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OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008 - 2 UF 219/06 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008
2 UF 219/06



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB wegen verfestigter Lebensgemeinschaft; Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB.
BGB §§ 1578b, 1579

1. Zur Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
2. Zur Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2008 - 2 UF 219/06

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 13.10.2006 (3 F 22/04) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen zu Ziffern 3. und 4. wie folgt abgeändert:
(1) Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung (24.02.2007) bis zum 30.06.2007: Elementarunterhalt in Höhe von 801 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 207 €; für den Zeitraum 01.07.2007 bis einschließlich 30.11.2007: Elementarunterhalt in Höhe von 805 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 208 €; für Dezember 2007: Elementarunterhalt in Höhe von 807 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 208 €; für den Zeitraum 01.01.2008 bis einschließlich 30.04.2008: Elementarunterhalt in Höhe von 886 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 233 €, und für den Zeitraum 01.05.2008 bis einschließlich 31.03.2009: Elementarunterhalt in Höhe von 621 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 156 €, abzüglich bis einschließlich April 2008 monatlich gezahlter 750 €.
Im übrigen wird die Klage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen.
(2) Der Antragsteller wird weiterhin verurteilt, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in Höhe von 21.016,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.02.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage auf Zugewinnausgleich abgewiesen. Die Widerklage des Antragsgegners auf Zahlung von Zugewinnausgleich wird abgewiesen.
2. Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Antragsteller 80% und die Antragsgegnerin 20%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend über Zugewinnausgleichsansprüche und den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin.

Am 5. Dezember 1985 schlossen die Parteien die Ehe. Jedenfalls seit Februar 2003 lebten sie innerhalb des vormals im Miteigentum stehenden Hausanwesens K.-Straße in W. getrennt; im März 2004 ist die Antragsgegnerin dann ausgezogen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde am 27. Februar 2004 rechtshängig. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 13. Oktober 2006, rechtskräftig seit 24. Februar 2007, geschieden. Aus der Ehe sind die Söhne T. (geboren 1990), der beim Antragsteller lebt, und O. (geboren 1994), der bei der Antragsgegnerin lebt, hervorgegangen.

Der am 30. Dezember 1956 geborene Antragsteller ist nach einem Studium bei der Firma S. AG im Bereich Produktmanagement beschäftigt. Die am 26. Mai 1961 geborene Antragsgegnerin hatte nach einer kaufmännischen Ausbildung in einem Modehaus und dem anschließenden Besuch einer privaten Sprachenschule zum 1. Dezember 1985 eine Anstellung bei der Lufthansa AG gefunden. Ihren Arbeitsplatz als Stewardeß gab sie wegen der Kinderbetreuung Mitte des Jahres 1993 auf, nachdem sie sich seit 1990 in Erziehungsurlaub befunden hatte.

Mit notariellem Vertrag vom 24. März 2006 übertrug die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihren Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen K.-Straße in W. für 100.831,62 €. Mit notariellem Vertrag vom 7. April 2006 veräußerte der Antragsteller die in diesem Wohnhaus im Dachgeschoß gelegene Wohnung an seinen Bruder, den Zeugen G. K., für 730 €.

Der Antragsteller verdiente im Jahre 2007 brutto 73.593,10 € inklusive Sondervergütungen für das Jahr 2006 in Höhe von 10.181,08 €.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.479 € (Elementarunterhalt) sowie weiteren 472 € (Vorsorgeunterhalt) geltend gemacht. Der Antragsteller hat unter anderem Verwirkung dieses Anspruchs aufgrund der neuen Beziehung der Antragsgegnerin mit dem Zeugen F. G., einem Berufssoldaten, der seit Januar 2005 in We. stationiert war, eingewandt. Weiterhin haben die Parteien erstinstanzlich im Wege von Klage und Widerklage jeweils die Zahlung von Zugewinnausgleich, der Antragsteller in Höhe von 15.232,99 €, die Antragsgegnerin in Höhe von 33.759,97 €, begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesloch hat - neben dem Ausspruch der Scheidung und der Regelung des Versorgungsausgleichs, die nicht angegriffen sind - mit Urteil vom 13. Oktober 2006 den Antragsteller wie folgt verurteilt:

» 3. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen: Elementarunterhalt in Höhe von 969 €, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 267 €. Im übrigen wird der Antrag auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen.

4. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Ehefrau 28.659,64 € Zugewinnausgleich nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag auf Zugewinnausgleich abgewiesen. Die Widerklage wird gleichfalls abgewiesen. «

Zur Begründung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht ausgeführt, zugrunde zu legen sei ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 4.070,03 €. Die im Jahre 2006 bislang erfolgten Sonderleistungen des Arbeitgebers des Antragstellers in einer Gesamthöhe von 10.444,02 € seien einzubeziehen, auch wenn Prämienzahlungen im Jahre 2003 sowie Erfolgsbeteiligungen für die Jahre 2002 und 2003 nicht erfolgt seien. Auch in Zukunft sei von der Zahlung dieser Sonderleistungen auszugehen. Hinsichtlich der Auszahlung aus dem sog. STAR-Programm sei für die Zukunft mit entsprechenden Auszahlungen zu rechnen.

Hinzuzurechnen sei ein Nutzungswert für den Firmenwagen Ford Focus von 223,88 € (429 € monatliche Kosten laut ADAC-Tabelle abzüglich des Nettoabzugs des Firmenwagens in Höhe von 205,12 €). Hinzuzuaddieren sei die auf den Monat umgelegte Steuerrückerstattung mit 143,42 €. Ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen sei nicht vorzunehmen, da der Arbeitgeber des Antragstellers alle Ausgaben für den Firmenwagen trage. Ebenfalls nicht abzuziehen sei ein Betrag von 102,25 € für die private Altersversorgung, denn der Antragsteller habe eine ausreichende Altersversorgung über die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Rentenversicherung, das Eigenheim sowie das nicht unerhebliche Aktienvermögen von 37.000 €. Kapitaleinkünfte seien nicht einkommenserhöhend zuzurechnen, da sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2005 keine steuerlich zu berücksichtigenden Kapitaleinkünfte ergeben. Für die Vermietung eines Stellplatzes seien 38 € anzusetzen.

Als objektiver Wohnwert für die vom Antragsteller mit dem Sohn T. bewohnte Eigentumswohnung sei ein Betrag von 876 € zugrunde zu legen; hiervon seien 127,82 € für das Arbeitgeberdarlehen und die monatliche Zins- und Tilgungsrate von 653,38 € als eheprägend abzusetzen. Nicht in Abzug zu bringen seien Darlehenszahlungen aufgrund eines mit dem Bruder des Antragstellers geschlossenen Darlehensvertrages vom 25. März 2006, da für den Antragsteller aufgrund seines Aktienvermögens keine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Darlehensaufnahme bestanden habe.

Damit errechne sich ein vorläufiges monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 4.570,13 €.

Das vorläufig bereinigte Nettoeinkommen der Antragsgegnerin belaufe sich auf 1.009,05 €. Hiervon in Abzug zu bringen seien Steuervorauszahlungen von 37 € sowie ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 281 €. Ein Abzug berufsbedingter Aufwendungen sei nicht vorzunehmen. Für eine zinsbringende Kapitalanlage aus der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils von restlich 80.720,23 € seien bei einem jährlichen Zinsertrag von 3% monatliche Zinseinkünfte von 201,80 € hinzuzurechnen. Ein Abzug für den Aufbau einer angemessenen Altersversorgung in Höhe von 50.000 € sei nicht gerechtfertigt; insoweit komme nur ein Betrag von 46,89 € (4% eines Jahresbruttoeinkommens von 14.065,68 € : 12) einkommensmindernd in Betracht. Ein Ansatz von 300 € als Haushaltsführungskosten für den Zeugen F. G. als Lebenspartner der Antragsgegnerin scheide mangels Feststellung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus.

Aufgrund des erheblichen finanziellen Ungleichgewichts zwischen den Ehegatten sei es ausnahmsweise angemessen, daß der Antragsteller zu seiner Betreuungsleistung auch den Barunterhalt für T. trage. Bei der Bemessung des Tabellenunterhalts für beide ehegemeinsamen Kinder sei damit auf das Einkommen des Antragstellers abzustellen. Ausgehend von 4.570,13 € seien der Tabellenunterhalt für O. und T. jeweils nach der 13. Einkommensstufe und der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 582 € abzusetzen, so daß 3.460,13 € verblieben. Schließlich seien noch 10% als Erwerbstätigenbonus, mithin 327,33 €, in Abzug zu bringen, so daß auf seiten des Antragstellers ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.273,33 € verbleibe.

Bei der Antragsgegnerin sei nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ein bereinigtes Nettoeinkommen von 928,33 € anzunehmen. Der Altersvorsorgeunterhaltsbedarf errechne sich damit zu 266,52 €, aufgerundet 267 €, der Elementarunterhalt zu 968,98 €, aufgerundet 969 €.

Der Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß der Freund der Antragsgegnerin zu dieser seit Frühjahr 2004 ein intimes Verhältnis unterhalte. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft, die einem ehelichen Zusammenleben entspreche, könne nicht festgestellt werden. Auch aus dem Verhalten der Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens Folgesache Zugewinnausgleich könne eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht hergeleitet werden.

Schließlich sei auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs zu verneinen. Angesichts der unbestrittenen beruflichen Entwicklung beider Parteien seien die wirtschaftlichen und beruflichen Dispositionen der Antragsgegnerin derart an die Ehe und die Kinder angepaßt gewesen, daß schließlich eine Verfestigung der ehebedingten Nachteile in der Einkommenssituation und der beruflichen Entwicklung eingetreten sei. Die Antragsgegnerin werde absehbar nicht selbst in der Lage sein, dauerhaft ihren angemessenen Lebensstandard selbst zu erwirtschaften. Unter Zugrundelegung einer Ehezeit von 21 Jahren zuzüglich der noch zu absolvierenden Kindererziehungszeit von vier Jahren komme eine Befristung eines Unterhaltsanspruches damit nicht in Betracht.

Zum Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht bei einer Ehezeit der Parteien vom 5. Dezember 1985 bis zum 27. Februar 2004 folgende Anfangs- und Endvermögen der Parteien zugrunde gelegt:

Endvermögen des Ehemannes: 136.591,27 €

Aktiva:

1. Hälftiger Miteigentumsanteil Haus K.-Straße 130.500,00 €
2. Tiefgaragenstellplatz 5.000,00 €
3. Girokonto Volksbank W. 42,93 €
4. Girokonto C. N. 70,71 €
5. Wertpapierdepot C. 2.977,69 €
6. D. Investment 1.142,67 €
7. Aktien 32.327,40 €
8. Girokonto P.-Bank 6.273,52 €
9. Motorrad BMW 1.200,00 €

Passiva:

1. Darlehen BW-Bank 61.107,28 €
2. Darlehen Arbeitgeber 2.876,13 €

Anfangsvermögen des Ehemannes:

Aktiva:

1. Schenkung der Mutter 1996, indexiert 5.783,00 €
2. Erbschaft von der Mutter 2003, indexiert 1.350,00 €.

Schulden in Höhe von 5.500 € bei seinem Bruder G. K. habe der Antragsteller nicht zu beweisen vermocht. Den seitens des Antragstellers aufgenommen Krediten zwecks Anschaffung eines Eßtisches und eines Bettes stünde ein entsprechender realer Wertzuwachs gegenüber, so daß die hierzu gewährten Kredite sich damit nivellierten.

Dem Endvermögen des Antragstellers seien noch 21.039,76 € hinzuzurechnen. Diese seien unmittelbar in zeitlicher Nähe zum Stichtag vorhanden gewesen, in der Bilanz des Endvermögens aber nicht mehr enthalten. Über den Verbleib des Betrages habe sich der Antragsteller nicht nachvollziehbar und plausibel erklärt.

Die Antragsgegnerin habe einen Zugewinn von 72.138,98 € erzielt, der sich wie folgt ermittle:

Endvermögen:

Aktiva:

1. Hälftiges Miteigentum Haus K.-Straße 130.500,00 €
2. Tiefgaragenstellplatz 5.000,00 €
3. Aktien 7.392,70 €
4. Girokonto D.-Bank 878,05 €
5. Guthaben S.-Bank 40,64 €
6. Pkw VW-Golf 8.200,00 €

Passiva:

1. Darlehen BW-Bank 61.107,28 €
2. Darlehen Arbeitgeber 2.876,13 €
3. Darlehen Eltern 12.288 €.

Das Gericht sei überzeugt, daß die Antragsgegnerin bei ihren Eltern insgesamt Darlehen in Höhe von insgesamt 33.071 € von 1998 bis zum 17. Februar 2004 aufgenommen habe. Aufgrund der Zahlung von 1.000 € und der Übertragung von Aktien in Höhe von 19.784 € sei der Darlehensbetrag auf 12.287 € zum Stichtag reduziert gewesen.

Anfangsvermögen:

Aktiva:

Erbschaft vom Großvater 5.000 DM, indexiert 3.601,00 €.

Eine Anrechnung wegen illoyaler Vermögensminderung käme bei der Antragsgegnerin nicht in Betracht, denn die Veräußerung von 244 Aktien an ihre Eltern sei nicht als Verschwendung zu werten.

Der Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller errechne sich damit mit 28.659,64 €.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers. Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Antragsgegnerin habe ihren Anspruch auf Unterhalt aufgrund einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit F. G. verwirkt. Das Vorliegen einer solchen dränge sich aus einer Vielzahl von Gründen geradezu auf:

  • F. G. beteilige sich an den Kosten der Wohnung, die er zusammen mit der Antragsgegnerin bewohne;
  • Die Antragsgegnerin habe im wesentlichen alle Urlaube seit Februar 2004 zusammen mit F. G. verbracht, so - unstreitig - im Februar und Mai 2004 in Tunesien;
  • F. G. sei mit dem gemeinsamen Sohn O. beim Zelten gewesen;
  • Auch sei er - unstreitig - den Eltern der Antragsgegnerin vorgestellt worden. Weihnachten, Ostern und Pfingsten feiere er, sofern sein Dienst es erlaube, mit der Antragsgegnerin; Weihnachten 2006 sei er mit den Eltern der Antragsgegnerin, ihrer Schwester und deren Lebensgefährten zusammen gewesen;
  • Gemäß Nachsendeauftrag vom 14. August 2004 sei die Post von F. G. an die Adresse der Antragsgegnerin versandt worden, ebenso seine Kontoauszüge für das Konto bei der P.-Bank; nach wie vor lasse er sich Post in die Ka.-Straße in H. schicken (Kopie eines Versicherungsangebots vom 12. Dezember 2006);
  • Die Wohnung in S. habe F. G. im Juli 2005 nur zum Schein angemietet. Er habe für diese keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Am 20. September 2005 habe sich weder auf dem Briefkasten noch auf dem Klingelschild ein Hinweis auf ihn befunden. Nachdem er seit 1. Januar 2005 in einem neuen Stationierungsort, nämlich in We., stationiert gewesen sei, habe er sich wahrheitswidrig im Januar 2005 von Ma., seinem bisherigen Stationierungsort, nach St. bei N. umgemeldet; St. sei - unstreitig - 350 km von We. entfernt. Darüber hinaus habe der Zeuge bei der erstinstanzlichen Vernehmung unzutreffende Angaben zur Heizungsart sowie zum Abschluß eines Versorgungsvertrages mit dem örtlichen Elektroversorger gemacht;
  • Schließlich stehe das Fahrrad von F. G. ständig im Flur des Hauses der Antragsgegnerin, werde damit entgegen den Angaben des Zeugen nicht in dessen Pkw transportiert.
Weiterhin sei der Anspruch auch deshalb verwirkt, weil die Antragsgegnerin im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens falsche Angaben gemacht habe: Bei ihrer Auskunft zum Zugewinn habe sie ein Konto der S.-Bank nicht angegeben; weiterhin habe sie eine Darlehensaufnahme bei ihren Eltern sowie den Verkauf von Aktien an ihre Eltern vorgetäuscht.

Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts sei in folgenden Punkten fehlerhaft:

  • Die unregelmäßigen Sonderzahlungen seines Arbeitgebers seien nicht zu berücksichtigen, da sie jeweils für Sondertilgungen eingesetzt worden seien; solche seien von seinem Gehaltskonto, dem gemeinschaftlichen Konto bis März 2003, bei der Sparkasse in der Regel nach der Märzabrechnung oder nach einer Steuererstattung erfolgt. Zuletzt sei es am 7. April 2003 zu einer Sondertilgung von seinem Girokonto gekommen. Auch könne zukünftig mit den Sonderzahlungen nicht mehr gerechnet werden. Im übrigen sei allenfalls ein mehrjähriger Durchschnitt der im Jahr 2004 gezahlten Erfolgsbeteiligung in die Unterhaltsberechnung einzustellen, nachdem in den Jahren 2002 und 2003 keine derartige Erfolgsbeteiligung ausgezahlt worden sei;
  • Der Anteil der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs sei mit 205 € im Monat abgegolten. Die jährliche Laufleistung liege unter 10.000 km; ein Großteil hiervon entfalle auf berufliche Fahrten. Hinzu komme die Versteuerung der Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte;
  • Die Steuerrückerstattung sei nicht einkommenserhöhend anzusetzen, da sie in erheblichem Umfange auf Anwalts- und Gerichtskosten beruhe; andernfalls müßten diese Belastungen abgesetzt werden. Auch bei der Antragsgegnerin seien die Gerichts- und Anwaltskosten in Abzug gebracht worden;
  • Als zusätzliche Aufwendungen für seine Altersversorgung seien ca. 20% seiner Bruttobezüge zu berücksichtigen;
  • Der objektive Mietwert für die Eigentumswohnung sei nur mit 720 € (120 m² à 6 €) zu bemessen, denn der Hobbyraum sei bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche zu Unrecht berücksichtigt worden; außerdem seien Reparaturkosten für die Heizungsanlage der Firma Wi. abzusetzen;
  • Weiterhin sei die monatliche Zinsbelastung in Höhe von 115 € aus dem Darlehen seines Bruders über insgesamt 32.500 € (26.100 € am 27. März 2006 und 5.500 € bereits zuvor) zu berücksichtigen;
  • Für den Nachhilfeunterricht für T. seien ihm monatlich 66,66 € (20 Stunden x 40 Wochen = 800 €) abzuziehen;
  • Auch seien die berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen: Neben den Fahrten zur Arbeit, die laut Gehaltsbescheinigung steuerlich angerechnet würden, sei er auf gepflegte Kleidung angewiesen.
Auch das Einkommen der Antragsgegnerin sei fehlerhaft bemessen worden:
  • Ihr seien trotz der Betreuung von O. weitere Arbeitsstunden zumutbar; ihr Bruttoeinkommen läge dann bei 1.400 €;
  • Der ihr zugeflossene Betrag von 100.831,61 € sei in voller Höhe zinsbringend zu berücksichtigen, wobei ein Zinssatz von mindestens 4% zu erzielen sei;
  • Weiterhin müsse sich die Antragsgegnerin Vorteile aus dem Zusammenleben mit F. G. mit monatlich 300 € anrechnen lassen;
  • Schließlich seien Mieteinnahmen aus der Garage mit monatlich 50 € bei 12 € Nebenkosten anzusetzen.
Für das Jahr 2006 sei damit jedenfalls von einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.428 € auszugehen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei nicht er hinsichtlich eines Zugewinns ausgleichspflichtig, sondern die Antragsgegnerin; dies ergebe sich aus folgenden Umständen:

Sein Endvermögen belaufe sich auf insgesamt 104.387,89 €. Als Aktiva seien 175.571,30 € anzusetzen; hierzu sei folgendes zu berücksichtigen:

  • Sieben der Aktien seien nicht ihm, sondern dem Sohn T. zuzurechnen;
  • Bezüglich des Kontos bei der P.-Bank sei nur ein Betrag von 3.437 € anzusetzen, der aus dem Verkauf von Aktien stamme; zu berücksichtigen sei weiterhin, daß sein Gehalt erst kurz vor dem Stichtag eingegangen sei;
  • Illoyale Vermögensminderungen lägen nicht vor und seien daher nicht zuzurechnen. Von den im Februar 2004 getätigten Aktienverkäufen über 15.940 € habe er Möbel und Haushaltsgeräte in Höhe von 7.403 € gekauft, Altschulden bei seinem Bruder in Höhe von 2.500 € beglichen sowie weitere Haushaltsgeräte über 2.600 € erworben.
Die Passiva seien mit 71.183,41 € anzusetzen. Das Amtsgericht habe folgende Verbindlichkeiten zu Unrecht nicht berücksichtigt:
  • Bei seinem Bruder habe ein Kredit in Höhe von 5.500 € bestanden;
  • Für die Anschaffung von einem Eßtisch sowie einem Bett mit einer Matratze habe er einen Kredit in Höhe von 1.700 € aufgenommen.
Sein Anfangsvermögen belaufe sich auf 14.228,19 €, denn hierbei sei eine Schenkung seines Bruders durch Verzicht auf Zinsen in Höhe von 7.095,19 € zu berücksichtigen.

Damit belaufe sich sein Zugewinn auf 90.159,70 €.

Bei seiner Ehefrau sei von einem Endvermögen, das noch unter erheblichen Vorbehalten stehe, von 154.811,45 € auszugehen: Dabei sei der Wert des Pkw jedenfalls mit 11.000 € anzusetzen; zudem seien alle Aktien, insgesamt 309 Stück abzüglich acht am 21. Februar 2005 verkaufter Aktien, nach wie vor im Besitze der Antragsgegnerin. Der Gegenwert von 301 Aktien habe zum Stichtag 37.715,30 € betragen. Es spreche alles dafür, daß die Beträge für die angeblichen Darlehen von der Antragsgegnerin an ihre Eltern überwiesen und ihr dann als Darlehen deklariert zurücküberwiesen worden seien. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 63.983,41 €, da die Verbindlichkeiten bei den Eltern insgesamt nicht berücksichtigt werden könnten.

Ein Anfangsvermögen sei nicht anzusetzen, denn die behauptete Erbschaft sei abgesehen von dem Zeugenbeweis durch nichts bewiesen.

Der Antragsteller beantragt:

» Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 13.10.2006 (3 F 22/04) wird im Kostenpunkt aufgehoben und in seinen Ziffern 3. und 4. wie folgt abgeändert:

a) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wird zurückgewiesen.

b) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich wird zurückgewiesen.

Aufgrund der Widerklage wird die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.232,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. «

Die Antragsgegnerin beantragt - unter Berücksichtigung der vom Antragsteller bis einschließlich April 2008 monatlich gezahlten 750 € -, die Berufung unter Abweisung der Widerklage kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verweist hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruchs darauf, daß keine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit F. G. bestehe: Weder gebe es eine wirtschaftliche Verflechtung, noch sei F. G. in ihr Familienleben integriert. So wohne er nicht bei ihr und beteilige sich auch nicht an den Mietkosten. Neben den Urlauben im Februar und Mai 2004 habe es keine weiteren gemeinsamen Urlaube gegeben. F. G. sei mit ihrem Sohn O. nicht beim Zelten gewesen, sondern habe ihr bei der Organisation eines Kindergeburtstags mit Zeltübernachtung geholfen. Das Weihnachtsfest 2006 habe sie mit ihren Eltern, ihrer Schwester und O. verbracht; F. G. sei am Heiligen Abend nicht dabei gewesen. Einen Nachsendeauftrag bei der GEZ habe F. G. nicht gestellt; ein solcher sei gefälscht worden. Auch bei der Post sei telefonisch ein Nachsende- bzw. Verlängerungsantrag gestellt worden, allerdings nicht durch F. G. Lediglich einmal während eines längeren Auslandsaufenthalts habe F. G. sich seine Kontoauszüge an ihre Adresse schicken lassen. Wenn der Antragsteller zu der Kontoverbindung Kenntnisse habe und Unterlagen über Nachsendeaufträge vorlegen könne, könne er diese nur unter Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen erlangt haben. F. G. habe die angemietete Wohnung in Si. auch bewohnt und dort Zahlungen für Wasser und Strom (Warmmiete) geleistet. Das im Hausflur des Anwesens Ka.-Straße in H. stehende Fahrrad gehöre nicht F. G., sondern ihr selbst.

Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht wegen falscher Angaben im Zugewinnausgleichsverfahren verwirkt. Das Konto bei der S.-Bank mit einem Guthaben von 40,64 € sei bereits anläßlich der gerichtlichen Berechnung gemäß Protokoll vom 22. Dezember 2005 berücksichtigt worden.
Von ihren Eltern habe sie Geld für den Kauf eines Fahrzeugs, als sie noch in W. gewohnt habe, erhalten. Ihre Schulden bei ihren Eltern hätten sich zum 13. Februar 2002 auf 16.221 € belaufen. Danach habe sie von ihren Eltern weitere 4.000 € leihweise erhalten. Zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten seien die Aktien an ihre Eltern veräußert worden. Im übrigen habe der Antragsteller selbst unwahre Angaben zu seinem Vermögen gemacht, indem er ein Darlehen über 5.000 € vorgetäuscht und wahrheitswidrig angegeben habe, sein Motorrad verkauft zu haben, obwohl er nach wie vor im Besitze desselben sei.

Nicht der Antragsteller, sondern sie sei zugewinnausgleichsberechtigt:

  • Hinsichtlich des Endvermögens des Antragstellers sei zusätzlich sein Anspruch auf Auszahlung der Erbschaft von der Mutter in Höhe von 1.328,62 € zu berücksichtigen. Da dieser Betrag zum Stichtag noch nicht geflossen sei, sei er auch im Anfangsvermögen nicht zu indexieren;
  • Beim Anfangsvermögen des Antragstellers sei die Schenkung seiner Mutter in Höhe von 5.783 € nicht bewiesen und daher nicht anzusetzen;
  • Bei ihrem Endvermögen sei von einem Wert des Pkw von nur 7.150 € auszugehen;
  • Die Schulden bei ihren Eltern zum 13. Februar 2002 hätten sich auf 16.221 € belaufen.
Hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs sei auf ihrer Seite von einem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 14.054 € auszugehen, monatlich mithin 1.171,17 €. In Abzug zu bringen sei eine Steuernachzahlung im Jahre 2007 für das Jahr 2005 in Höhe von 536 €. Zinsen für das Jahr 2006 seien ihr in Höhe von 1.389 € bei einem Zinsabschlag von 10,92 € und 0,60 € sowie Dividenden in Höhe von 90,16 € zugeflossen. Weiterhin zu berücksichtigen seien vierteljährliche Steuervorauszahlungen mit 37 € sowie die Krankenversicherungsbeiträge mit 297,68 €.

Beim Antragsteller sei von einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.934,12 € zuzüglich Steuererstattung in Höhe von 143 € und Pkw-Nutzungsvorteil von 223,88 € auszugehen. Weiterhin seien die Mieteinnahmen für den Stellplatz mit 40 € sowie ein Wohnwert für die Eigentumswohnung mit 960 € anzusetzen. Bei dem Abzug für die Darlehen sei zu berücksichtigen, daß das Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 127,82 € im November 2007 abgezahlt gewesen sei. Neben dem Bankdarlehen über 653,38 € seien lediglich die an den Bruder für die Immobilienübernahme zu leistenden Zinsen aus 27.000 € bei 4% mit monatlich 90 € abzusetzen. In diesem Fall seien allerdings die Dividendeneinkünfte auf seiten des Antragstellers mit monatlich 9,98 € einkommenserhöhend anzusetzen (258 Aktien à 0,46 € Dividendengutschrift für das Jahr 2006 pro Aktie).

Da der Antragsteller regelmäßig Zahlungen aus dem STAR-Programm erhalte, seien diese auch entsprechend zugrunde zu legen.

Soweit der Antragsteller Nachhilfeaufwendungen für T. berücksichtige, erhalte dieser seit den Sommerferien 2006 keine Nachhilfestunden mehr.

Aus dem Erlös ihres Miteigentumsanteils habe sie - unstreitig - 11.293,93 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie 579,30 € Prozeßkostenhilferaten leisten müssen. Nach Tilgung des Privatdarlehens bei ihren Eltern von restlich 12.648 € seien ihr 76.292,99 € verblieben, wovon sie 50.000 € für ihre Altersvorsorge angelegt habe, denn bezogen auf das Ende der Ehezeit stünden ihr - unstreitig - nur Rentenanwartschaften in Höhe von 673 € zu. Damit verbleibe lediglich ein Betrag in Höhe von 26.292,99 € zur zinsbringenden Anlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen. Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch 3 F 79/04, 3 F 75/06 (nebst Berufungsakten des Senats 2 UF 221/06) sowie 3 F 71/06 (nebst Berufungsakten des Senats 2 UF 227/06) sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Weiterhin lagen vor die Akten des Amtsgerichts Wiesloch 3 Cs 12 Js 15560/07 und 3 Cs 12 Js 24989/06 sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Heidelberg 12 Js 14828/07, 12 Js 14825/07 sowie (auszugsweise in Kopie) 12 Js 18233/07.

Die Parteien haben sich mit der Verwertung der in dem zwischen ihnen vor dem Senat geführten Verfahren 2 UF 227/06 erfolgten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Gu. Be., Pe. Br., Pa. R. und F. G. einverstanden erklärt; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift im Verfahren 2 UF 227/06 vom 3. April 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.

A. Zum nachehelichen Unterhalt

I. Zum Anspruchsgrund

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ergibt sich für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung, die am 24. Februar 2007 eingetreten ist, bis zum 31. Dezember 2007 aus §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB a.F. Bis zur Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 war der Antragsgegnerin aufgrund der Versorgung und Betreuung von O., der das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entgegen der Auffassung des Antragstellers nur eine Teilerwerbstätigkeit im Umfange einer Halbtagstätigkeit zumutbar (Nr. 17. Nr. 1 SüdL [Stand: 01.07.2005]). Auf die Auswirkungen der Änderung der Rechtslage wird unter 3. einzugehen sein.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Diese waren geprägt von den Erwerbseinkünften der Parteien und dem mietfreien Wohnen im eigenen Hause.

1. Grundlagen zur Bedarfsermittlung auf seiten des Antragstellers

a) Bei der Bemessung des Bedarfs ist von dem im unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum bezogenen Nettoeinkommen des Antragstellers auszugehen. Damit ist das im Jahre 2007 vom Antragsteller erzielte Nettoeinkommen maßgeblich. Ausweislich der Gehaltsabrechnung der S. AG für Dezember 2007 betrug das Gesamtbruttoeinkommen 73.593,10 €, bestehend aus dem monatlichen Bruttogehalt von 5.217 € zuzüglich der im Jahre 2007 bezogenen Sondervergütungen (STAR-Programm, Bonus und Erfolgsbeteiligung). Aus dem Gesamtbruttogehalt errechnet sich ein Nettogehalt von (Lohnsteuer 16.784,47 €, Solidaritätszuschlag 797,91 €, Rentenversicherung 6.288,15 €, Arbeitslosenversicherung 1.330 €, freiwillige Krankenversicherung und Pflegeversicherung 6.380,40 € zuzüglich Arbeitgeberzuschuß von 2.997,84 €) 45.010,01 €, monatlich mithin 3.750,83 €.

Der Senat legt dieses monatliche Nettogehalt des Antragstellers auch für die Folgejahre zugrunde. Das Gehalt des Antragstellers setzt sich neben dem monatlichen Bruttogehalt von 5.217 € aus drei weiteren erfolgsorientierten Komponenten zusammen: Der Beteiligung an der Steigerung des Aktienwertes der Firma S. AG durch das STAR-Programm, Prämienzahlungen und einer Erfolgsbeteiligung. Nachdem der Antragsteller durch die Vorlage der Gehaltsabrechnung für Dezember 2007 nunmehr nachgewiesen hat, daß die erfolgsorientierten Gehaltskomponenten im Jahre 2007 nur insgesamt (73.593,10 € ./. [12 x 5.217 € =] 62.604 € =) 10.989,10 € betrugen (und damit erheblich unter dem im Verfahren wegen Kindesunterhalts 2 UF 221/06 errechneten Durchschnitt von 14.932,21 € für die Jahre 2000 bis 2006 liegen), erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, die aufgrund überdurchschnittlich hoher Gewinne aus dem STAR-Programm in den Jahren 2000 und 2001 ermittelten Durchschnittswerte fortzuschreiben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß für das Jahr 2006 aus dem STAR-Programm aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen mangels entsprechender Zuteilung keine Zahlung in den Folgejahren zu erwarten ist. Daß diese Zahlungen regelmäßig für Sondertilgungen verwandt wurden und damit nicht für den Lebensbedarf zur Verfügung standen, ist - wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - nicht nachgewiesen.

Für das Jahr 2008 ist allerdings die Herabsetzung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung von 4,2% auf nur noch 3,3% zu berücksichtigen. Statt eines Abzugs von 1.330 € (= 4,2% im Jahre 2007) wird im Jahre 2008 nur noch ein solcher von (Sozialversicherungsbrutto 63.202,31 € x 3,3% = 2.085,68 € : 2 = 1.042,84, gerundet) 1.045 € erfolgen. Monatlich ergibt sich damit eine Einkommenserhöhung von (1.330 € ./. 1.045 € = 285 € : 12 =) 23,75 € und damit ein Einkommen von (3.750,83 € + 23,75 € =) 3.774,58 €.

b) Das Amtsgericht hat - über den steuerlichen Nettoabzug für den Firmenwagen von monatlich 205,12 € hinaus - zutreffend einen geldwerten Vorteil für die Überlassung des Firmenwagens angenommen.

Es ist in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1983, 1330 = BGHF 3, 866) anerkannt, daß Sachzuwendungen des Arbeitgebers für die Unterhaltsbemessung anrechenbare Einkünfte sind. Zu diesen Einkünften gehört nach allgemeiner Auffassung auch die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug privat nutzen zu können. Dabei wird allgemein davon ausgegangen, daß der tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsvorteil über dem Betrag liegt, der für die Bemessung im Steuerrecht gemäß §§ 8 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG - sog. 1%-Regel - gilt (vgl. eingehend Schöppe-Fredenburg, FuR 1998, 114). Der Wert ist unter Abwägung aller Gesichtspunkte gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 717). Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte erachtet der Senat hier einen Betrag von 150 € für angemessen. Bei dem Pkw Ford Focus handelt es sich um einen Mittelklassewagen. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen wurden mit dem Fahrzeug im Zeitraum vom 26. Oktober 2005 bis zum 14. August 2006 insgesamt 7.697 km zurückgelegt. Da damit die private Nutzung des Antragstellers unter der in der ADAC-Tabelle zugrunde gelegten jährlichen Fahrleistung von 15.000 km lag, kann der Nutzungswert entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht mit dem vollen Tabellenwert angenommen werden.

c) Zu Recht hat das Amtsgericht es abgelehnt, daneben pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% anzusetzen. Da der Antragsteller von seinem Arbeitgeber Ersatz seiner Fahrtkosten erhält, kann mangels konkreter Bezifferung der von ihm behaupteten besonderen Kosten für gepflegte Berufskleidung von weiteren relevanten berufsbedingten Aufwendungen nicht ausgegangen werden (OLG München FamRZ 1999, 1350; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1109).

d) Mit Erfolg wendet sich der Antragsteller dagegen, daß das Amtsgericht die Steuerrückerstattung umgelegt mit monatlich 143,42 € einkommenserhöhend zugrunde gelegt hat. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, die Erstattung beruhe auf Ausgaben im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Mit Aufwendungen verbundene Steuervorteile sind unterhaltsrechtliches Einkommen aber nur dann, wenn der Aufwand selbst als abzugsfähige Belastung anerkannt wird. Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, verbleibt die Steuerersparnis beim Pflichtigen (BGH FamRZ 1987, 36 = BGHF 5, 531).

e) Das Amtsgericht hat zu Recht davon abgesehen, die im November 2004 abgeschlossene zusätzliche Altersversorgung (Direktversicherung) in Abzug zu bringen.

Zwar ist es im Ansatz zutreffend, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente in Höhe von bis zu 4% des Bruttoeinkommens auch dann zu berücksichtigen ist, wenn eine solche Versorgung während des Zusammenlebens nicht praktiziert wurde, weil nach dem Grundsatz der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse die geschiedene/getrennt lebende Ehefrau auch bei Fortbestehen der Ehe eine zusätzliche Altersversorgung hätte akzeptieren und mittragen müssen (BGH FamRZ 2007, 1232 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 29). Zu Recht hat aber das Amtsgericht berücksichtigt, daß der Antragsteller bis November 2007 bereits in dieser Höhe Altersvorsorge betreibt, indem er seine Verbindlichkeiten aus dem Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 127,82 € und aus dem Darlehen für die Immobilie reduziert und so Vermögen als zusätzliche Sicherung im Alter schafft (BGH FamRZ 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50). Nach vollständiger Tilgung des Arbeitgeberdarlehens können dann ab Dezember 2007 38,34 € (als Differenz bis zum Erreichen der 4%-Grenze) berücksichtigt werden.

f) Der Senat schätzt den Wohnwert mit dem Amtsgericht auf 876 € monatlich. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung im Verfahren 2 UF 221/06 angegeben, daß sich der Wohnwert zwar um 5% infolge der Veräußerung der Eigentumswohnung an den Bruder des Antragstellers im Hause verändern könne, und zwar nach oben oder unten. Der Senat geht im Rahmen der Schätzung davon aus, daß sich der Wohnwert reduziert, weil die Alleinnutzung eines Wohnhauses die Wohnqualität steigert. Zugleich hat der Sachverständige aber auch erklärt, daß sich die Mieten um 2 bis 3% pro Jahr seit der Erstellung des Gutachtens erhöht hätten. Insgesamt (Abschläge und Zuschläge) erscheint daher der vom Sachverständigen im Teilungsversteigerungsverfahren ermittelte Jahresmietwert von 10.536,48 € nach wie vor angemessen.

Soweit der Antragsteller einwendet, der Sachverständige habe zu Unrecht den Kellerraum als Wohnraum gewertet, hat dieser überzeugend ausgeführt, daß der Kellerraum als voll eingerichteter Raum bei der Vermietung zu einem entsprechend höheren Mietzins führen würde. Auch wenn dieser Raum bei der Wohnflächenberechnung keine Berücksichtigung finden wird, so wird ein Mieter jedoch bereit sein, einen höheren Mietzins zu zahlen, wenn er zusätzlich einen Hobbyraum mit Dusche und WC anmieten kann.

Eine Minderung des Wohnwertes für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2007 durch die geltend gemachten Kosten für eine Heizungsreparatur im Jahre 2006 von insgesamt 318,45 € tritt nicht ein. Soweit mit Schriftsatz vom 28.04.2008 eine Rechnung vom 18. März 2008 vorgelegt wurde, fehlt es bereits am Nachweis der Zahlung. Auch eine nunmehr behauptete Rücklagenbildung kann keine Berücksichtigung finden, da ein Schriftsatzrecht nur zur Beweiswürdigung, nicht für ergänzenden Sachvortrag gewährt worden ist. Der Vortrag gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Nachdem der Antragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin im Jahre 2006 übernommen hat, verbleibt es auf seiner Seite bei dem Wohnwertvorteil, gemindert um die schon bestehenden Kosten und Lasten sowie um die Zinsbelastungen, die durch den Erwerb des Miteigentumsanteils anfallen (BGH FamRZ 2005, 1159 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Rahmen des nachehelichen Unterhalts allerdings der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen; vielmehr sind dem objektiven Mietwert bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüberzustellen (BGH FamRZ 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50). Allerdings ist eine Vermögensbildung durch Zahlung von Tilgungsraten bis zur Höhe von 4% des eigenen Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen (BGH aaO).

Ausgehend von einem Gesamtbruttoeinkommen des Antragstellers im Jahre 2007 von 73.593,10 € können damit (73.593,10 € x 4% =) 2.943,72 € jährlich, mithin 245,31 € monatlich, für Tilgungsleistungen in Ansatz gebracht werden. Dieser Gesamtbruttobetrag liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 €, so daß im Alter eine größere Versorgungslücke entsteht. In diesen Fällen können aus dem die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrag 19,9% als zusätzlicher Altersvorsorgeaufwand geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 20. Dezember 2007 - 2 UF 19/06 - n.v. mwN). Damit können weitere (73.593,10 € ./. 63.000 € = 10.593,10 x 19,9% = 2.108,02 €: 12 =) 175,66 € monatlich abzüglich 40 € vermögenswirksame Leistungen als Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von (245,31 € + 175,66 € ./. 40 € =) 380,97 €.

Bis November 2007 betrug der Tilgungsanteil des zinslos gewährten Arbeitgeberdarlehens der S. AG monatlich 127,82 €; daß dieses Darlehen mit der letzten Rate im November 2007 getilgt war, hat der Antragsteller nicht bestritten. Nach Umschuldung beträgt der Aufwand für das Immobiliendarlehen monatlich insgesamt 680,16 € und setzt sich aus (Darlehenssumme 110.000 € x 3% Tilgung =) 275 € Tilgungsanteil und (110.000 x 4,42% Zinsen =) 405,16 € Zinsanteil zusammen. Für die Übernahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin hat der Antragsteller bei seinem Bruder ein Darlehen über 27.000 € aufgenommen, das er ausweislich des Vertrags vom 28. Oktober 2006 mit (4% Zins = 90 € monatlich + 3% Tilgung = 67,50 monatlich =) 157,50 € monatlich bedient.

Ohne Einschränkungen berücksichtigungsfähig sind damit die Zinszahlungen von monatlich 405,16 € und 90 €. Von den bis einschließlich November 2007 erbrachten Tilgungsleistungen in Höhe von (127,82 € + 275 € + 67,50 € =) 470,32 € können nur 380,97 € anerkannt werden; nach Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens sind dann ab Dezember 2007 die gesamten Tilgungsleistungen (275 € + 67,50 € =) 342,50 € - da unterhalb der 4%-Grenze liegend - wohnwertmindernd zu berücksichtigen. Zusätzlich ist ab Dezember 2007 bis zum Erreichen der 4%-Grenze ein Betrag von 38,34 € aus den Lebensversicherungsbeiträgen (Direktversicherung) als Altersvorsorgeaufwand zu berücksichtigen.

g) Die Einnahmen für die Vermietung des Stellplatzes entsprechen denjenigen, die auch der Antragsgegnerin zugerechnet werden, mithin (50 € ./. 12 € Lasten) = 38 €.

h) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es seien weiterhin die Kosten für die Nachhilfe des Kindes T. in Abzug zu bringen. Ob dieser auch im streitgegenständlichen Zeitraum noch Nachhilfe erhielt, kann dahinstehen. Der auf T. entfallende und vom Einkommen des Antragstellers abzusetzende Unterhaltsbetrag reicht aus, um daraus auch die Nachhilfekosten zu bestreiten. Dabei geht der Senat mit dem Amtsgericht davon aus, daß es vorliegend angemessen ist, sowohl für O. als auch für T. den Unterhaltsbetrag entsprechend dem Einkommen des Antragstellers abzusetzen. Zwar bemißt sich der Bedarf eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nach den Einkünften des barunterhaltspflichtigen Elternteils (BGH FamRZ 2000, 358 = FuR 2000, 216 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 29 = BGHF 11, 1303).

Hiervon ist vorliegend jedoch abzuweichen, weil der Antragsteller über wesentlich höhere Einkünfte als die Antragsgegnerin verfügt und allein für den Barunterhalt für T. aufkommt. In diesem Falle ist der Bedarf nach seinem Einkommen zu bemessen, zumal dadurch auch eine Ungleichbehandlung der Kinder vermieden wird. Allerdings ist nicht der Tabellenbetrag in voller Höhe in Ansatz zu bringen, sondern vermindert um das hälftige Kindergeld, da die Antragsgegnerin durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts - vor Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus - in hälftiger Höhe an der Unterhaltszahllast beteiligt ist. Hinsichtlich des weiteren Teils des Kindergeldes bleibt es dabei, daß dies bis zur Volljährigkeit von T. nicht vom Tabellenbetrag abzuziehen ist, da dies den Ausgleich für den allein vom Antragsteller erbrachten Betreuungsaufwand darstellt. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 - T. hat am 15. Januar 2008 das 18. Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB) - ist das Kindergeld für T. nunmehr in voller Höhe auf den Barbedarf anzurechnen (§ 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BGB). Zugrunde gelegt werden der in dem Verfahren 2 UF 221/06 für O. zuerkannte Unterhaltsbetrag und für T. der dementsprechende Unterhalt unter Berücksichtigung der seit 1. Januar 2008 anzunehmenden vierten Altersstufe.

Es ergibt sich damit folgende Berechnung: ...

2. Grundlagen zur Bedarfsermittlung auf seiten der Antragsgegnerin, solange keine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit besteht.

a) Die Antragsgegnerin verfügte im Jahre 2007 unstreitig über Bruttoeinkünfte in Höhe von 14.054 € aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von 1.171,17 €. In Abzug zu bringen sind die Steuernachzahlung im Jahre 2007 für das Jahr 2005 mit 536 € und die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen von 37 €. Für die private Krankenversicherung muß die Antragsgegnerin 297,68 € monatlich aufwenden. Es errechnet sich damit ein monatliches Nettoeinkommen von (1.171,17 € ./. [536 € : 12 =] 44,67 € ./. [37 € x 4 : 12 =] 12,33 € ./. 297,68 € =) 816,49 €.

b) Wie beim Antragsteller sind die Mieteinnahmen aus der Vermietung des Stellplatzes mit 38 € anzusetzen.

c) Ihre Dividenden gibt die Antragsgegnerin mit 90,16 € jährlich, d.h. 7,51 € monatlich, an, rechnet dem Antragsteller im Gegenzug solche in Höhe von 9,98 € monatlich für 258 Aktien zu. Da sich diese Beträge nahezu entsprechen und angesichts der geringen Höhe für die Unterhaltsberechnung nur von marginaler Bedeutung sind, können sie für die Berechnung auf beiden Seiten und damit auch im folgenden außer Betracht bleiben.

d) Anstelle des Nutzungsvorteils für das Wohnen im eigenen Anwesen sind auf seiten der Antragsgegnerin Zinsen aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils zu berücksichtigen.

Nach Abzug der unstreitigen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 11.873,23 € und der Tilgung weiterer Verbindlichkeiten bei ihren Eltern in Höhe von 12.648 € sind der Antragsgegnerin 76.292,99 € verblieben. Einen Teilbetrag von 50.000 € hat die Antragstellerin für ihre Altersvorsorge angelegt, was angesichts ihrer selbstständigen Tätigkeit ohne weitere Altersvorsorge nicht zu beanstanden ist. Fiktive Zinseinkünfte hieraus können ihr deshalb nicht zugerechnet werden, zumal sich eine derartige tatsächliche Anlage des Vermögens nicht als eindeutig unwirtschaftlich erweist, so daß eine Obliegenheitsverletzung iSv § 1577 Abs. 1 BGB wegen Nichterzielens höherer Einnahmen nicht anzunehmen ist.

Damit verbleibt ein Betrag von 26.292,99 € zur zinsbringenden Anlage. Bei einem (erzielbaren) Anlagezins von 4% ergeben sich Zinseinkünfte von jährlich 1.051,71 €. Unter Berücksichtigung von Kapitalertragsteuer, Werbungskosten-Pauschbetrag und Sparerfreibetrag schätzt der Senat die monatlichen Zinseinkünfte ab dem Jahre 2008 auf jährlich - gerundet - 976 €, monatlich 81,33 €. Für das Jahr 2007 sind jedoch die von der Antragstellerin vorgetragenen Zinseinkünfte von monatlich (1.389 € ./. 10,92 € ./. 0,60 € = 1.377,48 € : 12 =) 114,79 € zugrunde zu legen.

Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

3. Grundlagen zur Bedarfsermittlung auf seiten der Antragsgegnerin nach Einsetzen der Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit

Nach § 1570 Abs. 1 BGB n.F. kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Derartige Kindeswohlbelange, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin vorliegend entgegen stehen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt auch für ehebezogene Gründe iSd § 1570 Abs. 2 BGB. Damit besteht für die Antragsgegnerin aufgrund der Unterhaltsrechtsreform bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres von O. eine Obliegenheit, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Unter Berücksichtigung einer Frist zur Anpassung an die neuen Erfordernisse sind der Antragsgegnerin daher ab Mai 2008 fiktive Einkünfte von 1.453,22 € zuzurechnen.

Dabei geht der Senat von folgenden Erwägungen aus: Bei einer vollschichtigen Tätigkeit könnte die Antragsgegnerin (14.054 € x 2 =) 28.108 € im Jahr und somit monatlich (28.108 € : 12 =) 2.342,33 € brutto erzielen. Für den Aufbau einer Altersvorsorge dürfte die Antragsgegnerin (statt grundsätzlich 20% [vgl. Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 72a] nur:) 10% hiervon aufwenden, denn es ist zu berücksichtigen, daß im Rahmen des von der Antragsgegnerin tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, das 50% des ihr nunmehr bei einer Ganztagstätigkeit zuzurechnenden Einkommens ausmacht, bereits Aufwendungen für die Altersvorsorge berücksichtigt sind. Weiterhin in Abzug zu bringen sind die auf das fiktive Einkommen entfallende Steuer inclusive Solidaritätszuschlag sowie der Beitrag zur Krankenversicherung.

Es ergibt sich damit folgende Berechnung für den Zeitraum ab Mai 2008: ...

II. Höhe des Unterhaltsanspruchs

Der Antragsgegnerin steht damit folgender Unterhaltsanspruch zu: ...

III. Verwirkung des Anspruchs gemäß § 1579 BGB

1. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen falscher Angaben im Zugewinnausgleichsverfahren

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht mit unzutreffenden Angaben der Antragsgegnerin im Scheidungsverbundverfahren begründet werden.

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw. § 1579 Nr. 3 BGB n.F. ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Verwirkung wegen versuchten Prozeßbetrugs durch falsche Angaben im Rahmen der Folgesache Zugewinn durch Verschweigen des Kontos bei der S.-Bank mit einem Guthaben von 40,64 € scheidet aus. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann ein besonders unredliches Verhalten der Antragsgegnerin - unterstellt, sie hätte dieses Konto absichtlich nicht angegeben - nicht angenommen werden. Auch aus dem Umstand, daß die Antragsgegnerin die Existenz eines zweiten Kontos bei der S.-Bank verneint hat, ein weiteres und damit zweites Konto aber tatsächlich bestanden hat, kann der Antragsteller nichts herleiten, denn ausweislich der Bestätigung der Bank vom 21. Februar 2006 (AmtsG Wiesloch - 3 F 22/04) wurde dieses Konto vom 2. Oktober 2003 bis zum 13. Juli 2005 mit Saldo Null geführt. Mangels wirtschaftlicher Bedeutung konnte dieses Konto die Auseinandersetzung der Parteien bei Beendigung des Güterstandes damit nicht beeinflussen.

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Antragsgegnerin habe vorsätzlich falsche Angaben im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens zu ihren Verbindlichkeiten und zum Verbleib der S.-Aktien gemacht, hat er dies nicht nachgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschließungsgrunds des § 1579 BGB trägt aber der Unterhaltsverpflichtete, hier der Antragsteller (BGH FamRZ 1991, 670 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 35 = BGHF 7, 610). Beweis für seine Behauptungen, die Antragsgegnerin habe kein Darlehen bei ihren Eltern aufgenommen und die Aktien nicht an diese verkauft, hat der Antragsteller nicht angeboten. Die von ihm hierfür vorgetragenen Anhaltspunkte reichen für eine Überzeugungsbildung im Sinne bewußt falscher Angaben der Antragsgegnerin nicht aus.

2. Verwirkung des Unterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit F. G.

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n.F. bis zum 31. März 2009 zeitlich zu begrenzen.

a) Nach § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 1. Januar 2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a.F. geprüft (BGH FamRZ 1989, 487 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 26 = BGHF 6, 644, sowie FamRZ 2002, 23 = FuR 2002, 127 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 42 = BGHF 12, 1296; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 706; OLG Hamm FamRZ 2007, 1106). Eine Änderung des Maßstabs ist mit der Gesetzesneufassung nicht verbunden; die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung Bezug (BT-Dr. 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 21). Als Kriterien, die den Schluß auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen können, werden in der Gesetzesbegründung genannt ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB Nachtrag zur 67. Aufl. [2008] § 1579 Rdn. 12).

Allein die Tatsache, daß der Unterhaltsberechtigte eine intime Beziehung - auch in der Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - zu einem neuen Partner eingeht und unterhält, reicht damit nicht aus, daß eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem geschiedenen Ehegatten, der eine solche Beziehung unterhält, schon aus diesem Grunde generell als unzumutbar angesehen werden kann (BGH FamRZ 1989, 487, 498 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 26 = BGHF 6, 644).

Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kommt nach der Rechtsprechung vornehmlich in drei Fällen in Betracht: Zunächst kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um den Unterhaltsanspruch nicht nach § 1586 BGB zu verlieren. Ein Sachverhalt, der unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen Härtegrund abgeben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht dargetan.

Eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung kann sich aber auch ergeben, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen findet, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird - sog. Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomische Gemeinschaft (BGH FamRZ 1995, 540, 542, 543 = BGHF 9, 381). Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft kann der Verpflichtete den Unterhaltsberechtigten allerdings nur verweisen, soweit dieser in der neuen Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen finden kann. Das Bestehen einer derartigen Unterhaltsgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und F. G. im Sinne eines gemeinschaftlichen Wirtschaftens wird vom Antragsteller hinsichtlich des Mietzinses für die Wohnung der Antragsgegnerin in der Ka.-Straße in H. behauptet, an dem sich F. G. beteilige. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat die Behauptung bestritten. Der Zeuge F. G. hat bei seiner Vernehmung durch den Senat - wie auch bereits bei seiner Vernehmung beim Amtsgericht - angegeben, er zahle keine Miete oder keinen Mietanteil für die Antragsgegnerin.

Zum anderen kann - unabhängig insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners - ein Verwirkungsgrund darin erblickt werden, daß sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, und es daher für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist (BGH FamRZ 1997, 671, 672 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 6 = BGHF 10, 813, sowie FamRZ 2002, 810, 811, 812 = FuR 2002, 250 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 43). Entscheidend ist insoweit das Erscheinungsbild der neuen Verbindung in der Öffentlichkeit, das die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und den damit verbundenen Eingriff in Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar macht (BGH FamRZ 1989, 487, 489 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 26 = BGHF 6, 644). Eine derartige Verfestigung der Beziehung setzt grundsätzlich eine gewisse Mindestdauer der Verbindung voraus, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, weil sich ansonsten in der Regel nicht verläßlich beurteilen läßt, ob die Partner nur »probeweise« zusammenleben, oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewußt auch für die weitere Zukunft gewählt haben. Die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt dabei nicht zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, wenngleich eine solche Form des Zusammenlebens ein typisches Anzeichen hierfür sein dürfte (BGH FamRZ 1995, 540, 543 = BGHF 9, 381, sowie FamRZ 1984, 986 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464).

Unter welchen anderen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein festlegen (BGH FamRZ 2002, 23 = FuR 2002, 127 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 42 = BGHF 12, 1296). Halten die Partner ihre Lebensbereiche getrennt und legen ihre Beziehung bewußt auf Distanz an, weil sie ein enges Zusammenleben - etwa aufgrund ihrer in ihren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen - nicht wünschen, kommt der Frage, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her gleichwohl einem ehelichen Zusammenleben entspricht, entscheidende Bedeutung zu (BGH aaO). Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsleistung ist der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, daß sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren (BGH FamRZ 2002, 810, 812 = FuR 2002, 250 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 43).

b) Das Amtsgericht hat zusammenfassend festgestellt, daß der Zeuge F. G. zu der Antragsgegnerin seit Frühjahr 2004 ein intimes Verhältnis unterhalte. Beide würden einen nicht unerheblichen Teil ihrer Freizeit, soweit sich der Zeuge F. G. im Rhein-Neckar-Kreis aufhalte, miteinander verbringen. Eine Integration des Zeugen F. G. in das Familienleben sowie eine wirtschaftliche Verflechtung der Lebensbereiche beider Partner sei nicht zu erkennen. Der Zeuge F. G. habe glaubhaft ein getrenntes Wirtschaften und keine Beteiligung an Mietzahlungen angegeben; die Eltern der Antragsgegnerin sieze er und spreche sie förmlich mit »Frau« und »Herr« an.

Diese vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Senat zugrunde zu legen, da insoweit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen könnten. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Senat vernommenen Zeugen nunmehr vorträgt, F. G., der nicht der einzige Mann in ihrem Leben sei, sei ein Freund, den sie, seit er in H. wohne, höchstens einmal in der Woche zum gemeinsamen Joggen sehe, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F. G., der auch bei seiner Vernehmung vor dem Senat von einer Beziehung mit der Antragsgegnerin sprach. Zudem ist dieser Vortrag, sollte er dahin zu verstehen sein, daß die Antragsgegnerin eine enge Beziehung zum Zeugen F. G. für den Zeitraum ab Januar 2007 in Abrede stellen will, als neuer Vortrag zu werten, der nicht von dem eingeräumten Schriftsatzrecht zur Beweiswürdigung gedeckt wäre, und auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben würde.

c) Hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, der Zeuge F. G. habe mit der Antragsgegnerin zusammengewohnt und in S.-E. nur eine Wohnung zum Schein unterhalten, geboten die diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Zeugen F. G. eine erneute Tatsachenfeststellung durch den Senat. Nach Durchführung der ergänzenden Beweisaufnahme spricht viel dafür, daß sich der Zeuge F. G. während seiner freien Zeit jedenfalls bis Januar 2007 vornehmlich bei der Antragsgegnerin aufgehalten hat, und nicht in dem Dachgeschoßzimmer mit Küchen- und Badbenutzung in der Kl.-Straße in S.-E.: Der Zeuge Be., der selbst 2004 in E. gewohnt und sich erst nach August 2007 umgemeldet hat, hat angegeben, er habe den Zeugen F. G. ein paar Mal im Haus gesehen; er sei auch im Haus gewesen, um seine Post zu holen. Insgesamt sei er 1½ Jahre in der Wohnung gewesen und im Januar 2007 ausgezogen. Der Zeuge Br. hat bekundet, er habe die erwachsene Person, von der annehme, es handele sich um F. G., über einen längeren Zeitraum von ca. zwei Jahren immer wieder einmal, auch gelegentlich zusammen mit der Antragsgegnerin, im Hausgang des Hauses Ka.-Straße in H. gesehen. Ob er einen Hausschlüssel gehabt habe, könne er nicht sagen. Der Zeuge R. hat bekundet, er habe am 20. September 2005 am Briefkasten und an der Klingel in S.-E. nur den Namen »Be.« gesehen. Der Zeuge F. G. schließlich hat angegeben, er habe vom 1. Juli 2005 bis zum 8. Januar 2007 in der Kl.-Straße in E. gewohnt; in dieser Zeit - von Anfang 2005 bis Herbst 2006 sei er in We. stationiert gewesen - habe er die ganze Woche über in der Kaserne gewohnt. Den Mietvertrag über die Wohnung, ein Raum im Dachgeschoß mit Nutzung von Badezimmer im Erdgeschoß und Küche, habe er von Frau Be. erhalten; an diese seien auch die Mietzahlungen erfolgt. Wenn er am Wochenende frei gehabt habe, sei er in der Regel auch in seiner Wohnung gewesen. Er habe dort auch übernachtet, aber nicht jedes Mal, wenn er dort gewesen sei. Ab Januar 2007 habe er eine Wohnung in der T.-Straße in H. angemietet. Zu seinem Aufenthalt in der Ka.-Straße in H. könne er sagen, daß er dort gelegentlich die Antragsgegnerin besucht habe, z.B. am Wochenende oder unter der Woche, wenn er frei gehabt habe. Die neue Wohnung der Antragsgegnerin in der Bl.-Straße kenne er auch; auch dort wohne er nicht mit in der Wohnung. Er führe mit der Antragsgegnerin eine Beziehung, bei der die Bereiche wirtschaftlich und vom Wohnen her getrennt seien, und die er nicht als Lebenspartnerschaft bezeichnen würde.

Die Aussage des Zeugen F. G. ist in mehreren Punkten unglaubhaft. So hat der Zeuge zu dem Hintergrund der Anmietung einer Wohnung in S.-E. ausgeführt, eine Wohnung im Einzugsgebiet - als solches sehe er eine Entfernung von 50 km vom Standort an gesucht zu haben. Bei seiner Stationierung in Ko. sei er speziell für die neue Dienststelle in Br. ausgebildet worden. Der Bezug zu Br. sollte das Einzugsgebiet im Rahmen der Wohnungssuche erläutern. Allerdings war der Zeuge nach seinen eigenen Angaben ab Anfang 2005 bis Herbst 2006 in We. im Westerwald stationiert und erst anschließend in Ko. Zum Nachweis eines Mietvertrages hat der Zeuge dem Senat einen ausgefüllten Vertrag vorgelegt und wahrheitswidrig angegeben, dies sei der Mietvertrag, den er am 20. Juni 2005 mit Frau Be. unterschrieben habe. Erst auf Vorhalt, daß sich in dem Vordruck der Vermerk »4.07« befindet, und nach kurzzeitiger Unterbrechung der Sitzung hat der Zeuge dann von einer nachträglichen Fertigung eines verloren gegangenen Exemplars berichtet. Ob es einen solchen schriftlichen Mietvertrag vor der Herstellung des »Duplikats« jemals gegeben hat, ist für den Senat mehr als zweifelhaft. Es gibt keinerlei objektive Anzeichen für das Bestehen eines Mietverhältnisses und einer tatsächlichen ständigen Nutzung der Mietsache in seiner freien Zeit durch den Zeugen F. G. Die Miete soll bar, aufgrund der Bekanntschaft ohne die Ausstellung von Quittungen, gezahlt worden sein. Nebenkostenabrechnungen oder Abrechnungen mit Dritten gibt es nicht, da in der Miete von 250 € (für ein Dachgeschoßzimmer von 16 m² ohne eigenes Bad oder WC in S.-E.) alle Nebenkosten enthalten gewesen sein sollen. All dies legt die Annahme nahe, daß der Zeuge in seiner freien Zeit nicht in S.-E., sondern überwiegend bei der Antragsgegnerin in H. gewohnt hat, während er in S.-E. postalisch erreichbar war. Hierfür spricht auch, daß der Zeuge Be. den Zeugen G. nur »ein paar Mal« im Hause (trotz des Erfordernisses einer gemeinsamen Bad- und Toilettenbenutzung) gesehen hat, und betonte, der Zeuge G. sei auch im Hause gewesen, um seine Post zu holen.

Ab Januar 2007 hat der Zeuge G. dann aber in der T.-Straße in H. eine Wohnung angemietet, in der er noch heute wohnt, und für die er nach seinen mit Kontoauszügen belegten Angaben tatsächlich Miete zahlt. Der Zuschnitt der Wohnung (zwei kleine Zimmer mit Küche, Bad und Flur und keine Dachkammer, wie vom Antragsteller behauptet) läßt ebenfalls darauf schließen, daß es sich hierbei tatsächlich um den Lebensmittelpunkt des Zeugen handelt.

d) Nach diesem Beweisergebnis ist von folgenden Feststellungen auszugehen: Die Antragsgegnerin unterhält seit Frühjahr 2004 eine Beziehung zum Zeugen F. G., der als Bundeswehrsoldat erst seit Herbst 2007 in der Nähe vom Wohnort der Antragsgegnerin, nämlich in Br., stationiert ist. Beide lebten im Zeitraum Juli 2005 bis Januar 2007 an den Wochenenden überwiegend bei der Antragsgegnerin in H., während sich der Zeuge F. G. unter der Woche an seinem Stationierungsort aufhielt und auch zeitweise im Ausland eingesetzt war. Im Zusammenhang mit seiner Versetzung nach Br. hat der Zeuge im Januar 2007 eine eigene Wohnung in H. angemietet. Nach außen treten er und die Antragsgegnerin seit Jahren als Paar in der Öffentlichkeit auf. Sie haben (zumindest) in den Jahren 2004 und 2005 gemeinsame Urlaube verbracht und gestalten ihre Freizeit gemeinsam; auch Feiertage werden teilweise zusammen und mit Familienangehörigen der Antragsgegnerin verbracht. Der Zeuge F. G. ist auch bei Familienfesten, so bei dem 70. Geburtstag des Vaters der Antragsgegnerin im Sommer 2007, zugegen gewesen.

Zwar reicht diese Art der Gestaltung der Beziehung der Antragsgegnerin zum Zeugen F. G. bis Januar 2007 für die Annahme einer verfestigten Beziehung, die eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren erfordert, nicht aus, denn es ist zu berücksichtigen, daß sich der Zeuge F. G. als Berufssoldat unter der Woche an seinem Stationierungsort aufhielt und auch im Ausland eingesetzt war. Einem ständigen Zusammenleben im Rahmen einer nichtehelichen Beziehung kann diese Art der Wochenendbeziehung nicht gleichgestellt werden. Gleichwohl ist festzustellen, daß sich die seit dem Jahre 2004 andauernde Beziehung zum heutigen Zeitpunkt trotz derzeit getrennter Wohnungen aufgrund der sonstigen Umstände in einem solchen Maße verfestigt hat, daß die Gemeinschaft von ihrer Intensität her einem ehelichen Zusammenleben entspricht. Diese verfestigte Beziehung rechtfertigt es auch unter Wahrung der Belange des der Antragsgegnerin anvertrauten Sohnes O., den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n.F. zeitlich zu begrenzen, und zwar bis zum 31. März 2009. Die Antragsgegnerin und der Zeuge F. G. führen dann seit fünf Jahren eine Beziehung, die zwar überwiegend nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch aufgrund der Dauer und der dargelegten Art der Gestaltung bereits heute den Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine - auch von außen stehenden Dritten so wahrgenommene - verfestigte Beziehung schließen läßt. Unter diesen Umständen erscheint die weitere Inanspruchnahme des Antragstellers ab April 2009 unbillig.

IV. Zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs nach § 1578b BGB

Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578b BGB n.F. ist - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - in diesem Erstverfahren nicht vorzunehmen.

Nach § 1578b Abs. 2 BGB findet eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts statt, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowieso aus der Dauer der Ehe ergeben. Ob ein unbefristeter Anspruch unbillig iSd § 1578b BGB ist, bedarf damit einer Einzelfallprüfung, wobei als Kriterien der Unbilligkeit die Wahrung der Belange vom Bedürftigen betreuter gemeinschaftlicher Kinder sowie ehebedingte Nachteile, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, zu prüfen sind.

Maßgebend ist damit nach der mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) geänderten Rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. und der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2008 durch Einfügung von § 1578b BGB, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ist nur angemessen, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Bedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat, oder wenn sonstige Gründe, z.B. Alter oder Gesundheitszustand, für eine dauerhafte Lebensgarantie sprechen (BGH FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile erlitten. Unstreitig hat sie wegen der Betreuung der ehegemeinsamen Kinder ihre Berufstätigkeit aufgegeben. Nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit war sie zunächst teilzeitbeschäftigt; ab Mai 2008 wird ihr - nach der Reform des Unterhaltsrechts - die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Sohnes O. zugemutet. Es ist derzeit nicht abzusehen, ob sie die ehebedingten Nachteile, die sie ohne Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit nicht gehabt hätte, jemals wird aufholen können, und zu welchem Zeitpunkt. Es besteht daher derzeit weder Anlaß für eine Herabsetzung noch für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578b BGB. Der Zeitpunkt einer möglichen Befristung liegt jedenfalls nicht vor dem 31. März 2009, zu dem der Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB entfallen wird. Eine Entscheidung zur möglichen Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs hat daher im vorliegenden Verfahren nicht zu ergehen.

B. Zum Zugewinnausgleich

Die Berufung des Antragstellers in der Folgesache Güterrecht hat teilweise Erfolg.

Gemäß § 1378 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte die Hälfte desjenigen Überschusses aus dem Zugewinn von dem anderen Ehegatten verlangen, den dessen Zugewinn den eigenen übersteigt. Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn ist keine Vermögensmasse, sondern lediglich eine Rechengröße. Der Zugewinn eines Ehegatten ergibt sich, wenn man von seinem Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht. Der Zugewinn ist daher der jeweilige Unterschiedsbetrag des wertmäßigen Vermögensbetrages - bezogen auf die Stichtage Eheschließung (hier: 5. Dezember 1985) und Zustellung des Scheidungsantrages (hier: 27. Februar 2004, § 1384 BGB).

I. Zum Zugewinn des Antragstellers

1. Endvermögen

Aktiva:

1. Haus K.-Straße, hälftiges Miteigentum 130.500 €
2. Tiefgaragenstellplatz 5.000 €
3. Girokonto Volksbank W. 42,93 €
4. Girokonto C.C. 70,01 €
5. Wertpapierdepot C.C. 2.977,69 €
6. Deka Investment 1.142,67 €
7. 251 Aktien Depot Volksbank W. 31.450,30 €
8. Girokonto P.-Bank 6.273,52 €
9. Motorrad BMW 1.200 €
10. Erbschaftsanspruch 1.328,62 €
11. Zurechnung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB 10.002,12 €
189.987,86 €.

Die Positionen 1. bis 6., 9. und 10. stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.

Zu Position 7.:

Der Antragsteller hat seinen Vortrag zur treuhänderischen Verwahrung von 7 Aktien für seinen Sohn T. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung von T. belegt. Die treuhänderische Verwahrung war, da sie für T. keine rechtlichen Nachteile brachte, auch einwilligungsfrei. Beim Endvermögen sind daher nur 251 Aktien zu je 125,30 €, mithin ein Betrag von insgesamt 31.450,30 €, anzusetzen.

Zu Position 8.:

Zu Recht hat das Amtsgericht das Konto bei der P.-Bank mit seinem vollen Guthabensbetrag zum Stichtag (6.273,52 €) eingestellt. Die darin enthaltene Gehaltsüberweisung erfolgte am Ende des Monats Februar 2007 für diesen Monat, so daß es sich nicht um einen künftigen Anspruch handelte. Diese Zahlung wäre selbst dann zu berücksichtigen, wenn hieraus noch der Lebensunterhalt für einen zum Stichtag noch nicht abgeschlossenen Zeitraum zu decken wäre (Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1375 Rdn. 6).

Zu Position 10.:

Dem Endvermögen hinzuzurechnen ist die Erbschaft von der Mutter des Antragstellers, die unstreitig erst nach dem Stichtag ausgezahlt wurde, und damit zum Stichtag eine werthaltige Forderung darstellte.

Zu Position 11.:

Dem Endvermögen des Antragstellers sind gemäß § 1375 Abs. 2 BGB weitere 10.002,12 € hinzuzurechnen.

Der Antragsteller hat im Februar 2004 vor dem maßgeblichen Stichtag 27. Februar 2004 Aktien im Werte von 15.939,76 € veräußert. In Zusammenhang hiermit hat er Anfang Februar 2004 2.500 € an seinen Bruder überwiesen und am 26. Februar 2004 2.600 € von seinem Konto bei der P.-Bank abgehoben. Soweit der Antragsteller mit einem Teil dieser Beträge Anschaffungen für den Haushalt getätigt haben will, hat er in entsprechender Höhe Positionen von wirtschaftlichem Wert erworben, und zwar nach der Trennung der Parteien, so daß es sich um dem Zugewinnausgleich unterfallende Gegenstände handelte (BGHZ 89, 137 = FamRZ 1984, 144 = BGHF 3, 1410). Damit führen die behaupteten Ausgaben nicht zu einer Verminderung des Endvermögens.

Von den Erträgen aus dem Verkauf der Aktien von 15.939,76 € sind zunächst 3.437,64 € in Abzug zu bringen, denn die für die Zurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB beweisbelastete Antragsgegnerin konnte die Behauptung des Antragstellers, der Guthabensbetrag auf dem P.-Bankkonto beruhe auf den Aktienverkäufen, nicht widerlegen.

Auch den Vortrag des Antragstellers zur Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 2.500 € bei seinem Bruder hat die Antragsgegnerin nicht widerlegen können. Zwar ist ihr zuzugestehen, daß dieser Vortrag des Antragstellers mit der Geltendmachung einer Verbindlichkeit von - trotz teilweiser Tilgung - weiterhin 5.500 € nicht in Einklang gebracht werden kann; die verbleibenden Zweifel gehen jedoch zu Lasten der Antragsgegnerin.

Damit reduziert sich der Betrag aus der Veräußerung der Aktien auf (15.939,76 € ./. 3.437,64 € ./. 2.500 € =) 10.002,12 €.

Die Barabhebung von 2.600 € am 26. Februar 2004 vom P.-Bankkonto ist bereits durch die Zurechnung des Erlöses der Aktien erfaßt. Dies ergibt sich aus dem Kontoauszug der C. C. vom 1. März 2004: Den Veräußerungserlösen von 15.939,76 € stehen Überweisungen von 15.000 € gegenüber; die dort unter dem 26. Februar 2004 erfaßte Überweisung an den Antragsteller selbst in Höhe von 2.600 € ist ausweislich des Kontoauszugs der P.-Bank am 26. Februar 2004 dort gutgeschrieben worden; noch am Tag der Gutschrift hat der Antragsteller einen Betrag in dieser Höhe abgehoben. Dieser Betrag ist also Teil des Erlöses aus der Veräußerung der Aktien.

Passiva:

12. Darlehen BW-Bank 61.107,28 €
13. Darlehen S.-Bank 2.876,13 €
14. Verbindlichkeiten bei dem Bruder 3.000 €
15. Anschaffungsdarlehen für Bett und Tisch 0 €
66.983,41 €

Die Positionen 12. und 13. sind unstreitig.

Zu Position 14.:

Zwar ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, daß der Antragsteller die Darlehensverbindlichkeiten bei seinem Bruder nicht, und schon gar nicht in Höhe von 5.500 € trotz Nachweises einer Tilgung in Höhe von 2.500 €, zu beweisen vermochte. Da die Antragsgegnerin im Wege ihrer Zugewinnausgleichsklage jedoch nicht nur die Beweislast für ihr eigenes Endvermögen, sondern auch für das Endvermögen des Antragstellers als Anspruchsgegner trägt, und diese Beweislast sich auch auf die Abwesenheit von endvermögensmindernden Verbindlichkeiten bezieht, sind jedenfalls 3.000 € als Verbindlichkeit zugrunde zu legen, denn die Antragsgegnerin konnte den Vortrag des Antragstellers nicht widerlegen; verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten.

Zu Position 15.:

Zutreffend hat das Amtsgericht die Verbindlichkeiten für die Anschaffung eines Tisches und eines Bettes nicht berücksichtigt. Diese Gegenstände unterfallen als Vermögensbestandteil ebenfalls dem Zugewinnausgleich. Daß sie wertmäßig hinter dem Anschaffungspreis zurückblieben, wird nicht behauptet.

2. Anfangsvermögen

Aktiva:

16. Schenkung der Mutter im Jahre 1996, indexiert 5.783 €
17. Erbschaft von der Mutter, indexiert 1.350 €
18. Zinsschenkung des Bruders 0 €
7.133 €

Zu Position 16.:

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, da insoweit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen könnten. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

Zu Position 17.:

Der Ansatz der Erbschaft im Anfangsvermögen ist nicht im Streit. Daß die Geldforderung, die dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist, ebenfalls zu indexieren ist, ergibt sich aus § 1376 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Zu Position 18.:

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen schenkungsweisen Erlaß von Zinsforderungen nicht für erwiesen erachtet. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen iSd § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten, bestehen auch hier nicht. Damit hat der Antragsteller den ihm obliegenden Beweis für einen seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Betrag nicht erbracht.
Der Zugewinn des Antragstellers beträgt damit (189.987,86 € ./. 66.983,41 € ./. 7.133 € =) 115.871,45 €.

II. Zum Zugewinn der Antragsgegnerin

1. Endvermögen

Aktiva:

1. Haus K.-Straße, hälftiges Miteigentum 130.500 €
2. Tiefgaragenstellplatz 5.000 €
3. Aktien 7.392,70 €
4. Girokonto D.-Bank 878,05 €
5. Guthaben S.-Bank 40,64 €
6. Pkw VW Golf Cabrio 9.900 €
153.711,39 €

Die Positionen 1. bis 5. stehen zum Stichtag 27. Februar 2004 nicht im Streit.

Zu Position 6.:

Die Parteien haben jeweils Unterlagen zum Wert des Fahrzeugs vorgelegt. Aus der (bezogen auf den Stichtag zeitnahen) Bewertung durch das Autohaus H. vom 19. April 2004, bei der der Pkw besichtigt wurde, ergibt sich ein Händlereinkaufspreis von 7.150 €. Aus der Bewertung durch das Autohaus H. vom 23. August 2005 ergibt sich ein Händlerverkaufspreis von 8.950 €. Damit erscheint der vom Amtsgericht im Rahmen der Schätzung angenommene Wert von 8.200 € - unter weiterer Berücksichtigung des Kaufpreises von 11.800 im November 2002 sowie des Umstands, daß die Antragsgegnerin den Verkaufserlös nicht offen gelegt hat - zu gering; der Senat schätzt ihn vielmehr auf (Wertverlust bei einem Wert November 2002 von 11.800 zu August 2005 von € 8.950 € = 2.850 €, mithin jährlich ca. 950 €; 11.800 € - [2 x 950 €] =) 9.900 €.

Den Nachweis weiteren Vermögens durch Zurechnung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB konnte der hierfür beweisbelastete Antragsteller nicht erbringen. Auch wenn die Einlassungen der Antragsgegnerin zu ihren Vermögensverhältnissen, insbesondere den Aktienübertragungen, nicht in allen Punkten überzeugend erscheinen, so sind sie doch auch nicht widerlegt.

Passiva:

7. Darlehen BW-Bank 61.107,28 €
8. Darlehen S. 2.876,13 €
9. Darlehen bei den Eltern 12.288 €
76.271,41 €

Die Positionen 7. und 8. sind unstreitig.

Zu Position 9.: Das Amtsgericht ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß die Antragsgegnerin zum Stichtag Verbindlichkeiten bei ihren Eltern in Höhe von 12.288 € hatte. Dem folgt der Senat.

2. Anfangsvermögen

Erbschaft vom Großvater, indexiert 3.601 €
Der Zugewinn der Antragsgegnerin beträgt damit (153.711,39 € ./. 76.271,41 € ./. 3.601 € =) 73.838,98 €.

III. Zugewinnausgleichsanspruch

Die Differenz des vom Antragsteller erzielten Zugewinns zu dem von der Antragsgegnerin erzielten beträgt damit (115.871,45 € ./. 73.838,98 € =) 42.032,47 €. Die Hälfte hiervon, mithin 21.016,23 €, kann die Antragsgegnerin beanspruchen.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93a, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern läßt sich auf der Grundlage gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie unter Beachtung der besonderen Einzelfallumstände abschließend beurteilen.

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