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OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.01.2011 - II-7 UF 125/10 - FD-Platzhalter-rund

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.01.2011
II-7 UF 125/10



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 2 BGB trotz Nichterreichens des angemessenen Lebensbedarfs.

BGB § 1578b

Einer im übrigen gebotenen Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB steht nicht entgegen, daß der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578b Abs. 1 BGB (hier: Existenzminimum für Nichterwerbstätige) nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sichergestellt werden kann.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Januar 2011 - II-7 UF 125/10

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz vom 17.06.2010 (12 F 4/10) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die notarielle Urkunde des Notars W. vom 16.06.1998 wird dahingehend abgeändert, daß die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für den Zeitraum ab 14.04.2010 entfällt.
2. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
5. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16.06.1998 wird ohne Sicherleistung einstweilen eingestellt (§ 242 FamFG, § 769 ZPO).

Gründe

I. Vor der Eheschließung lebte die Antragsgegnerin seit 1983 zumeist von Sozialleistungen. Der 1935 geborene Antragsteller und die am 1940 geborene Antragsgegnerin heirateten am 12. Dezember 1991. Aus der Ehe sind keine Kinder hervor gegangen. Der Antragsteller war bis 1992 erwerbstätig und wechselte sodann in den Vorruhestand. Mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 1998 verpflichtete er sich zur Zahlung auch nachehelichen monatlichen Unterhalts in Höhe von 1.206 DM = 616,62 €. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über eine monatliche Rente in Höhe von 2.908,82 DM (Auszahlungsbetrag), und es bestand bereits eine Kreditverpflichtung bei der Citibank.

Die Beteiligten trennten sich spätestens im Februar 2005. Ein seinerzeitiger Ehescheidungsantrag der Antragsgegnerin ist mit Urteil vom 15. Juli 2005 zurückgewiesen worden, und ihre Ehe ist dann schließlich durch Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 12. August 2008, rechtskräftig seitdem, geschieden worden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich, mit welchem der Antragsgegnerin monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften von insgesamt knapp 58 € monatlich, bezogen auf den 30. April 2008 übertragen worden sind, ist ebenfalls durchgeführt worden. Über das Vermögen des Antragstellers ist mit Beschluß vom 26. September 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wobei die Beteiligten über die Ursachen der Insolvenz streiten. Der Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente von 1.401,39 €, wobei ein Teil seitens der Antragsgegnerin gepfändet wird; daneben erhält er eine geringe betriebliche Altersversorgung von monatlich 75,18 €. Die Antragsgegnerin bezieht eine monatliche Rente in Höhe von 308,08 €.

Der Antragsteller begehrt den Wegfall der notariell vereinbarten Unterhaltsverpflichtung, ohne ausdrücklich einen Beginnzeitpunkt zu nennen. Er hatte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. August 2009 insoweit ergebnislos zu einem Verzicht auffordern lassen. Hilfsweise begehrt er eine Befristung. Die Antragsgegnerin pfändet das Renteneinkommen in Höhe von 411 € sowie einem weiteren geringen Betrag. Sie verzichtete auf einen Unterhaltsrückstand aus dem Jahre 2005, und seit April 2009 macht sie unter Verzicht auf weitergehende Rechte nur noch monatlich insgesamt 439,03 € geltend.

Mit Beschluß vom 17. Juni 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich eines über 411 € oder 439,03 € hinausgehenden Anspruchs bestehe auch trotz des Verzichts kein Anlaß zur Abänderung; ein solcher Streit wäre über eine Vollstreckungsgegenklage auszutragen. Im übrigen bestehe auch kein Abänderungsanspruch, weil unter Wahrung des Selbstbehalts ein Unterhaltsanspruch von monatlich rechnerisch 477 € bestehe, und die Antragsgegnerin demgegenüber weniger verlange. Insoweit scheide eine Begrenzung oder Befristung nach § 1578b BGB aus, weil der angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin die untere Grenze darstelle, welche sie mit dem Anspruch nicht einmal erreiche.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt hierzu unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung vor, mit Ausdehnung der Befristungsmöglichkeit habe der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen, daß sich hieraus ergebende Bedürftigkeiten der Unterhalt Verlangenden von der Solidargemeinschaft zu tragen seien. Selbst bei einer entsprechenden Grenze für die Begrenzung sei eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB vorzunehmen, wobei allerdings mit dem angemessenen Lebensbedarf derjenige gemeint sei, den der Begehrende vor der Eheschließung gehabt habe.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts Erkelenz vom 17. Juni 2010 abzuändern und die notarielle Urkunde des Notars W. vom 16. Juni 1998 (UR-Nr. 843/1998) dahingehend abzuändern, daß er an die Antragsgegnerin keinen Ehegattenunterhalt mehr zu leisten hat, hilfsweise, daß dieser Unterhaltsanspruch zu befristen ist. Zudem beantragt er die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16. Juni 1998.

Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hierzu verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung und verweist auf die ihrer Ansicht nach eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Sicherung des Existenzminimums sei Sache des geschiedenen Ehegatten und nicht Sache der Allgemeinheit.

Der Senat hat mit am 29. November 2010 erlassenem Beschluß auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen und diese mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Abänderungsantrag ist insgesamt gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässig. Zwar hat die Antragsgegnerin auf einen Teil der Ansprüche verzichtet; dies aber - wie sich ihre Erklärungen auslegen lassen - vor dem Hintergrund der beschränkten Vollstreckungsmöglichkeit. Es ist daher auch insoweit der Abänderungsantrag grundsätzlich zuzulassen, damit der Antragsteller eine endgültige Reduzierung auf null Euro erreichen kann, zumal er geänderte Verhältnisse geltend macht. Daher hat er auch insgesamt ein Rechtsschutzbedürfnis.

Eine Unterbrechung dieses Verfahrens bedingt das Insolvenzverfahren nicht; hiervon sind nämlich die zukünftigen Unterhaltsforderungen nicht erfaßt (§ 40 InsO).

Zudem ist der Abänderungsantrag in voller Höhe begründet (§ 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB). Eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt vor; sie führt im Wege der Vertragsanpassung zu einem völligen Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsabschluß schwerwiegend verändert haben, und wenn die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, die Anpassung des Vertrages gefordert werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Hier ist das Festhalten des Antragstellers an seiner Verpflichtung in vollem Umfange nicht mehr zumutbar.
Der Antragsgegnerin steht dem Grunde nach jetzt ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) oder Altersunterhalt (§ 1571 Nr. 3 BGB) zu.

Das Insolvenzverfahren beeinflußt die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin nicht: § 850c ZPO erhöht den unpfändbaren Teil zugunsten von Unterhaltsforderungen. Nach der Anlage zu § 850c ZPO beträgt bei einer Unterhaltsberechtigten das pfändungsfreie Einkommen monatlich bis 1.359,99 €. Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Einkommen von netto (1.401,39 € + 75,18 € =) 1.476,57 €. Insoweit sind nach Abzug des Selbstbehalts und des titulierten Unterhalts monatlich 57,05 € (anderweitig) pfändbar; ob insoweit noch Pfändungen vorliegen, ist nicht vorgetragen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Begrenzung oder Befristung nach § 1578b BGB in Betracht kommt.

Eine Bindungswirkung besteht insoweit hinsichtlich des im Jahre 1998 geschaffenen Titels nicht. Eine nach § 313 BGB erforderliche Störung der Geschäftsgrundlage kann sich auch aus einer zwischenzeitlichen Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. zuletzt Urteil vom 29. September 2010 - FamRZ 2010, 1884 = FuR 2011, 39); hier kommt eine nicht unerhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinzu.

§ 1573 Abs. 5 BGB ist durch das ab 1. April 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (UÄndG - BGBl I 301) eingeführt worden und eröffnete die Befristung allein von Aufstockungsunterhaltsansprüchen. Zeitgleich wurde die Möglichkeit der Begrenzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB eingeführt. Beide Vorschriften wurden als solche mit Ausnahmecharakter angesehen; § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sah bereits als Untergrenze den angemessenen Lebensbedarf an (s. unten).

Zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung war demnach eine Befristung von Altersunterhalt nicht möglich; eine Begrenzung schied wegen unzureichender Eigeneinkünfte der Antragsgegnerin ebenfalls aus. Die Antragstellerin verfügte nämlich auch zusammen mit ihrem Einkommen von monatlich netto rund 308 € Rente + Unterhalt in Höhe von rund 439 € = 747 € nur über Gesamteinkünfte in einer Größenordnung unterhalb des Existenzminimums von 770 € für Nichterwerbstätige, worauf auch bereits das Amtsgericht hingewiesen hat. Der Maßstab des in § 1578b Abs. 1 BGB genannten, auch die Untergrenze der Begrenzung bildenden angemessenen Lebensbedarfs bemißt sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Als Regulativ im Hinblick auf die geforderte Angemessenheit bildet das Existenzminimum hierbei die absolute Untergrenze (BGH FamRZ 2010, 1990 = FuR 2010, 96).

Zudem hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der in der Rechtspraxis zurückhaltenden Anwendung der genannten Vorschriften eine Bindungswirkung für die Zeit vor dem 12. April 2006 (Urteil vom 12.04.2006 - FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) stets abgelehnt (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2010, 1884 = FuR 2011, 39). Weiter hat die damalige Geschäftsgrundlage den Fall der Begrenzung oder Befristung nicht erfaßt, zumal solche Überlegungen keinen Niederschlag in der notariellen Urkunde gefunden haben (vgl. BGH FamRZ 2010, 1238 = FuR 2010, 579).

Der mit der Unterhaltsreform im Jahre 2008 neu geschaffene § 1578b BGB faßt Herabsetzung und Begrenzung in einer Vorschrift zusammen. Nach § 1578b Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten »auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs … unbillig wäre«. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b Abs. 2 BGB behandelt die Befristung, sowie Absatz 3 dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Kombination.

Nach dieser Vorschrift sind weder Begrenzung noch Befristung dem Grunde nach ausgeschlossen, da die Antragsgegnerin nach dem insoweit unstreitigen Vortrag keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, noch die Ehedauer noch sonstige Gesichtspunkte dem entgegen stehen (s. unten). Ehebedingte Nachteile sind nicht ersichtlich, da die Antragsgegnerin bereits seit Jahren vor der Eheschließung nach Verlust einer Arbeitsstelle ganz überwiegend von Sozialleistungen lebte und nur gelegentlich kurzzeitig erwerbstätig war. Damit lag ihr Einkommen bis zur Eheschließung über dem Existenzminimum und jedenfalls nicht über ihren jetzigen Einkünften.

Früher sah bereits § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf vor; worauf die Gesetzesbegründung zu § 1578b BGB ohne weitere Erläuterungen Bezug nimmt (BT-Dr. 16/1830 S. 19). Vor der Unterhaltsreform war allgemein eine Schranke für diese Begrenzung vorgenommen worden; der angemessene Lebensbedarf bemaß sich mindestens in einer Größenordnung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens Höhe des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. 2008 mwN), wobei das Eigeneinkommen in die Betrachtung mit einbezogen worden ist. Dabei handelte es sich um eine absolute Schranke insoweit ohne Rücksicht auf voreheliche Einkünfte.

Soweit also überhaupt ein gesetzgeberischer Wille angenommen werden kann (der Wortlaut der alten wie neuen Vorschrift selbst gibt keinen näheren Aufschluß), so dürfte dieser dahingehend auszulegen sein, daß die frühere Regelung im Sinne der hierzu seinerzeit ergangenen Rechtsprechung in das neue Recht übergeleitet worden ist mit der Folge, daß eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auch heute nicht zu einem Einkommen der Berechtigten unterhalb des angemessenen Selbstbehalts oder zumindest, wie der Bundesgerichtshof annimmt, nicht unterhalb des Existenzminimums führen darf; dies hat er für den Unterhalt nach § 1572 BGB (Krankenunterhalt) ausdrücklich entschieden (BGH FamRZ 2010, 629 = FuR 2010, 342). Er nimmt hierbei Bezug auf eine frühere Entscheidung (FamRZ 2009, 1990 = FuR 2010, 96). In dieser Entscheidung wiederum verweist er zum Aufstockungsunterhalt auf die Senatsentscheidung vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25), in der er eine Herabsetzung auf den vorehelichen Bedarf nach den eigenen Möglichkeiten des Berechtigten angenommen hat, indes ohne auf eine allgemeine untere Grenze einzugehen. Insoweit stimmt diese Rechtsprechung daher mit dem (mutmaßlichen) gesetzgeberischen Willen des Gesetzgebers überein.

Ein Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB auf unter rund 439 € monatlich kommt hier mithin nicht in Betracht, wobei eine Gleichbehandlung zwischen Ansprüchen auf Krankenunterhalt und nach § 1571 BGB sowie Aufstockungsunterhalt im Hinblick auf die absolute Grenze des angemessenen Lebensbedarfs unterstellt wird. Insoweit ist eine Differenzierung weder erforderlich noch tunlich.

Nicht geboten ist es aber, diesen Maßstab auf die Befristungsvorschrift des § 1578b Abs. 2 BGB zu übertragen, denn insoweit kommt es auf einen solchen Maßstab nicht an.

Der Senat verkennt nicht, daß der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen (FamRZ 2010, 2059 und 1973) unter anderen ausgeführt hat, daß eine Befristung regelmäßig nur dann in Betracht komme, wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erziele, die dem angemessenen Lebensbedarf entsprächen. Gleichwohl ist hierdurch (»regelmäßig«) eine anderweitige Sichtweise weder generell ausgeschlossen, noch stehen ihr Wortlaut, Systematik, Gesetzgebungshistorie und Normzweck entgegen.

Der frühere § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB wurde erhalten, die Befristungsmöglichkeiten wurden gegenüber dem früheren Rechtszustand deutlich erweitert - eine innere Verknüpfung beider Tatbestände wurde damit zunächst nicht verbunden; eine solche eröffnet aber die nunmehr ausdrücklich vorgegebene Kombinationsmöglichkeit nach § 1578b Abs. 3 BGB, der indes schon seinem Wortlaut nach weder Begrenzung noch Befristung inhaltlich einschränkt, sondern die Kombination beider Möglichkeiten ausdrücklich regelt. Die Zusammenfassung von Begrenzung und Befristung rechtfertigt sich aus der erweiterten Anwendung der Befristung, welche nun auch insoweit und in Kombination mit einer Begrenzung in systematischer Hinsicht deutlich wird. Auch für die vorherige Rechtslage wurde bereits vertreten, daß die Vorschriften des § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB und des § 1573 Abs. 5 BGB unabhängig voneinander und kombiniert angewendet werden (vgl. Pauling in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 589).

Motiv für eine auch zusammenfassende Neuregelung ist wie bei anderen Vorschriften der gegenüber dem früheren Rechtszustand deutlich hervor gehobene Grundsatz der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner, wie sich auch etwa dem § 1574 BGB entnehmen läßt (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 14, 17, 18), wobei bei den Fragen der Begrenzung und Befristung ein Ausgleich zwischen der Eigenverantwortung sowie der nachehelichen Solidarität vorzunehmen ist (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 19). Zudem ist nach § 1578b Abs. 3 BGB auch die Möglichkeit einer Kombination von Begrenzung und Befristung eröffnet; eine solche Kombination ist aber nur dann denkbar, wenn die Untergrenze der Begrenzung (auf den angemessenen Lebensbedarf) nicht auch auf die Befristung, welche eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs darstellt, ausgedehnt wird, wie nicht nur diese vorliegende Sachverhaltsgestaltung zeigt. Würde die Untergrenze des allgemeinen Lebensbedarfs auch auf die Befristung übertragen, wäre bereits eine Kombination der Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB mit derjenigen der Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB nicht denkbar, denn Absatz 1 regelt eine Begrenzung gerade bis auf den angemessenen Lebensbedarf - in solchen Fällen ist eine weitere Herabsetzung oder auch ein gänzlicher Wegfall infolge einer Befristung nicht möglich, wenn eine Befristung auch lediglich unter Berücksichtigung des angemessenen Lebensbedarfs möglich wäre. Hier wäre eine Kombination stets ohne Sinn, weil eine Befristung bis auf den angemessenen Lebensbedarf tatsächlich keine Befristung, sondern eine Begrenzung wäre, welche indes bereits in § 1578b Abs. 1 BGB geregelt ist.

Entscheidend für eine Befristung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB ist eine umfassende Billigkeitsabwägung; weder ehebedingte Nachteile, welche nicht vorliegen, noch die Ehedauer noch sonstige Umstände sprechen gegen eine Befristung; eine nacheheliche Solidarität erfordert hier ebenfalls keine unbefristete Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, zumal die Antragsgegnerin über den Versorgungsausgleich eheliche Vorteile bezieht. Die Beteiligten hatten auch keine gemeinsamen Kinder. Daher ist eine Befristung möglich und geboten.

Fraglich ist, innerhalb welcher Frist die Antragsgegnerin in der Lage ist, sich auf den Wegfall einzustellen. Nun könnte argumentiert werden, daß die Antragsgegnerin nicht auf den Unterhalt - auch nicht auf einen Teil - zu verzichten imstande sei, weil sie sodann unter das Existenzminimum fiele. Andererseits aber würde die öffentliche Hand sofort eintreten, wenn der privatrechtliche Unterhaltsanspruch entfiele. Die Subsidiarität von Sozialleistungen, wie er etwa in § 2 SGB II und § 2 SGB XII zum Ausdruck kommt, betrifft auch lediglich das Verhältnis zwischen Bedürftigem und öffentlicher Hand; der Unterhaltsberechtigte ist insoweit als hiervon jedenfalls nicht direkt Betroffener anzusehen. Eine solche Ausstrahlung auf die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch hinsichtlich der Befristung mit irgend einem Anhaltspunkt aus der Historie oder aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, zumal der Grundsatz der (stärkeren) Eigenverantwortung der tragende Gesichtspunkt der Unterhaltsreform gewesen ist. Sofern (wie hier) die Eigenverantwortung dazu führt, daß der Berechtigte mit Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Sozialhilfe anheimfällt, ist dies hinzunehmen.

Letztlich ist eine Übergangsfrist weder erforderlich noch tunlich; dies ergibt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 36 EGZPO, da das Unterhaltsrecht bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, und die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen konnte, daß ihr auch weiterhin ein zeitlich unbegrenzter nachehelicher Unterhaltsanspruch zustehen könnte. Der Unterhaltsanspruch entfällt mithin mit Rechtshängigkeit, die am 14. April 2010 eingetreten ist. Einen früheren Beginnzeitpunkt hat der Antragsteller selbst nicht dargetan.

Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Nr. 1 FamFG; diejenige über die sofortige Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG.

Im Hinblick auf die dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung läßt der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG zu.

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