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OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.10.2008 - II-7 UF 119/08  - FD-Platzhalter-rund

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.10.2008
II-7 UF 119/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Kinderbetreuung; keine Vollzeiterwerbsobliegenheit eines betreuenden Elternteils vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes.

BGB § 1570

1. Zur Beurteilung der Erwerbsobliegenheit eines betreuenden Elternteils.
2. Auch nach neuem Recht ist eine pauschalierende Beurteilung anhand des Kindesalters zulässig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Oktober 2008 - II-7 UF 119/08

Tenor

1. Der Streitwert für die Berufungsverfahren wird auf 2.520 € festgesetzt.
2. Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien darauf hingewiesen, daß die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

Im einzelnen gilt folgendes: Der Kläger ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten zumindest in der vom Amtsgericht nunmehr ermittelten Höhe Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB zu leisten, der zur Zeit weder herabzusetzen noch zu befristen ist.

I. Bedarf der Beklagten

Aus dem Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts Neuss vom 21. November 2006 in dem Ausgangsverfahren 45 F 57/05 ergibt sich, daß das Amtsgericht von einem monatlichen Bedarf der Beklagten von 2.000 € ausgegangen ist mit der Begründung, die Beklagte müsse ansonsten ihren konkreten Bedarf darlegen. Damit ist das Amtsgericht von dem höchst möglichen Quotenbedarf (3/7 von 4.800 €) ausgegangen. Im Abänderungsverfahren fehlt es seitens des Klägers an Angaben dazu, wie der Bedarf der Beklagten nunmehr zu bemessen ist. Die Beklagte ihrerseits hat lediglich im Hinblick auf die Geldentwertung einen Betrag von 2.200 € angesetzt. Da ein schlüssiges bzw. erhebliches Vorbringen der Parteien zum Bedarf der Beklagten nicht erfolgt ist, muß unter Berücksichtigung der Ausgangsentscheidung der Bedarf der Beklagten festgesetzt werden.

Ausgehend davon, daß dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 21. November 2006 der höchstmögliche Quotenbedarf zugrunde liegt, ist dieser Quotenbedarf auch für das Abänderungsverfahren maßgebend. Der Bedarf der Beklagten ist daher mit 2.185 € anzusetzen (3/7 von 5.100 €).

II. Einkünfte und Unterhaltsanspruch der Beklagten
Ihren ehelichen Bedarf kann die Beklagte lediglich zum Teil durch ihre eigenen Erwerbseinkünfte decken. Die Lohnsteuerbescheinigung der Beklagten bezüglich des Kalenderjahres 2007 weist ein Jahresbruttoeinkommen von 23.470,77 € aus. Daraus ergibt sich folgende Nettoberechnung für das Kalenderjahr 2008: ...

Entgegen der Auffassung des Klägers sind der Beklagten keine weiteren Erwerbseinkünfte zuzurechnen. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die zum 1. Januar 2008 eingetretene Änderung des § 1570 BGB stützen. Gemäß § 1570 BGB n.F. kann der geschiedene Ehegatte ohne weitere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt beanspruchen. Danach kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder aus elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen verlängert werden. Für die Umstände, die eine solche Verlängerung rechtfertigen, ist der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67).

Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wurde durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht deutlich betont, während die nacheheliche Solidarität als das Unterhaltsrecht bestimmender Faktor deutlich zurückgedrängt wurde. Anders als bisher enthält § 1570 BGB keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch mehr für einen ehemaligen Ehegatten, der wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann, sondern differenziert zwischen verschiedenen Altersstufen und Situationen. Der Gesetzgeber hat es dabei vermieden, eine Altersgrenze festzulegen, ab der von einem Elternteil eine vollschichtige oder teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Allerdings wird durch die 3-Jahres-Grenze des § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB ein deutlicher Anhaltspunkt dafür geschaffen, daß ab diesem Zeitpunkt eine zumindest zeitweise Erwerbstätigkeit trotz bestehender Kindesbetreuung als grundsätzlich zumutbar anzusehen ist. Dennoch müssen die besonderen Anforderungen und Bedürfnisse der Kinder in bestimmten Altersphasen berücksichtigt werden (vgl. OLG München FamRZ 2008, 1945).

Die Beklagte hat vorliegend ausführlich und detailliert dargelegt, daß es ihr aus kindbezogenen Gründen nicht möglich und zumutbar ist, ihre Arbeitstätigkeit in dem vom Kläger verlangten Rahmen auszuweiten. Die von der Beklagten aufgeführten Erwägungen sind insgesamt überzeugend.

Die übliche Arbeitszeit der Beklagten beläuft sich auf fünf Stunden täglich. Daneben leistet die Beklagte noch Überstunden. Das Argument, die Beklagte belege durch diese Überstunden, daß sie mehr arbeiten könne, überzeugt nicht. Die Beklagte hat eindringlich dargelegt, daß sie diese Überstunden benötigt, um sich ein Zeitguthabenkonto zu erarbeiten, damit sie im Falle der Erkrankung oder für unterrichtsfreie Zeiten, für die keine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, für die Betreuung der Tochter zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Betreuung durch Verwandte oder insbesondere durch den Kläger eröffnet sich der Beklagten nicht. Der Kläger hat seit mehr als 2½ Jahren keinen Kontakt zu seiner Tochter aufgenommen. Die Beklagte ist somit für die Dauer ihrer Arbeitstätigkeit auf Fremdbetreuung angewiesen. Diese gestaltet sich jedoch seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 schwieriger als zu Zeiten des Grundschulbesuchs. Die Fremdbetreuung ist nur an Unterrichtstagen bis 16 Uhr gewährleistet. Eine sonstige Betreuungsmöglichkeit am Wohnsitz der Beklagten bietet sich unstreitig nicht.

Hinzu kommt, daß die Beklagte nach Beendigung der Fremdbetreuung ihrerseits mehr Betreuungsleistungen für die gemeinsame Tochter der Parteien erbringt. Ein 11-jähriges Kind, das gerade von der Grundschule zum Gymnasium gewechselt ist, bedarf besonderer Unterstützung durch den erziehenden Elternteil. Die schulischen Anforderungen an Schüler des 5. Schuljahres eines Gymnasiums sind erheblich gestiegen. Auch gute Schüler sind gezwungen, im Nachmittagsbereich den Lernstoff zu vertiefen; hierzu ist üblicherweise der äußere Rahmen einer Übermittagbetreuung nicht durchgehend geeignet.

Aber auch neben dieser schulbezogenen Unterstützung und Betreuung des Kindes muß der erziehende Elternteil weitere Betreuungsleistungen für das ihm anvertraute Kind erbringen. Hierzu gehört neben der teils aufwendigen Freizeitgestaltung auch die teils zeitintensive Wahrnehmung von Arztterminen.

All dies sind Anforderungen, die bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitszeit eines alleinbetreuenden Elternteils Berücksichtigung finden müssen. Der betreuende Elternteil muß zum einen nach Beendigung seiner Arbeitszeit noch ausreichend Kraft haben, um den Belangen des Kindes gerecht zu werden, zum anderen darf Arbeitstätigkeit und alleinige Kinderbetreuung nicht dazu führen, daß der die Pflichten der Betreuung übernehmende Elternteil annähernd sein gesamte Freizeit auf die Bedürfnisse des Kindes verwenden muß. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Eltern muß auch dem Betreuenden insbesondere dann, wenn der andere Elternteil sich in keiner Weise um die Belange seines Kindes bemüht, ausreichend Zeit bleiben, auch den eigenen Bedürfnissen nachkommen zu können.

Zu beachten ist insoweit auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 2008 (FamRZ 2008, 1739). In dieser Entscheidung hat er im Rahmen der Prüfung der elternbezogenen Gründe für die Praxis eine pauschalierende Beurteilung etwa anhand des Alters des Kindes zugelassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils stets zu beachten ist, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde, denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Prüfung gestellt, ob sich Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind.

Der Senat ist der Auffassung, daß die sich im vorliegenden Fall widerspiegelnden Probleme, nämlich einerseits seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen zu können und andererseits der Kinderbetreuung und den Kindesbelangen in vollem Umfang gerecht werden zu können, durchaus einer pauschalierenden Betrachtung zugänglich sind, und nicht nur den besonderen zur Entscheidung stehenden Einzelfall betreffen.

Zumeist in den ersten beiden Jahren des Besuchs einer weiterführenden Schule bedürfen die Kinder, unabhängig von der gewählten Schulform, noch einer besonderen Betreuung und Unterstützung durch die Eltern. Ebenso wie die jüngeren Kinder beim Wechsel vom Kindergarten zur Grundschule müssen die in der Regel 10/11-jährigen Kinder beim Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule lernen, mit der neuen Lebenssituation, die sich darüber hinaus oftmals durch die zwischen den Eltern bestehenden Differenzen problematisch genug gestaltet, umzugehen. Zur Bewältigung dieser geänderten Umstände bedürfen die Kinder noch der umfassenden Hilfestellung und Aufmerksamkeit des betreuenden Elternteils. Ein intensives Eingehen auf die Belange der Kinder ist in diesen beiden Jahren erforderlich. Im schulischen Bereich gestaltet sich der Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule nicht grundsätzlich reibungslos. Dies bezieht sich nicht nur auf die einzelnen Lernbereiche, sondern auch auf das geänderte Umfeld. Hier müssen die Kinder die Möglichkeit haben, ihre schulischen Erlebnisse einer Vertrauensperson mitzuteilen, die sich üblicherweise nicht im Rahmen der Betreuung einer Vielzahl von Kindern finden läßt. Hinzukommt, daß die Kinder nicht nur in schulischen Bereichen, sondern auch in anderen Dingen des Alltags noch nicht ausreichend selbständig sind, und der betreuende Elternteil daher in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten im Nachmittagsbereich zur Verfügung stehen muß, um Arzt- sowie Therapietermine mit den Kindern wahrzunehmen und/oder den Kindern die Teilnahme am örtlichen Vereinsleben oder auch nur die Freizeitgestaltung mit Schulfreunden zu ermöglichen, die in der Regel auf weiterführenden Schulen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft leben. Insoweit müssen die Kinder langsam daran gewöhnt werden, selbständig diese Dinge des Alltags alleine wahrzunehmen.
All dies spricht dafür, einem betreuenden Elternteil nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes die Verpflichtung zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit aufzuerlegen und bei jüngeren Kindern, die noch nicht über das zweite Schuljahr der weiterführenden Schule hinaus sind, grundsätzlich nur von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit auszugehen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann vorliegend von der Klägerin nicht die Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit erwartet werden: Mehr als die tatsächlich erbrachten 25 Stunden kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Kindesbelange nicht leisten.

Für die Gewährung eines Betreuungsbonus ist allerdings nach Änderung des § 1570 BGB kein Raum mehr. Der Betreuungsbonus ist für den im einzelnen nicht meßbaren Mehraufwand durch die Doppelbelastung Berufstätigkeit und Kinderbetreuung anzusetzen. Dieser Doppelbelastung wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, daß von der Beklagten nicht die Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit verlangt wird.

Das Einkommen der Beklagten ist daher lediglich um berufsbedingte Aufwendungen und anfallende Betreuungskosten zu kürzen. In der Ausgangsentscheidung ist das Amtsgericht von einem Gesamtbetrag von 150 € ausgegangen. Daß dieser Betrag nunmehr überschritten wird, hätte von der Beklagten vorgetragen werden müssen. Der Ansatz der geltend gemachten Fahrtkosten ist nicht möglich. Diese sind bereits in der Vergangenheit angefallen und fanden im Rahmen der Ausgangsentscheidung aber keine gesonderte Berücksichtigung. Somit steht die Bindungswirkung des Ausgangsurteils einem jetzigen Ansatz der konkreten Fahrtkosten entgegen.

Es verbleibt daher bei dem Ansatz eines Betrages von 150 €; mithin errechnet sich ein Erwerbseinkommen von (1.332,65 € ./. 150 € =) 1.182,65 €, das um das Anreizsiebtel für Erwerbstätige zu reduzieren ist auf 1. 013,70 €.
Zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge sind nicht einkommensreduzierend heranzuziehen. Die zusätzliche Rentenversicherung bestand bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung. Sie fand bei der damaligen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten keine Berücksichtigung. Einer nunmehrigen Einbeziehung dieser weiteren Versicherung steht die Bindungswirkung des Urteils vom 1. März 2007 entgegen.

Dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Beklagten von 1.013,70 € ist der Wohnwert der in ihrem Eigentum stehenden und von ihr bewohnten Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Die ersparte Kaltmiete beträgt nach wie vor 501 €.

Zinsen leistete die Beklagte im Kalenderjahr 2007 in Höhe von insgesamt 2.965,24 €; dies sind monatlich 247,10 €. Verwalterkosten fallen in Höhe von 70 € an. Der Wohnwert reduziert sich somit auf monatlich 183,90 €. Dahinstehen kann, ob entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts der Wohnwert im Hinblick auf die von der Beklagten im Jahre 2007 vorgenommene Sondertilgung und die insoweit durch das Amtsgericht durchgeführte Ermittlung fiktiver Kapitalerträge aus dem Sondertilgungsbetrag noch weiter zu reduzieren ist, oder ob die infolge der Sondertilgung ersparten Zinsen von der Beklagten hätten detailliert aufgeschlüsselt werden müssen, um sie als wohnwertreduzierenden Abzugsposten berücksichtigen zu können. Möglich wäre auch eine Fortschreibung des früheren Zinsbetrages, da keine Veranlassung besteht, dem Kläger die Sondertilgung zugute kommen zu lassen. Jedenfalls errechnet sich bereits bei einem verbleibenden Wohnwert von 183,90 € ein höherer Unterhaltsanspruch der Beklagten als vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeurteilt, denn die Beklagte verfügt insgesamt über Einkünfte in Höhe von 1.197,60 € (1.013,70 € Erwerbseinkommen und Wohnwert von 183,90 €). Der Bedarf beträgt 2.185 €. Die Differenz zwischen dem Bedarf der Beklagten von 2.185 € und dem anrechenbaren Einkommen von 1.197,60 € beläuft sich auf 987,40 €.

III. Herabsetzung und Befristung des Anspruchs

Weder eine Herabsetzung noch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB kommen zur Zeit in Betracht.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht ersichtlich, wie lange und in welchem Umfange die gemeinsame Tochter der Parteien eine Betreuung durch die Mutter benötigt. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung minderjähriger Kinder ist eine vorausschaubare Beurteilung der Verhältnisse für einen fernliegenden Zeitpunkt nicht möglich. Auch wenn davon auszugehen sein wird, daß mit der Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich die noch erforderlichen Betreuungsleistungen die Ausübung einer Vollzeittätigkeit zulassen können, genügt dies vorliegend nicht für eine ausreichend sichere Prognose dahingehend, daß die Entwicklung der gemeinsamen Tochter der Parteien eine stufenweise Anhebung der Arbeitstätigkeit bis hin zur Vollzeittätigkeit zuläßt. Daher kann auch nicht bereits jetzt eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft erfolgen.

Hinweis
Die Berufung wurde zurückgenommen.

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