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OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2008 - 5 UF 67/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2008
5 UF 67/07



Bemessung des Ehegattenunterhalts; Vorwegabzug des Kindesunterhalts; Zahlbetrag oder Tabellenbetrag.

BGB §§ 1361, 1609, 1612b; SGB II § 11

1. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach bloßem Abzug des Zahlbetrages des Kindesunterhalts führt im Nichtmangelfall dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz bedarfsdeckenden Unterhalts im Ergebnis 110 € vom Kindergeld, das nur im Mangelfall für das Kind dessen Einkommen ist (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II), behalten darf, während dem Unterhaltsverpflichteten faktisch nur 44 € davon verbleiben.
2. Im Mangelfall für den Ehegatten, d.h. wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der auch das Kind bzw. die Kinder erzieht, nicht einmal die ihm an sich zustehende Quote des um den auskömmlichen Kindesunterhalt bereinigten Einkommens des Verpflichteten erhalten kann, ist es demgegenüber auch vom Ergebnis her richtig, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wenigstens die Differenz zwischen dem nach Abzug des Zahlbetrages verbleibenden Einkommen des Verpflichteten und seinem gegenüber dem Ehegatten erhöhten Selbstbehalt von derzeit 1.000 € zuzusprechen, weil hier von einer ungerechten Verteilung des Kindergeldes nicht mehr ausgegangen werden kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2008 - 5 UF 67/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 05.02.2007 (316 F 832/05) hinsichtlich des Trennungsunterhalts abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab März 2005 bis Juni 2005 monatlich 744 € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 908 € sowie ab Juli 2005 bis Dezember 2005 monatlich 741 € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 2.592 € Trennungsunterhalt zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 436 € seit 04.03.2005, aus je 444 € seit 04.04.2005 und seit 04.05.2005, aus 744 € seit 04.06.2005, aus 741 € seit 04.07.2005 und aus je 93 € seit 04.08.2005, seit 04.09.2005 und seit 04.10.2005.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2006 bis September 2006 monatlich 362 €, für Oktober 2006 einmalig 377 €, für November und Dezember 2006 monatlich 438 €, für Januar 2007 bis Juni 2007 monatlich 550 €, für Juli 2007 bis Dezember 2007 monatlich 552 € und ab Januar 2008 monatlich 491 € Trennungsunterhalt zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Gemäß § 319 ZPO wird das durch den Teilvergleich vom 16.04.2008 für den Zeitraum bis zum 31.12.2007 hinsichtlich des Kindesunterhalts rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 05.02.2007 im 4. Absatz des Tenors noch dahingehend berichtigt, daß es dort statt »... für das gemeinsame Kind ... ab dem 1. November 2005« heißen muß: »für das gemeinsame Kind ab dem 1. Januar 2006«.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, nachdem der Kindesunterhalt in der Berufungsverhandlung durch den dort geschlossenen Teilvergleich geregelt worden ist, noch Trennungsunterhalt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Offenbach/Main Bezug genommen. Allerdings ist die Trennung der Parteien entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil - vom Beklagten in der Berufungsverhandlung auch nicht mehr ernsthaft bestritten - bereits im Februar 2005 erfolgt. Ab März 2005 hat der Beklagte auch unstreitig bereits (Teil-)Unterhaltszahlungen - wie aus dem Tenor ersichtlich - geleistet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens stellen sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten ab 2006 aufgrund inzwischen vorliegender Verdienstbescheinigungen für die Jahre 2006 und 2007 etwas abweichend von den noch auf der Basis des Jahres 2005 vorgenommenen Berechnungen des Amtsgerichts dar. Danach belief sich das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 2006, ausgehend von 34.101,31 € brutto, auf 21.055,79 € (bereits nach Abzug des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen) entsprechend monatlich 1.754,65 €. Zuzüglich möglicher 4 € Steuerersparnis beim Solidarzuschlag, die der Beklagte netto mehr erhielte, wenn er sich den ihm zustehenden halben Kinderfreibetrag pflichtgemäß hätte eintragen lassen, und abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen verblieben ihm netto aufgerundet monatlich 1.671 € im Jahre 2006. Im Jahre 2007 bezog er, ausgehend von brutto 36.219,57 €, netto 22.913,38 € oder monatlich 1.909,45 € zuzüglich 4 € möglicher Steuerersparnis und abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen, somit monatlich 1.818 €.

Das Amtsgericht hat der Klage auch hinsichtlich des Trennungsunterhalts überwiegend stattgegeben und den Beklagten hinsichtlich der Rückstände bis einschließlich Oktober 2006 unter Berücksichtigung wechselnder Einkommensverhältnisse und Abzugsbeträge für bestehende Schulden zu unterschiedlichen Beträgen nebst Zinsen - wie aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlich - sowie ab November 2006 zu laufendem Trennungsunterhalt von 611,75 € monatlich verurteilt; wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung einen Teilvergleich geschlossen und damit den Kindesunterhalt abschließend geregelt; insoweit wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. April 2008 Bezug genommen. Allerdings hatte das Amtsgericht in dem mit dem Vergleich hinsichtlich des Kindesunterhalts bis zum 31. Dezember 2007 rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils offensichtlich versehentlich den laufenden Kindesunterhalt bereits ab 1. November 2005 ausgeurteilt, obwohl es zuvor bereits den Rückstand bis zum 31. Dezember 2005 mit den bis Oktober verlangten 168 € und 2 x 199 € für November und Dezember 2005 (zusammen 566 €) ausgeurteilt hatte.

Der Beklagte beantragt nunmehr noch, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich des Trennungsunterhalts abzuweisen. Er beruft sich insbesondere auf einen höheren Schuldenabtrag als vom Amtsgericht anerkannt, räumt allerdings auch ein, das im Sommer 2005 aufgenommene Darlehen bei der A.-Bank inzwischen mit Ersparnissen getilgt, und neben einer behaupteten Steuernachforderung für das Jahr 2004 für einen späteren Zeitraum auch eine Steuererstattung erhalten zu haben. Soweit er höhere Zahlungen auf den Unterhalt behauptet, beruht dies darauf, daß er auch die aufgrund von Pfändungen abgezogenen Beträge als eigene Zahlungen in Ansatz bringt; insoweit wurde in der Berufungsverhandlung eine differenzierte Forderungsaufstellung des Klägervertreters sowohl für den Kindes- als auch für den Trennungsunterhalt erörtert.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach dem Teilvergleich über den Kindesunterhalt nur noch den Trennungsunterhalt betreffende zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

Zu Recht ist das Amtsgericht für das Jahr 2005 zunächst von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.331,98 € abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen, mithin von 2.215,38 €, ausgegangen. Auch die Bereinigung von Schulden gegenüber der C.-Bank von 50 € monatlich sowie weiterer 100 € monatlich an eine frühere Vermieterin ist - von der Klägerin nicht angegriffen - zu Recht erfolgt. Nach Auffassung des Senats sind allerdings auch die weiteren Altschulden des Beklagten, die er mit monatlich 47 € gegenüber der D.-Bank bedient, als eheprägend anzuerkennen und abziehbar, so daß ihm bereinigt netto 2.018,38 € monatlich für das Jahr 2005 verbleiben.

Noch weitere Schuldenabzüge sind dagegen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht vorzunehmen, zumal der Beklagte auch in der Berufungsverhandlung entweder den jeweiligen Schuldgrund oder auch den tatsächlichen Abtrag nicht ausreichend zu belegen vermochte. Das gilt insbesondere auch für das im Jahre 2005 aufgenommene Darlehen über 3.000 € bei der A.-Bank, das er zudem - wie er nun einräumt - aus Ersparnissen wieder getilgt hat. Hinsichtlich des angeblichen Abtrags von weiteren Schulden an Rechtsanwälte R. sind Zahlungen nicht belegt; ebenso sind angebliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer früheren Straftat weder ausreichend belegt, noch sind diese Schulden als eheprägend anzuerkennen. Angeblichen Zahlungen auf eine Steuernachforderung steht eine Steuererstattung für einen späteren Zeitraum gegenüber.

Von dem hiernach zugrunde zu legenden bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 2.018,38 € sind die sich daraus ergebenden - bei nur zwei Unterhaltsberechtigten um eine Einkommensstufe erhöhten - Tabellenbeträge (nach dem für diesen Zeitraum noch geltenden bisherigen Recht unumstritten) des Kindesunterhalts von monatlich 283 € für die Zeit bis Juni 2005 bzw. 290 € ab Juli 2005 bis Dezember 2005 in Abzug zu bringen, so daß für die Berechnung des Trennungsunterhalts 1.735,38 € bis Juni 2005 bzw. 1.728,35 € bis Dezember 2005 verbleiben. Daraus errechnen sich als 3/7-Quote monatlich 744 € bis Juni 2005 bzw. monatlich 741 € bis Dezember 2005, die der Beklagte unter Berücksichtigung des bis Juni 2005 für den Trennungsunterhalt noch geltenden Selbstbehalts von 920 € sowie auch bei einer zweistufigen Mangelfallberechnung nach altem Recht (BGH FamRZ 2003, 363 ff = FuR 2003, 75) bei 1.000 € Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau ab 1. Juli 2005 zahlen kann.

Unter Berücksichtigung des im Jahre 2006 gesunkenen und nach Steuerklasse I sowieso geringer ausfallenden Nettoeinkommens von monatlich 1.671 € (s. oben unter I.) verbleiben dem Beklagten nach Abzug der bis September 2006 zunächst weiter anzuerkennenden monatlich zu zahlenden 197 € für Schulden (50 € + 100 € + 47 €, wie oben) noch monatlich 1.474 €, und nach Abzug des sich ergebenden Tabellenbetrages des Kindesunterhalts von 233 € nur noch 1.241 €, so daß der Beklagte die 3/7-Quote von 532 € nicht mehr zahlen kann. Eine zweistufige Mangelfallberechnung führt danach für den Trennungsunterhalt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Monatsbetrag von 362 € (Einsatzbeträge nach BGH FamRZ 2003, 363 ff = = FuR 2003, 75: 890 € Mindestbedarf für die Klägerin und 135% des damaligen Regelbetrages, mithin 276 €, ergibt zusammen 1.166 €). Von den über 1.000 € (Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau) für Unterhaltszwecke insgesamt zur Verfügung stehenden monatlich 474 € (s. oben) erhält die Klägerin danach anteilige (890 € : 1.166 € =) 362 € (der Kindesunterhalt wird in der hier nicht mehr erforderlichen zweiten Stufe der Berechnung aus dem niedrigeren notwendigen Selbstbehalt gegenüber Kindern aufgefüllt).

Im Oktober 2006 ermäßigt sich der Schuldenabtrag für die Mietrückstände auf 79,58 €; zuzüglich der 50 € und 47 € beträgt der gesamte berücksichtigungsfähige Schuldenabtrag nur noch 176,58 €. Es verbleiben von den 1.671 € netto nunmehr bereinigt 1.494,42 €. Die sich nach Abzug des Kindesunterhalts errechnende 3/7-Quote kann ebenfalls nicht gezahlt werden. Die Mangelfallberechnung nach dem obigen Muster führt zu dem Trennungsunterhalt von (494,42 € x 890 € : 1.166 € =) 377 €.

Im November und Dezember 2006 sind nur noch Schulden von insgesamt monatlich 97 € zu berücksichtigen. Von den 1.671 € verbleiben für Unterhaltszwecke nunmehr 1.574 €. Die auch insoweit notwendige Mangelfallberechnung führt zu monatlichem Trennungsunterhalt von (574 € x 890 € : 1.166 € =) 438 €.

Ab 2007 verbessern sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten wieder. Sein Nettoeinkommen beträgt nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, wie oben unter I. ausgeführt, nunmehr monatlich 1.818 €. Nach weiterem Abzug des anzuerkennenden Schuldenabtrags von monatlich 97 € verbleiben ihm für Unterhaltszwecke bereinigte 1.721 €.

Sowohl nach Abzug des bis Juni 2007 maßgeblichen Tabellenbetrages für den Kindesunterhalt von 262 € als auch von 259 € bis Dezember 2007 kann der Beklagte die sich errechnende 3/7-Quote für den Trennungsunterhalt (625 € bzw. 627 €) unter Berücksichtigung von 1.000 € Selbstbehalt nicht zahlen. Die Mangelfallberechnung nach dem obigen Muster führt zu den ausgeurteilten Beträgen von monatlich 550 € in der ersten Jahreshälfte (721 € in der ersten Stufe zur Verfügung x 890 € : 1.166 € anteilig für die Ehefrau) und 552 € in der zweiten Jahreshälfte. Wegen der Absenkung der Regelbeträge für Kinder ab 1. Juli 2007 sind 135% nur noch 273 €; der notwendige Mindestgesamtbedarf beider Berechtigter beträgt damit 1.163 €. 721 € x 890 € : 1.163 € ergeben deswegen monatlich 552 €.

Ab Januar 2008 ist der Kindesunterhalt gemäß § 1609 BGB n.F. vorrangig. Bei einem weiterhin bereinigtem Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 1.721 € verbleiben ihm nach Abzug des tatsächlichen Zahlbetrages des Kindesunterhalts von 230 €, auf den sich die Parteien auch vergleichsweise geeinigt haben, noch 1.491 €. Der verbleibende Betrag über dem Selbstbehalt von 1.000 €, mithin nur noch 491 €, unterschreitet in jedem Fall die 3/7-Bedarfsquote für die Ehefrau, und zwar ungeachtet dessen, ob man diese im vorliegenden Fall weiterhin nach Abzug des Tabellenbetrages für den Kindesunterhalt von 307 € (Soyka, FuR 2008, 157 ff, 162, 163, wohl auch Schürmann, FamRZ 2008, 313 ff, 324) oder nur des Zahlbetrages von 230 € errechnet (so inzwischen BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 in einem obiter dictum unter IV. 1. b) im Anschluß an Dose, FamRZ 2007, 1289 ff, 1292 f; Klinkhammer, FamRZ 2008, 193 ff, 199; Scholz, FamRZ 2007, 2221 ff, 2224; Gerhardt, FamRZ 2007, 945 ff, 948; Grundmann, FF 2008, 134, 135). Die unterschiedliche Berechnungsweise (s. auch die Übersicht unter www.hefam.de zu den Unterhaltsleitlinien bzw. Unterhaltsgrundsätzen der Oberlandesgerichte) führt zwar im Nichtmangelfall dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei bloßem Abzug des Zahlbetrages trotz bedarfsdeckenden Unterhalts praktisch monatlich 33 € mehr erhält und damit vom Kindergeld im Ergebnis 110 € behalten darf, während dem Unterhaltsverpflichteten faktisch nur 44 € davon verbleiben (die dieses Ergebnis rechtfertigende Annahme der herrschenden Meinung, das Kindergeld sei Einkommen des Kindes, trifft aber nur bei einem Mangelfall für das Kind zu, wie § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II zeigt, nämlich wenn das Kindergeld »zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt« wird).

Im Mangelfall für den Ehegatten, d.h. wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der auch das Kind bzw. die Kinder erzieht (wie hier) nicht einmal die ihm an sich zustehende Quote des um den auskömmlichen Kindesunterhalt bereinigten Einkommens des Verpflichteten erhalten kann, ist es demgegenüber auch vom Ergebnis her richtig, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wenigstens die Differenz zwischen dem nach Abzug des Zahlbetrages verbleibenden Einkommen des Verpflichteten und seinem gegenüber dem Ehegatten erhöhten Selbstbehalt von derzeit 1.000 € zuzusprechen, weil hier von einer ungerechten Verteilung des Kindergeldes nicht mehr ausgegangen werden kann (a.A. unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch insoweit Soyka, aaO, unter anderem mit weiteren Fallbeispielen, z.B. bei Leistung von Bar- und Betreuungsunterhalt für die Kinder durch den auch zum Ehegattenunterhalt Verpflichteten).

Für den hier vorliegenden Fall, in dem die das Kind erziehende Klägerin wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts nur einen unter der ihr an sich zustehenden Quote liegenden Unterhalt bekommen kann, folgt der Senat deshalb im Ergebnis der herrschenden Meinung, so daß der Klägerin ab 1. Januar 2008 monatlich 491 € Trennungsunterhalt zuzusprechen sind. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Soweit der Beklagte die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt hat, ist seine Berufung zurückzuweisen.
Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB.

Die Berichtigung des Urteils beim Kindesunterhalt beruht auf § 319 ZPO.

Die Entscheidungen über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, nachdem der Senat für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht von der Auffassung des Bundesgerichtshofes zum Abzug des Kindesunterhalts für die Berechnung des Ehegattenunterhalts abgewichen ist.


OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2008 - 5 UF 67/07
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