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OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2010 - 2 UF 147/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2010
2 UF 147/09


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; ehebedingte Nachteile; ehebedingte Erkrankung und ehebedingte berufliche Abstinenz; unzureichender Aufbau der Altersversorgung seitens des Unterhaltsgläubigers.

BGB §§ 1571, 1578b

1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, daß es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen.
2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Falle nicht entgegen, daß die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. April 2010 - 2 UF 147/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 24.07.2009 (2 F 9/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltsurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 4. Mai 2007 (1 F 254/06).

Der 1941 geborene Kläger und die 1944 geborene Beklagte hatten im Jahre 1970 in den Niederlanden die Ehe geschlossen. Die Beklagte war von Beruf Krankenschwester und hat vor der Eheschließung in den Niederlanden als Kinderkrankenschwester gearbeitet. Der Kläger war zuletzt Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, der Firma Ni. GmbH, und als solcher beruflich stark in Anspruch genommen. Nach der Eheschließung und der Geburt der beiden Söhne im Jahre 1974 und im Jahre 1977 widmete sich die Beklagte insbesondere der Pflege und Betreuung der beiden Kinder; ferner begleitete sie den Kläger auch auf dessen Auslandsaufenthalten.

Auf den im Juli 1996 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 22. Oktober 1997, rechtskräftig seit 23. Januar 1998, geschieden. Vom Konto des Klägers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [BfA] wurden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in einer Gesamthöhe von 1.013,22 DM, entsprechend 21,9169 Entgeltpunkten, übertragen, bezogen auf den 30. Juni 1996. Zum Ausgleich der betrieblichen Rentenanwartschaften des Klägers wurde dieser ferner verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Beklagten bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 374,04 DM, bezogen auf den 30. Juni 1996, durch Beitragszahlung von 79.605,82 DM zu begründen. Ihm wurde gestattet, den Betrag in drei Raten zu erbringen. Der Rentenanwartschaft von monatlich 374,04 DM entsprachen 8,0909 Entgeltpunkte. Nach der Scheidung übte die Beklagte keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus. Wegen der Einzelheiten des Rentenversicherungsverlaufs und der Höhe der Entgeltpunkte wird Bezug genommen auf den Rentenbescheid der Beklagten vom 27. November 2008.

Zwischen den Parteien waren mehrere Verfahren bezüglich des nachehelichen Unterhalts anhängig. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 23. Mai 2001 wurde der Kläger in dem Verfahren 1 F 136/99 verurteilt, ab Juni 2000 an die damalige Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 4.900 DM abzüglich bis Mai 2001 monatlich geleisteter 2.500 DM sowie rückständigen Unterhalt für die Monate November 1999 bis einschließlich Mai 2000 zu bezahlen. Das Urteil ging davon aus, daß der damaligen Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß § 1572 Nr. 1 BGB zustand. Aufgrund des eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens sei erwiesen, daß die damalige Klägerin wegen krankheitsbedingter Einschränkungen zur Zeit nicht in der Lage sei, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Aus arbeitsmedizinisch-internistischer Sicht sei sie nicht in der Lage, ihre depressive Verstimmung durch Willensanstrengung selbst zu überwinden. Die Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere aufgrund der Daumensattel-Gelenksarthrose sowie der im Vordergrund stehenden psychischen Erkrankung begründet. An anderer Stelle wird ausgeführt, daß der Klägerin neben dem Elementarunterhalt kein zusätzlicher Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt zustehe, da der damalige Beklagte insoweit als nicht leistungsfähig anzusehen sei.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Unter dem 10. August 2001/13. August 2001 schlossen die Parteien sodann eine Unterhaltsvereinbarung, in der sich der Kläger verpflichtete, ab Oktober 2001 an die Beklagte einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 4.500 DM zu bezahlen.
Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung war ein jährliches Bruttoeinkommen des Klägers von 246.000 DM. Zwischen den Parteien bestand ferner Einigkeit, daß der Kläger für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 30. September 2001 Unterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 48.000 DM schuldet. Unter Ziffer 5. wird festgelegt, daß der Kläger eine Abänderung der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 4.500 DM monatlich ohne Bindung an die Grundlagen dieser Vereinbarung ab dem Zeitpunkt verlangen kann, ab dem sich sein der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegtes Einkommen infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder durch Eintritt des Rentenfalles verringert, und ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte eine Altersrente bezieht. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Mai 2001 wurde zurückgenommen.

Im Jahre 2004 strengte der Kläger ein weiteres Abänderungsverfahren an, das mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 17. Juni 2005 (1 F 301/04) erfolglos endete.

Im Jahre 1997 wurde das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Anwesen veräußert; die Beklagte erhielt einen Veräußerungserlös in Höhe von 69.210,59 DM. In der Folgezeit stritten die Parteien ferner über den vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Zugewinnausgleich. In diesem Zugewinnausgleichsverfahren waren mehrere Kapitallebensversicherungen des Klägers zu berücksichtigen. Bei einer dieser Kapitallebensversicherungen handelte es sich um eine Direktversicherung über einen Betrag von 52.452 DM auf den Todes- und Erlebensfall, die vom damaligen Arbeitgeber des Klägers, der Firma Ni. GmbH, als Direktversicherung abgeschlossen worden war. In dem Verfahren 1 F 76/99 (16 UF 199/00) verständigten sich die Parteien darauf, daß der Kläger an die Beklagte einen Zugewinnausgleich von 90.000 DM zahlt. Einen Teilbetrag von 40.000 DM leistete die Beklagte an die Hannoverische Versicherung zur Anlage einer Kapitallebensversicherung.

Seit 1. Dezember 2006 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Von der D. V.-AG wurden ihm aus der abgeschlossenen Direktversicherung am 1. Dezember 2007 26.500 € ausbezahlt. Nachdem sich die Einkünfte des Klägers, bedingt durch den Renteneintritt, reduziert hatten, beantragte er im Verfahren 1 F 254/06 erneut die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 23. Mai 2001. Das Familiengericht änderte mit Urteil vom 4. Mai 2007 das Urteil des Familiengerichts Weinheim vom 23. Mai 2001 dahingehend ab, daß der Kläger an die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 monatlichen Unterhalt von 1.496 €, für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. November 2007 1.484 € und schließlich ab 1. Dezember 2007 laufenden Unterhalt in Höhe von 1.559 € monatlich zu zahlen hatte.

In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß die damals 63-jährige Beklagte auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es könne auch nicht gesehen werden, daß der Beklagten, die seit Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, bereits vor Ablauf des 65. Lebensjahres Rentenansprüche zustehen. Kapitaleinkünfte seien, da in der Vergangenheit nur in sehr geringem Umfange angefallen und mittlerweile verbraucht, nicht anzusetzen. Hinsichtlich der Direktversicherung des Klägers wird ausgeführt, daß die zum 1. Dezember 2007 ausgezahlte Versicherungssumme zum Ausgleich finanzieller Einbußen durch den Rentenbezug bestimmt und daher unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und zu erzielender Zinsen auf mehrere Jahre zu verteilen sei. Insoweit ging das Amtsgericht davon aus, daß ein Betrag von umgelegt 150 € als angemessen anzusehen und dem Einkommen des Klägers hinzuzurechnen sei.

Der Kläger bezieht derzeit eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.166,17 € sowie eine um Krankenversicherungskosten bereinigte betriebliche Rente in Höhe von 1.440,98 €. Er zahlt ferner Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23,05 €.

Mit notarieller Urkunde vom 9. Januar 2009 hat der Kläger gegenüber seiner jetzigen Ehefrau ein Schuldanerkenntnis über 302.585,54 € abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2008 ist er verurteilt worden, seine vormalige Arbeitgeberin von Schadensersatzansprüchen aus Zinssatz-Swap-Geschäften freizustellen und Schadensersatz in Höhe von 130.730,91 € zu leisten. Das Berufungsverfahren endete mit einem Vergleich vom 18. Juni 2009, wonach der Kläger verpflichtet ist, an die Ni. GmbH Schadensersatz in Höhe von 397.730,91 zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Wegen dieser Schadensersatzpflicht wird die Al. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat im März 2009 ebenfalls das Rentenalter erreicht. Sie bezieht eine gesetzliche Rente in Höhe von 840,45 € sowie als niederländische Staatsangehörige eine AOW-Rente in Höhe von 267,02 €. Im Oktober 2009 wurden der Beklagten von der H.-Lebensversicherung 30.000 € ausbezahlt.

In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 4. Mai 2007 dahingehend, daß er mit Wirkung vom 1. März 2009 der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Er hat vorgetragen, daß die Beklagte aufgrund ihrer nunmehrigen Renteneinkünfte in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren. Seit Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2008 gebe es keine Lebensstandardgarantie mehr. Nach den nunmehr geltenden Grundsätzen reduziere sich der Anspruch auf den Ausgleich der durch die Wirkung der Ehe eingetretenen Nachteile; diese würden jedoch vorliegend durch den Rentenbezug und den durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen. Der Beklagten sei zuzumuten, eine Änderung ihrer Lebensverhältnisse hinzunehmen und sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Zu berücksichtigen sei auch, daß sie im Scheidungsverfahren erhebliche Zahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs erhalten habe. Bereits im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung vom August 2001 sei zudem vorgesehen gewesen, daß durch den Eintritt des Rentenfalles beim Kläger und dann beim Eintritt des Rentenfalles der Beklagten sich der Unterhalt verändere.

Der Kläger hat beantragt:

» Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 04.05.2007 (1 F 254/06) wird dahingehend abgeändert, daß der Kläger mit Wirkung vom 01.03.2009 an die Beklagte nachehelichen Unterhalt nicht mehr schuldet. «

Die Beklagte hat eine Abänderung des Unterhaltstitels auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 813,31 € anerkannt und im übrigen Klagabweisung begehrt. Sie hat darauf hingewiesen, daß dem Kläger die vollständige und wahrheitsgemäße Darlegung der Veränderung seiner Einkommenssituation obliege. Der Kläger habe nicht offen gelegt, daß er nach wie vor eine Beratertätigkeit ausübe. Selbst wenn man nur von den Renteneinkünften des Ehemannes in Höhe von 2.734,10 € und von den derzeitigen Renteneinkünften der Ehefrau ausgehe, errechne sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von 813,32 €.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim hat mit Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 24. Juli 2009 der Abänderungsklage des Klägers teilweise stattgegeben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 4. Mai 2007 beginnend ab März 2009 dahingehend abgeändert, daß der Kläger nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 450 € und beginnend ab November 2009 nur noch in Höhe von monatlich 350 € schuldet. Das Amtsgericht hat ausgeführt, daß sich die für die Bemessung der Unterhaltspflicht wesentlichen Verhältnisse iSd § 323 Abs. 1 ZPO durch den nunmehrigen Rentenbezug durch die geschiedene Ehefrau verändert hätten. Ausgehend von den Renteneinkünften errechne sich zunächst ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Höhe des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses.

Der Beklagten sei nicht zumutbar, den ihr zugeflossenen Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung in Höhe von 30.000 € zunächst für Unterhaltszwecke zu verwerten; vielmehr sei auch dieser Betrag in Höhe von monatlich 150 € umzulegen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei gemäß § 1578b BGB herabzusetzen. Zu berücksichtigen sei aber auch das Vertrauen der Beklagten in die Unterhaltsregelung. Dieses gemäß § 36 EGZPO geschützte Vertrauen der Beklagten könne jedoch nicht weiter gehen als bis zu dem vorher festgesetzten Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.559 €. Die Beklagte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, denn diese seien durch das Institut des Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden; die jetzt von der Beklagten bezogene Rente, die ihr im Wege der Differenzmethode als Einkommen zuzurechnen sei, stelle insoweit einen Nachteilsausgleich dar. Zugunsten der Beklagten komme auch bei Beschränkung des Kranken- und Altersunterhalts als Abwägungskriterium weiter die Ehedauer in Betracht. Unter Berücksichtigung der auch beim Unterhaltsverpflichteten gegebenen Interessenlage und seiner verkürzten Einkommenssituation sei es unter unterhaltsrechtlichen Grundsätzen geboten, den Bedarf auf die Höhe ihres vorherigen Unterhaltsanspruchs zu begrenzen. Da die Beklagte über eigene Einkünfte in Höhe von 1.100 € verfüge, errechne sich ein Unterhaltsanspruch von 450 €, nach Auszahlung der Kapitallebensversicherung in Höhe von 350 € monatlich.

Gegen das ihm am 30. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. August 2009, eingegangen am 19. August 2009, Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung mit am 21. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug seinen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts auf 0 € ab 1. März 2009 weiter und stützt sich hierbei auf § 1578b BGB in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; hilfsweise erstrebt er eine Befristung des Unterhalts, weil seiner Auffassung nach die unbefristete Zuerkennung eines Unterhalts auch unter Berücksichtigung ehebedingter Nachteile unbillig sei. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Unterhalt wegen Krankheit, sondern Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bezogen. Soweit sich drei Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß Gutachten vom 7. Februar 2001 (Verfahren 1 F 136/99) eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit ergeben habe, habe keine dauerhafte Erkrankung vorgelegen; vielmehr sei die Beklagte spätestens ab 2003 in der Lage gewesen, in vollem Umfange erwerbstätig zu sein. Der Beklagten hätten mit den Unterhaltszahlungen Einkünfte zur Verfügung gestanden, die sie mit Hilfe einer eigenen Erwerbstätigkeit niemals hätte erreichen können. Sie habe mittels des Versorgungsausgleichs eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.387,26 DM erhalten. Eine derartige Rentenanwartschaft hätte sie in ihrem erlernten Beruf nicht erlangen können.

Der Beklagten seien ferner aus dem Zugewinn und aus dem Veräußerungserlös des Hausanwesens erhebliche Geldbeträge zugeflossen. Diese Geldbeträge habe sie indessen nicht verwendet, um ihre Altersvorsorge aufzubauen; vielmehr habe sie lediglich einen Teilbetrag von 40.000 DM in ihre Altersversorgung investiert. Der Kläger habe im Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis zum 28. Februar 2009 an die Beklagte monatsdurchschnittlich einen nachehelichen Unterhalt von 2.067,12 € gezahlt. Trotz dieses hohen monatsdurchschnittlichen und frei verfügbaren Unterhalts habe die Beklagte keine zusätzliche Altersvorsorge betrieben. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als habe sie ca. 20% für Altersvorsorgeaufwendungen angelegt. Bei einem monatsdurchschnittlichen Barunterhalt von 2.067,12 € sei ihr eine zusätzliche Altersrente von ca. 320 € monatlich zuzurechnen.

Das Erstgericht sei zu Unrecht von einer Lebensstandardgarantie in Höhe eines Unterhaltsbetrages von 1.559 € ausgegangen und habe zudem den Unterhalt rechnerisch falsch zuletzt mit 350 € ermittelt. Bei korrekter Berechnung ergebe sich ein Unterhalt von nur 302 € monatlich. Bereits in der Unterhaltsvereinbarung vom 10. August/13. August 2001 sei vorgesehen gewesen, daß sich der Unterhalt ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente der Beklagten ändere. Die Beklagte habe also stets mit einer wesentlichen Herabsetzung ihres Unterhalts rechnen müssen. Ihr habe ein ausreichend langer Übergangszeitraum zur Verfügung gestanden, um sich auf die neue Situation einzurichten. Die Beklagte habe keine Anstrengungen in der Vergangenheit unternommen, ihren Unterhalt durch eigenes Einkommen zu sichern. Es sei rechtlich nicht möglich gewesen, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend zu machen, da die Vereinbarung vom 10. August/13. August 2001 die Abänderungsbefugnis auf die in Ziffer 4. und 5. vorgesehenen Fälle begrenzt habe.

Das Amtsgericht sei überdies von einem falschen Einkommen beim Kläger ausgegangen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, daß das Amtsgericht nicht 150 € monatlich aus der Direktversicherung bei der D. habe berücksichtigen dürfen, da es sich um eine Kapitallebensversicherung gehandelt habe, die bereits im Zugewinnausgleich berücksichtigt worden sei. Es verbiete sich insoweit, das fehlerhafte Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 4. Mai 2007 fortzuschreiben. Die nachträgliche Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung erscheine schon deshalb unbillig und verfehlt, weil in der Ehezeit nur für ca. sieben Monate Beiträge in diese Direktversicherung geleistet worden seien, ohne daß hiervon etwaige Unterhaltsansprüche der Beklagten tangiert worden seien.

Das Amtsgericht habe zudem die Betriebsrente der Firma R. D. in voller Höhe nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Auch dies sei nicht korrekt, da diese Rentenanwartschaften bereits teilweise durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien. Insoweit sei ihm durch Ziffer 2 c) des Scheidungsurteils auferlegt worden, durch Zahlungen in Höhe von 79.685,82 DM eine monatliche Rentenanwartschaft von 374,04 DM zugunsten der Beklagten zu begründen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung von 79.605,82 DM stelle dabei eine ehebedingte Verbindlichkeit dar und mindere aktuell die Leistungsfähigkeit des Klägers. Um den Betrag von 374,04 DM (191,24 €) sei deshalb die Betriebsrente zu kürzen.

Das Amtsgericht habe zudem die erheblichen Verbindlichkeiten unberücksichtigt gelassen. Seinen Zahlungsverpflichtungen habe er nur nachkommen können, indem er von seiner in Gütertrennung lebenden zweiten Ehefrau in der Zeit vom 12. August 1995 bis zum 22. Dezember 2001 Darlehen von insgesamt 199.082,67 € aufgenommen habe. Derzeit betreibe seine Ehefrau aus der notariellen Urkunde vom 9. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten sei weitaus besser als seine eigene. Er habe die drei im Jahre 1996 erworbenen Eigentumswohnungen in Z. aus wirtschaftlichen Gründen veräußern müssen; er habe deshalb keinerlei Vermögen mehr. Hinzu komme, daß er als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens aufgrund einer Pflichtverletzung bei risikobehafteten Swap-Geschäften mit einer titulierten Schadensersatzforderung von ca. 400.000 € zuzüglich Kosten belastet sei. Berücksichtige man die gesamten Umstände, sei der Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß § 1578b BGB, beginnend mit dem 1. März 2009, auf Null herabzusetzen.

Der Kläger beantragt:

» Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 24.07.2009 (2 F 9/09) wird mit der Maßgabe abgeändert, daß der Kläger mit Wirkung vom 01.03.2009 nachehelichen Unterhalt nicht mehr schuldet. «

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, daß das Vorbringen des Klägers, soweit es sich auf die Feststellungen in den früheren Unterhaltstiteln beziehe, nicht zulässig sei; dies gelte insbesondere für die in dem Verfahren 1 F 136/99 durch arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten festgestellte Unterhaltsbedürftigkeit wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 1 BGB. Der Kläger habe weder stichhaltige Einwendungen gegen das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vorgebracht, noch habe er ein Berufungsverfahren durchgeführt. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts sei von den Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Der Beklagten sei auch zu keinem Zeitpunkt ein fiktives Einkommen aufgrund unzureichender Erwerbsbemühungen zugerechnet worden.

Der Kläger habe zudem bereits im Verfahren 1 F 254/06 vorbringen können, daß der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden müsse, da es sich um einen Anspruch wegen Erwerbslosigkeit gehandelt habe; infolgedessen sei er mit seinen jetzigen Angriffen gegen die Feststellungen dieses Urteils gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils sei er mit seinem Vortrag, daß die Beklagte sich nicht ausreichend um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht habe, präkludiert.

Auch mit seinem Vorbringen, daß die Leistung aus der Direktversicherung mit 150 € monatlich nicht berücksichtigt werden könne, könne er nicht mehr gehört werden. Die vom Kläger angestrebte Befristung des Altersunterhalts komme im Hinblick auf die Bindungswirkung nicht in Betracht. Die wesentliche Tatsachengrundlage habe sich nach dem Erlaß des Urteils vom 4. Mai 2007 nicht verändert. Die Parteien hätten schon in der Vereinbarung aus dem Jahre 2001 die Einkommensänderung durch Rentenbezug mit eingeplant. Das Erstgericht habe zudem bereits eine erhebliche Begrenzung des sich nach dem Halbteilungsgrundsatz tatsächlich ab 1. März 2009 errechnenden Unterhaltsanspruchs vorgenommen. Exakt berechnet belaufe sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz auf 813,32 €.

Eine weitergehende Absenkung des Unterhaltsanspruchs sei der Beklagten nicht zuzumuten, da unverändert ehebedingte Nachteile bestünden. Die Beklagte habe nach ihrem heiratsbedingten Wechsel nach Deutschland, verbunden mit der Aufgabe ihrer dortigen Anstellung als Stationsschwester mit Personalverantwortung, keine eigene berufliche Perspektive mehr aufbauen können. Sie habe sich, mit Ausnahme nur geringfügiger Teilzeitbeschäftigungen, ausschließlich der Haushaltsführung, Kindesbetreuung und Erziehung sowie der Förderung der Karriere ihres Ehemannes gewidmet. Bei Beibehaltung ihrer beruflichen Tätigkeit stünde ihr eine wesentlich höhere Pension zu als die gegenwärtig von ihr bezogene Rente. Die niederländische Versorgung würde sich auf 993 € belaufen; zusätzlich habe sie aus dem Pensionsfonds einen Anspruch in Höhe von monatlich 1.395 € zu erwarten gehabt. Insgesamt sei somit von einem Ruhegehalt ohne Ehe und Kindererziehung von 2.388 € auszugehen.

Das Amtsgericht habe ihr im Urteil vom 23. Mai 2001 neben dem Barunterhalt auch keinen Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt zugesprochen. Von ihrem Barunterhalt habe sie die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Zusatzversicherungen aufbringen müssen. Zu bestreiten gewesen seien auch die zusätzlichen Krankheitskosten. Ferner seien aufgrund der zahlreichen Gerichtsverfahren nicht erstattungsfähige Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 24.730 € angefallen. Hinzugekommen seien ferner Reparaturen des schon älteren Fahrzeugs, Ausgaben für den Sohn F., Maklergebühren für die neue Wohnung, die Kaution Küchenübernahme und andere Verbindlichkeiten. Im Rahmen der Billigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung nach § 1578b BGB und § 36 EGZPO komme der nachträglichen Solidarität besondere Bedeutung zu. Angesichts der langen Ehedauer von 26 Jahren bis Rechtshängigkeit der Ehescheidung und der Gestaltung der Ehe als Hausfrauenehe könne sie nicht auf ihre eigenen Renteneinkünfte, die nur geringfügig über dem angemessenen Selbstbehalt lägen, verwiesen werden.

Zu berücksichtigen sei auch, daß die Erwerbsfähigkeit der Beklagten ehebedingt eingeschränkt gewesen sei. Das im Verfahren 1 F 136/99 eingeholte Sachverständigengutachten vom 23. Februar 2001 gehe davon aus, daß als Auslöser für die reaktive Depression die Scheidung, die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung sowie erhebliche Kränkungen bei der Arbeitssuche nach langer Familienpause in Frage kommen. Sie habe altersbedingt und im Hinblick auf die lange Berufsabstinenz bis zum Erreichen der Altersgrenze keine Arbeitsstelle mehr finden können; es sei ihr deshalb aus ehebedingten Gründen nicht möglich gewesen, zusätzliche Vorsorge für Erwerbsminderung/-unfähigkeit und das Alter zu betreiben. Eine weitere Herabsetzung oder gar Begrenzung des jetzigen Altersunterhalts aus Billigkeitsgründen sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Der Kläger habe keine Darlehen bei seiner Ehefrau aufgenommen, was sich bereits im Zugewinnverfahren herausgestellt habe. Der Kläger habe erhebliche Investitionen in die Immobilie seiner Ehefrau vorgenommen.

Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 1 F 254/06 und 1 F 136/99 des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim sind beigezogen worden. Das im Verfahren 1 F 136/99 eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. W. vom 23. Januar 2001 ist im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; in der Sache ist sie ohne Erfolg. Der Beklagten steht gemäß § 1571 BGB wegen Alters ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Kläger in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Anspruch nicht gemäß § 1578b BGB weiter herabzusetzen oder zeitlich zu befristen.

1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis zum 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden.

Der Kläger begehrt die Abänderung eines Urteils. Nach § 323 Abs. 1 ZPO a.F. kann bei einem Unterhaltstitel jede Partei eine entsprechende Abänderung des Urteils verlangen, wenn eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung zum Unterhalt, für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen oder der Dauer maßgebend waren. Dabei eröffnet § 323 ZPO nur eine Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels. Das Abänderungsverfahren ermöglicht dagegen weder eine freie Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben (BGH, ständige Rechtsprechung, FamRZ 1994, 1100 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 42 = BGHF 9, 464; 2007, 879, 882 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50 Tz. 25; 2007, 1459, 1460 = FuR 2007, 490 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 60 Tz. 14). Die Abänderungsklage gibt weder die Möglichkeit zur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts, noch dazu, diesen bei Gelegenheit einer - gerechtfertigterweise erfolgenden - Änderung abweichend zu beurteilen (BGH FamRZ 2001, 1364 = FuR 2001, 188 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 50 = BGHF 12, 877; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323 Rdn. 41; MünchKomm/Gottwald, ZPO 4. Aufl. § 323 Rdn. 91).

Hieraus folgt, daß der Kläger mit einem Teil seiner im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen nicht mehr gehört werden kann. Entgegen seiner Auffassung kann er sich in diesem Zusammenhang nicht auf die im Jahre 2001 zwischen den Parteien geschlossene Unterhaltsvereinbarung berufen, auch wenn es in dieser heißt, daß gemäß Ziffer 5. eine Abänderung der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 4.500 DM monatlich ohne Bindung an die Grundlagen dieser Vereinbarung ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab dem sich durch Eintritt des Rentenfalles das Einkommen des Klägers verringert, und ab dem Zeitpunkt, ab dem Frau B. eine Altersrente bezieht. Die genannte Vereinbarung ist durch die Entscheidung des Familiengerichts Weinheim vom 4. Mai 2007, die unstreitig nach Eintritt des Rentenfalles getroffen worden ist, prozessual überholt.

Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zur Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO auf den Schluß der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (BGH FamRZ 1998, 99 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 45 = BGHF 10, 1138). Schluß der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 1 F 254/06 war der 30. April 2007. Alttatsachen, also Tatsachen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, können auch dann im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn aus anderen Gründen (hier: der Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau) ein Abänderungsverfahren eröffnet worden ist. Soweit es sich um Fälle handelt, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß, in denen also etwa der Abänderungskläger die Herabsetzung verlangt, muß es dabei bleiben, daß er solche während des Vorprozesses bereits vorhandene Tatsachen nicht mehr zur Geltung bringen kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 323 ZPO inzwischen eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er jene Tatsachen bereits im Vorprozeß hätte vorbringen können. Eine Korrektur des früheren Urteils muß dem Abänderungskläger ebenso verschlossen bleiben wie sonst dem Kläger eines Zweitprozesses.

Zwar bringt das Institut der Abänderungsklage gegenüber dem starren Prinzip der materiellen Rechtskraft Billigkeitserwägungen zur Geltung; das geschieht jedoch im Blick auf diejenigen Fälle, in denen die Berücksichtigung künftiger Änderungen der Verhältnisse schon im ersten Urteil untunlich oder unzweckmäßig ist, oder in denen sich die Verhältnisse anders entwickeln, als vom Gericht des Erstprozesses angenommen worden ist (BGH FamRZ 1987, 259 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 17 = BGHF 5, 575). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist demnach die vom Kläger begehrte »Annex-Korrektur« unzulässig. Aus der Bindungswirkung des früheren Urteils ergibt sich, daß grundsätzlich keine nachträgliche Fehlerkorrektur erfolgt, und auch keine Nachbesserung unschlüssigen Vorbringens oder Nachschieben neuer Beweismittel (Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. 5. Kap. Rdn. 381). Aus dem Gesagten folgt, daß der Kläger mit einem Teil seines Vorbringens im vorliegenden Abänderungsverfahren präkludiert ist:

a) Der Kläger kann nicht damit gehört werden, daß das Amtsgericht zu Unrecht die ihm zugeflossene Lebensversicherung auf einen längeren Zeitraum umgelegt und 150 € monatlich seinen Renteneinkünften zugeschlagen hat: Das Amtsgericht hat insoweit nur die Rechtsprechung des Amtsgerichts Weinheim im Urteil vom 4. Mai 2007 fortgeschrieben. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Weinheim ist im übrigen nicht zu beanstanden und entspricht einer konsequenten Anwendung des Surrogatsgedankens. Zugunsten des Klägers bestand eine Direktversicherung, die unstreitig der Altersvorsorge diente; die Kapitalbildung diente also dazu, im Alter die Rente aufzubessern und so den Lebensstandard zu wahren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn dieses Vermögen seinem Zweck entsprechend unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Verpflichteten umgelegt wird (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 597 sowie § 4 Rdn. 314). Das Vorsorgevermögen kann auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es bereits im Zugewinnverfahren ausgeglichen worden sei. Wie der Kläger selbst in seinem Berufungsschriftsatz vorträgt, unterfiel die Direktversicherung zwar dem Zugewinnausgleich; da in der Ehezeit jedoch aufgrund der geringen Beitragszahlungen noch kein Rückkaufswert entstanden war, wurde ein entsprechender Vermögenswert im Endvermögen des Klägers beim Zugewinn gerade nicht berücksichtigt.

b) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß seine Betriebsrente nicht vollumfänglich zu berücksichtigen sei. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, daß die Rente um den Betrag von 374,04 DM (= 191,24 €) gekürzt werden müsse, da gemäß Ziffer 2. c) des Scheidungsurteils vom 22. Oktober 1997 bereits ein Ausgleich erfolgt sei. Unstreitig bezog der Kläger zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 30. April 2007 bereits eine Altersrente; auch diesen Einwand hätte er im Verfahren 1 F 254/06 vorbringen müssen.

c) Es ist auch nicht zu berücksichtigen, daß erhebliche Darlehensverpflichtungen bestehen. Nach dem Vortrag des Klägers gewährte ihm seine Ehefrau in der Zeit vom 12. September 1995 bis zum 2. Oktober 2008 Darlehen von insgesamt 220.782,67 €. Nach dem Vorbringen des Klägers ergab sich die Aufnahme der Darlehen als Konsequenz einer Fülle von Zahlungsverpflichtungen des Klägers ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit. So habe er der Beklagten einen Zugewinnausgleich von 90.000 DM, eine Unterhaltsnachzahlung von 48.000 DM und darüber hinaus Ehegatten- und Kindesunterhalt in einer überdurchschnittlichen Höhe geschuldet. Die für diese Zwecke genannten Darlehen stammen damit aus einer Zeit vor dem 30. April 2007, dem Schluß der mündlichen Verhandlung der abzuändernden Entscheidung. Aus der vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung ergibt sich, daß einzig zwei Darlehen über 15.000 € und über 4.700 € im Jahre 2008 von der Ehefrau gewährt wurden. Für die Bedarfsermittlung zu berücksichtigende Schulden sind nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar auch erst nach der Trennung/Scheidung aufgenommene einseitige Verbindlichkeiten, dies jedoch nur, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig eingegangen wurden (BGH FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67 Tz. 43; 2009, 411 = FuR 2009, 159 Tz. 26). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger trägt nicht vor, wofür genau er die Verbindlichkeiten aufgenommen hat. Es ist deswegen nicht dargetan, daß die neuen Schulden berücksichtigungswürdig sind (vgl. neuestens BGH FamRZ 2010, 538 = FuR 2010, 284).

Nach Auffassung des Senats können die Schulden auch nicht deswegen berücksichtigt werden, weil der Kläger erst am 9. Januar 2009 ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 302.585,54 € abgegeben hat. Die Verbindlichkeiten werden nicht dadurch zu neuen Verbindlichkeiten, daß der Kläger sie auf eine neue rechtliche Grundlage stellt und dafür einen Vollstreckungstitel schafft. Auf die zuletzt thematisierte Präklusion des Vorbringens zur Pfändung des Renteneinkommens kommt es daher nicht an.

d) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß seine Leistungsfähigkeit aufgrund einer Schadensersatzforderung der Firma Ni. GmbH eingeschränkt sei. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, daß er mit seiner vormaligen Arbeitgeberin, der Firma Ni. GmbH, ein Stillhalteabkommen abgeschlossen habe, wonach seine frühere Arbeitgeberin keine Vollstreckung gegen ihn betreibt, bis der Deckungsprozeß entschieden und geklärt ist, ob die Al. Versicherungs AG, bei der eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht, für den Schaden eintreten muß. Unstreitig ist deshalb, daß der Kläger jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zahlungen auf die Schadensersatzforderung erbringt, die seine Leistungsfähigkeit reduzieren könnten. Ob der Kläger im Deckungsprozeß gegen die Firma Al. Versicherungs AG Prozeßkosten tragen muß, ist ebenfalls ungewiß, da er Prozeßkostenhilfe beantragt hat, und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden ist. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 3. April 2010 zum gegenwärtigen Stand des Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens gibt keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

e) Dies vorausgeschickt ist deshalb beim Kläger von nachfolgendem Einkommen auszugehen: Gesetzliche Rente 1.166,17 € + Betriebsrente ./. Krankenversicherung 1.440,98 € + Direktversicherung D. 150 € ./. hierauf entfallende Sozialversicherung 23,05 € ergibt 2.734,10 €.

2. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte über eine gesetzliche Rente in Höhe von 840,45 € sowie über eine AOW-Rente in Höhe von 267,02 € und damit über ein Einkommen von insgesamt 1.107,47 € verfügt. Das Amtsgericht hat überdies die der Beklagten im Oktober 2009 zugeflossene Kapitallebensversicherung auf einen Betrag von monatlich 150 € umgelegt.

Die Feststellungen des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind der Beklagten keine weitergehenden fiktiven Einkünfte zuzurechnen. Die fiktive Zurechnung von Einkünften wird vom Kläger damit begründet, daß die Beklagte eine angemessene Altersvorsorge trotz seiner hohen Unterhaltszahlungen unterlassen habe. Nach § 1579 Nr. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Mutwilligkeit bedeutet zwar nicht, daß das Verhalten vorsätzlich im Sinne einer zweckgerichteten Herbeiführung der Bedürftigkeit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen sein muß; andererseits ist einfaches Verschulden nicht ausreichend. Umfaßt wird nicht nur ein vorsätzliches, sondern auch ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten im Sinne bewußter Fahrlässigkeit (BGH FamRZ 1981, 1042 = BGHF 2, 726).

Zu den Fällen, in denen der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB bejaht wird, gehört auch der Fall der zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhalts (Palandt/Brudermüller, BGB 69. Aufl. § 1579 Rdn. 23). Voraussetzung ist indessen, daß dem Unterhaltsberechtigten überhaupt Altersvorsorgeunterhalt zuerkannt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem Urteil des Familiengerichts Weinheim vom 23. Mai 2001 (1 F 136/99) ergibt sich zweifelsfrei, daß der damaligen Klägerin ein Anspruch auf Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt versagt worden ist, weil es insoweit an einer Leistungsfähigkeit des damaligen Beklagten fehlte. Es wird in diesem Urteil gerade festgestellt, daß der damalige Beklagte neben dem Elementarunterhalt keinen zusätzlichen Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt schuldete.

Von einem mutwilligen Verhalten der Beklagten kann deshalb nicht ausgegangen werden; sie hat zudem einen Teil des ihr zugeflossenen Vermögens in eine Altersvorsorge investiert. Das Amtsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die der Beklagten zugeflossenen 30.000 € auf einen längeren Zeitraum unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Beklagten umgelegt. Auch fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen können ihr nicht zugerechnet werden, da sie das ihr zugeflossene Vermögen bereits nach den Feststellungen im abzuändernden Urteil verbraucht hatte.

3. Der Beklagten steht demnach gemäß § 1571 BGB wegen Alters ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu, der sich wie folgt berechnet: Unterhaltszeitraum 1. März 2009 bis Oktober 2009 ([2.734,10 € ./. 1.107,47 €] : 2 =) 813,32 €, und Unterhaltszeitraum ab November 2009 - das Einkommen der Beklagten erhöht sich um 150 € von 1.107,47 € auf 1.257,47 € - ([2.734,10 € ./. 1.257,47 €] : 2 =) 738,32 €.

Die Renteneinkünfte beider Parteien sind grundsätzlich als prägendes Einkommen zu behandeln, wobei es nicht mehr darauf ankommt, ob die Rente auf einer Berufstätigkeit vor, in oder nach der Ehe oder auf dem Versorgungsausgleich beruht (BGH FamRZ 2002, 88 = FuR 2002, 26 = BGHF 12, 1317). Prägend sind auch die monatlichen Einkünfte der Beklagten in Höhe von 150 €, auch wenn das angelegte Vermögen aus dem Zugewinnausgleich bzw. aus der Veräußerung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Anwesens resultiert. Der Wohnwert und die Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten haben bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (BGH FamRZ 2008, 963, 967 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53).

4. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von 738,32 € ist zuletzt vom Amtsgericht auf 350 € gemäß § 1578b BGB herabgesetzt worden. Eine weitere Herabsetzung bzw. eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs entspricht nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit.

a) Gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung können alle Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. § 1578b Abs. 3 BGB läßt dabei eine Kombination beider Rechtsfolgen zu.

Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, der Kläger sei mit dieser Einwendung ausgeschlossen, weil er sie in dem vorangegangenen Verfahren im Jahre 2007 nicht ausdrücklich erhoben habe. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, gemäß der Übergangsbestimmungen des § 36 Nr. 1 EGZPO nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 2 EGZPO ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 ZPO und des § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Abänderung im Ergebnis nicht entgegensteht. Die mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform erfolgten Gesetzesänderungen sollten grundsätzlich auch für alte Titel gelten; altes und neues Recht sollten nicht auf Dauer nebeneinander fortbestehen, sondern im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollte eine schnelle und umfassende Anpassung erfolgen. Die in Frage stehende Unterhaltsregelung war vorliegend nicht Bestandteil einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Kläger hatte wiederholt Unterhaltsabänderungsverfahren eingeleitet, so daß die Beklagte nicht auf den unveränderten Bestand vertrauen durfte. Ferner ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte Entscheidungen in wirtschaftlicher oder beruflicher Hinsicht getroffen hat, die nunmehr nicht mehr reversibel sind (vgl. zu § 36 EGZPO Senat NJW 2009, 525, 526).

b) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen zur zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auch nicht präkludiert, dies selbst dann nicht, wenn es sich bei dem mit Urteil vom 4. Mai 2007 zuerkannten Unterhalt um einen Aufstockungsunterhalt iSd § 1573 BGB a.F. und nicht um Alters- oder Krankenunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB gehandelt haben sollte. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Einwand der Befristung im Abänderungsverfahren allerdings ausgeschlossen, wenn sich seit Schluß der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben.

Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB, und wurde dieser zuletzt im Jahre 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse (BGH FamRZ 2010, 111 = FuR 2010, 164). Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch hätte bereits nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden können. Die Beklagte war jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits 63 Jahre alt; spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres hätte ihr deshalb ein Unterhaltsanspruch aus § 1571 BGB zugestanden, dessen zeitliche Begrenzung die alte Rechtslage nicht vorsah. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war es dem Amtsgericht auch nicht möglich, über eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB a.F. ab Beginn des Rentenalters der Beklagten zu befinden. Die Entscheidung über eine Herabsetzung des Unterhalts setzt zwar nicht voraus, daß die für die Entscheidung relevanten Tatsachen bereits eingetreten sind; wohl aber müssen die entscheidungserheblichen Umstände sicher voraussehbar sein (BGH FamRZ 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32). Dies war im Jahre 2007 nicht der Fall: Es war weder klar, über welche Renteneinkünfte die Beklagte verfügen wird, noch welcher Betrag ihr aus der abgeschlossenen Lebensversicherung zufließen würde. Mangels Kenntnis der zukünftigen Einkünfte der Beklagten hätte das Amtsgericht deshalb eine Begrenzung des Anspruchs auf den ihr angemessenen Lebensbedarf nicht vornehmen können. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts gab es zudem auf dem Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungschance. Es bestanden deshalb weiterhin ehebedingte Nachteile, die nach dem Vorbringen des Klägers erst mit Erreichen des Rentenalters und den positiven Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zugunsten der Beklagten kompensiert worden sind. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich mithin insoweit verändert, als der Beklagten nunmehr eine Rente zusteht.

5. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist weder weiter herabzusetzen, noch ist eine zeitliche Begrenzung vorzunehmen. Im Rahmen des § 1578b BGB ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Weil § 1578b BGB als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BGH FamRZ 2008, 1508 ff = FuR 2008, 438).

Auch bei der Entscheidung über eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts wegen Alters nach § 1571 BGB ist zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs geringere Renteneinkünfte erzielt, als er ohne die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder erzielen würde. Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, daß ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat, und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe- und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach 1571 BGB. In beiden Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 2009, 1207, 1210 = FuR 2009, 530).

a) Die Beklagte beruft sich zur Begründung von ehebedingten Nachteilen darauf, daß sie infolge der Ausgestaltung der Ehe als Hausfrauenehe geringere Rentenanwartschaften erworben habe, als dies ohne die Eheschließung der Fall gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen hat sie keinen Erfolg. Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Beklagten durch die Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ein Nachteil entstanden ist. Dieser Nachteil wird jedoch dadurch kompensiert, daß zugunsten der Beklagten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Im Rahmen dieses Versorgungsausgleichs wurden der Beklagten Entgeltpunkte in einer Gesamthöhe von 30,78 übertragen, was bei einem aktuellen Rentenwert von 27,20 € einem Betrag von 816,21 € entspricht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Altersversorgung unter dem Wert liegt, den die Beklagte auf der Grundlage ihrer erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte; insbesondere braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Beklagte tatsächlich bei einem Verbleib in den Niederlanden eine Rente bzw. Pension in der behaupteten Höhe von 2.388 € erhalten hätte. Nachteile durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit müssen über den Versorgungsausgleich regelmäßig von beiden Ehegatten getragen werden; die Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit der Beklagten treffen mithin beide in gleichem Maße. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist in gleichem Umfange von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (BGH FamRZ 2008, 1325, 1329 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50). Nicht nur die Beklagte, sondern auch der Kläger hat, was seine Altersversorgung anbelangt, durch die Eheschließung und den durchgeführten Versorgungsausgleich Nachteile erlitten. Es geht nicht an, derartige Nachteile auf Seiten der Beklagten mittels eines Unterhaltsanspruchs vollständig auszugleichen und die Beklagte mithin so zu stellen, als habe sie nie eine Ehe geschlossen, während etwaige Versorgungsnachteile auf Seiten des Klägers bei diesem verbleiben.

b) Mit Hilfe des Versorgungsausgleichs wurden die ehebedingten Nachteile der Beklagten infolge Haushaltsführung und Kinderbetreuung jedoch nur teilweise kompensiert, nämlich hinsichtlich der Ehezeit iSd § 1587 Abs. 2 BGB vom 1. April 1970 bis zum 30. Juni 1996. Bei der Frage, ob die Beklagte ehebedingte Nachteile erlitten hat, darf nicht verkannt werden, daß es ihr unstreitig nach der Trennung der Eheleute und insbesondere auch nach der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr gelang, in ihrem Beruf als Krankenschwester wieder Fuß zu fassen oder auch nur eine sonstige rentenversicherungspflichtige Berufstätigkeit wieder zu finden. Dies hat nach Auffassung des Senats verschiedene Ursachen.

Zum einen war die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung im Januar 1998 fast 54 Jahre alt, so daß es ihr schon aufgrund ihres Alters schwer fiel, beruflich eine neue Perspektive zu entwickeln. Der Senat geht ferner in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. med. W., die in dem Verfahren 1 F 136/99 am 23. Februar 2001 ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten erstattet hat, davon aus, daß zum damaligen Zeitpunkt seit zwei Jahren Beschwerden in den Händen wegen einer Daumensattelgelenksarthrose bestanden, wodurch die Feinmotorik erheblich behindert wurde. Die Sachverständige diagnostizierte Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule mit rezidivierendem HWS-Syndrom, LWS-Syndrom mit rezidivierenden Ausstrahlungen in das linke Bein und Bandscheibenprolaps median und paramedian, sowie Fehlstatik bei Beckenschiefstand und Skoliose; daneben bestand ein therapiebedürftiger Bluthochdruck und eine Fettstoffwechselstörung. Die Sachverständige ging in ihrer Begutachtung davon aus, daß aus arbeitsmedizinischer Sicht zum damaligen Zeitpunkt wegen dieser aktivierten Arthrose Arbeitsunfähigkeit auch für leichte körperliche Tätigkeiten bestand. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Krankenschwester oder Arzthelferin sei aufgrund der Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule auf Dauer nicht mehr möglich.

Aus dem Gutachten läßt sich allerdings entnehmen, daß allein diese orthopädischen Beschwerden nicht zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Beklagten geführt hätten. Trotz der Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule wäre der Beklagten möglich gewesen, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen auszuüben. Ohne die psychische Erkrankung bzw. nach Überwindung dieser Erkrankung wäre die Beklagte wahrscheinlich in der Lage gewesen, leichte körperliche Tätigkeiten ohne Belastungsfaktoren wie Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen, Haltungskonstanz auszuüben. Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte auch ohne Eheschließung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihren Beruf als Kinderkrankenschwester auszuüben. Insoweit ist diese Erkrankung schicksalhaft und Ausfluß ihres allgemeinen Lebensrisikos, für das der Kläger nicht einzustehen braucht. Ohne die Eheschließung und die Übersiedlung in die Bundesrepublik wäre die Beklagte jedoch zunächst weiterhin für viele Jahre als Krankenschwester in den Niederlanden tätig gewesen. Es spricht deshalb viel dafür, daß sie mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht entlassen, sondern daß ihr eine andere, körperlich weniger belastende Arbeit - etwa im Bereich der Krankenhausverwaltung - zugewiesen worden wäre. Denkbar ist auch, daß man sie mit der Schulung und Ausbildung angehender Krankenschwestern betraut hätte. Allein die orthopädischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten mithin nicht dazu geführt, daß die Beklagte auf Dauer keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr ausüben und damit keine Altersvorsorge mehr betreiben konnte.

Für die Sachverständige Dr. W. standen deshalb aus arbeitsmedizinisch-internistischer Sicht auch nicht diese Störungen im Vordergrund, sondern die zum damaligen Zeitpunkt bestehende reaktive Depression mit deutlicher Dysthymie, Traurigkeit, Isolationstendenz, verbunden mit dem Gefühl, nichts selbst tun zu können, sowie Somatisierungsstörungen. Verstärkt und reaktiviert worden sei diese reaktive Depression durch die erhebliche Kränkung im Rahmen der Arbeitssuche, keine adäquate Stelle zu finden. Die Dysthymie im Sinne einer bisher chronisch verlaufenden depressiven Persönlichkeitsentwicklung sei zwischenzeitlich chronifiziert und fixiert und habe bislang auch nicht durch eine ambulante Psychotherapie richtungsweisend gebessert werden können. Bei der Dysthymie handle es sich um eine nicht phasenhaft abgesetzte, sondern mehr chronisch depressive Verstimmung, die allerdings auch Schwankungen unterworfen sein könne. Charakteristischerweise fühlten sich die Betroffenen über längere Zeit müde, depressiv, grübelnd, schliefen schlecht und hätten Selbstentwertungstendenzen (Gutachten in dem Verfahren 1 F 136/99).

Aus Sicht des Senats bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, daß diese depressive Verstimmung ehebedingt war. Im Gutachten wird hierzu ausgeführt, daß auslösend häufig biografische Einbrüche oder Kränkungserlebnisse sein könnten. Bei der Beklagten seien dies die Scheidung, die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung sowie die erheblichen Kränkungen bei der Arbeitssuche nach langer Familienpause. Erst diese psychische Erkrankung führte letztlich dazu, daß die Erwerbsfähigkeit der Beklagten auf Dauer eingeschränkt war. Noch bis in das Jahr 2003 hinein nahm die Beklagte Antidepressiva.

Die Versorgungssituation der Beklagten würde sich ohne Eheschließung auch deshalb günstiger gestalten, weil die Beklagte bei einem Verbleib in den Niederlanden einen Anspruch auf eine sog. AOW-Pension gehabt hätte. Bei der AOW-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte Grundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgewährung, jedenfalls bei den in den Niederlanden wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhängt (vgl. BGH FamRZ 2008, 770, 771 = EzFamR BGB § 1587 Nr. 62). In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind; auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung, auf die andere kollektive Versorgungen und/oder Privatversorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht; die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab: Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2% der vollen AOW-Pension, die abhängig von der Wohnsituation mit einem volldynamischen Festbetrag bemessen wird (vgl. instruktiv zur AOW-Pension BGH FamRZ 2009, 677 = FuR 2009, 340 Tz. 22).

Die Beklagte hat dargetan und nachgewiesen, daß ihr eine AOW-Pension in Höhe von 993 € zugestanden hätte. Unstreitig hätte der Beklagten daneben noch ein Pensionsanspruch bei einer fortdauernden Beschäftigung gegenüber dem Pensionsfonds zugestanden. Die Beklagte hat substantiiert unter Hinweis auf die Homepage des niederländischen Rentenversicherungsträgers, des Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds, und des dort eingerichteten Pensionsrechners nachgewiesen, daß sich ausgehend von ihrem im Jahre 1969 erzielten Jahresgehalt und bei einer beruflichen Tätigkeit von 43 Jahren eine Nettopension von 1.395,41 € berechnen würde. Der insoweit für eine weitere Herabsetzung darlegungs- und beweisbelastete Berufungskläger hat dieses Vorbringen nur pauschal bestritten und behauptet, daß die Beklagte auch ohne Eheschließung keine höhere als die jetzt von ihr bezogene Rente zu erwarten gehabt hätte. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend, um darzulegen, daß es sich bei dem nunmehr der Beklagten zustehenden Einkommen (1.257 € zuzüglich 350 € Unterhalt) in Höhe von 1.607 € nicht um den angemessenen Lebensbedarf handelt, weil die Beklagte auch ohne Eheschließung und auch ohne ehebedingte Erkrankung bei Fortführung ihrer beruflichen Laufbahn als Krankenschwester eine geringere Rente zur Verfügung gehabt hätte.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte ihre Erwerbsobliegenheit verletzt hat und deshalb keine berufliche Tätigkeit mehr finden konnte. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2007 bestand keine reale Beschäftigungschance für die Beklagte. Hat das Gericht des Vorprozeß keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit entschieden, daß der Unterhaltsberechtigte seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend (BGH FamRZ 2010, 538 = FuR 2010, 284 Tz. 42 f).

c) Der Annahme »ehebedingter Nachteil« steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung durchschnittlich 2.067,12 € an Unterhalt erhalten hatte. Wie bereits ausgeführt war der Beklagten gerade kein Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen worden. Zur Gewährung einer lückenlosen »sozialen Biographie« wird Altersvorsorgeunterhalt ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages geschuldet (Palandt/Brudermüller, BGB 69. Aufl. § 1361 Rdn. 66). Dieser Anspruch ergänzt den Versorgungsausgleich und knüpft zeitlich an ihn an. Bei einer ununterbrochenen Tätigkeit wäre die Beklagte nach Einschätzung des Senats in der Lage gewesen, zunächst als Krankenschwester bzw. dann als Angestellte im Bereich der Krankenhausverwaltung und/oder Ausbildung von Krankenschwestern ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 2.500 € zu erzielen. Von diesem Bruttoeinkommen wären entsprechende Beiträge in die Altersvorsorge der Beklagten geflossen.

d) Bei der im Rahmen des § 1578b BGB vorzunehmenden Abwägung sind jedoch nicht nur ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen, sondern auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Dauer der Ehe. Die Ehe der Parteien dauerte - gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - 26 Jahre. Die Beklagte hat in der Ehezeit zwei Kinder großgezogen und überwiegend den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Zwar sahen auch die Bestimmungen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. für alle Tatbestände des § 1573 BGB die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung vor; auch nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. war eine Begrenzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf möglich. Die Vorschriften wurden jedoch nur restriktiv angewandt. Vom Bundesgerichtshof und einem Teil der Obergerichte wurden die §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zwar immer wieder angewandt, aber im wesentlichen nur bei einer Ehedauer einschließlich Kinderbetreuung von 10, maximal 15 Jahren (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung Dose, FamRZ 2007, 1289, 1294).

Nachdem die Ehe der Beklagten 26 Jahre gedauert hatte, durfte sie nach der alten Rechtsprechung darauf vertrauen, daß ihr unbegrenzt ein Unterhaltsanspruch zusteht, und ihr Lebensstandard auf Dauer gewahrt bleiben würde. Erst das Urteil vom 12. April 2006 brachte die Wende dieser Rechtsprechung (BGH FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25). Der langen Dauer der Ehe kam nicht mehr die ausschlaggebende Bedeutung zu; vielmehr rückte die Frage, ob ehebedingte Nachteile vorhanden sind, in den Mittelpunkt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung war die Beklagte bereits 62 Jahre alt. Das ihr aus dem Zugewinnausgleich zugeflossene Vermögen war verbraucht, so daß zu diesem Zeitpunkt eine Altersversorgung nicht mehr aufgebaut werden konnte. Vor Erlaß dieser Entscheidung bestand für die Beklagte die berechtigte Hoffnung, daß ihr auch noch im Rentenalter ein Unterhaltsanspruch zustehen würde, da der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hatte, daß auch die aus dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten eheprägenden Charakter haben, so daß hier nicht die Anrechnungs-, sondern die Differenzmethode Anwendung findet.

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten bereits von aufgerundet 739 € auf 350 € und damit um mehr als die Hälfte reduziert. Vergleicht man die bisherigen Unterhaltszahlungen mit den Einkünften, die nunmehr der Beklagten zur Verfügung stehen, so hat sich ihr Lebensstandard bereits deutlich verschlechtert. Eine weitere Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs und eine zeitliche Begrenzung ist der Beklagten insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden ehebedingten Nachteile nicht mehr zuzumuten. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommenssituation des Klägers. Bei einem Einkommen von 2.734,10 € verbleiben dem Kläger nach Abzug des Unterhalts von 350 € 2.384,10 €. Zwar wird seine Betriebsrente von der Ehefrau gepfändet, da er jedoch mit seiner Ehefrau weiterhin zusammenlebt, kann davon ausgegangen werden, daß dieses gepfändete Einkommen wieder dem Familieneinkommen zufließt.

Ob sich die Einkünfte durch die Schadensersatzforderung der Firma Ni. GmbH weiterhin reduzieren werden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die Vermögenssituation des Klägers bietet nach Auffassung des Senats ein diffuses Bild. Unstreitig war der Kläger Eigentümer dreier Immobilien. Diese wurden zwischenzeitlich veräußert, wobei vom Kläger nicht näher dargetan ist, wie hoch die darauf lastenden Verbindlichkeiten waren, und zu welchem Verkaufspreis die Immobilien veräußert wurden. Ebenso unstreitig verfügte der Kläger über hohe Einkünfte und übte bis zuletzt noch eine Beratertätigkeit aus. Zu seinen Gunsten bestanden insgesamt drei Lebensversicherungen, die alle drei ausbezahlt wurden. Nach Angaben des Beklagten sollen ihm im Jahre 2006 allein vom Deutschen Herold aus der dort bestehenden Versicherung 75.000 € ausbezahlt worden sein. Aus der vorgelegten Rentenversicherungspolice ergibt sich allerdings, daß eine einmalige Kapitalzahlung von 620.561 DM im Jahre 2012 erfolgen sollte. Die beiden weiteren Lebensversicherungen bei der H. seien bereits im Jahre 2001 ausbezahlt worden. Zu der genauen Höhe konnte der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin keine Angaben machen. Er hat vorgetragen, daß das Geld verwandt worden sei, um die Zugewinnausgleichsforderung zu bezahlen. Dieses Vorbringen steht allerdings im Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er zur Finanzierung der Zugewinnausgleichsforderung bei seiner Ehefrau ein Darlehen aufgenommen haben will. Nach Auffassung des Senats macht deshalb auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers keine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs erforderlich.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert ist entsprechend §§ 42, 47 GKG festgesetzt worden.

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