänden, obwohl sie gewußt habe, daß es sich hierbei um ein therapeutisches Trainingsgerät handele, das er wegen einer schweren Schädigung des linken Kniegelenks benötige.

Auch hinsichtlich der Steuern habe die Klägerin ihm Schaden zugefügt. Für das Jahr 2003 sei die gemeinsame Steuerveranlagung vereinbart gewesen. Dies habe die Klägerin im August 2004 dem Finanzamt gegenüber erklärt. Allerdings sei sie dann in der Folge davon abgewichen und habe die getrennte Veranlagung beantragt; deshalb sei gegen ihn eine Steuernachforderung in Höhe von ca. 5.000 € erhoben worden. Erst im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht Villingen-Schwenningen am 23. August 2005 habe die Klägerin dann der gemeinsamen Veranlagung für 2003 zugestimmt; zu diesem Zeitpunkt sei gegen ihn jedoch bereits ein Zwangsgeld in Höhe von 150 € festgesetzt worden.

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ergebe sich auch daraus, daß diese im vorliegenden Verfahren eigene Einkünfte verschwiegen habe. Ihr Einkommen im Jahre 2007 habe sie erst in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2007 - und dies auch in groben Umrissen - bekannt gegeben.

Auch habe die Klägerin fortlaufend ohne Notwendigkeit aus dem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil vollstreckt. Dies habe dazu beigetragen, daß er jetzt in der Schufa eingetragen sei, kein Konto mehr führen könne und auf Jahre hinaus keine Kreditkarte mehr erhalte. Es komme hinzu, daß die Klägerin auf Unterhalt nicht angewiesen sei, da sie aus dem Erlös des Hausgrundstücks den Betrag von 33.751,28 € erhalten habe, den sie bis 31. Dezember 2005 als Festgeld angelegt habe. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer finanziellen Notlage befunden.

Der Beklagte macht ferner geltend, der Klägerin seien keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung entstanden. Sie habe während der Ehe an berufsqualifizierenden Fortbildungen teilgenommen. Dies sei von ihm nicht nur finanziell unterstützt worden, sondern er habe auch Urlaub genommen, um die Kinder während dieser Zeiten zu betreuen. Außerdem habe er durch die Gestaltung seiner Arbeitszeit die Klägerin stets in ihrer Berufstätigkeit unterstützt. Sie sei daher in der Lage, heute ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen, als es ihr vor der Ehe möglich gewesen sei. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden könne sie bei ihrer derzeitigen Berufstätigkeit bereits ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.700 € erzielen. Im übrigen bestehe für sie durchaus die Möglichkeit, in ihrem Beruf eine Arbeitsstelle in unselbständiger Tätigkeit mit einem Einkommen zu finden, das ihren Unterhaltsbedarf sichere. Die Betreuung der Kinder stehe dem nicht entgegen. Im übrigen sei er bereit, sich - wie auch schon früher - zur Betreuung der Kinder zur Verfügung zu stellen; die Klägerin lehne dies jedoch ab.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, sie sei zwischenzeitlich mehr als 20 Wochenstunden berufstätig und arbeite damit überobligatorisch, denn solange die beiden Kinder jünger als 15 Jahre alt seien, könne von ihr nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden. Sie habe ihre Berufstätigkeit nur deshalb ausgeweitet, weil sie aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen des Beklagten in eine Notlage geraten sei. Es sei zu berücksichtigen, daß der Sohn S. der besonderen Betreuung bedürfe, da er seit seiner Geburt unter ADS leide. Er habe Konzentrationsschwierigkeiten und müsse bei seinen Hausaufgaben besonders beaufsichtigt und betreut werden. Sie müsse ihm eine Tagesstruktur vorgeben und ihn entsprechend anleiten. Dies erfordere es, daß sie anwesend sein müsse, wenn er von der Schule komme. Es treffe nicht zu, daß der Beklagte für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehe. Er sehe die Kinder alle 14 Tage und während der Ferien im Rahmen seines Umgangsrechts. Ihre Erwerbstätigkeit sei daher zum Teil überobligatorisch, so daß ihr ein Betreuungsbonus zugerechnet werden müsse.

Die Klägerin macht ferner geltend, es seien ihr in ihrer beruflichen Entwicklung ehebedingte Nachteile entstanden, denn sie habe ihre Berufstätigkeit wegen der Versorgung und Betreuung der beiden Kinder während der Ehe einschränken müssen. Ohne diese Einschränkung hätte sie einen Kundenstamm erworben, der eine vollschichtige Berufstätigkeit gewährleisten würde. Im übrigen könne ihr nach zwanzigjähriger selbständiger Tätigkeit nicht zugemutet werden, diese Tätigkeit aufzugeben und eine nicht gesicherte unselbständige Arbeitsstelle anzunehmen.

Die vom Beklagten im Rahmen seines Verwirkungseinwands geltend gemachten Vorwürfe weist die Klägerin als unzutreffend und unbegründet zurück. In ihrem Schreiben an den Oberkirchenrat habe sie lediglich mitgeteilt, daß sie auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht verzichten werde. Es habe auch kein Anlaß für einen entsprechenden Verzicht bestanden, da der Beklagte ihr gegenüber nicht zugesichert habe, daß er den ihr vom Familiengericht zugesprochenen Unterhalt bezahlen werde. Die Zwangsvollstreckung stelle eine rechtlich zulässige Maßnahme dar, und sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Gehaltspfändung einzustellen.

Sie habe auch im übrigen nicht versucht, die berufliche Existenz des Beklagten zu gefährden. Ihr Vorgehen sei möglicherweise geeignet, den Beklagten bei seinem Arbeitgeber in einem schlechteren Licht erscheinen zu lassen. Andererseits sei jedoch der Arbeitsplatz des Beklagten als Beamter auf Lebenszeit nicht gefährdet. Er sei nach wie vor in der gleichen Position beschäftigt und habe trotz ihrer Schreiben an seinen Arbeitgeber nicht einmal einen dienstlichen Verweis erhalten. Ihre Briefe an den Arbeitgeber des Beklagten hätten den Versuch bezweckt, eine gütliche außergerichtliche Einigung mit dem Beklagten in der Unterhaltsfrage herbeizuführen. Sie habe sich auch nur deshalb an den Arbeitgeber des Beklagten gewandt, weil dieser zuvor über seinen Prozeßbevollmächtigten ein Schreiben an die Krankengymnastikpraxis H. gerichtet habe, worin ihr unterstellt worden sei, daß sie falsche Einkommensangaben gemacht habe. Der Praxisinhaberin und ihrer Arbeitskollegin sei im Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angedroht worden, sie müßten als Zeugen vor Gericht erscheinen, um die Angaben über die Einkünfte der Klägerin zu bestätigen oder zu widerlegen. Sie habe sich deshalb gegenüber ihren Arbeitskollegen rechtfertigen müssen, und es habe die Gefahr bestanden, daß sie ihre freiberufliche Tätigkeit in der Praxis verliere.

Es treffe auch nicht zu, daß sie das Zugewinnausgleichsverfahren verschleppt und unzutreffende Angaben hierzu gemacht habe. Die Parteien würden sich gegenseitig vorwerfen, die Vermögensbestandteile nicht umfassend mitgeteilt zu haben. Sie sei nach wie vor der Auffassung, daß der Beklagte seine Vermögenswerte zum Stichtag des Endvermögens nicht vollständig angegeben habe. Daß sie im Zugewinnausgleichsverfahren ihren Pkw mit einem Erinnerungswert in Ansatz gebracht habe, könne ihr nicht angelastet werden. Der tatsächliche Verkehrswert könne von ihr nicht mitgeteilt werden. Sie sei jedoch allenfalls verpflichtet, die wertbildenden Faktoren ihres Fahrzeugs dem Gericht mitzuteilen. Der Pkw, Baujahr 1995, habe zum Stichtag einen Schaden an der Zylinderkopfdichtung aufgewiesen, den sie privat habe beheben lassen. Es treffe im übrigen auch nicht zu, daß sie Kapitalvermögen beiseite geschafft und dem Zugewinn entzogen habe: Sie habe dieses Barvermögen mangels Unterhaltszahlungen des Beklagten für ihren Lebensunterhalt verbraucht.

Der Beklagte habe auch erst mit Schriftsatz vom 13. November 2007 Auskunft über die von ihm bis dahin verschwiegenen Konten erteilt. Im übrigen habe sie zuvor keine Kenntnis davon gehabt, daß der Beklagte frühere Konten gekündigt habe. Was ihre Strafanzeigen gegenüber dem Beklagten anbetreffe, sei sie der Auffassung, daß der Beklagte diese Straftatbestände verwirklicht habe. Der Verdacht gründe sich darauf, daß der Beklagte behaupte, seinen Veräußerungsanteil an dem Haus von mehr als 30.000 € vollständig ausgegeben zu haben. Die von ihm genannten angeblichen Verbindlichkeiten habe er in seiner Aufstellung über seine Vermögensverhältnisse zum Stichtag des Endvermögens nicht aufgeführt. Im Jahre 2004 habe er zwar die Kreditverpflichtungen hinsichtlich des gemeinsamen Hauses erfüllt. Andererseits habe sie von ihm aus diesem Grunde in diesem Jahr keinen Unterhalt erhalten. Er habe daher über ausreichende Einkünfte verfügt, so daß es nicht erforderlich gewesen sei, Kredite aufzunehmen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, daß er sein Girokonto mit 8.709,07 € überzogen habe. In seiner im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens abgegebenen eidesstattlichen Versicherung habe der Beklagte unter anderem behauptet, er verfüge nicht mehr über ein Fahrrad; bei dem vorhandenen Fahrrad handele es sich um ein orthopädisches Trainingsgerät. Es sei ihr jedoch nicht bekannt, daß sich ein solches Trainingsgerät im Besitz des Beklagten befinde. In seiner Aufstellung zu seinem Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens sei dieser Gegenstand nicht aufgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Konstanz habe das Verfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gemäß § 153a StPO gegen die Auflage der Ableistung einer gemeinnützigen Tätigkeit eingestellt. Dies bedeute, daß die Ermittlungen ein strafwürdiges Verhalten des Beklagten ergeben hätten.

Die Klägerin bestreitet, daß der Beklagte an die Kinder neben den Barunterhaltszahlungen direkte Geld- und Sachleistungen in Höhe von monatlich 150 € - wie von ihm behauptet - erbringt. Er habe den Kindern lediglich zum Geburtstag jeweils 30 € und zu Weihnachten jeweils 20 € geschenkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 1570 BGB Unterhalt aus dem im Tenor ersichtlichen Umfange.

1. Zum Einkommen der Klägerin

Die von der Klägerin in ihren Einnahmen-Überschußrechnungen geltend gemachten Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind dem Gewinn jeweils hinzuzurechnen. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wurden vom Finanzamt aufgrund einer im Jahre 2004 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In der Folgezeit wurden die geltend gemachten Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer nicht mehr beanstandet. Unterhaltsrechtlich kann diese Position jedoch nicht anerkannt werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß ihr tatsächlich entsprechende Aufwendungen entstehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie für die kleineren Schreibarbeiten, die sie zu Hause erledigt, ein gesondertes Arbeitszimmer benötigt, und deshalb die Anmietung einer größeren Wohnung erforderlich wäre.

Bei selbständig Tätigen ist für Altersvorsorgeaufwendungen ein Anteil von bis zu 20% des erzielten Bruttoeinkommens und - wie auch bei unselbständig Tätigen - als zusätzliche Altersvorsorge ein weiterer Anteil von 4% des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen, soweit diese Aufwendungen tatsächlich erfolgen. Die Klägerin hat im Jahre 2005 für Altersvorsorge insgesamt lediglich 1.136 € aufgewandt. 24% ihres Bruttoeinkommens in diesem Jahre betragen 2.912,16 €, so daß die tatsächlich geleisteten Beiträge nicht überhöht sind. Im Jahre 2006 betrugen ihre Altersvorsorgebeiträge 3.685,29 €. 24% ihres Jahresbruttoeinkommens entsprechen jedoch lediglich 3.656,90 €, so daß dieser Betrag zu berücksichtigen ist. Seit 2007 wendet sie jährlich 4.456,68 € für die Altersvorsorge auf. 24% ihres Jahresbruttoeinkommens ergeben 4.119,60 €, so daß dieser Betrag als angemessen zugrunde zu legen ist.

Erstinstanzlich hat die Klägerin angegeben, sie erhalte aus ihrer Tätigkeit für den Berufsverband jährlich 441 €. Das Familiengericht hat diesen Betrag bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Mangels entgegen stehendem Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, daß sie weiterhin in diesem Umfange für den Berufsverband tätig ist.

Das Einkommen der Klägerin stellt sich im Klagezeitraum somit wie folgt dar:

2005

Gewinn 10.643,02 €

+ Betriebsausgabenposition Arbeitszimmer 600,00 €

+ Einnahmen aus Kapitalvermögen 450,00 €

+ Vergütung für Tätigkeit Berufsverband 441,00 €

Einnahmen insgesamt 12.134,02 €

./. Krankenversicherungsbeiträge 2.709,72 €

./. Pflegeversicherungsbeiträge 306,72 €

./. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 936,00 €

./. Lebensversicherungsbeiträge 200,00 €

verbleiben jährlich 7.981,58 €, durchschnittlich monatlich (gerundet) 665 €.

2006

Gewinn 14.196,08 €

+ Betriebsausgabenposition Arbeitszimmer 600,00 €

+ Vergütung für Tätigkeit Berufsverband 441,00 €

Einnahmen insgesamt 15.237,08 €

./. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 2.986,32 €

./. Berücksichtigungsfähige Beiträge zur Altersvorsorge 3.656,90 €

verbleiben jährlich 8.593,86 €, durchschnittlich monatlich (gerundet) 716 €.

2007

Gewinn 16.124,00 €

+ Betriebsausgabenposition Arbeitszimmer 600,00 €

+ Vergütung für Tätigkeit Berufsverband 441,00 €

Einnahmen insgesamt 17.165 €

./. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2.986,32 €

./. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Altersvorsorge 4.119,60 €

verbleiben jährlich 10.059,08 €, durchschnittlich monatlich (gerundet) 838 €.

Bei der Bestimmung des künftigen Einkommens kann vorliegend nicht auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt werden, weil die Klägerin ihre Tätigkeit in den Jahren 2006 und 2007 jeweils erweitert und sich ihr Einkommen entsprechend erhöht hat. Da sie im Jahr 2008 weiterhin im selben Umfange wie im Jahre 2007 arbeitet (25 bis 30 Wochenstunden), ist davon auszugehen, daß ihr künftiges Einkommen dem des Jahres 2007 entsprechen wird.

Die Klägerin hat bislang keine Steuern zu entrichten.

2. Zur Erwerbsobliegenheit und zum Betreuungsunterhaltsanspruch der Klägerin

Entgegen der Auffassung des Beklagten kam und kommt die Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maße nach. Nach dem von der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht entwickelten Altersphasenmodell bestand in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes wurde in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen (in der Regel zunächst auf der Geringverdienerbasis), danach zur vollen Erwerbstätigkeit, angenommen. Davon konnte bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor der Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit abgewichen werden.

Vorliegend wurde das jüngste Kind der Parteien am 13. April 2005 neun Jahre alt und kam daher im September 2005 in die dritte Grundschulklasse. Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug in diesem Jahr 15 bis 18 Stunden. Nach der schriftlichen Bestätigung der Inhaberin der Krankengymnastikpraxis H. hat sie im Jahre 2006 ihre Erwerbstätigkeit auf 20 Wochenstunden und im Jahre 2007 auf 25 bis 30 Wochenstunden erweitert. Damit hat die Klägerin ihre Erwerbsobliegenheit in vollem Umfange erfüllt. Es kann andererseits jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Tätigkeit teilweise überobligatorisch war, denn sie ging bereits vor der Trennung neben der Betreuung der Kinder einer Teilzeitbeschäftigung nach. Soweit sie ihre Arbeitszeiten in der Folge erweitert hat, konnte sie dies offensichtlich mit der Betreuung der Kinder vereinbaren. Dies ist sicherlich auch darauf zurückzuführen, daß sie als freiberuflich Tätige ihre Arbeitszeiten in gewissem Umfange flexibel gestalten kann.

Auch nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht kommt die Klägerin mit ihrer Beschäftigung im Umfange von 25 bis 30 Wochenstunden im Hinblick auf die intensive Betreuungsbedürftigkeit des am 10. Februar 1994 geborenen Sohnes S. ihrer Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maße nach. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß sie zwei Kinder zu betreuen hat, wobei das jüngste Kind 12 Jahre alt ist.

Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt beanspruchen. Diese Neuregelung verlangt jedoch keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von einer Betreuung des Kindes hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindes ist vielmehr auch in Zukunft ein gestufter, kontinuierlicher Übergang möglich (vgl. Begründung Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr. 16/6980 S. 9; Borth, Unterhaltsänderungsgesetz [2007] Rdn. 59c, 358; Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008 Rdn. 128; Menne, FamRB 2008, 114).

Der Betreuungsunterhalt verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB n.F.). Hier gelten in erster Linie kindbezogene Gründe. Diese sind berührt bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes (vgl. Soyka, Familienrecht kompakt, Sonderdruck Januar 2008, 3). Dabei ist auch von Bedeutung, ob eine geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht. Eine Fremdbetreuung muß jedoch zumutbar sein und mit dem Kindeswohl in Einklang stehen (BT-Dr. 16/1830 S. 17).

§ 1570 Abs. 2 BGB n.F. gewährt darüber hinaus die Möglichkeit, den Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen zu verlängern. Dieser Billigkeitsgrund beruht auf der nachehelichen Solidarität. Maßgebend ist hierbei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Dabei ist nicht nur die praktizierte Kinderbetreuung, sondern auch die Lebensplanung der Eheleute zu berücksichtigen, die sich letztlich in der praktizierten Betreuung verwirklicht hat (vgl. Soyka, aaO).

Vorliegend ergibt sich für die Zeit ab 1. Januar 2008 ein Betreuungsunterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB n.F., da von ihr aus kindesbezogenen Gründen die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung nicht verlangt werden kann, denn der älteste Sohn S. leidet seit seiner Geburt unter ADS. Die Klägerin hat im einzelnen unwidersprochen dargelegt, daß der Junge einer intensiven Betreuung bedarf. S. habe Konzentrationsschwierigkeiten, könne sich nicht organisieren und entwickle keine Eigeninitiative; selbst zur Wahrnehmung seiner Hobbys bedürfe er eines Anstoßes. Sie müsse ihm eine Tagesstruktur vorgeben und ihn insbesondere bei den Hausaufgaben entsprechend anleiten und überwachen. Auch zu der für ihn erforderlichen täglichen Einnahme von Medikamenten müsse er angehalten werden. Bei seinen Erledigungen brauche er sehr viel Zeit, und es müßten ihm viele Dinge noch einmal erklärt und gezeigt werden. Es sei auch erforderlich, mit ihm den Lernstoff zu wiederholen, da er nicht immer erkennen könne, was wichtig sei. Auch entwickle er hohe Vermeidungsstrategien, um sich vor Aufgaben zu drücken. Er bedürfe daher ihrer ständigen Kontrolle, Hilfe und Anleitung.

Im Hinblick auf die bei S. bestehende Problematik ist es der Klägerin nicht zumutbar, den Jungen einer Fremdbetreuung zu überlassen, um einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen zu können. Eine Fremdbetreuung würde zudem nicht dem Kindeswohl entsprechen, da S. an die Betreuung durch die Mutter gewöhnt ist, und diese den besonderen Betreuungsbedarf aufgrund langjähriger Erfahrung am besten einzuschätzen vermag.

Der Klägerin ist auch aus elternbezogenen Gründen ein Betreuungsunterhalt zuzubilligen, denn die Parteien haben während ihres ehelichen Zusammenlebens eine Rollenverteilung dahin praktiziert, daß der Beklagte einer Vollzeitbeschäftigung nachging, während die Klägerin die Kinder betreute und - nachdem das erste Kind 2½ Jahre alt war - eine Teilzeitbeschäftigung ausübte. Im Hinblick auf die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes S. kann von der Klägerin nicht erwartet werden, nunmehr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch aus Gründen nachehelicher Solidarität ist es daher geboten, ihren Betreuungsunterhaltsanspruch zu verlängern.

3. Zum Einkommen des Beklagten

Der Beklagte hat es unterlassen, den ihm zustehenden Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Da er unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, Steuervorteile auszunutzen, ist seine Steuerbelastung unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages zu ermitteln.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, sich einen Freibetrag wegen Realsplittings eintragen zu lassen, denn dies kann nur verlangt werden, soweit der Ehegattenunterhalt unstreitig ist, z.B. ein Teilanerkenntnis vorliegt oder freiwillig bezahlt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat für den Klagezeitraum keine freiwilligen Zahlungen auf den Ehegattenunterhalt erbracht, sondern es erfolgten Lohnpfändungen. Mittlerweile ist auch der Ehegattenunterhalt in voller Höhe streitig.

Bei der Ermittlung der Steuerbelastung ist ein jährlicher Freibetrag von 310 € zu berücksichtigen, der dem Beklagten aufgrund einer Behinderung zusteht, und den er auch auf der Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen.

Das Einkommen des Beklagten stellt sich somit wie folgt dar:

2005

Jahresbruttoeinkommen 44.633,08 €

./. Lohnsteuer (bei Lohnsteuerklasse I, einem Kinderfreibetrag und einem jährlichen Freibetrag von 310 €) 9.911,00 €

./. Solidaritätszuschlag 430,21 €

./. Kirchensteuer 625,76 €

./. Kranken- und Pflegeversicherung 2.295,60 €

31.370,51 €, durchschnittlich monatlich 2.614,21 €

./. 5% (Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) 130,71 €

Anrechenbares monatliches Einkommen 2.483,50 €, gerundet 2.484 €.

2006

Jahresbruttoeinkommen 44.981,72 €

./. Lohnsteuer 10.041,00 €

./. Solidaritätszuschlag 436,86 €

./. Kirchensteuer 635,44 €

./. Kranken- und Pflegeversicherung 2.479,56 €

31.388,86 €, durchschnittlich monatlich 2.615,74 €

./. 5% (Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) 130,79 €

Anrechenbares monatliches Einkommen 2.484,95 €, gerundet 2.485 €.

2007

Jahresbruttoeinkommen 45.619,16 €

./. Lohnsteuer 10.281,00 €

./. Solidaritätszuschlag 449,13 €

./. Kirchensteuer 653,28 €

./. Kranken- und Pflegeversicherung 2.479,56 €

31.756,19 €, durchschnittlich monatlich 2.646,35 €

./. 5% (Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) 132,32 €

Anrechenbares monatliches Einkommen 2.514,03 €, gerundet 2.514 €.

2008

Im Jahresbruttoeinkommen von 2007 ist eine tarifliche Einmalzahlung von 200 € enthalten. Andererseits hat sich das monatliche Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahre 2008 gegenüber 2007 um monatlich 16,07 €, jährlich somit um 200,52 €, erhöht. Dies führt im Jahre 2008 zu demselben monatlichen Nettoeinkommen wie 2007. Allerdings betreibt der Beklagte seit Januar 2008 eine zusätzliche Altersvorsorge in Form von monatlichen Beiträgen von 210 € zu einer Direktversicherung. Für die zusätzliche Altersvorsorge ist lediglich ein jährlicher Betrag von 4% des Jahresbruttoeinkommens, somit in Höhe von jährlich 1.864,77 € berücksichtigungsfähig. Dies führt zu einem Jahresnettoeinkommen von (31.756,19 € ./. 1.864,77 € =) 29.891,42 €, durchschnittlich monatlich 2.490,95 € ./. 5% (Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) 124,55 € ergibt ein anrechenbares monatliches Einkommen von 2.366,40 €, gerundet 2.366 €.

4. Unterhaltsberechnungen

Der Beklagte zahlt seit Beginn des Klagezeitraums unstreitig Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle. Diese Zahlungen werden bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zugrunde gelegt. Soweit der Beklagte behauptet, er erbringe darüber hinaus für die beiden Kinder monatliche Sachleistungen (Eintrittsgelder, Kleider, Elektronik) im Werte von insgesamt 150 €, hat er dies nicht nachgewiesen. Abgesehen davon wären zusätzliche Sachleistungen an die Kinder bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nicht berücksichtigungsfähig, da der Beklagte den Unterhalt der Kinder als Barunterhalt schuldet.

Bis zum 31. Dezember 2007 ist der Tabellenunterhalt, ab 1. Januar 2008 nur noch den Zahlbetrag in Abzug zu bringen (§ 1612b BGB). Hieraus ergeben sich für den Unterhaltsanspruch der Klägerin folgende Berechnungen:

März 2005 bis Juni 2005

Monatliches Einkommen des Beklagten 2.484,00 €

./. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt 2 x 326 € =) 652,00 €

1.832,00 €

./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 1.648,80 €

Monatliches Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit 627 € ./. 10% 564,30 € + aus Kapitalvermögen (gerundet) 38,00 €, insgesamt monatlich 602,30 €

Rohunterhalt: ½ (1.648,80 € ./. 602.30 €) = (gerundet) 523 €

Altersvorsorgeunterhalt 118 €

Korrigierter Elementarunterhalt (gerundet) 470 €

Insgesamt monatlich 588 €.

Juli 2005 bis Dezember 2005

Monatliches Einkommen des Beklagten 2.484,00 €

./. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt 2 x 334 € =) 668,00 €

1.816,00 €

./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 1.634,40 €

Rohunterhalt: ½ (1.634,40 € ./. 602,30 €) = (gerundet) 516 €

Altersvorsorgeunterhalt 116 €

Korrigierter Elementarunterhalt (gerundet) 464 €

Insgesamt monatlich 580 €.

Januar 2006

Monatliches Einkommen des Beklagten 2.485,00 €

./. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt 2 x 334 € =) 668,00 €

1.817,00 €

./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 1.635,30 €

Einkommen der Klägerin:

716 € ./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 644,40 €

Rohunterhalt: ½ (1.635,30 € ./. 644,40 €) = (gerundet) 495 €

Altersvorsorgeunterhalt 111 €

Korrigierter Elementarunterhalt (gerundet) 446 €

Insgesamt 557 €.

Februar 2006 bis Dezember 2006

Monatliches Einkommen des Beklagten 2.485,00 €

./. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt 393 € + 334 € =) 727,00 €

1.758,00 €

./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 1 582,20 €

Rohunterhalt: ½ (1.582,20 € ./. 644,40 €) = (gerundet) 469 €

Altersvorsorgeunterhalt 105 €

Korrigierter Elementarunterhalt (gerundet) 422 €

Insgesamt monatlich 527 €.

Januar 2007 bis Juni 2007

Monatliches Einkommen des Beklagten 2.514,00 €

./. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt 393 € + 334 € =) 727,00 €

1.787,00 €

./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 1.608,30 €

Einkommen der Klägerin:

838,00 € ./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 754,20 €

Rohunterhalt: ½ (1 608,30 € ./. 754,20 €) = (gerundet) 427 €

Altersvorsorgeunterhalt 96,00 €

Korrigierter Elementarunterhalt (gerundet) 383 €

Insgesamt monatlich 480 €

Juli 2007 bis Dezember 2007

Monatliches Einkommen des Beklagten 2.514,00 €

./. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt 389 € + 331 € =) 720,00 €

1.794,00 €

./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 1.614,60 €

Rohunterhalt: ½ (1.614,60 € ./. 754,20 €) = (gerundet) 430 €

Altersvorsorgeunterhalt 97,00 €

Korrigierter Elementarunterhalt (gerundet) 387 €

Insgesamt monatlich 484 €

Januar 2008 bis März 2008

Monatliches Einkommen des Beklagten 2.366,00 €

./. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ./. hälftiges Kindergeld)

für S. (468 € ./. 77 € =) 391 € + für T. (413 € ./. 77 € =) 336 €

1.639,00 €

./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 1.475,10 €

Rohunterhalt: ½ (1.475,10 € ./. 754,20 €) = (gerundet) 360 €

Altersvorsorgeunterhalt 81 €

Korrigierter Elementarunterhalt (gerundet) 324 €

Insgesamt 405,00 €

Ab April 2008

Monatliches Einkommen des Beklagten 2.366,00 €

./. Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ./. hälftiges Kindergeld; 2 x 391 € =) 782 €

1.584,00 €

./. 10% (Erwerbstätigenbonus) 1.425,60 €

Rohunterhalt: ½ (1.425,60 € ./. 754,20 €) = (gerundet) 336 €

Altersvorsorgeunterhalt 76 €

Korrigierter Elementarunterhalt (gerundet) 302 €

Insgesamt monatlich 378 €.

5. Verwirkungseinwand des Beklagten

Die Klägerin hat ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt.

a) Der Umstand, daß der Beklagten die höher dotierte Stelle als Verwaltungsdirektor der Fachhochschule F. nicht erhielt, weil die Klägerin nicht auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtete, führt zu keinem Verwirkungsgrund iSd § 1579 BGB, denn die Klägerin war zur Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil rechtlich befugt und handelte in Wahrnehmung berechtigter Interessen, so daß keine Mutwilligkeit iSd § 1579 Nr. 4 BGB a.F. (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.) vorlag. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu verzichten. Der Beklagte hatte zwar schriftlich zugesichert, daß er den pfändbaren Betrag seines Einkommens bezahlen werde; gleichzeitig wies er jedoch darauf hin, daß er diese Zusage mangels finanzieller Möglichkeiten nicht durch eine Bürgschaft absichern könne. Im Hinblick auf das angespannte Verhältnis der Parteien und die zwischen ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten kann es der Klägerin daher nicht als eine Verletzung der Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität angelastet werden, daß sie der Zusage des Beklagten nicht vertraute und auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht verzichtete.

b) Auch die Strafanzeigen der Klägerin gegen den Beklagten begründen keine Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs. Bei Strafanzeigen des Berechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten kommt es im Rahmen des Verwirkungseinwands entscheidend auf deren Veranlassung an. So können bewußt wahrheitswidrige Strafanzeigen zu einer Verwirkung führen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1133 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Tatbestand der Verwirkung ist jedoch nicht erfüllt, wenn die Vorwürfe zumindest teilweise berechtigt sein dürften, und die Unterhaltsberechtigte wegen des engen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Rechtsstreit in Wahrnehmung berechtigter Interesse gehandelt hat (vgl. BGH FamRZ 2002, 23, 25 = FuR 2002, 127 = BGHF 12, 1296).

Vorliegend hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklage nicht nachgewiesen, daß die Klägerin die Strafanzeigen bewußt wahrheitswidrig erstattet hat. Für die Klägerin bestand für die Erstattung der Strafanzeigen wegen des engen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Rechtsstreit auch ein berechtigter Anlaß, denn der Beklagte wurde durch einstweilige Anordnung des Familiengerichts vom 18. Oktober 2005 verpflichtet, an die Klägerin für den Zeitraum vom 15. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 einen monatlichen Unterhalt von 700 € und ab 1. Juli 2005 einen monatlichen Unterhalt von 708 € zu zahlen. Der Beklagte leistete jedoch im Jahre 2005 keinen Ehegattenunterhalt, obwohl er auch keine Hausverbindlichkeiten mehr bediente (das gemeinsame Hausgrundstück wurde im Februar 2005 veräußert, wobei der Beklagte die Zahlung der Hausverbindlichkeiten bereits zuvor eingestellt hatte), und ihm überdies aus der Veräußerung des Hausanwesens ca. 33.000 € zuflossen. Da er gleichwohl behauptete, zur Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht leistungsfähig zu sein, und in der von der Klägerin veranlaßten eidesstattlichen Versicherung angab, über kein Vermögen zu verfügen, kann die Strafanzeige der Klägerin wegen Unterhaltsverpflichtung, falscher eidesstattlicher Versicherung und Vollstreckungsvereitelung nicht als mutwillig bewertet werden. Überdies wurde das Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gemäß § 153a StPO eingestellt. Dies indiziert, daß das Ermittlungsverfahren ein strafwürdiges Verhalten des Beklagten ergeben hat.

c) Die über ihren Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben der Klägerin an die Dienstvorgesetzten des Beklagten sind zwar zu mißbilligen, jedoch nicht geeignet, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin herbeizuführen.

Die Schreiben vom 11. August 2006 und vom 14. August 2006 beinhalten zwar eine Beleidigung (§ 185 StGB) und eine üble Nachrede (§ 186 StGB), soweit die Klägerin darin behauptete, der Beklagte habe sich der Unterhaltsverpflichtung, der falschen eidesstattlichen Versicherung und der Vollstreckungsvereitelung schuldig gemacht. Der Verwirkungsgrund der insoweit in Betracht kommenden Tatbestände des § 1579 Nr. 2 und 4 BGB a.F. (§ 1579 Nr. 3 und 5 BGB n.F.) ist jedoch hierdurch nach den gesamten Umständen nicht erfüllt, denn im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB a.F. (§ 1579 Nr. 3 BGB n.F.) sind nur solche Straftatbestände relevant, die ein schwerwiegendes, vorsätzliches Vergehen beinhalten. Beleidigungen und Verleumdungen können - je nach der Dauer und der Intensität ihrer Begehung - die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB a.F. (§ 1579 Nr. 3 BGB n.F.) erfüllen, wenn diese mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit verbunden sind (vgl. BGH NJW 1982, 100 = BGHF 2, 763). Hierbei genügt es nach allgemeiner Meinung, daß die Vermögensinteressen, zu dem auch die Einkommensverhältnisse aus einer beruflichen Tätigkeit zählen, schwerwiegend gefährdet werden. Bei einem Anschwärzen des Verpflichteten bei dessen Arbeitgeber ist der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB a.F. (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.) erfüllt, wenn hierdurch den Arbeitsplatz des Verpflichteten gefährdet wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 1987, 946).

Die über ihren Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben der Klägerin und auch ihre eigenen Schreiben an die Dienstvorgesetzten des Beklagten sind nach ihrem Umfang und Dauer nicht als schwerwiegend zu beurteilen. Der Beklagte hat nicht konkret dargelegt, daß ihm durch diese Schreiben berufliche Nachteile oder gar eine Gefährdung seines Beamtenstatus entstanden sind bzw. hätten entstehen können. Überdies sind diese durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht gedeckten Schreiben der Klägerin deswegen in einem milderen Licht zu sehen, da sich der Beklagte zuvor über seinen Prozeßbevollmächtigten schriftlich an die Inhaberin der Praxis H., in der die Klägerin tätig ist, sowie an eine dortige Mitarbeiterin gewandt hat. Hierbei wurde der Klägerin unterstellt, daß ihre Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen nicht glaubwürdig seien.

d) Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe offenkundig ca. 6.000 € beiseite geschafft, um sie dem Zugewinnausgleich zu entziehen, hat er dies nicht nachgewiesen.

e) Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Zugewinnausgleichsverfahren den Wert ihres Pkw unzutreffend angegeben, liegt hierin - auch wenn dies richtig sein sollte - entgegen der Auffassung des Beklagten kein versuchter Prozeßbetrug, denn die Klägerin ist im Rahmen ihrer Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB nicht verpflichtet, den Wert eines Vermögensgegenstands anzugeben (vgl. BGH FamRZ 1989, 157 = EzFamR ZPO § 3 Nr. 6 = BGHF 6, 531); die Auskunftspflicht besteht vielmehr nur hinsichtlich aller wertbildender Faktoren. Soweit die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - diese Auskunft bisher nicht geleistet hat, steht ihm gemäß § 1379 BGB die Möglichkeit zur Verfügung, eine entsprechende Verurteilung der Klägerin herbeizuführen.

f) Auch soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe im Zugewinnausgleichsverfahren Nebenkosten für das damals noch gemeinsame Haus im Jahre 2003 geltend gemacht, obwohl diese Kosten bereits im Urteil des Familiengerichts über den Trennungsunterhalt berücksichtigt worden seien, kann dies nicht zur Annahme eines versuchten Prozeßbetrugs führen, denn hierbei handelt es sich um die rechtlich problematische Frage der Doppelberücksichtigung, so daß es nicht naheliegt, der Klägerin insoweit eine vorsätzlich schädigende Handlung vorzuwerfen.

g) Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe im vorliegenden Berufungsverfahren ihre Einkünfte im Jahre 2007 verschwiegen und diese erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. August 2007 bekannt gegeben, ist ungerechtfertigt, denn zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin noch nicht absehen, wie sich die Entwicklung ihres Einkommens bis zum Ende des Kalenderjahres 2007 abzeichnen würde.

h) Auch kann in der von der Klägerin zunächst verweigerten gemeinsamen Steuerveranlagung für das Jahr 2003 keine mutwillige Schädigung der Vermögensinteressen des Beklagten gesehen werden. Denn immerhin waren sich die Parteien, wie sich aus den außergerichtlichen Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten ergibt, zunächst nicht darüber einig, ob die Trennung bereits Ende Dezember 2002 oder erst Anfang 2003 erfolgt ist. Abgesehen davon hat der Beklagte nicht vorgetragen, daß er das Zwangsgeld in Höhe von 150 € im Hinblick auf die festgesetzte und nachträglich aufgehobene Steuernachforderung tatsächlich bezahlt hat, und ihm daher ein entsprechender Schaden entstanden ist.

6. Zur zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin

Eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs entspricht vorliegend - jedenfalls derzeit - nicht der Billigkeit. Nach § 1578b BGB kann ein Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Sowohl bei der Herabsetzung als auch bei der zeitlichen Befristung gemäß § 1587b BGB ist somit zu berücksichtigen, daß die Belange eines vom Berechtigten betreuenden gemeinschaftlichen Kindes gewahrt bleiben.

Vorliegend kommt aus diesem Grunde eine über die immanente Begrenzung des § 1570 BGB n.F. hinausgehende Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (BT-Dr. 16/1830 S. 19). Ein solcher Ausnahmefall kommt auch nach dem neuen Recht nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Prognose über die weitere Entwicklung hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes möglich ist (vgl. Soyka, aaO S. 117). Eine solche Prognose kann vorliegend nicht angestellt werden, da nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wie lange die besondere Betreuungsbedürftigkeit des unter ADS leidenden Sohnes S. noch andauern wird. Aus diesem Grunde ist zumindest derzeit eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht gerechtfertigt, denn die Klägerin ist aufgrund der Betreuung der beiden Kinder, insbesondere des Sohnes S., gehindert, derzeit einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Es bestehen daher für sie noch fortwirkende ehebedingte Nachteile.

Es entspricht auch insbesondere unter Berücksichtigung der Gestaltung der Haushaltsführung der Parteien und der nur teilweisen Erwerbstätigkeit während der Ehe jedenfalls nicht der Billigkeit, der Klägerin die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen zu versagen, soweit und solange sie an einer Vollzeitbeschäftigung aufgrund der intensiven Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes S. gehindert ist; auch kann derzeit noch nicht abgesehen werden, ob und inwieweit bis dahin der Klägerin künftig ehebedingte Nachteile in ihrer Berufstätigkeit entstehen könnten.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8, 711, 709 S. 2 ZPO.

8. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der Neuregelung des § 1578b BGB grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2008
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