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OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.03.2008 - II-4 WF 41/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.03.2008
II-4 WF 41/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aufgrund geänderter Rechtslage.

BGB §§ 1570, 1609; ZPO § 323; SGB VIII § 24

1. Ein über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt kommt nur dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil substantiiert darlegt, daß die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen.
2. Bestand vor dem 1. Januar 2008 ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, dann mußte sich der Unterhaltsgläubiger erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften darauf einstellen, daß er künftig neben der Betreuung eines zwischenzeitlich sechs Jahre alten Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehen muß. Ihm ist daher eine Übergangsfrist zuzubilligen, innerhalb derer er sich auf die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und Bemühungen um einen Arbeitsplatz entfalten kann. (Red.)

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. März 2008 - II-4 WF 41/08

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen vom 12.02.2008 (18 F 383/07) dahin abgeändert, daß der Beklagten weitergehend Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus Nettetal bewilligt wird, soweit sie sich gegen die Klage hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung von weniger als 217 € für die Zeit von Januar bis Juli 2008 wendet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gebühr Nr. 1811 KV-GKG ist zur Hälfte zu erheben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Abänderungsklage des Klägers hat nur für die Zeit bis Juni 2008 weitergehende Aussicht auf Erfolg.

1. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die hier in Rede stehende Zeit ab 1. Januar 2008 bestimmt sich grundsätzlich nach dem an diesem Tage in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes (UÄndG). Der Beklagten steht danach ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur noch zu, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1570 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen; ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB kommt vor dem Hintergrund der kurzen Dauer der Ehe nicht in Betracht.

Das Amtsgericht ist danach zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte eine Obliegenheit zu (mindestens) teilschichtiger Erwerbstätigkeit trifft.

Das neue Unterhaltsrecht geht davon aus, daß das bisherige Altersphasenmodell nicht mehr haltbar sei, vielmehr vor dem Hintergrund insbesondere des Anspruchs auf eine Kindesbetreuung ab dem dritten Lebensjahr (§ 24 SGB VIII) auch neben der Betreuungsaufgabe eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Nur wenn der Berechtigte substantiiert darlegt, daß die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen, kommt nach dem Willen des Gesetzgebers ein über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt in Betracht. Ob eine derartige Regelung aus rechtspolitischer Sicht zu begrüßen ist, kann dahinstehen; an die eindeutige gesetzgeberische Entscheidung sind die Gerichte gebunden. Die Beklagte kann sich daher weder auf das Alter des Kindes noch darauf berufen, daß Kinder getrennt lebender Eltern stets intensiver betreuungsbedürftig seien; auch dieser generelle Umstand - alle Fälle des § 1570 BGB betreffen Kinder getrennt lebender Eltern - war dem Gesetzgeber bei Fassung des § 1570 BGB bekannt. Lediglich eine besondere Betreuungsbedürftigkeit im Einzelfall kann eine Ausweitung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen (vgl. auch Ziff. 17.1 der Leitlinien; Borth, FamRZ 2008, 2, 6).

Der Beklagten, deren Unterhaltsanspruch bereits tituliert war, kommt allerdings die Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 EGZPO zugute. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften konnte die Beklagte davon ausgehen, daß sie bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes keine Erwerbsobliegenheit traf; nach Abschluß des auf dieser Rechtslage beruhenden Vergleichs konnte die Beklagte zunächst vom Fortbestand dieser Sach- und Rechtslage ausgehen. Erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften mußte sie sich darauf einstellen, neben der Betreuung ihres inzwischen 6-jährigen Kindes unterhaltsrechtlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Der Beklagten ist daher eine Übergangsfrist zuzubilligen, innerhalb derer sie sich auf die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und Bemühungen um einen Arbeitsplatz entfalten kann. Diese ist nach Auffassung des Senats in der zur Entscheidung berufenen Besetzung mit einem halben Jahr ausreichend bemessen.

Bis Juni 2008 ist daher nur das tatsächliche Einkommen der Beklagten in die Unterhaltsberechnung einzustellen, das der Senat im Rahmen des Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens zugunsten der Beklagten unter Vernachlässigung des bis Februar 2008 ausgeübten 1-€-Jobs entsprechend den Angaben der Beklagten zu den Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe durchgehend mit monatlich rund 95 € veranschlagt. Da die Beklagte diese Tätigkeit nur am Wochenende ausübt, kann sie konkrete Betreuungskosten hiervon nicht absetzen.

Anschließend ist die Beklagte schon ausgehend von ihrem derzeitigen Vortrag zu den bestehenden Betreuungsmöglichkeiten - Betreuung durch die Schule bis 13 Uhr - durchaus in der Lage, eine halbschichtige Tätigkeit auszuüben, d.h. auch mehr zu arbeiten, als es das Amtsgericht zugrunde gelegt hat. Selbst wenn sie hierbei einen etwas geringeren als den vom Amtsgericht zugrunde gelegten Bruttostundenlohn erzielen würde, wäre ihr ein Einkommen in einer Größenordnung zuzurechnen, das keinen höheren Unterhaltsanspruch als monatlich 120 € mehr rechtfertigt (zur Berechnung im einzelnen s. unten). Die Beklagte hat zudem nicht genügend dargelegt, daß für ihr Kind neben der Schule keine weitergehenden Betreuungsmöglichkeiten (Hort o.ä.) zur Verfügung stehen; allein der Vortrag, ihre Eltern kämen für eine Betreuung nicht in Betracht, genügt hierfür nicht.

2. Die Beklagte kann für sich Unterhalt nur ausgehend von dem Einkommen des Klägers beanspruchen, wie es sich versteuert nach Klasse I, also ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe, darstellen würde, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus einer neuen Ehe bei der Bemessung des Unterhalts des ehemaligen Ehegatten (FamRZ 2003, 1821 ff) festgestellt, daß steuerliche Vorteile, die der Gesetzgeber der bestehenden Ehe gewährt, bei dieser zu verbleiben haben und nicht durch das Unterhaltsrecht dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen dürfen, indem sie dessen Unterhaltsanspruch erhöhen. Diese grundsätzliche Aussage wird durch die mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften einhergehende rangmäßige Gleichstellung des neuen mit dem geschiedenen Ehegatten nicht in Frage gestellt (ebenso Schürmann, FamRZ 2008, 313, 323).

Von dem sich so errechnenden Einkommen ist eine Verbindlichkeit in Höhe von monatlich 60 € nicht mehr abzusetzen, denn die Verbindlichkeit beruhte auf einem Fahrzeugkredit, den der Kläger am 31. Januar 2002 mit einer Laufzeit von 60 Monaten aufgenommen hatte (s. Akten 18 F 211/04 - AmtsG Kempen), und der mithin bei regulärer Fortführung im Januar 2007 getilgt gewesen wäre. Daß die Beklagte sich die Aufstockung dieses Kredits nicht entgegen halten muß, hat bereits das Amtsgericht in dem genannten Verfahren zutreffend ausgeführt.

3. Zugunsten der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, daß der Selbstbehalt des Klägers wegen der Ersparnisse durch das Zusammenleben mit seiner neuen Ehefrau herabzusetzen ist (vgl. Ziff. 21.4 der Leitlinien); der Senat schätzt die Ersparnis auf etwa 12,5%, so daß sich der Selbstbehalt (statt auf 1.000 €) auf 880 € beläuft. Entsprechend ist im Rahmen einer Mangelfallberechnung (dazu näher unten) als Einsatzbetrag der neuen Ehefrau ein reduzierter Betrag anzusetzen (670 € statt 770 €).

4. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger auch ausgehend von seinem nach Steuerklasse III sich errechnenden Einkommen für die Befriedigung des Bedarfs aller Berechtigter nicht leistungsfähig ist; daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Verbindlichkeit von 60 € gegenüber der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben hat. Vorrangig sind damit die Ansprüche der minderjährigen Kinder zu befriedigen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Deren Unterhaltsanspruch ist allerdings nur nach Einkommensgruppe 1 in die Unterhaltsberechnung einzustellen, da ansonsten der - weiterhin in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehene - Bedarfskontrollbetrag nicht gewahrt, und nur so eine angemessene Verteilung der vorhandenen Mittel an Kinder und unterhaltsberechtigte Ehegatten gewährleistet ist.

Der verbleibende Betrag ist zwischen der Beklagten und der neuen Ehefrau des Klägers im Wege der Mangelfallberechnung zu verteilen; hierzu vertritt der Senat in der zur Entscheidung berufenen Besetzung die Auffassung, daß im Mangelfall nicht der individuelle Bedarf, sondern die Selbstbehaltssätze als Einsatzbeträge anzusetzen sind. Maßgebliche Erwägungen, die der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zum absoluten Mangelfall für den Ansatz des jeweiligen Eigenbedarfs (Existenzminimum) als Einsatzbetrag angestellt hat (BGH FamRZ 2003, 363 ff = FuR 2003, 75), gelten auch in der hier vorliegenden Konstellation: Die auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimums ermittelten Einsatzbeträge dienen auch hier dem Zweck, eine angemessene Verteilung des unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt der gleichrangigen Berechtigten zur Verfügung stehenden Einkommens vorzunehmen.

5. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten stellt sich damit wie folgt dar:

bis einschließlich Juni 2008:

Einkommen Kläger (Steuerklasse I): rund 1.853 €
./. berufsbezogene Aufwendungen rund 93 €
= 1.760 €
./. Unterhalt Kind N. (Altersstufe 2, Gruppe 1) 245 €
./. Unterhalt Kind M. (Altersstufe 1, Gruppe 1) 202 €
verbleiben 1.313 €
./. Selbstbehalt Kläger 880 €
für Unterhalt Ehegatten 433 €
Einsatzbetrag Beklagte: (770 € ./. 95 € =) 675 €
Einsatzbetrag Ehefrau: 670 €
Bedarf gesamt 1.345 €
Mangelquote 0,32%,
Unterhalt Beklagte rund 217 €.

ab Juli 2008:

Schon bei einem von der Beklagten durchaus erzielbaren Einkommen von bereinigt 580 € errechnet sich kein höherer Ehegattenunterhalt als monatlich 120 €:

für Unterhalt Ehegatten 433,40 €
Einsatzbetrag Beklagte: ([770 € + 900 €] : 2 = 835 € ./. 580 € =) 255 €
Einsatzbetrag Ehefrau: 770 €
Bedarf gesamt 925 €
Mangelquote 0,47%
Unterhalt Beklagte rund 119 €.

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