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OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.02.2008 - 2 WF 5/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.02.2008
2 WF 5/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Altersunterhalt; Unterhalt bei geringfügiger Einkommensdifferenz (sog. Bagatellunterhalt); krankheitsbedingter Mehrbedarf; Zuzahlungen zu Arzneimitteln; sog. Praxisgebühr.

BGB § 1571

1. Es spricht viel dafür, daß bei geringfügiger Einkommensdifferenz auch kein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB besteht.
2. Zuzahlungen zu Arzneimitteln und die sogenannte Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. Februar 2008 - 2 WF 5/08

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 13.12.2007 (6 F 108/06) aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin H., Karlsruhe, bewilligt, soweit die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung eines monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalts für die Monate Mai und Juni 2007 in Höhe von 16 € sowie beginnend mit dem 01.07.2007 in Höhe von monatlich 13 € in Anspruch nimmt.
Die von der Antragstellerin ab 01.04.2008 zu erbringenden monatlichen Raten werden auf 60 € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Bei den Parteien handelt es sich um geschiedene Eheleute. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 14. August 2003, rechtskräftig seit Oktober 2003, geschieden. Die Parteien hatten in dem Verfahren 1 F 255/02 am 21. Oktober 2002 einen Vergleich zum Trennungsunterhalt sowie zum nachehelichen Unterhalt geschlossen. Der Antragsgegner verpflichtete sich, an die Antragstellerin ab November 2002 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 80 € zu bezahlen. Die Vereinbarung sollte auch für den nachehelichen Unterhalt gelten, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin in Rente geht.
Seit 1. Juli 2005 bezieht die Antragstellerin eine Altersrente, die sich zuletzt auf 972,99 € belief; sie erhält ferner eine Betriebsrente in Höhe von 32,69 €.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt für den Zeitraum Mai 2007 bis einschließlich Oktober 2007 in Höhe von 857,50 € zuzüglich Zinsen sowie ab November 2007 auf Zahlung von laufendem nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 143,13 € in Anspruch. Sie hat vorgetragen, der Antragsgegner habe im Mai und Juni 2007 über monatliche Gesamteinkünfte in Höhe von 1.161,82 € und ab Juli 2007 über Gesamteinkünfte von 1.163,29 € verfügt. Die Einkünfte der Antragstellerin seien deutlich geringer; hierbei seien die von der Antragstellerin zu erbringenden Prozeßkostenhilferaten in Höhe von 45 € zu berücksichtigen. In Abzug zu bringen seien ferner die Kosten für eine private Krankenversicherung in Höhe von 19,80 €. Die Antragstellerin habe sich im Jahre 2007 über einen Monat lang in stationärer Behandlung befunden. Sie habe hierfür einen Betrag von 280 € aufgewendet und Zuzahlungen für Medikamente geleistet; insoweit seien monatliche Kosten von 79,36 € angefallen. Unter Berücksichtigung dieser Positionen habe sich das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin auf 876,85 € in den Monaten Mai und Juni 2007 sowie auf 877,04 € ab Juli 2007 belaufen. Sie verfüge nicht über ein das Schonvermögen übersteigendes Vermögen. Die Antragstellerin hat für vorgenannte Klageanträge Prozeßkostenhilfe beantragt.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat darauf hingewiesen, daß er über kein den Selbstbehalt von monatlich 1.000 € übersteigendes Einkommen verfüge. Er sei nur zu 80% krankenversichert, so daß er Aufwendungen für notwendige ärztliche Behandlungen habe. Ein Anspruch aus § 1571 BGB sei nicht gegeben, da die Unterhaltskette unterbrochen gewesen sei. Eine Unterhaltsgewährung sei insgesamt grob unbillig.

Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 23. Oktober 2006 hat dieses der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für die Auskunftsstufe gewährt und die monatlichen Raten auf 45 € festgesetzt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Zahlungsantrag hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 13. Dezember 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß sich das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung auf lediglich 1.047 € belaufe. Dem stehe ein Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.016 € entgegen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Abzüge für Prozeßkostenhilferaten, für die Zusatzversicherung sowie für die Zuzahlungen zur medikamentösen Versorgung seien nicht eheprägend und damit nicht zu berücksichtigen. Ein Unterhaltsanspruch bestehe wegen der grundsätzlichen Eigenverantwortung nur bei einer ins Gewicht fallenden Differenz der bereinigten Nettoeinkommen.

Gegen den ihr am 14. Dezember 2007 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 8. Januar 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Kosten der privaten Krankenversicherung und die medizinischen Eigenbeteiligungen seien unterhaltsrechtlich als Abzugsposten zu berücksichtigen. Die Auffassung des Gerichts, wonach ein Unterhalt bei geringfügigen Einkommensdifferenzen zu versagen sei, gelte nur für den sog. Aufstockungsunterhalt, nicht jedoch für den Altersunterhalt nach § 1571 BGB. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise erfolgreich.

Nach § 114 ZPO ist einer bedürftigen Partei Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn und soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Fall nur teilweise gegeben.

1. Der Antragstellerin steht grundsätzlich gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus § 1571 BGB zu. Dem Anspruch steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin nicht bereits bei Eintritt ins Rentenalter im Juli 2005, sondern erst später bedürftig wurde: Es genügt, wenn das Alter zum Einsatzzeitpunkt vorliegt, die Bedürftigkeit sich aber erst später einstellt, denn die Einsatzzeitpunkte der §§ 1571 bis 1573 BGB knüpfen nach ihrem Wortlaut allein an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers, nicht aber an seine Bedürftigkeit an (Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1571 Rdn. 2; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 48; OLG München FamRZ 1993, 564).

2. Zugunsten der Antragstellerin errechnet sich indessen nur ein Anspruch in Höhe von jeweils 16 € für die Monate Mai und Juni 2007 sowie in Höhe von 13 €, beginnend mit dem Monat Juli 2007.

Der Antragsgegner verfügt - wie die Antragstellerin selbst im Schriftsatz vom 3. Dezember 2007 errechnet und mit ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert angegriffen hat - über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.047 €. Nach ihrem eigenen Vorbringen bezog die Antragstellerin in den Monaten Mai und Juni 2007 monatliche Einkünfte von 1.016,01 € sowie für die Zeit ab Juli 2007 in Höhe von 1.021,20 €.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die von ihr zu erbringenden Raten auf die Prozeßkosten für das laufende Verfahren nicht in Abzug zu bringen. Prozeßkosten für Scheidungs- und Folgeverfahren sind im Zweifel von jeder Partei in der Höhe, in der sie auferlegt werden, aus den Lebenshaltungskosten selbst zu tragen. Für den Berechtigten sind Prozeßkosten kein Teil des Bedarfs, weil der Verpflichtete grundsätzlich keine Schulden des Berechtigten tilgen muß. Würde man derartige Kosten vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten absetzen, so würde dies dazu führen, daß sich der Bedarf des Berechtigten erhöht, und der Unterhaltsverpflichtete sowohl für die eigenen Prozeßkosten als auch indirekt für die auf den Berechtigten entfallenden Prozeßkosten herangezogen wird (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 636, 636a).

b) Auch die von der Antragstellerin erbrachten Aufwendungen für die stationäre Behandlung und die Eigenbeteiligung an der medikamentösen Versorgung können einkommensmindernd nicht berücksichtigt werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe 280 € Eigenbeteiligung für den stationären Aufenthalt bezahlen müssen, stehen den genannten Aufwendungen Ersparnisse in mindestens gleicher Höhe gegenüber. Die Antragstellerin befand sich fast fünf Wochen im Krankenhaus und hatte während dieser Zeit keine Aufwendungen für ihre Verpflegung mit Essen und Trinken; ferner ersparte sie verbrauchsabhängige Nebenkosten. Nach Einschätzung des Senats sind die Ersparnisse mindestens genauso hoch wie die von der Antragstellerin erbrachten Aufwendungen.

c) Auch die Zuzahlungen für die medikamentöse Versorgung mindern nicht das anzurechnende Einkommen der Antragstellerin. Es handelt sich nicht um einen krankheitsbedingten Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf besteht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt werden, die durch den Elementarbedarf nicht gedeckt werden.
Bei den Zuzahlungen zu den Arzneimittelkosten sowie bei der sog. Praxisgebühr handelt es sich jedoch nicht um krankheitsbedingten Mehrbedarf, sondern um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandsmitteln gemäß § 31 Abs. 3 SGB V bzw. zu den Kosten der vollstationären Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs. 4 SGB V treffen jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die damit verbundenen Belastungen für den Versicherten werden durch die Vorschriften des § 62 SGB V abgemildert. Danach haben Versicherte während jeden Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beläuft sich dabei auf 2% des jährlichen Bruttoeinkommens; bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beläuft sie sich auf 1% des jährlichen Bruttoeinkommens. Bei einem Bruttoeinkommen der Antragstellerin von rund 1.000 € monatlich würde sich die monatliche Belastung auf rund 20 € und nicht - wie von der Antragstellerin behauptet - auf monatlich 79,36 € belaufen. Im übrigen ist das Vorbringen der Antragstellerin widersprüchlich: Einerseits behauptet sie in ihrer Klageschrift vom 25. Oktober 2007, ihr Vermögen von 2.785,07 € habe sich weiter verringert, da sie über einen Monat im Krankenhaus gewesen sei und deswegen erhebliche Selbstbeteilungskosten gehabt habe, andererseits will sie die Aufwendungen aus ihrem laufenden Einkommen erbracht haben.

d) Auch die zusätzlichen Aufwendungen der Antragstellerin für die private Krankenzusatzversicherung sind nicht zu berücksichtigen. Nach § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, die gleichsam einen Schlußpunkt unter die ehelichen Lebensverhältnisse setzt. Eine Zusatzkrankenversicherung bzw. ein Lebensversicherungsaufwand kann - wenn beidseits im geringen Umfang vorhanden - bei guten Einkommensverhältnissen und wenn der zusätzliche Aufwand schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, abzugsfähig sein (Eschenbruch/Klinkhammer, Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 6374). Daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung im Jahre 2003 zugunsten der Antragstellerin eine Zusatzkrankenversicherung bestanden hat, wird jedoch von dieser selbst nicht behauptet; die Zusatzversicherung wurde vielmehr von der Antragstellerin erst im Mai 2007 abgeschlossen. Daß die Antragstellerin bis in die 80er Jahre hinein privat krankenversichert war, spielt rechtlich keine Rolle.

e) Soweit der Antragsgegner vorträgt, auch er habe Krankheitskosten, hat er dieses Vorbringen weder substantiiert noch entsprechende Belege vorgelegt. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß bereits bei Abschluß des Vergleichs vom 21. Oktober 2002 der Antragsgegner Rente bezog und eine Selbstbeteiligung an den Arztrechnungen in Höhe von 20% hatte. Dementsprechend waren zugunsten des damaligen Beklagten Kosten für die Eigenbeteiligung an Arztrechnungen in Höhe von 50 € monatlich in Abzug gebracht worden. Auch bei einem zeitlich befristeten Vergleich sind grundsätzlich für den materiellen Unterhaltsanspruch die in dem Prozeßvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Bedeutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind (BGH NJW 2007, 2249).

3. Der Anspruch der Antragstellerin auf Unterhalt aus § 1571 BGB errechnet sich wie folgt:

a) Mai und Juni 2007
([1.047 € ./. 1.016 €] : 2 = 15,50 €, aufgerundet) 16 €.

b) Unterhalt ab Juli 2007
([1.047 € ./. 1.021 €] : 2 =) 13 €.

Die Prozeßkostenhilfe kann vorliegend nicht mit der Begründung versagt werden, daß Einkommensdifferenzen nur in geringer Höhe bestehen. Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB nach dem Normzweck nicht besteht, soweit die Einkommensdifferenzen gering und allenfalls geringfügige Beträge auszugleichen sind (Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 128; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV Rdn. 287, jeweils mwN).

Es spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, die genannte Rechtsauffassung auch im Falle eines Anspruchs nach § 1571 BGB anzuwenden. Beziehen sowohl der Unterhaltsverpflichtete als auch der Unterhaltsberechtigte Renteneinkünfte, so unterscheidet sich die finanzielle Situation nicht grundlegend von der geschiedener Eheleute, die beide über ein Erwerbseinkommen verfügen. Mit dem Eintritt in das Rentenalter treten an die Stelle der vormaligen Erwerbseinkünfte die Renteneinkünfte, die gleichsam ein Surrogat des früheren Einkommens darstellen und ebenfalls prägenden Charakter haben (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH FamRZ 2007, 1532 ff). Eine konsequente Anwendung der Surrogatstheorie muß dazu führen, daß auch ein Anspruch aus § 1571 BGB ebenso wie ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu versagen ist, soweit die Differenz der beiderseitigen Einkommen nur gering ist. Bezieht - wie vorliegend - der Unterhaltsberechtigte selbst Rente in nicht unerheblicher Höhe, so dient der Anspruch aus § 1571 BGB letztlich ebenso wie der Anspruch aus § 1573 BGB der Sicherung des ehelichen Lebensstandards. Hinzu kommt, daß Einkommen regelmäßig gewissen Schwankungen unterliegen, so daß es von einem Zufall abhängen kann, welcher Ehegatte unterhaltspflichtig ist. Borth (in (Schwab, aaO IV Rdn. 287) weist zu Recht darauf hin, daß bei einem äußerst geringen Einkommensunterschied zu bedenken sei, daß der Begriff des angemessenen Unterhalts nicht exakt definiert werden könne, und daß deshalb der Unterhaltsberechnung häufig nur eine Scheingenauigkeit zukomme.

Für den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf jedoch nicht verkannt werden, daß die aufgeworfene Rechtsfrage bislang obergerichtlich nicht entschieden worden ist. Die hierzu ergangenen Entscheidungen betrafen alleine den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 BGB (vgl. BGH FamRZ 1984, 988, 990; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 947; OLG München FamRZ 1997, 425; 2004, 1208). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß ausgehend von dem Normzweck die genannte Rechtsprechung nicht auf andere Unterhaltstatbestände, insbesondere § 1570 BGB, übertragbar sei (Palandt/Brudermüller, aaO § 1573 Rdn. 15; a.A. wohl OLG Koblenz FamRZ 2006, 704 zu § 1572 BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf Prozeßkostenhilfe insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2007, 1876 mwN); ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen.
Der Antragstellerin ist deshalb Prozeßkostenhilfe für eine Klage im zuerkannten Umfange zu bewilligen.

Die Antragstellerin ist bedürftig. Sie hat nachgewiesen, daß sie über kein das Schonvermögen übersteigendes Vermögen verfügt. Bei der Bemessung der von der Antragstellerin zu erbringenden Raten ist der Senat von der gesetzlichen Bruttorente in Höhe von 1.078,10 € zuzüglich der Betriebsrente von 32,69 € ausgegangen und hat die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 105,11 € abgesetzt (ergibt 1.005,68 €). Die Antragstellerin verfügt über Zinseinkünfte in Höhe von monatlich insgesamt 15,52 €. Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen von 1.021,20 € wurden in Abzug gebracht der Freibetrag in Höhe von 382 €, die Kosten für die Zusatzversicherung in Höhe von 19,80 € sowie die Wohnkosten in Höhe von insgesamt 463,82 € inklusive Nebenkosten. Die Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 50 € ist zwischenzeitlich in Wegfall geraten. Es errechnet sich ein einzusetzendes Einkommen von 155,58 €. Die Antragstellerin ist damit verpflichtet, monatliche Raten in Höhe von 60 € auf die Prozeßkosten zu erbringen.

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).


OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.02.2008 - 2 WF 5/08
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